Beschluss
1 B 1056/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1116.1B1056.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. April 2021 gegen den Zuweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2021 wiederherzustellen. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Zuweisungsbescheid erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Der Bescheid sei formell rechtmäßig und auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sei das zwischen den Beteiligten in Streit stehende Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen erfüllt. Die Einwendungen der Antragstellerin griffen nicht durch. Insbesondere sei die Zuweisung der in I. lebenden Antragstellerin zu ihrer neuen Dienststelle in E. nicht fürsorgepflichtwidrig. Dies gelte zunächst mit Blick auf die mit einem PKW ohne weiteres in wirtschaftlicher und gesundheitlicher Hinsicht in zumutbarer Weise zu bewältigende Entfernung von unter 80 km. Der Umstand, dass eine Anfahrt mit dem PKW stressbehaftet sei, biete keinen Aufschluss darüber, dass dies der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Soweit sie vortrage, ein PKW stehe ihr „im Übrigen ständig nicht zur Verfügung“, bleibe dieser Vortrag gänzlich unsubstantiiert. Selbst bei unterstellter Unzumutbarkeit täglicher Fahrten zwischen dem bisherigen Wohnort und dem zugewiesenen Dienstort könne die Antragstellerin jedenfalls rechtsfehlerfrei auf einen Umzug oder die Begründung eines Zweitwohnsitzes verwiesen werden. Ausgangspunkt dieser Bewertung sei, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstpostens hätten, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung rechnen müssten. Dies hätten sie, einschließlich damit gegebenenfalls verbundener längerer Fahrtzeit bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen. Der Dienstherr habe zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und gegebenenfalls seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen der Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall müsse der betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrechterhaltenen Wohnortes zum geänderten Dienstort herrührten, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Dies gelte erst recht, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolge, einer zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt „beschäftigungslosen“ Beamtin eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte änderten daran nichts. Den durch den Umzug entstehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen sei die Antragsgegnerin durch Zusage der Übernahme der Umzugskosten begegnet. Besonderheiten wie die kürzliche Renovierung des Eigenheims der Antragstellerin und den Einzug ihres Ehegatten müsse die Antragsgegnerin nicht berücksichtigen, da diese Umstände allein der Sphäre der Antragstellerin zugehörig seien. Diese allein trage das – auch wirtschaftliche – Risiko dienstrechtlicher Veränderungen. Dass eine Zweitwohnsitznahme oder ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen sei, könne den vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht entnommen werden. Auch sei nichts Belastbares dazu vorgetragen, dass die Antragstellerin eine etwaige ärztliche Behandlung nicht ebenso gut an ihrem neuen Wohnort erhalten könne. Sofern die Antragstellerin befürchte, künftig zu erkranken, sei diese Frage der Dienstfähigkeit von der Frage der Zumutbarkeit des Zuweisungsortes zu trennen. Gleiches gelte für die Modalitäten der Diensterbringung, wie z. B. die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Soweit die Antragstellerin pauschal auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bezug nimmt und dieses Vorbringen auch zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens macht, genügt dies schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2019– 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.; ferner Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10. Ausgangspunkt der hier im Übrigen gebotenen Bewertung ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Das gilt erst recht, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt "beschäftigungslosen" Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen. Zum Ganzen vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 3. August 2021 – 1 B 533/21 –, juris, Rn. 11, vom 2. Dezember 2014 – 1 B 751/14 –, juris, Rn. 7, vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 14, vom 9. Januar 2013 – 1 B 761/12 –, juris, Rn. 11, und vom 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 –, juris, Rn. 66 ff. Nach diesem Maßstab stellt das Beschwerdevorbringen weder die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, der neue Dienstort sei der Antragstellerin zumutbar, noch belegt es eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens seitens der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass ihr die Zuweisung nach E. nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist. Diesbezüglich führt sie aus, sie sei gesundheitlich deutlich eingeschränkt und habe einen Grad der Behinderung von 30. Sie leide an einem Erschöpfungssyndrom. Ihre Belastbarkeit sei gegenüber einer gesunden Bediensteten verringert. Die tägliche Fahrzeit zu ihrer neuen Dienststelle in E. werde voraussichtlich 2 Stunden übersteigen. Dies stehe in keinem ausgewogenen Verhältnis zur täglichen Arbeitszeit von knapp sieben Stunden. Dies wäre nicht einmal einer gesunden Beschäftigten unter Beachtung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zuzumuten. Umso weniger könne dies ihr angesichts ihrer krankhaft verminderten psychischen und körperlichen Belastbarkeit zugemutet werden. Mit diesem Vorbringen zieht die Antragstellerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei ein tägliches Pendeln von I. nach E. zumutbar, nicht ernstlich in Zweifel. Darauf, ob der Antragstellerin für die Fahrten zur neuen Arbeitsstelle ständig ein PKW zur Verfügung steht, kommt es nicht an. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum ihr ein Pendeln mit dem öffentlichen Personennahverkehr nicht zumutbar sein sollte. Ihrem Vortrag, die Fahrtzeit werde voraussichtlich zwei Stunden übersteigen, fehlt bereits jegliche Substanz. Die Fahrplanauskunft (www.bahn.de) weist für die Hinfahrt zwischen 6:46 und 7:17 Uhr drei Verbindungen aus, die von Haustür zu Haustür einschließlich Umsteige- und Wartezeiten zwischen 1:34 h und 1:57 h dauern. Für die Rückfahrt existiert um 17:12 Uhr eine Verbindung von 1:31 h Dauer. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre neue Arbeitsstelle in der Regel nicht binnen einer Fahrtzeit von insgesamt zwei Stunden pro Strecke wird erreichen können. Es trifft auch nicht zu, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen ein zweistündiger Weg zur Arbeitsstelle unzumutbar ist. So ist in Anlage 1 zur maßgeblichen arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung vom 27. Januar 2021 ausdrücklich festgehalten, dass der Antragstellerin eine Fahrt von maximal zwei Stunden pro Strecke einschließlich Umsteige- und Wartezeiten möglich ist. Die ärztliche Bescheinigung hingegen, auf die die Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsschrift verweist, stammt bereits vom 8. März 2019 und ist daher nicht mehr aktuell. Dass – wie die Antragstellerin meint – die Wegezeiten von jeweils zwei Stunden in keinem ausgewogenen Verhältnis zur täglichen Arbeitszeit von knapp sieben Stunden stehen, ist allein Folge ihrer persönlichen Entscheidung, ihren Wohnsitz in I. aufrechtzuerhalten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Antragstellerin die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für die Fahrt zu ihrer neuen Dienststelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Ein entsprechender Passus ist in Anlage 1 zur Eignungsuntersuchung vom 27. Januar 2021 nicht angekreuzt. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen Umzug nach E. unzutreffender Weise für zumutbar gehalten hat. Die Antragstellerin trägt vor, es sei zwar im Ansatz zutreffend, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes hätten, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung rechnen müssten. Diese Betrachtung gehe aber ersichtlich vom durchschnittlichen, d. h. gesunden Beamten aus. Für erkrankte Beamte müsse dieser Maßstab zwingend modifiziert werden, um nicht in Konflikt mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu geraten. Dies müsse insbesondere für Beamte wie die Antragstellerin gelten, deren Krankheit spezifisch die psychische Belastbarkeit beeinträchtige und sich in einer Leistungsminderung im Bereich von Flexibilität und Anpassungsfähigkeit äußere. Nach der Eignungsuntersuchung der Ärztin in Weiterbildung für Arbeitsmedizin Frau X. sei die psychische Erkrankung der Antragstellerin aktuell auf einem akzeptablen Niveau stabil. Um diesen Zustand zu erhalten, sei es für die Antragstellerin unerlässlich, eine planbare und strukturierte Tätigkeit auszuüben. Wechselnde inhaltliche und emotionale Anforderungen führten wahrscheinlich zu einer Aktivierung bzw. Steigerung ihrer Erkrankung. Ein Umzug stelle aber gerade ein Maximum im Wechsel der inhaltlichen und emotionalen Anforderungen dar. Dem ist – wie bereits oben zur Zumutbarkeit des täglichen Pendelns mit dem öffentlichen Personennahverkehr ausgeführt – entgegenzuhalten, dass die in Bezug genommene Eignungsuntersuchung von Frau X. bereits vom 8. März 2019 datiert und daher nicht mehr aktuell ist. Im Übrigen steht die Leistungsminderung der Antragstellerin im Bereich von Flexibilität und Anpassungsfähigkeit schon auf der Grundlage der von der Antragstellerin herangezogenen Eignungsuntersuchung einem Umzug in den Einzugsbereich ihrer neuen Dienststelle in E. nicht entgegen. Auf Blatt 3 der Anlage 2 zu dieser arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung ist ausdrücklich vermerkt, dass ein Umzug aus medizinischer Sicht möglich ist. Auch in der maßgeblichen Eignungsuntersuchung vom 27. Januar 2021 ist ausdrücklich vermerkt, dass ein Umzug aus medizinischer Sicht möglich ist. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass die Zuweisung ermessensfehlerhaft ist. Insoweit führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe keinerlei Überlegungen zur Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin angestellt. Dies genüge selbst bei der herabgesetzten Prüfungsdichte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht. Die Zuweisungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Hierzu gehöre, dass jede in Rechte der Betroffenen eingreifende hoheitliche Maßnahme angemessen sein müsse. Dies sei nur der Fall, solange die Intensität des Eingriffs in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stehe. Die beanstandete Zuweisung stehe aber in keinem ausgewogenen Verhältnis zu dem von der Antragsgegnerin angegebenen Zweck, sparsam und wirtschaftlich mit öffentlichen Mitteln umzugehen, da es drohe, dass die Antragstellerin infolge der Maßnahme schwerer erkranken werde. Diese Rüge geht bereits im Ausgangspunkt fehl, da ausweislich der aktuellen Eignungsuntersuchung vom 27. Januar 2021 die gesundheitliche Lage der Antragstellerin weder einem täglichen Pendeln zum neuen Dienstort noch einem Umzug entgegensteht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die Zuweisung die seit September 2019 andauernde Beschäftigungslosigkeit der Antragstellerin beendet werden soll. In Anbetracht der Dauer der Beschäftigungslosigkeit erhält das öffentliche Interesse, einem beschäftigungslosen, aber alimentierten Beamten durch Zuweisung eine amtsangemessene (Dauer-)Beschäftigung zu geben durchschlagendes Gewicht. Umstände, die gleichwohl einen weiteren Verzicht auf die Arbeitsleistung der Antragstellerin rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach alledem kommt es auf die Ausführungen der Antragstellerin zu einer Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.