Beschluss
1 B 533/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0803.1B533.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers stattzugeben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. November 2020 gegen die Versetzung mit Wirkung zum 2. Januar 2021 zur Organisationseinheit Telekom Placement Services gemäß Bescheid vom 11. November 2020 anzuordnen. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung überwiege das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einem Verzug der Versetzungsverfügung verschont zu bleiben. Bei Fehlen besonderer Umstände könne grundsätzlich nur eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung dazu führen, von dem in § 126 Abs. 4 BBG gesetzlich vorausgesetzten Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses abzuweichen. Die streitgegenständliche Versetzungsverfügung erweise sich hingegen nicht als offensichtlich rechtswidrig. Diese sei zunächst nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil die erforderliche Betriebsratszustimmung nicht ordnungsgemäß ergangen wäre. Für die abgebende Stelle sei der Betriebsrat CSS beteiligt worden, der die Maßnahme zur Kenntnis genommen und ihr nicht widersprochen habe. Für die aufnehmende Dienststelle habe der Betriebsrat BR TPS die Versetzung zwar zunächst abgelehnt, die Einigungsstelle habe daraufhin jedoch im Beschlusswege festgestellt, dass kein Grund im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG für die Verweigerung der Zustimmung vorliege. Auch sei die Schwerbehindertenvertretung einbezogen worden. Die Versetzungsverfügung erweise sich bei der gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BBG lägen vor, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei beachtet und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Für die Versetzung des Antragstellers lägen dienstliche Gründe vor. Diese verfolge wesentlich auch das Ziel, dem seit geraumer Zeit beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Antragsteller eine (Dauer-)Beschäftigung zu vermitteln. Die Versetzung liege nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Zudem werde durch die Versetzung die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG ermöglicht. Der dem Antragsteller bei der TPS übertragene Arbeitsposten als Sachbearbeiter Projektmanagement im Bereich Business Projekts entspreche seinem Statusamt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Arbeitsposten nur „auf dem Papier“ stehen könnte oder aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung des Antragstellers nicht zumutbar wäre, seien nicht ersichtlich. Schließlich spreche bei summarischer Prüfung einiges für die Annahme, dass die Versetzung dem Antragsteller zumutbar sei, auch wenn der neue Dienstort C. ca. 73 km von seinem Wohnort entfernt liege. Ein tägliches Pendeln sei zunächst mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer Dauer von 1 Stunde 24 Minuten pro Wegstrecke grundsätzlich ebenso zumutbar wie ein Ortswechsel. Ein Bundesbeamter müsse nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die mit der Möglichkeit der Versetzung generell unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gelte insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhten. Jeder Bundesbeamte müsse grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden. Dies gelte umso mehr, wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolge, einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine dauerhafte Beschäftigung zu übertragen. Allerdings habe der Dienstherr bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die familiäre Situation des Bediensteten sowie dessen etwaigen schlechten Gesundheitszustand im Rahmen der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) zu berücksichtigen. Der Dienstherr werde im Allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen, dass es durch das Pendeln oder einen Ortswechsel zu einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar dauernden vorzeitigen Dienstunfähigkeit des Beamten komme. Dass ein Pendeln oder ein Ortswechsel den Beamten und seine Familie belaste und auch gesundheitlich ungünstiger sei als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liege allerdings im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf zu nehmen seien. Nach diesem Maßstab sprächen überwiegende Gründe dafür, dass dem Antragsteller ein Pendeln oder Ortswechsel und damit die Versetzung auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar seien. Das Attest des Arztes des Antragstellers O. vom 18. Juni 2016 sei schon nicht aktuell und könne deshalb nicht verwertet werden. Das Attest des Dr. I. vom 8. September 2020 führe nicht zur Unzumutbarkeit der Versetzung, da der in diesem Attest ausgeführten Unzumutbarkeit des Pendelns mit dem öffentlichen Personennahverkehr entweder durch die Nutzung eines privaten PKW oder durch einen Ortswechsel begegnet werden könne. Dass der Antragsteller am neuen Dienstort einem erhöhten Risiko einer Infektion mit dem Corona-Virus ausgesetzt sei, könne nicht angenommen werden. Der Antragsteller könne nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin zunächst aus dem Home-Office tätig werden. Sofern sich die Vorgaben – auch seitens der Bundesregierung – nach Ablauf der Pandemie änderten, sei von einem ausreichenden Schutz des Antragstellers am Arbeitsplatz auszugehen. Die in dem Attest des Dr. I. vom 20. Januar 2021 dargelegte Schmerztherapie könne bei einem Ortswechsel ohne weiteres im Großraum L. fortgeführt werden. Nichts sei dafür ersichtlich, dass es sich um eine spezielle Therapie handele, die nur von Dr. I. durchgeführt werden könne. Auch die in dem Attest des Allgemeinmediziners C1. vom 20. November 2020 aufgeführte Vitamin-C-Infusion könne von einem anderen Arzt vorgenommen werden, zumal das dem Antragsteller verabreichte Mittel in einer Apotheke in N. hergestellt werde, die es an jede beliebige Praxis liefern könne. Die Antragsgegnerin sei auch nicht gebunden, den Antragsteller wohnortnah zu beschäftigen. Es sei schon nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass wohnortnah überhaupt geeignete Arbeitsposten frei seien. Auf den konkreten Vortrag des Antragstellers zu Standorten in E. habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass weder zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung eine freie und mit dem Antragsteller besetzbare Stelle bestanden habe, noch zurzeit bestehe. Es lägen keine Gründe vor, diese Erklärung anzuzweifeln. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf eine Notwendigkeit der Betreuung seiner pflegebedürftigen Eltern verweise, sei festzuhalten, dass die Pflicht eines besoldeten Beamten zur Dienstleistung grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt werde, dass der Beamte einen pflegebedürftigen Angehörigen pflege. Dies folge gerade aus der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 BBG. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers stellt diese rechtliche Bewertung und Abwägung durch das Verwaltungsgericht nicht durchgreifend infrage. Dem Antragsteller ist jedenfalls ein Umzug an den neuen Dienstort zumutbar. Ausgangspunkt der hier gebotenen Bewertung ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Das gilt erst recht, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt "beschäftigungslosen" Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen. Zum Ganzen vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 1 B 751/14 –, juris, Rn. 7, vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 14, vom 9. Januar 2013 – 1 B 761/12 –, juris, Rn. 11, und vom 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 –, juris, Rn. 66 ff. Nach diesem Maßstab führt das Beschwerdevorbringen weder zu einer Unzumutbarkeit der neuen Tätigkeit noch zu einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens seitens der Antragsgegnerin. Dies gilt zunächst soweit der Antragsteller ausführt, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht auf § 78 BBG im Hinblick auf den Schutz seiner Gesundheit verkannt. Es habe die Atteste von Dr. I. vom 8. September 2020 und vom 20. Januar 2021 nicht hinreichend gewürdigt. Er, der Antragsteller, befinde sich seit über zehneinhalb Jahren in regelmäßiger schmerztherapeutischer und neurologischer Behandlung bei Dr. I. . Die Praxis sei eine im Bereich der kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein einmalige Schwerpunktpraxis für Neuroimmunologie und Schmerztherapie. Dr. I. zufolge liege bei dem Antragsteller ein komplexes Krankheitsbild vor, das eine besonders enge und vertrauensvolle Beziehung zwischen Patienten und Therapeut erfordere. Der Antragsteller sei aufgrund dessen nicht in der Lage, einfach seinen Therapeuten zu wechseln. Ein Wechsel des Therapeuten, der mit einem Ortswechsel einherginge, würde zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes führen. Dieses Vorbringen zieht die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, dem Antragsteller sei ein Umzug in den Einzugsbereich der neuen Dienststelle in C. zuzumuten. Wenn der Antragsteller auf die Singularität der Praxis des Dr. I. verweist, ist schon nicht ersichtlich, dass er einer Therapie bedarf, die ausschließlich von Dr. I. angeboten wird. Abweichendes hat der Antragsteller auch mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass die Praxis von Dr. I. auf Neuroimmunologie und Schmerztherapie spezialisiert ist, bedeutet noch nicht, dass der Antragsteller einer Betreuung durch einen Arzt dieser zweifachen Spezialisierung bedarf. Diese Notwendigkeit lässt sich dem Attest des Dr. I. vom 20. Januar 2021 nicht entnehmen. Der bloße Hinweis darauf, dass ein komplexes Krankheitsbild vorliege, das eine besonders enge und vertrauensvolle Beziehung zwischen Patienten und Therapeut benötige, ist nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht auch zu einem einschlägigen Facharzt im Raum C. eine solche Beziehung aufbauen können wird. Die gegenwärtige pandemische Lage steht ebenfalls einer Anschlussbehandlung und der Herstellung eines Vertrauensverhältnisses zu einem neuen Behandler nicht entgegen. Nicht zuletzt aufgrund der nunmehr rund eineinhalb-jährigen Dauer der Pandemie sind die Abläufe in den Arztpraxen den veränderten Rahmenbedingungen angepasst worden, sodass von der Sicherung der medizinischen Versorgung auch in den für den Antragsteller relevanten Bereichen auszugehen ist. Etwas anderes hat der Antragsteller nicht dargelegt. Dass schon in der Zeit bis zur Herstellung einer solchen Vertrauensbeziehung dem Antragsteller Gesundheitsbeeinträchtigungen von einem solchen Gewicht drohen, dass sie das Gewicht des mit der Versetzung verfolgten Zwecks, dem Antragsteller eine dauerhafte Beschäftigung zu übertragen, auf- oder überwiegen könnten, ist nicht im Ansatz ersichtlich und wird auch seitens des Antragstellers nicht substantiiert ausgeführt. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe das Attest des Allgemeinmediziners C1. vom 20. Januar 2021 nicht hinreichend gewürdigt, verfängt nicht. Insoweit verweist der Antragsteller auf die in diesem Attest niedergelegtenDiagnosen sowie die Verabreichung von AS-Immun-Infusionen zur Verbesserung seines Immunsystems. Inwieweit sich aus diesen Diagnosen eine Unzumutbarkeit eines Umzuges ergeben soll, erläutert er jedoch nicht. Auch ist nicht ersichtlich, warum – wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht ausgeführt hat – die ohnehin in einer Münchener Apotheke hergestellten Infusionen nicht durch einen anderen Arzt verabreicht werden können. Mit diesem Argument setzt sich der Antragsteller nicht im Ansatz auseinander. Da nach alledem dem Antragsteller ein Umzug in den Einzugsbereich des neuen Dienstortes zumutbar ist, kommt es auf die Zumutbarkeit des täglichen Pendelns mit dem öffentlichen Personennahverkehr (auch unter den Bedingungen der Pandemie) oder das Vorhandensein eines privaten PKW nicht an. Der Versetzung steht auch kein erhöhtes „Corona-Risiko am neuen Arbeitsplatz“ entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm am Dienstort selbst ein unzumutbares Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus droht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Bereich TPS fast vollständig von zu Hause aus gearbeitet wird, was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass eine Rückkehr in die Arbeitsbedingungen „vor Corona“ perspektivisch unumgänglich sei. Zum einen ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass eine Rückkehr zum Präsenzbetrieb konkret ansteht und diese auch den Antragsteller umfasst. Zudem legt der Antragsteller nicht dar, dass auch durch Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz das Risiko einer Infektion nicht auf ein dem Antragsteller zumutbares Maß begrenzt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.