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Beschluss

4 B 1809/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0726.4B1809.20.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.11.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.11.2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid vom 1.10.2020 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 Euro und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,00 Euro sei aller Voraussicht nach rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die angegriffene Entscheidung der Behörde stütze sich lediglich auf ein Verfahren, was vor über zwölf Jahren geführt worden sei und nur noch formal-juristisch von Bedeutung sein könne. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die vollziehbare Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3.8.2012, mit welcher dieser gegenüber dem Antragsteller eine erweiterte Gewerbeuntersagung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausgesprochen habe, Grundlage des Verwaltungszwangs und damit der Zwangsgeldfestsetzung sei. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Auch der Einwand des Antragstellers, er betreibe sein Geschäft seit dem 1.8.2020 in jeder Hinsicht ordnungsgemäß, zahle Abgaben, komme seinen sonstigen zivilrechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nach und habe zwischenzeitlich erfolgreich ein Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt, greift schon deshalb nicht durch, weil der Antragsteller – wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen – mit der Eröffnung seines Geschäfts gegen die oben genannte unbefristet geltende Gewerbeuntersagung verstoßen hat. Dass der Antragsteller am 15.10.2020 und damit nach Eröffnung seines neuen Geschäfts einen Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung gestellt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die Ordnungsverfügung vom 3.8.2012 war zum Zeitpunkt der Eröffnung seines Geschäfts und ist weiterhin nicht aufgehoben und damit vollziehbar, so dass der Antragsteller die erweiterte Gewerbeuntersagung zu beachten und den Ausgang des Wiedergestattungsantrags nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO abzuwarten hatte. Dem zwischenzeitlich mit Bescheid vom 28.6.2021 abgelehnten Antrag des Antragstellers auf Wiedergestattung der persönlichen Ausübung eines Gewerbes hätte aus den darin genannten Gründen, die gegen die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen, auch nicht offensichtlich stattgegeben werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).