Beschluss
8 B 293/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0718.8B293.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 2020 ist wirkungslos.
Antragstellerin und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 85.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 2020 ist wirkungslos. Antragstellerin und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 85.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Das Verfahren ist durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Antragstellerin und der Antragsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Der Rechtsstreit ist durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten erledigt. Der Zustimmung der Beigeladenen bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens den Hauptbeteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Zwar dürfte das Verwaltungsgericht den Antrag aufgrund der damaligen Rechts- und Sachlage noch zutreffend abgelehnt haben. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der zwischenzeitlichen Änderung der Sachlage hätte die Beschwerde jedoch aufgrund von Umständen, auf die der Antragsgegner keinen Einfluss hatte, gleichwohl voraussichtlich Erfolg gehabt. Bei summarischer Prüfung dürfte das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB rechtmäßig erlassen wurde. Auf Antrag einer Gemeinde hat hiernach die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind anhand der Sachlage im Zeitpunkt des Zurückstellungsbescheides als der hier maßgeblichen letzten behördlichen Entscheidung zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, NVwZ-RR 2006, 597, juris Rn. 6; Beschluss vom 11. März 2014 ‑ 8‑B 1339/13 -, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 ‑ 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 18. Nachträgliche Entwicklungen bleiben für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit daher selbst dann außer Betracht, wenn diese die Erreichung des ursprünglichen Planungsziels erheblich erschweren oder vereiteln können. Gemessen hieran dürfte der Zurückstellungsbescheid vom 12. September 2019 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig zu bewerten sein. Namentlich eine hinreichende Konkretisierung der Planung - dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 ‑ 8 B 362/18 -, NVwZ-RR 2018, 720, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2017 ‑ 1 ME 7/17 -, BauR 2017, 1153, juris Rn. 25 ff. - lag seinerzeit wohl noch vor. Nach Aktenlage dürfte das noch sehr grobmaschige, aber angesichts der begrenzten Komplexität des Planungsziels gleichwohl noch hinreichend umrissene planerische Konzept des Aufstellungsbeschlusses vom Dezember 2013 - in den entsprechenden Modifikationen vom August 2016 - fortbestanden haben. Zwar war es der Beigeladenen zwischenzeitlich nicht gelungen, einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan aufzustellen. Gleichwohl hatte diese noch am 3. April 2019 den Beschluss gefasst, dass das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes „auf der Basis der vom Rechtsbeistand aufgezeigten Lösungsansätze fortgeführt“ wird. Eine detailschärfere Konkretisierung des planerischen Konzeptes - etwa eine vorherige Potentialflächenanalyse - dürfte § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter Berücksichtigung dessen, dass es sich der Sache nach um eine Neuplanung und insoweit noch um ein frühes Planungsstadium handelte, grundsätzlich nicht erfordern. Gemessen hieran war dann auch die Annahme plausibel, dass die Windenergieanlagen, die die Antragstellerin zu errichten beabsichtigt, die Planaufstellung zumindest erschweren. Denn es war jedenfalls seinerzeit - zumal mangels abschließender Bewertung des Flächenpotentials - nicht absehbar, ob die Windenergieanlagen innerhalb einer nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgewiesen Zone liegen würden. Dass die Planungsabsicht missbräuchlich nur vorgeschoben wurde, um das beantragte Vorhaben zu verhindern, lässt sich jedenfalls nach Aktenlage bislang nicht erkennen. Gleichwohl hätte die Beschwerde der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg gehabt, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kein hinreichendes Vollziehungsinteresse fortbestand. Im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wiederherzustellen ist, sind nicht nur die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Vielmehr ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, ob ein hinreichendes Vollziehungsinteresse noch fortbesteht. Dies dürfte hier im Zeitpunkt der Erledigung nicht mehr der Fall gewesen sein. Der ‑ für sich gesehen gemessen an den im Erlasszeitpunkt geltenden Voraussetzungen wohl rechtmäßige - Zurückstellungsbescheid bedurfte nämlich keiner sofortigen Vollziehung mehr, weil das mit dem Vollzug des Bescheides - also der Zurückstellung der Zulassungsentscheidung - verbundene Ziel, eine konkrete Planung abzusichern, erkennbar nicht mehr zu erreichen ist. Obgleich die Beigeladene mit Erlass des Bescheides schon zur Wahrung der intertemporalen Verhältnismäßigkeit verpflichtet gewesen wäre, den aktiven Planungsprozess zeitnah in Gang zu setzen und auf seinen Abschluss innerhalb der Zurückstellungsphase nach Kräften hinzuwirken, war im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht einmal ein konkreter Planungsauftrag erteilt worden. Eine Beschlussvorlage des Bürgermeisters für die Gemeinderatssitzung am 25. Juni 2020 zielte lediglich darauf ab, zunächst eine externe Untersuchung der Flächenpotentiale einzuleiten, auf deren Grundlage dann überhaupt erst ein planerisches Konzept für einen Planungsauftrag hätte entwickelt werden können. Schon die von der Beigeladenen im Vermerk vom 24. Juni 2020 enthaltene Kostenschätzung für eine erste Beauftragung in Höhe von 15.000 Euro zeigt, dass ein den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB genügendes Planaufstellungsverfahren, das bei der avisierten Beauftragung eines Planungsbüros zu um ein Vielfaches höheren Kosten führen dürfte, immer noch nicht in Angriff genommen werden soll. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich immer noch um eine Fortschreibung des ursprünglichen Planungskonzepts handeln sollte, ist mit einem zeitnahen Abschluss der Planung daher nicht zu rechnen. Da die Verantwortung für die verzögerte Verfahrensführung bei der Beigeladenen liegt, dürfte auch die nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen zulässige Verlängerung der Zurückstellung vorliegend nicht in Betracht kommen. Lässt sich daher eine Zurückstellung der gegenständlichen Vorhabenzulassung bis zum Abschluss einer rechtswirksamen Planung offenkundig nicht erreichen, würde sich jede weitere Verzögerung als nicht erforderliche Beeinträchtigung der Vorhabenverwirklichungsinteressen der Antragstellerin erweisen, für die insoweit kein hinreichendes öffentliches Vollziehungsinteresse mehr besteht. Die Beigeladene hat in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt, sodass ihr nach § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO keine Kosten aufzuerlegen waren. Hieran ändert auch die abweichende Kostenregelung des § 155 Abs. 4 VwGO nichts, auf die § 154 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO verweist. Hiernach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die Regelung kommt vorliegend jedoch nicht zur Anwendung, weil das außerprozessuale Verhalten der Beigeladenen die Vertretbarkeit des prozessualen Vorgehens als solches unbeeinträchtigt lässt, einen im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßigen, die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakt legitimerweise auch auszunutzen sowie im gerichtlichen Verfahren zu verteidigen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG . Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 8 B 362/18 -, juris Rn. 35, m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).