Beschluss
4 A 1876/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0727.4A1876.21.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.6.2021 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.6.2021 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das dem Kläger bekannte Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf sowie auf die von ihm nicht genutzte Möglichkeit, ohne Vertretungserfordernis einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht zu stellen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Er hat nach Zustellung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts am 17.6.2021 nicht unverschuldet die am 19.7.2021, einem Montag, endende Monatsfrist nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO versäumt. Er durfte weder darauf vertrauen, dass seinem Antrag auf außerordentliche Zulassung seines Antrags auf Zulassung der Berufung ohne anwaltliche Vertretung stattgegeben, noch dass ihm auf seinen weiteren Antrag ein Notanwalt für die Rechtsverfolgung zweiter Instanz beigeordnet wird. Für die von ihm begehrte Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO gibt es keine Rechtsgrundlage. Sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung zweiter Instanz bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat, soweit – wie hier für den Antrag auf Zulassung der Berufung – vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt (oder eine andere der in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personen) vorgeschrieben ist, das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 ‒ 2 B 4.17 ‒, NVwZ 2017, 1550 = juris, Rn. 11. Die Vorschrift des § 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer nicht mittellosen Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet. Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Vorschrift ist allerdings nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 ‒ 2 B 4.17 ‒, NVwZ 2017, 1550 = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2020 – 4 A 2018/20 –, juris, Rn. 4. Diese Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen hier nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er ausreichende zumutbare und ernstzunehmende Anstrengungen unternommen hat, selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass es ihm innerhalb der noch laufenden Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung nicht mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, einen vertretungsbereiten Prozessbevollmächtigten zu finden. Er hat in seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich angegeben, dass es ihm schuldfrei nicht möglich gewesen sei, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, dem zu vertrauen ihm zumutbar gewesen sei. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür ergibt sich weder aus dem Sachverhalt noch aus dem Vortrag des Klägers. Vielmehr zeigt seine weitere Argumentation, das „Offenstehen des Rechtsweg [sei] unvereinbar mit dem Zwang zum Risiko, sich der Rechtsansicht und/oder Vertretungsqualität eines RA´s unterwerfen zu müssen“, auf, dass der Kläger generelle Vorbehalte gegen die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung hat. In dieser sieht er die Gefahr einer verkürzenden Geltendmachung seines Rechtsanspruchs zur Wahrung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Dessen ungeachtet erweist sich die Rechtsverfolgung des Klägers aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage als aussichtslos. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfallen könnte, weil ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, hat der Kläger nicht so nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine weitere Sachaufklärung insoweit angezeigt wäre. Insbesondere ergäbe sich keine Unzumutbarkeit der Angabe schon dann, wenn sich der Kläger außer Stande sehen sollte, eine feste Wohnanschrift anzugeben, etwa um vorsätzlich seine Erreichbarkeit zu vermeiden. Deshalb kann auf sich beruhen, ob das hier der Fall ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.