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Beschluss

4 B 1143/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0805.4B1143.21.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 1.7.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 1.7.2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Widerruf vom 17.6.2021 der am 5.10.2018 erteilten gebündelten Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung von Lotterien in allen Bundesländern offensichtlich rechtmäßig und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse gegeben sei, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Widerruf der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i. V. m. § 19 Abs. 2 GlüStV a. F. bis zum 30.6.2021 erteilten gebündelten Erlaubnis der Antragstellerin zur gewerblichen Spielvermittlung bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig erachtet, weil die Antragstellerin als glücksspielrechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Sie biete keine Gewähr dafür, dass die gewerbliche Vermittlung von Lotterien künftig ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmenden sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt werde. Insbesondere ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie jedenfalls nicht in ausreichender Weise gegen die Handlungsweise der Callcenter eingeschritten sei, die ihr durch die Vielzahl an Beschwerden und eingeleiteten Strafverfahren – allein in den Verwaltungsvorgängen seien 172 Ermittlungsverfahren aktenkundig – offensichtlich bekannt gewesen sei. Da die Vorwürfe in den einzelnen Strafverfahren nahezu identisch gewesen seien und deutlich ein Muster erkennen ließen, hätte sie das Konzept der Beauftragung von externen Callcentern überdenken und gegebenenfalls selbst rechtliche Schritte gegen diese einleiten müssen. Bei lebensnaher Betrachtung erscheine es fernliegend, dass die beauftragten Callcenter über mehrere Jahre zufällig dieselben Unzulänglichkeiten in der Gesprächsführung aufgewiesen hätten. Ein besonderes Eilbedürfnis bzw. öffentliches Vollzugsinteresse sei gegeben, um mit der Verhinderung der gewerblichen Spielvermittlung dem Spieler- und damit dem Verbraucherschutz umfassend Rechnung zu tragen. Unabhängig hiervon überwiege auch im Rahmen einer rechtmäßigkeitsunabhängigen Interessenabwägung (Folgeabwägung) das öffentliche Vollzugsinteresse. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht erwecke zu Unrecht den Eindruck, es handele sich bei ihr um ein betrügerisches Unternehmen. Denn im Zeitraum 2020 und 2021 hätte sie mehr als 350.000 Transaktionen durchgeführt, die nur in 95 Fällen zu Beschwerden geführt hätten. Das sogenannte gleichartige „betrügerische“ Handlungsmuster sei allenfalls in 24 Fällen erkennbar gewesen, wobei in keinem dieser Fälle ihren Kunden ein Schaden entstanden und in nur neun Fällen eine Zahlung des Kunden vorausgegangen sei. Die Beschwerden hätten letztlich nur zwei Dienstleister betroffen; diese aufgefallenen Dienstleister-Callcenter habe sie sofort nach Bekanntwerden der Beschwerden zur Korrektur aufgefordert und im März bzw. Oktober 2020 fristlos gekündigt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei glücksspielrechtlich unzuverlässig, in Frage zu stellen. Ein gewerblicher Spielvermittler ist zuverlässig, wenn er insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar und auch im Übrigen entsprechend den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags durchgeführt wird. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21.6.2011 – 11 LC 348/10 –, ZfWG 2011, 349 = juris, Rn. 89, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NGlüSpG; OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 – 4 B 537/18 –, ZfWG 2018, 476 = juris, Rn. 27 f., m. w. N., zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung. Gemessen daran ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin keine Zweifel an ihrer Unzuverlässigkeit. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass jedenfalls im Zeitraum 2020 und 2021 „allenfalls“ in 24 Fällen ein gleichartiges „betrügerisches“ Handlungsmuster bei in ihrem Auftrag handelnden Callcentern erkennbar sei. Ausweislich der behördlichen Feststellung, die die Antragstellerin nicht substantiiert bestritten hat, besteht das typische Handlungsmuster darin, dass zahlreiche Betroffene überraschend von einem Mitarbeiter eines Callcenters angerufen werden, welcher ein in Wahrheit nicht bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und einem „Lotto-D. “ behauptet. Hierbei wird den Betroffenen regelmäßig nicht oder nur missverständlich der Auftraggeber des Anrufers genannt. Den Betroffenen wird unter für sie überraschender Nennung ihrer persönlichen Daten dargelegt, dass sie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements in den letzten Monaten an Lotterien teilgenommen hätten. Dieser kostenlose Vertrag habe sich nunmehr wegen nicht erfolgter Kündigung in einen kostenpflichtigen zwölfmonatigen Vertrag zur Teilnahme an Lotterien verlängert. Aus vorgetäuschter Kulanz wird nun angeboten, die Laufzeit des Vertrags auf drei Monate zu verkürzen. Regelmäßig kommt es durch den ausgeübten Druck oder durch Überrumpelung zu einer Einwilligung in die Verkürzung der angeblichen Laufzeit. Die Betroffenen werden darauf hingewiesen, dass ein anderer Mitarbeiter sie in Kürze nochmals anrufen werde, um sich das soeben Vereinbarte bestätigen zu lassen. In dem zweiten Telefonat wird durch entsprechende Gesprächsführung und teilweise unverständliche Aussprache ein erstmaliger Vertragsabschluss über die Teilnahme an Lotterien durch das erste Telefonat suggeriert, welcher nun bei Tonbandaufnahme bestätigt werden soll. Die Betroffenen gehen hierbei davon aus, dass es sich um die im ersten Telefonat besprochene Verkürzung des in Wahrheit nicht bestehenden Vertragsverhältnisses handele und bejahen daraufhin auf Aufforderung den Vertragsschluss mit der Antragstellerin. In Folge des zweiten Telefonats erhalten die Betroffenen ein Willkommensschreiben samt Teilnahme-Zertifikat, ohne dass hieraus ein Zusammenhang mit den Telefonaten erkennbar ist. Diese Schreiben weisen stets Lotto-D.O. als Absender aus, lange Zeit betrieben von der Komplementärin der Antragstellerin und nunmehr von ihr selbst. Auf den Konten der Betroffenen, die ihr Widerrufsrecht auf dieses Schreiben hin nicht ausüben, wird sodann eine Lastschrift der Antragstellerin ausgewiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Vorgänge würden sich vollständig auf die Jahre 2020 und 2021 beziehen, vor Ende 2019 habe es lediglich zwei Beschwerden und nach Oktober 2020 keine weiteren Fälle dieser Art gegeben, trifft nicht zu. Weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht haben sich hinsichtlich der zur Unzuverlässigkeit der Antragstellerin führenden Umstände allein auf diesen Zeitraum bezogen. Vielmehr stützt sich der Antragsgegner in dem angegriffenen Widerrufsbescheid auf ca. 60 bei der Staatsanwaltschaft Münster nahezu identische Anzeigen in den Jahren 2017 bis einschließlich 2020 sowie auf weitere gleichgelagerte Ermittlungsverfahren im Jahr 2021. Daneben stellt er auf mehrere Beschwerden vergleichbarer Natur ab, die ihm als Glücksspielaufsichtsbehörde gemeldet wurden. Zusätzlich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten zahlreiche weitere Anzeigen und Hinweise auf schon frühere Anzeigen über Abbuchungen ohne bestehende Vertragsbeziehung, die mindestens bis in das Jahr 2013 zurückreichen. Die mit der Beschwerde vorgelegte eigene Aufstellung der Antragstellerin über die gegen sie geführten Ermittlungsverfahren der Jahre 2020 und 2021 erfasst demnach allenfalls einen Teil davon, ohne die anderen angeführten Ermittlungsverfahren in Frage zu stellen bzw. die gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde gemeldeten Beschwerden überhaupt zu berücksichtigen. Dem Geschäftsführer der Komplementärin der Antragstellerin war die vorgeworfene oben beschriebene Vorgehensweise von Vertragsunternehmen beauftragter Callcenter auch schon lange bekannt. Er war nicht nur im Rahmen mehrfacher polizeilicher Vernehmungen über die entsprechenden Tatvorwürfe in Kenntnis gesetzt worden (vgl. nur Polizeivermerke vom 17.12.2013 – 82 Js 4285/15, StA Münster – und vom 22.9.2015 – 81 Js 1274/18, StA Münster – sowie Beschuldigtenvernehmungen vom 15.1.2019 – 210 Js 150/19 bzw. 210 Js 239/19, StA Münster – und 16.9.2020 – 81 Js 2385/20, StA Münster –) und durch Mitteilung derartiger Vorwürfe seitens des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren informiert. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin selbst vorgelegten Schriftverkehr mit ihren Vertragspartnern ergibt sich seine deutlich genauere Kenntnis des geschilderten Handlungsmusters als bisher eingeräumt. Schon in der E-Mail des Geschäftsführers vom 20.2.2020 erklärte er einem Vertragspartner, dass sich beim Callcenter 001 wieder die Fälle häuften, in denen Kunden auf einen nicht existierenden Jahresvertrag angesprochen würden, aus dem man nur herauskomme, wenn man drei Monate für „einmalig 69,95“ bei der Antragstellerin spiele. In dieser E-Mail beschreibt der Geschäftsführer die Marktlage als an „overkill“ grenzend, weil Adressen binnen einer Woche gleich vier- bis fünfmal für unterschiedliche Lottoanbieter kontaktiert würden, und regt an, „bei der Adressqualität“ nachzusteuern. Dass der Geschäftsführer „die unbefriedigende Qualität der Agentenleistungen“ tatsächlich nicht nur in Einzelfällen als bislang ungelöstes Problem betrachtete, sondern diese für zumindest mitursächlich dafür ansah, dass „45-50 % der akquirierten Kunden noch in der Widerrufsphase“ ausstiegen, belegt seine E-Mail vom 26.3.2020, 13:04 Uhr. Hieraus ergibt sich auch, dass ihm das vorgebliche Handeln zumindest eines Callcenters „mit dem Label E. LottoD.“ bekannt war. Gleichwohl teilte er unter demselben Datum um 16:33 Uhr und erneut schriftlich am 10.6.2020 dem Antragsgegner unter nachgewiesener Verschleierung der ihm bekannten missbräuchlichen Namensverwendung mit, die Ursache für die Mehrzahl der Beschwerden dürfte vor allem in dem Verhalten des illegalen Anbieters „E. LottoD.“ begründet liegen, mit dem die über Callcenter vertriebene Produktmarke der Komplementärin der Antragstellerin (gemeint ist das für die Vermarktung genutzte Portal www.lotto-D.O., unter dessen Namen der gesamte Schriftverkehr für die „Spielgemeinschaft LOTTO-D.O. “ in allen einschlägigen Beschwerdefällen geführt wird) häufig verwechselt werde. Am 6.4.2020 erfuhr der Geschäftsführer von einem Vertragspartner, das Thema „Beschimpfen von Kunden“ sei gegenüber „versauten“ Agenturen oder Agenten aus der Türkei deutlich angesprochen worden; zugleich würden zur Identifikation entsprechender Agenten und Adressgruppen temporär komplette Gespräche mitgehört, „um ein Gefühl dafür zu bekommen, was noch im Rahmen des Vertretbaren“ sei und „was nicht mehr“ gehe. Dabei zweifelte der Vertragspartner angesichts der Erfahrungen aus vielen Jahren deutlich daran, dass sich durch die „Treueschwüre“ des türkischen Ansprechpartners etwas ändern werde und merkte an, es dürfte schwer werden, in der Türkei viele Partner zu finden, die „mit einem nachhaltigeren Ansatz unterwegs“ seien. In der Antwortmail vom 7.4.2020 teilte der Geschäftsführer mit, dass bei den Callcentern 001 und 002 mit übelsten Tricks verkauft werde. Auch weist er in seiner E-Mail vom 5.6.2020 seine Vertragspartner unter anderem darauf hin, dass die von diesen gesteuerten Callcenter um strikte Einhaltung gebeten werden müssten, als Vermittler ausschließlich die Antragstellerin, nicht ihre Komplementärin, nennen zu dürfen, dass der Verkauf von Drei-Monats-Abos beendet werden müsse, dass der Verweis auf einen „in der Regel nicht existierenden Jahresvertrag, den man mit einem drei-Monatsvertrag auflösen“ könne, endgültig einzustellen und eine Mehrfachkontaktierung von Kunden unzulässig sei. Anlass für diese Aufforderungen waren die „massiven Interventionen der Aufsichtsbehörde“, weil die „wiederholten Bitten“ der Antragstellerin „offenbar nicht ernst genommen“ worden seien. Aus der E-Mail vom 27.8.2020 […] ergibt sich die Kenntnis des Geschäftsführers, dass „die alte Jahresvertragsmasche weitergenutzt“ werde. Darin sind drei „Agents“ des Callcenters 003 namentlich genannt, die nach Einschätzung des Geschäftsführers an „der Spitze der betrügerischen Bewegung“ lägen. Gleichwohl hat der Geschäftsführer gegenüber dem Antragsgegner im Rahmen der Anhörung auf detaillierte Anfrage zu den im Rahmen der gewerblichen Spielvermittlung beauftragten Unternehmen mit Schreiben vom 5.11.2020 (nur) mitgeteilt, die Koordination externer Dienstleister werde durch sogenannten Lead-Agenturen übernommen, die ihrerseits geeignete Partner beauftragten, die der Antragstellerin in der Regel nicht bekannt seien. In der E-Mail des Geschäftsführers an seine Vertragspartner vom 8.4.2021 informiert er diese über den angedrohten Widerruf der Lizenz wegen des bekannten Handlungsmusters zum „Jahresvertrag“ und geht dabei davon aus, dass „mit dieser Verkaufsmasche leider weiter gearbeitet“ worden sei; er bitte deshalb, die weitere Produktion so schnell wie möglich zu stoppen. Dass es sich lediglich um zwei „aufgefallene“ Dienstleister-Callcenter gehandelt haben soll, die die Antragstellerin „sofort nach Bekanntwerden zur Korrektur“ aufgefordert und am 26.3.2020 sowie 30.10.2020 gekündigt habe, wie die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde undifferenziert und ohne einschlägigen Beleg weiter geltend macht, erschließt sich danach nicht ansatzweise, ist aber angesichts der zahlreichen aktenkundig belegten Beschwerdefälle letztlich unerheblich. Schon mit Schreiben vom 24.8.2016 und 13.10.2016 hatte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht, die seinerzeit in Rede stehende Beschwerde sei zum Anlass genommen worden, das Geschäftsverhältnis zu beenden. Gleichwohl hat es in den Folgejahren zahlreiche weitere vergleichbare Vorfälle gegeben und noch im April 2021 schrieb der Geschäftsführer, es sei mit „dieser Verkaufsmasche leider weitergearbeitet“ worden. Von lediglich in Einzelfällen auftretenden Pannen, deren Ursachen behoben sind, kann schon nach der angeführten Kommunikation zwischen der Antragstellerin und ihren Geschäftspartnern nicht ausgegangen werden. Die danach der Antragstellerin bekannten gravierenden Rechtsverstöße der von dieser (mittelbar) beauftragten Callcenter hat diese trotz zahlreicher entsprechender Beteuerungen über mehrere Jahre nicht wirksam abgestellt und sogar mit der Antragsbegründung geltend gemacht, sie habe auf das Verhalten der Mitarbeiter in den Callcentern keinen oder nur sehr geringen Einfluss. All dies rechtfertigt den für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Schluss, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres Geschäftsmodells unter Einsatz von Callcentern mit der Vorgabe einer monatlichen „Mindestproduktion“ von „500 orders“, an dem sie nicht nur festhalten, sondern auf das sie sich nach einer Aussage im Ermittlungsverfahren 81 Js 2084/20 (StA Münster) anstelle des Onlinevertriebs konzentrieren möchte, zu einer verlässlich rechtmäßigen Kundenakquise auf einem stark umkämpften Markt auch für die Zukunft entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist. Durch das gewählte Beauftragungsmodell, das die Antragstellerin zu der Verteidigung veranlasst, auf das Verhalten mittelbar beauftragter Callcenter-Mitarbeiter keinen oder nur sehr geringen Einfluss nehmen zu können, bietet die Antragstellerin nicht – wie für ihre Zuverlässigkeit erforderlich – die Gewähr dafür, dass die unter offenbar erheblichem Wettbewerbsdruck erfolgende Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird. Die allgemeinen Vorgaben der Antragstellerin und das wiederholte Drängen zu rechtmäßigem Handeln gegenüber den Auftragnehmern sowie die ihnen an die Hand gegebenen Handlungsmuster und der Gesprächsleitfaden, der über die Führung der betrügerischen Erstgespräche nichts aussagt, waren erkennbar und sind absehbar unzureichend, um eine ordnungsgemäße Spielvermittlung ohne grundlegende Verletzungen von Kundenrechten sicherzustellen. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schriftverkehr, wonach die Antragstellerin ihren Vertragspartnern im August 2019 „Gesprächsleitfäden für Akquise und quality call“ beigefügt habe bzw. im Juni 2020 drauf verweist, dass die „beigefügten überarbeiteten Gesprächsleitfäden und Texte für quality calls“ in ihren Kernaussagen zwingend einzuhalten seien, rechtfertigt keine andere Bewertung. Selbst nach der angeblichen nicht näher belegten Kündigung eines Vertragspartners Ende Oktober 2020 sind beim Antragsgegner erneut zwei Beschwerden gegenüber der Antragstellerin über Telefonaktionen nach dem gleichen Handlungsmuster am 27.10.2020 und am 25.2.2021 eingegangen, worauf der angegriffene Bescheid neben den neu anhängigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Münster zutreffend abstellt. Die Antragstellerin dringt zudem nicht mit ihrem Einwand durch, dass im Zeitraum 2020 und 2021 keinem ihrer Kunden ein Schaden entstanden sei, nur in neun Fällen eine Zahlung des Kunden vorausgegangen sei und alle Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt worden seien. Abgesehen davon, dass der genannte Zeitraum für die Beurteilung – wie oben dargelegt – nicht allein maßgeblich ist und auch regelmäßige Betrugsversuche im Namen der Antragstellerin nicht hinnehmbar sind, geht es bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht um die Feststellung eines strafwürdigen Verhaltens, sondern es handelt sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, für die die Unschuldsvermutung nicht eingreift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2019 – 4 B 734/18 –, ZfWG 2020, 156 = juris, Rn. 21 f., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.4.2011 – 3 C 20.10 –, BVerwGE 139, 323 = juris, Rn. 29, und Beschluss vom 31.1.2018 – 1 WB 24.17 –, NVwZ 2019, 65 = juris, Rn 23. Auch der Einwand der Antragstellerin, bei den Beschwerden sei es zu Verwechselungen zwischen ihr und anderen Glücksspielvermittlern gekommen, rechtfertigt angesichts der dem Geschäftsführer bekannten bewussten Verschleierung des verantwortlichen Unternehmens in Erstkontakten durch Callcenter keine andere Beurteilung. Denn den Beschwerden bzw. Anzeigen liegen in der Regel als Folge vorheriger Telefonate Willkommensschreiben zugrunde, die zweifelsfrei auf die Antragstellerin zurückzuführen sind. Sie ist bei erfolgten Lastschriften auf von den Betroffenen vorgelegten Kontoauszügen auch als Begünstigte erkennbar. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, aufgrund der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung sei sie nicht mehr in der Lage, mit staatlichen Lotterien zusammenzuarbeiten, so dass zahlreiche Kunden die ihnen zustehenden Gewinnausschüttungen nicht erhalten könnten, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Eine weitere Tätigkeit der Antragstellerin als gewerbliche Spielvermittlerin ist rechtlich nicht schutzwürdig, weil nach Aktenlage eine ordnungsgemäße und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbare Vermittlungstätigkeit hierbei nicht gewährleistet ist. Gewinne können über ihren Treuhänder nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV weiter ausgezahlt werden; nur Neuvermittlungen und die Fortführung der Kundenbeziehungen durch die Antragstellerin selbst werden mit dem Widerruf der Erlaubnis verhindert. Der angegriffene Widerrufsbescheid erweist sich schließlich nicht als unverhältnismäßig, weil sich dieser auch auf das Onlinegeschäft der Antragstellerin beziehe, das im Gegensatz zu der terrestrischen Spielvermittlung überhaupt nicht betroffen gewesen sei. Abgesehen davon, dass ein wesentlicher Bestandteil der betrügerischen und aggressiven Kundenakquise durch Mitarbeiter von Callcentern gerade auch in der Verschleierung des verantwortlichen Unternehmens im Erstgespräch unter nicht nachvollziehbarer Verwendung von Kundendaten sowie des Verwechselungen erst ermöglichenden Onlineportals www.lotto-D.O. war, ist nicht hinreichend gesichert, die Antragstellerin werde zumindest im Onlinegeschäft Kundenrechte zuverlässig wahren. Auch hier bindet die Antragstellerin ausweislich ihrer Stellungnahmen vom 24.8.2016 und 13.10.2016 mit im Einzelnen unklaren und für Spielteilnehmer sowie Erlaubnisbehörde nicht erkennbaren Verantwortlichkeiten Fremdunternehmen ein, soweit sie die Onlinevermittlung nicht bereits entsprechend ihrer im Ermittlungsverfahren 81 Js 2084/20 (StA Münster) geäußerten Absicht auslaufen lässt. Anzahl und Dauer der in Rede stehenden Verstöße zeigen zudem, dass die Antragstellerin bei Einbindung von Fremdunternehmen, an denen sie trotz massiver von ihr intern selbst als berechtigt angesehener Vorwürfe auch im Hinblick auf eine nicht transparente Datenverwendung festgehalten hat, ihre Interessen zur Erreichung ihrer Wirtschaftlichkeitsziele auch unter Inkaufnahme von grundlegenden Rechtsverstößen über berechtigte Kundeninteressen stellt. Damit legt sie ein Geschäftsgebaren an den Tag, durch das eine ordnungsgemäße Spielvermittlung nicht gewährleistet ist und das sie deshalb selbst jenseits des ohne Weiteres erkennbar betroffenen Bereichs als unzuverlässig qualifiziert. Dies gilt erst recht, weil sie trotz intensiver Nachforschungen der Aufsichtsbehörde schon im Jahr 2016 die im Einzelnen in die Spielvermittlung eingebundenen Fremdunternehmen und ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche gegebenenfalls unter Nutzung von Kundendaten auch für den Onlinebereich nicht offengelegt hat. Der Antragsgegner hat schließlich zu Recht berücksichtigt, dass die erteilte Erlaubnis regulär am 30.6.2021 auslief. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, orientiert sich an den Nummern 1.5., 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.