Beschluss
1 B 465/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0729.1B465.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. 1. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie sei nicht nur formelhaft, sondern enthalte eine auf den konkreten Fall bezogene Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Zurruhesetzungsverfügung. Ferner falle die Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter Dienst leisten zu können und dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides zugunsten des Antragsgegners aus. Die angefochtene, auf § 44 BBG beruhende Zurruhesetzungsverfügung vom 28. Oktober 2019 werde sich nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen Maßstab summarischer Überprüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Bedenken gegen ihre formelle Rechtmäßigkeit bestünden nicht. Die vom Antragsteller gerügten Fehler seien insoweit ohne Belang. Dass das bahnärztliche Gutachten in der internen „Dokumentation der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ fehlerhaft datiert worden sei, habe keine erkennbaren Auswirkungen. Gleiches gelte, soweit der Antragsteller bestreite, dass das in dieser Dokumentation angegebene Personalgespräch durchgeführt worden sei. Ein solches Personalgespräch sei nicht vorgeschrieben. Der Personalrat sei gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG beteiligt worden und habe der Maßnahme nicht widersprochen. Auch die Besondere Schwerbehindertenvertretung sei beteiligt worden. Dass der Antragsgegner deren Anregungen nicht gefolgt sei, sei unerheblich, weil das Gesetz lediglich eine Beteiligung fordere. Dass die gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BGleiG gebotene frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten den Akten nicht entnommen werden könne, sei gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Es könne ausgeschlossen werden, dass diese zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Bei der Zurruhesetzung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Bei summarischer Überprüfung begegne auch die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28. Oktober 2010 keinen Bedenken. Der Antragsgegner sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, dem Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2020, zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller dienstunfähig sei. Er sei vom 4. Oktober bis zum 7. Dezember 2018 (65 Tage), vom 14. bis zum 23. Januar 2019 (10 Tage), am 31. Januar 2019 und zuletzt seit dem 25. Februar 2019 für mehr als drei Monate durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen. Ausweislich des fachärztlichen Gutachtens des Arztes für Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie), Psychotherapie und Psychoanalyse I. P. vom 26. August 2019 leide der Antragsteller vornehmlich an einer rezidivierenden depressiven Störung, zu diesem Zeitpunkt mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.2 V). Dabei sei die Einordnung des Grades der Störung aufgrund der eigenanamnestischen Angaben erfolgt. Klinisch-psychiatrisch sei sie nicht nachvollziehbar gewesen. Die Kriterien für eine schwere depressive Störung seien nicht erfüllt. Differentialdiagnostisch seien eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) und Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) zu diskutieren. Dabei sei die neuere depressive Störung, anders als eine frühere, primär reaktiv auf einem Partnerschaftskonflikt beruhende, nun sowohl durch die unerwartete Trennung von Seiten der Ehefrau als auch durch die als unfair und nicht angemessen empfundene Umgangsweise mit ihm am Dienstort ausgelöst worden. Mit Blick darauf sei nicht zu erwarten, dass innerhalb der nächsten sechs Monate Dienstfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder erreicht werde. Weitere Behandlungsmaßnahmen seien nicht erforderlich. Für eine erfolgreiche „Dienstumsetzung“ liege keine hinreichende Information vor. Anhand der Ausführungen des Antragstellers, dass er den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich aufgrund von „Unterforderung“ nicht ausfüllen könne, sei von einer unterdurchschnittlichen Anpassungsfähigkeit auszugehen. Auf dieser Grundlage sei der Internist/Facharzt für Arbeitsmedizin/Sport-Sozial-Umweltmedizin/Verkehrsmedizin/Gesundheitsvorsorge und Prävention Dr. B. vom Ärztlichen Dienst des Antragsgegners in seinem bahnärztlichen Gutachten vom 30. August 2019 zu der Beurteilung gekommen, es handele sich im Wesentlichen um eine psychische Störung wiederkehrender Art, die derzeit von der behandelnden Fachärztin im Sinne einer schweren depressiven Episode eingestuft werde. DieDiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) werde durch den fachärztlichen Gutachter im Grunde bestätigt. Gleichzeitig stehe zur Diskussion eine Anpassungsstörung mit Bezug auf die Berufstätigkeit und darüber hinaus. Eine subjektive Kränkungssymptomatik liege vor. Neben der psychischen Störung liege ein behandeltes restless-leg-Syndrom vor, ein leichtgradiges Schlafapnoesyndrom, ein früherer lumbaler Bandscheibenschaden L4/L5 und eine Umstellungsosteotomie rechtes Kniegelenk 2006. Auf dieser Basis sei der Bahnarzt zu dem Ergebnis gekommen, das Leistungsvermögen des Antragstellers sei so weit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wieder hergestellt sein werde. Gegen diese ärztlichen Beurteilungen sei nichts zu erinnern. Der Antragsteller habe ihre Tragfähigkeit nicht substantiiert erschüttert. Soweit er geltend mache, das fachärztliche Gutachten von Herrn P. habe die Diagnose einer schweren depressiven Episode entgegen der Annahme des Bahnarztes Dr. B. gerade nicht bestätigt, folgt hieraus keine Unstimmigkeit zwischen den beiden ärztlichen Bewertungen. Auch Dr. B. sei in seinem Gutachten nicht davon ausgegangen, Herr P. habe den zuvor von der den Antragsteller behandelnden Fachärztin für psychosomatische Medizin Dr. C. in deren Bescheinigung vom 10. Juli 2019 festgestellten schweren Grad der Depression bestätigt. Herr Dr. B. habe lediglich ausgeführt, diese Diagnose werde „im Grunde nach“ durch den fachärztlichen Gutachter bestätigt und dazu auf dessen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 F 33.2 verwiesen. Durch die Formulierung „im Grunde nach bestätigt“ werde deutlich, dass Herr Dr. B. die nur eingeschränkte Übereinstimmung der Diagnosen ebenso berücksichtigt habe wie die weiteren Einzelheiten der fachgutachtlichen Diagnosen. Im Übrigen entspreche die Einschätzung des Herrn Dr. B. , die dienstliche Verwendbarkeit des Antragstellers sei gänzlich aufgehoben, derjenigen des Herrn P. in dessen Fachgutachten vom 26. August 2019. Die fachärztliche Bescheinigung der Frau Dr. C. vom 7. Oktober 2019 stelle die gutachterliche Bewertung ebenfalls nicht in Frage. Dieser Bescheinigung sei bereits nicht zu entnehmen, dass die Genesung des Antragstellers kurz bevorgestanden haben soll. Zwar werde eine Wiedereingliederungsmaßnahme empfohlen, die allerdings bereits nach der ersten Woche durch einen geplanten Urlaub habe unterbrochen werden sollen. Ein Hinweis darauf, dass die Dienstfähigkeit möglicherweise wiedererlangt werden könne, finde sich in der aus nur vier Hauptsätzen bestehenden und mithin nicht aussagekräftigen Stellungnahme lediglich in der Erwähnung einer Wiedereingliederung. Eine ausdrückliche Befürwortung der Wiedereingliederung fehle ebenso wie eine Umschreibung der Erfolgsaussichten dieser Wiedereingliederung nebst der gebotenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Beurteilung des Bahnarztes. Schließlich könne auch die erst im Laufe des Eilverfahrens mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 vorgelegte, auf den 3. September 2020 datierte fachärztliche Bescheinigung von Dr. C. , mit der dem Antragsteller rückwirkend zum Beginn des Jahres 2020 uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt werde, die Tragfähigkeit des bahnärztlichen Gutachtens nicht erschüttern. Die für acht Monate rückwirkend erfolgte Bescheinigung uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit sei mangels Erläuterung so nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller diesen ihm günstigen Umstand bereits während des Widerspruchsverfahrens und nicht erst acht Monate später nach Ergehen des ablehnenden Widerspruchsbescheids geltend mache. Vor allem entkräfte diese Bescheinigung die bahnärztliche Beurteilung und Prognose inhaltlich nicht. Es fehle an jeglicher Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich eine Wiederaufnahme des Dienstes prognostisch auf die psychische Gesundheit des Antragstellers auswirken würde. Diese Frage sei aber zentral für die Beurteilung der Dienstfähigkeit. Der alleinige Verweis auf die Symptomfreiheit lasse außer Acht, dass der Antragsteller seit dem 25. Februar 2019 durchgängig keinen Dienst mehr geleistet habe und es demzufolge auch an den Einflüssen des Dienstes auf seine psychische Gesundheit fehle. Demgegenüber hielten die durch den Antragsgegner eingeholten Gutachten auf Basis schlüssig hergeleiteter und dargestellter Diagnosen begründete Prognosen, denen der Antragsteller nicht durch eine inhaltliche Auseinandersetzung auf der Basis tragfähiger medizinischer Unterlagen entgegengetreten sei. Der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung stehe auch § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht entgegen. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet gewesen, nach einer anderweitigen Verwendung des Antragstellers zu suchen. Die dienstliche Verwendbarkeit des Antragstellers sei nach dem nicht zu beanstandenden bahnärztlichen Gutachten gänzlich aufgehoben. In Anbetracht der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung seien keine Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage von einem das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegenden Gewicht erkennbar. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig aktiven Dienst leisten zu dürfen, werde bereits dadurch relativiert, dass der Antragsteller allein aufgrund seiner Erkrankung schon seit dem 25. Februar 2019 keinen Dienst mehr geleistet habe. Finanzielle Interessen könnten angesichts der Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG nicht durchgreifen. Zudem könnten bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren finanzielle Folgen in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht ohne weiteres revidiert werden. Demgegenüber bestehe auf Seiten des Antragsgegners ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass ein aufgrund psychischer Erkrankung für dienstunfähig erachteter Beamter keinen Dienst leiste. Zwar seien die vom Antragsgegner angeführten Fürsorgegründe nicht geeignet, ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. Es bestehe aber ein starkes öffentliches Interesse an einer Vermeidung von Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes, die eine verlässliche Planung der Einsetzbarkeit der vorhandenen Bediensteten erfordere. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass von der psychischen Erkrankung, insbesondere der mangelnden Anpassungsfähigkeit des Antragstellers, sowohl die Gefahr einer erhöhten Fehlerquote als auch von gehäuften Reibungen mit Kollegen und Kunden ausgehe. Das Interesse, diese Gefahren zu vermeiden, überwiege das Interesse des Antragstellers, seine volle Dienstfähigkeit durch praktische Tätigkeit nachzuweisen. 2. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greift nicht durch. a) Das gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, es sei schon nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht davon ausgehe, das fehlerhafte Datum des bahnärztlichen Gutachtens habe keine erkennbaren Auswirkungen auf den streitgegenständlichen Bescheid. Immerhin gehe es bei der Bewertung, ob ein Beamter in den nächsten sechs Monaten – ab dem Zeitpunkt der Bewertung – nicht dienstfähig sein werde, gerade um einen zeitlichen Aspekt. Bei dieser Argumentation übersieht der Antragsteller, dass das bahnärztliche Gutachten selbst zutreffend datiert ist. Dieses ist ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2020, S. 3, mit dem zutreffenden Datum in die Entscheidung des Antragsgegners eingeflossen. Ein fehlerhaftes Datum („06.06.2018“) findet sich nur in der von der DB D. AG erstellten „Dokumentation der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“, die lediglich informatorischen Zwecken dient und der daher kein rechtlich relevanter Gehalt zukommt. Da das Gutachten von Dr. B. das zutreffende Datum trägt, ist der zeitliche Bezugspunkt der Prognose der Dienstunfähigkeit eindeutig bestimmt. b) Ferner rügt der Antragsteller sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe die Annahme, er sei dienstunfähig, nicht auf die Prognose im bahnärztlichen Gutachten des Dr. B. vom 30. August 2019 stützen dürfen, da das diesem zugrunde liegende fachärztliche Gutachten des Herrn I. P. vom 26. August 2019 in sich widersprüchlich sei. Diesbezüglich führt der Antragsteller aus, nach der Untersuchung des Herrn P. stimme der psychische Befund von Frau Dr. C. als behandelnder Ärztin nicht mit dem Vorbringen des Antragstellers gegenüber ihm, Herrn P. , überein. Er könne zwar ein Kränkungserleben feststellen, jedoch keine depressive Phänomenologie. Gleichwohl stelle Herr P. auf Seite 15 seines Gutachtens eine rezidivierende depressive Störung in mittelgradiger Episode fest, die von ihm selbst aber gar nicht diagnostiziert worden sei. Vielmehr führe der Fachgutachter weiter aus, dass die diagnostischen Kriterien für eine schwergradige Episode in keiner Weise erfüllt seien, sondern differenzialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit vorwiegend Störung von anderen Gefühlen (ICD F43.23) und Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD Z56) vorlägen. Diese Angriffe gegen das der Versetzung in den Ruhestand zugrunde liegende bahnärztliche Gutachten verfangen nicht. Welche Anforderungen an das ärztliche (hier: bahnärztliche) Gutachten im Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu stellen sind, ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG. Nach dieser Vorschrift teilt die Ärztin oder der Arzt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Aus dieser Vorschrift folgt, dass ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amtsärztliches) Gutachten sich nicht auf die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses beschränken darf, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe mitteilen muss, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Das Gutachten muss danach sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. März 2015– 2 C 37.13 –, juris, Rn. 12, und Beschluss vom 13. März 2014 – 2 B 49.12 –, juris, Rn. 8 f.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2014– 1 B 807/14 –, juris, Rn. 22, und vom 11. Juni 2021 – 1 A 4946/18 –, juris, Rn. 30. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass das bahnärztliche Gutachten des Dr. B. vom 30. August 2019 diesen Anforderungen nicht genügt. Mit seinem Vorbringen zeigt der Antragsteller keinen Widerspruch innerhalb des Fachgutachtens auf, der zur Unschlüssigkeit des bahnärztlichen Gutachtens führen könnte. Es trifft nicht zu, dass der Fachgutachter eine „Anpassungsstörung mit vorwiegend Störung von anderen Gefühlen“ und „Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit“ festgestellt hat. Vielmehr hat er lediglich ausgeführt, dass die vom Antragsteller angeführten Erkrankungen „differentialdiagnostisch … zu diskutieren“ seien. Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass der Fachgutachter eine depressive Störung nicht habe verifizieren können, sondern sogar ausdrücklich in Abrede gestellt habe. Der Fachgutachter hat in Beantwortung der Frage zu 1. aus dem Gutachtenauftrag vom 12. Juli 2019, welche nervenärztliche Diagnose der jetzigen Dienstunfähigkeit zugrunde liege, unmittelbar nach der Überschrift „Zu 1.“ mit einem Punkt hervorgehoben ausdrücklich eine „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.2 V)" diagnostiziert. Dasselbe ergibt sich auch aus den Ausführungen auf Seite 16 seines Fachgutachtens. Dort wird ausgeführt: „Dass die Ausprägung der Depressivität reaktiv nach Trennung von der Ehefrau stärker war, mit Blick auf die narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, ist weitgehend nachvollziehbar.“ „Zu 2.: Während die erste depressive Phase in 2011, soweit nach Aktenlage beurteilbar, primär reaktiv auf einen Partnerschaftskonflikt eintrat, wurde die zurückliegende depressive Störung ausgelöst durch die unerwartete Trennung von Seiten der Ehefrau und durch die als unfair und nicht angemessene Umgangsweise mit ihm am Dienstort.“ (Hervorhebungen nur hier) Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Ausführungen auf Seite 14 des fachärztlichen Gutachtens: „Klinisch-psychiatrisch stand der psychische Befund nicht in Übereinstimmung mit dem Klagevortrag. Kränkungserleben wurde deutlich, jedoch keine depressive Phänomenologie.“ Dieses Zitat steht nämlich im Bezug zum vorangegangenen Absatz des Fachgutachtens, in dem geschildert wird, welche Beeinträchtigungen der Antragsteller am Begutachtungstag berichtet hat. Es ist daher dahingehend zu verstehen, dass die Schilderung des Antragstellers am Begutachtungstag („Klagevortrag“) keine depressive Phänomenologie aufgewiesen habe. Dies steht jedoch der Diagnose einer depressiven Störung dann nicht entgegen, wenn sich aus der Aktenlage hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Erkrankung ergeben. Solche Anhaltspunkte lagen vor. Sowohl in der bei Erstellung des Fachgutachtens aktuellen fachärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. C. vom 10. Juli 2019 als auch im endgültigen Entlassungsbericht der T. Klinik C1. vom 18. Juni 2019 wird dem Antragsteller eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, attestiert. Diese Stellungnahmen weichen daher lediglich im Schweregrad der diagnostizierten depressiven Störung von der Einschätzung des Fachgutachters ab. Darüber, dass eine depressive Störung bei dem Antragsteller überhaupt vorliegt, besteht zwischen den Ärzten Einigkeit. Dabei hat sich der Fachgutachter bei seiner Diagnose erkennbar auf die eigenanamnestischen Angaben (vgl. Seite 15 des Gutachtens, erster Satz nach der Diagnose) und ferner auf die ihm vorliegenden fachärztlichen Äußerungen (vgl. Seite 2 f. des Gutachtens) gestützt. c) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, Dr. B. habe in seinem Gutachten vom 30. August 2019 die Dienstunfähigkeit des Antragstellers tragend auf ein restless-leg-Syndrom, einen Bandscheibenschaden L4/L5 und eine Umstellungsosteotomie gestützt. Dies trifft nicht zu. Die vorgenannten Erkrankungen werden lediglich als weitere (frühere oder noch bestehende) Erkrankungen des Klägers neben der psychischen Störung aufgeführt: „Neben der psychischen Störung liegt ein behandeltes Restless leg Syndrom vor, ein leichtgradiges Schlafapnoesyndrom, ein früherer lumbaler Bandscheibenschaden L4/L5 und eine Umstellungsosteotomie rechtes Kniegelenk 2006.“ Die Dienstunfähigkeit wird hingegen ausschließlich mit psychischen Störungen begründet: „Es handelt sich im Wesentlichen um eine psychische Störung wiederkehrender Art (…). Aus Sicht des fachärztlichen Gutachters ist die Prognose zu stellen, dass mit Blick auf die eingetretene Teilremission nach fünfwöchiger stationärer Therapie und noch bestehender Symptomatik aus Konzentrationsstörung, mangelnder kognitiver Flexibilität und gesamter seelischer Störung nicht damit zu rechnen ist, dass die Tätigkeit in der FR regionalen Zugplanung oder die Dienstfähigkeit in den nächsten 6 Monaten, der gesetzlichen Frist, erreicht wird.“ d) Ebenso ist ohne Belang, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung am 17. Dezember 2020 sowohl das Gutachten des Herrn P. vom 26. August 2019 als auch dasjenige des Herrn Dr. B. vom 30. August 2019 schon weit mehr als ein Jahr alt waren. Für die im Rahmen der Interessenabwägung durchzuführende summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier das Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2020, an. Vgl. für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 11 m. w. N. e) Die fachärztliche Bescheinigung von Dr. C. vom 3. September 2020 ist – unabhängig vom Zeitpunkt der Vorlage dieser Bescheinigung bei Gericht – schon mangels hinreichender Substanz bzw. Nachvollziehbarkeit nicht geeignet, die Einschätzung des Bahnarztes hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt am 14. Juli 2020 in Zweifel zu ziehen. Soweit mit dieser Bescheinigung dem Kläger attestiert wird, er sei „seit Anfang des Jahres 2020 zu 100 Prozent arbeitsfähig“, ist diese über mehr als acht Monate rückwirkende Feststellung nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als es ausweislich dieser Bescheinigung im September 2019 aufgrund einer vier Wochen andauernden Trigeminusneuralgie zu einer Verschlechterung der Symptome gekommen ist, die auch dazu geführt hat, dass eine geplante Wiedereingliederung verschoben werden musste. Erst danach habe der Antragsteller „wieder an den zu bearbeitenden Themen arbeiten“ können. Wie in der verbleibenden kurzen Zeit im Jahr 2019 trotz Verschlechterung der psychischen Symptomatik die Dienstfähigkeit des Antragstellers wiederhergestellt worden sein soll, erläutert Dr. C. in der knappen Bescheinigung vom 3. September 2020 nicht nachvollziehbar, zumal schon eine stationäre psychosomatische Behandlung vom 7. Mai 2019 bis 18. Juni 2019 in der T. Klinik C1. nicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers geführt hat. Im Übrigen kommt amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größerer Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 1 D 3.02 –, juris, Rn. 22 und Beschlüsse vom 26. September 2012 – 2 B 97.11 –, juris, Rn. 5, und vom 14. Mai 2013 – 2 B 15.12 –, juris, Rn. 11. Das gilt auch für bahnärztliche Äußerungen, da der Bahnarzt einem Amtsarzt gleichsteht. Der bahnärztliche Dienst hat nämlich aufgrund seiner Zuordnung zum Bundeseisenbahnvermögen öffentlich-rechtlichen Charakter. Vgl. zu dieser Gleichsetzung BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2.05 –, juris, Rn. 33, und VG München, Urteil vom 18. Dezember 2009– M 21 K 08.1801 –, juris, Rn. 36; ferner Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Update Juli 2021, BDG § 24 Rn. 3d. Dr. B. ist im Übrigen nach Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 1. März 2021 telefonisch um Stellungnahme zu der ärztlichen Bescheinigung von Dr. C. vom 3. September 2020 gebeten worden. Nach diesen Angaben ist er dabei bei seiner Einschätzung geblieben und hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er in seinem Gutachten eine erneute Untersuchung wegen des Krankheitsbildes für entbehrlich gehalten habe. Wegen der – wie ausgeführt – geringen Substanz der ärztlichen Bescheinigung von Dr. C. vom 3. September 2020 war eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Bescheinigung seitens Dr. B. nicht angezeigt. f) Dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers, schon auf Seite 2 seines Widerspruchs vom 31. Oktober 2019 vorgetragen zu haben, wieder vollständig dienstfähig zu sein, ist entgegenzuhalten, dass er sogar nach der von ihm vorgelegten aktuellsten Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin Dr. C. vom 3. September 2020 erst seit Anfang des Jahres 2020 (angeblich) wieder dienstfähig war. g) Auch die Rüge des Antragstellers, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit überzeugten nicht, greift nicht durch. Diesbezüglich führt Antragsteller aus, das Gericht gehe zwar davon aus, eine solche Suchpflicht habe nicht bestanden, da es kein Restleistungsvermögen des Antragstellers gegeben habe. Tatsächlich habe das Gericht die Feststellungen in den Gutachten jedoch kaum geprüft, sondern pauschal auf diese verwiesen. Das Gericht habe versäumt, die Gutachten und die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers betreffend die Möglichkeit einer anderen Verwendung sorgfältig zu überprüfen. Die Gutachten seien hierzu wenig aussagekräftig. Sie begründeten den Ausschluss einer anderweitigen Verwendung nicht. Dies trifft nicht zu. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris, Rn. 32 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 1 E 259/20 –, juris, Rn. 30. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es mangele an einem solchen Restleistungsvermögen des Antragstellers, ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Dem bahnärztlichen Gutachten von Dr. B. und seinen nachfolgenden Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass und aus welchen Gründen er eine verbleibende Leistungsfähigkeit des Antragstellers generell nicht für gegeben hielt. Im letzten Absatz der „abschließenden Wertung“ des Gutachtens vom 30. August 2019 hat er ausgeführt: „Aufgrund einer nicht hinreichenden Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ist eine Dienstumsetzung als nicht zielführend anzusehen, ebenso wenig eine begrenzte Dienstfähigkeit.“ Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der Gutachter den Antragsteller als nicht hinreichend anpassungs- und umstellungsfähig ansah und ihn aus diesen Gründen (und mit Blick auf die psychische Erkrankung) auch für andere Dienstposten dauerhaft für gesundheitlich ungeeignet hielt. Dementsprechend war nach Ansicht des Gutachters eine erneute Untersuchung des Antragstellers „wegen des Krankheitsbildes“ entbehrlich. In dieselbe Richtung gehen auch die weiteren Stellungnahmen von Dr. B. vom 11. Oktober 2019 und vom 25. Juni 2020, in denen er eine unterdurchschnittliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Antragstellers hervorhebt. Zudem geht Herr Dr. B. aufgrund der zugrunde liegenden Diagnosen aus dem psychiatrischen Bereich, der affektiven Erkrankungen und der Anpassungsstörungen von "Chronizität und hoher Rückfallgefahr" (Stellungnahme vom 25. Juni 2020) aus. h) Entgegen den Ausführungen des Antragstellers fehlt es auch nicht an einem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung. Der Antragsteller trägt insoweit vor, zwar habe das Verwaltungsgericht zutreffend Fürsorgegründe als nicht geeignet zur Begründung eines öffentlichen Vollzugsinteresses bewertet. Ein solches Interesse liege jedoch auch nicht in der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs durch die Gefahr einer erhöhten Fehlerquote und gehäuften Reibungen mit den Kollegen und Kunden. Zu Fehl- oder Minderleistungen sei es zu keiner Zeit gekommen. Gleiches gelte für gehäufte Reibungen mit Kollegen und Kunden. Zu berücksichtigen sei vielmehr das öffentliche Interesse, eine Gegenleistung für eine Alimentierung von Beamten zu erhalten. Allein der (behauptete) Umstand, dass es in der Vergangenheit noch nicht zu Fehl- oder Minderleistungen sowie zu Konflikten mit Kollegen oder Kunden gekommen ist, bedeutet jedoch nicht, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers nicht in Zukunft zu solchen Vorkommnissen führen wird, zumal der Antragsteller dem Fachgutachter gegenüber angegeben hat, dass Konzentrationsmängel und Lustlosigkeit bestünden, dass er "die kleinsten Angelegenheiten nicht geregelt" bekomme und dass seine Stimmung stark schwanke (Seite 4 des Gutachtens). Insbesondere die dem Antragsteller attestierte eingeschränkte Fähigkeit zu Anpassung und Umstellung an neue Gegebenheiten aber lässt Konflikte mit Mitarbeitern als naheliegend erscheinen. Jedenfalls lässt die Chronizität der rezidivierenden depressiven Erkrankung weitere Ausfallzeiten des Antragstellers erwarten wie sie schon in der Vergangenheit wiederholt aufgetreten sind. Diese beeinträchtigen die Planbarkeit des Dienstbetriebs, für die eine verlässliche Einsetzbarkeit der Bediensteten erforderlich ist. i) Eine abweichende Interessenabwägung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass von den Ruhegehaltsbezügen des Antragstellers mit dessen Eintritt in den Ruhestand im Rahmen des Versorgungsausgleichs der Betrag von 670 Euro pro Monat an die Deutsche Rentenversicherung auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau abgeführt wird. Hieraus folgt – wie bereits der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat – kein Interesse des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Zurruhesetzungsbescheid, da sich auch im Fall einer solchen Wiederherstellung die finanzielle Lage des Antragstellers wegen der Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldung gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG nicht ändern würde. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 21. März 2021) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf die Hälfte zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2021 auf 45.051,24 Euro. Monatlich anzusetzen waren insoweit noch durchgängig 3.754,27 Euro, weil die durch das BBVAnpÄndG 2021/2022 vom 9. Juli 2021, BGBl. I S. 2444, rückwirkende, ab dem 1. April 2020 geltende Besoldungserhöhung im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht verlässlich erkennbar war. Die Hälfte der Jahressumme beträgt 22.525,62 Euro und fällt in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.