Beschluss
2 B 4/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller innerhalb der Prozessfrist substantiiert und glaubhaft darlegt, erfolglos nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt gesucht zu haben und die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.
• Für die Entscheidung über die Beiordnung ist das Gericht zuständig, das über den begehrten Rechtsbehelf zu entscheiden hat; bei Nichtzulassungsbeschwerden ist dies das Bundesverwaltungsgericht.
• Fehlt eine substantiiert dargelegte Erfolglosigkeit der Anwaltssuche oder erscheint die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos, ist der Beiordnungsantrag abzulehnen und die Beschwerde unzulässig, wenn Fristen zur Einlegung und Begründung versäumt wurden.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Notanwalts bei Nichtzulassungsbeschwerde: Substantiierte Darlegungspflicht und Aussichtsprüfung • Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller innerhalb der Prozessfrist substantiiert und glaubhaft darlegt, erfolglos nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt gesucht zu haben und die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. • Für die Entscheidung über die Beiordnung ist das Gericht zuständig, das über den begehrten Rechtsbehelf zu entscheiden hat; bei Nichtzulassungsbeschwerden ist dies das Bundesverwaltungsgericht. • Fehlt eine substantiiert dargelegte Erfolglosigkeit der Anwaltssuche oder erscheint die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos, ist der Beiordnungsantrag abzulehnen und die Beschwerde unzulässig, wenn Fristen zur Einlegung und Begründung versäumt wurden. Der Kläger, zuletzt Regierungssekretär, wurde wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsurteil wurde am 19.12.2016 zugestellt. Der Kläger legte persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und beantragte zugleich die Benennung eines Rechtsanwalts, da er keinen vertretungsbereiten Anwalt gefunden habe. Er verwies auf frühere Mandatserteilungen und Mandatsentziehungen; nähere Angaben zu seinen Suchbemühungen machte er nicht und legte keine ärztlichen Atteste zu seiner zwischenzeitlich behaupteten Erkrankung vor. Die Gerichte forderten ihn mehrfach auf, die erfolglosen Bemühungen substantiiert darzulegen; darauf antwortete er nicht. Die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurden nicht gewahrt. • Anwendbare Normen und Grundsätze: § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO zur Beiordnung eines Anwalts, § 67 Abs. 4 VwGO (Anwaltszwang), § 132 VwGO (Zulassungsgründe), §§ 133, 60 VwGO (Fristen, Wiedereinsetzung) und §§ 114 ff. ZPO (Prozesskostenhilfe) sind heranzuziehen. • Zuständigkeit: Zuständig für die Entscheidung über die Beiordnung ist das Prozessgericht, das über den angestrebten Rechtsbehelf entscheidet; bei Nichtzulassungsbeschwerden ist dies das Bundesverwaltungsgericht, nicht das Berufungsgericht. • Darlegungspflicht des Antragstellers: Der Antragsteller muss innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert und glaubhaft darlegen, dass er vergeblich eine angemessene Zahl postulationsfähiger Anwälte um Übernahme des Mandats ersucht hat; hierzu gehören konkrete Angaben zur Anzahl, Art und Zeitpunkt der Kontaktaufnahmen sowie Belege bei Krankheit. • Feststellung der Unzulänglichkeit des Vortrags: Der Kläger blieb bei seinen Angaben allgemein; er nannte keine Zahl von kontaktierten Anwälten, keine Art der Kontaktaufnahme und legte eine behauptete Erkrankung nicht substantiiert oder belegt dar. Daher ist die Darlegungspflicht nicht erfüllt. • Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung: Unabhängig von der Darlegungspflicht erschien die Beschwerde aussichtslos im Sinne des § 78b Abs.1 ZPO, weil aus den Akten kein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs.2 VwGO ersichtlich war; weder eine grundsätzliche Frage, noch eine erkennbare Abweichung von der Rechtsprechung oder ein Verfahrensmangel lag vor. • Fristversäumnis und Wiedereinsetzung: Die Nichtzulassungsbeschwerde und deren Begründung wurden nicht fristgerecht eingereicht; ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hätte ggf. Wiedereinsetzung begründen können, falls er erfolgreich gewesen wäre. Da der Beiordnungsantrag jedoch zu Recht abgelehnt wurde und der Kläger trotz Hinweisen keine substantiierten Ergänzungen vorlegte, besteht kein Anspruch auf Wiedereinsetzung. • Kostenfolge: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde nach einschlägigen Vorschriften des GKG bestimmt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wurde verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wurde abgelehnt, weil der Kläger nicht substantiiert und glaubhaft darlegte, erfolglos nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt gesucht zu haben, und seine Rechtsverfolgung darüber hinaus offensichtlich aussichtslos erschien. Die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurden versäumt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da der Kläger trotz mehrfacher Hinweise keine ausreichenden Angaben nachreichte und seine behauptete Erkrankung nicht belegte. Die Kostenentscheidung wurde zuungunsten des Klägers getroffen.