Beschluss
15 A 2993/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0728.15A2993.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die ausdrücklich erhobene Verfahrensrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Amtsermittlungs- und Hinweispflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO verstoßen, legt die Klägerin einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dar. a) Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken des Klägers von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 2 B 24.17 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2020 - 15 A 1362/19 -, juris Rn. 18, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht die Aufklärungsrüge der Klägerin nicht. Sie hätte im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres zu den in ihre Sphäre fallenden tatsächlichen Umständen, die für eine weitergehende Anerkennung eines Härtefreibetrags gemäß § 25 Abs. 6 BAföG erheblich waren, vortragen und damit auf die vermisste Sachverhaltsaufklärung hinwirken können. Die Klägerin legt mit ihrer Zulassungsbegründung auch nicht dar, dass sich das Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken zu Ermittlungen gedrängt sehen musste. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass bei einem Teil der geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel der für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen notwendige formalisierte Nachweis durch (insbesondere) ärztliche Verordnung (vgl. § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) nicht beigebracht worden sei, mussten sich ihm weitere Ermittlungen nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass es Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin war, im Rahmen ihrer prozessualen Darlegungs- und Mitwirkungslast zu den maßgeblichen Umständen vorzutragen. Gleichermaßen gilt dies für die Aufschlüsselung von Aufwendungen, welche die Klägerin unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2015 zu einem Anteil von 3/12 - entsprechend den in den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum fallenden Monaten Oktober bis Dezember 2015 - geltend gemacht hatte. Dass außergewöhnliche Belastungen im steuerlichen Sinne nur dann nach § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigungsfähig sein können, wenn die entsprechenden Zahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgten, ergibt sich bereits aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften (vgl. Tz. 25.6.8 BAföGVwV). Mit einer anteiligen Umlegung des im Steuerbescheid anerkannten Betrages von „Aufwendungen nach § 33 EStG“ auf die in das Steuerjahr fallenden Monate des Bewilligungszeitraums ist es daher bei unregelmäßig anfallenden Aufwendungen nicht getan. b) Auch zu Hinweisen nach § 86 Abs. 3 VwGO ist der Vorsitzende bei - wie hier - anwaltlich vertretenen Klägern nur verpflichtet, wenn sich ihm ein solches Vorgehen aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 14.14 -, juris Rn. 31, und Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 16.19 -, juris Rn. 5. Eine solche Situation zeigt die Klägerin aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht auf. c) Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr ohne vorherigen Hinweis „unerwartet“ vorgehalten, es sei unklar, um welche Art von Aufwendungen es sich bei dem im Steuerbescheid anerkannten Betrag gehandelt habe, greift als sinngemäße Gehörsrüge nicht durch, führt insbesondere nicht auf eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 B 52.17 -, juris Rn. 6, m. w. N. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt die Klägerin nicht dar. Da in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch vertreten worden ist, das Amt für Ausbildungsförderung habe ohne Bindung an die steuerrechtlichen Wertungen des Finanzamtes eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob eine „unbillige Härte“ vorliegt, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 1986 - 12 B 84 A. 1170 -, FamRZ 1987, 752 f.; s. dazu, allerdings ohne entscheidungstragende Festlegung, auch OVG NRW, Urteil vom 14. November 1990 - 16 A 644/88 -, FamRZ 1990, 747 f., musste die Klägerin jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen, dass das Verwaltungsgericht der Darlegung der Art der Aufwendungen Gewicht beimisst. Ihr Einwand, Sonderbelastungen im Sinne des § 33 EStG seien „klassischerweise Aufwendungen wegen Krankheit“, stellt nicht in Frage, dass auch andersartige Aufwendungen in Betracht kommen. 2. Die Verfahrensrügen der Klägerin rechtfertigen auch nicht eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne dieser Vorschrift sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dafür gibt das Zulassungsvorbringen nichts Hinreichendes her. Die pauschale Bezugnahme auf ein mit dem Zulassungsantrag eingereichtes Anlagenkonvolut, unter dessen Berücksichtigung das Verwaltungsgericht - so die Klägerin - „dem Klageantrag vollständig (hätte) entsprechen müssen“, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Wie sich die einzelnen Anlagen zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verhalten und aus welchen konkreten Gründen sie zu einer abweichenden Würdigung führen sollen, zeigt die Klägerin nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).