Beschluss
20 B 422/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0806.20B422.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,- Euro.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,- Euro. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3407/20 VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2020 (Az.: 60/3.2 ‑ Schm - HBL 8) hinsichtlich der Regelungen unter Nr. 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Regelungen unter Nrn. 3 und 4 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 6. August 2020 aufgegeben, nach näheren Maßgaben unverzüglich schriftlich Auskunft über sämtliche ihr bekannten Abfall- und Produktausgänge aus der Bauschuttaufbereitungsanlage am Betriebsstandort Hafen H. (BAA) in Gelsenkirchen sowie die Namen des jeweiligen Abnehmers für die Zeiträume vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Oktober 2017 und vom 31. Oktober bis zum 30. November 2017 zu erteilen (Nr. 1), diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 2) sowie für den Fall, dass die Antragstellerin der Auskunftsverpflichtung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung nicht oder nicht vollständig nachkommt, hinsichtlich der Auskünfte für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Oktober 2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.600,- Euro (Nr. 3) und hinsichtlich der Auskünfte für den Zeitraum vom 31. Oktober bis zum 30. November 2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- Euro (Nr. 4) angedroht. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht aufzuheben, weil die dafür angeführte Begründung der Antragsgegnerin den Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. Ebenso wenig komme nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die verfügte Auskunftserteilung und Zwangsgeldandrohung in Betracht. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung überwiege das Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von den betreffenden Regelungen verschont zu bleiben. Die Ordnungsverfügung werde einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrWG, wonach die Betreiber von Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen oder sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen haben, lägen vor. Die Auskunftspflicht sei nicht durch bereits vorgelegte Informationen erfüllt. Das Auskunftsverlangen sei verhältnismäßig. Die geforderten Auskünfte seien zur Erreichung des legitimen Zwecks des Auskunftsverlangens geeignet und erforderlich. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung sei nicht zu beanstanden Dem setzt die Antragstellerin mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die verfügte Auskunftserteilung sei geeignet, um die Inanspruchnahme weiterer Abfallbesitzer und/oder -erzeuger zur Abfallentsorgung vorzubereiten. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es der verfügten Auskunftserteilung über den jeweiligen Abnehmer der Abfall- und Produktausgänge einschließlich der Kontaktdaten, den jeweiligen Ausgangstag, die jeweils abgegebene Abfall- und Produktmenge sowie der jeweiligen Abfall- und Produktbezeichnung zur Feststellung der Ausgangsreihenfolge, der jeweils ausgelieferten Menge und der Abfallart bedarf, um anhand dessen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse darüber befinden zu können, inwieweit weitere Abfallerzeuger und ‑besitzer zur Entsorgung der gegenwärtig auf dem Gelände der BAA lagernden Abfälle herangezogen werden können bzw. heranzuziehen sind. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung darauf, dass eine ununterscheidbare Vermischung der angelieferten Abfälle mit Abfällen gleicher Art allein nicht zum Erlöschen der Entsorgungspflicht der Anlieferer führt, sondern jeder Anlieferer als Abfallbesitzer aufgrund des Verursacherprinzips zur Entsorgung eines der von ihm jeweils angelieferten Menge entsprechenden Anteils der Abfälle verpflichtet bleibt, wobei dieser Anteil sich durch eine Verwertung der angelieferten Abfälle bzw. der mit Abfällen anderer Anlieferer gemischten Abfälle gleicher Art mindert. Vor diesem Hintergrund führt das Verwaltungsgericht zu Recht an, dass es der Feststellung bedarf, welche Abfälle zu welchem Zeitpunkt ordnungsgemäß entsorgt worden sind, um den den Erzeugern und vormaligen Besitzern der Abfälle zuzurechnenden Anteil an der verbleibenden Abfallmenge zu bestimmen. Ausgehend davon wird die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die verfügte Auskunftserteilung sei zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Heranziehung weiterer Abfallbesitzer und/oder ‑erzeuger zur Abfallentsorgung geeignet, durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert, über die Auskunft könne nicht festgestellt werden, welcher Anteil der verbleibenden Abfallmenge welchen Erzeugern und vormaligen Besitzern zugerechnet werden könne und welche Abfälle welchen Abfallerzeugers bzw. Abfallbesitzers entsorgt worden seien, sodass dieser nicht mehr oder anteilsmäßig nicht mehr verantwortlich sei. Die Antragstellerin verkennt zudem, dass eine Maßnahme nicht nur dann für einen bestimmten Zweck geeignet ist, wenn dieser mit ihrer Hilfe vollständig erreicht werden kann, sondern bereits dann, wenn sie die Erreichung dieses Zwecks fördert, also einen Beitrag dazu leistet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3375/07 -, NWVBl. 2009, 382; Aschke in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 40 Rn. 55, m. w. N.; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 40 Rn. 235, m. w. N. Das Beschwerdevorbringen entbehrt einer in Anbetracht dessen notwendigen hinreichenden Auseinandersetzung mit der im Ergebnis vom Verwaltungsgericht zu Recht getroffenen Annahme, die verfügte Auskunftserteilung sei bereits deshalb geeignet, weil das mit ihr mit verfolgte Ziel, die Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher für die Abfallentsorgung vorzubereiten, jedenfalls durch das Bekanntwerden der Namen der Abnehmer, des jeweiligen Tags des Ausgangs, der Menge des abgegebenen Abfalls und dessen Bezeichnung gefördert werde. Diese Auskünfte können zumindest einen Beitrag zu der Feststellung leisten, inwieweit ein Abfallanlieferer oder sonstiger Abfallerzeuger bzw. ‑besitzer anteilig für die Entsorgung des auf dem Anlagengelände lagernden Abfalls verantwortlich gemacht werden kann. Denn mit ihnen ließe sich jedenfalls unter Heranziehung entsprechender Erkenntnisse über die erfolgten Abfallanlieferungen feststellen, inwieweit zu bestimmten Zeitpunkten auf der Anlage befindliche Abfälle einer bestimmten Art und Menge zu bestimmten Zeiten durch wen entsorgt worden sind und inwieweit eine solche Entsorgung zum Erlöschen der Entsorgungspflichten der Erzeuger und/oder Besitzer der auf dem Gelände abgelagerten Abfälle geführt hat. Entsprechende Auskünfte über die Abfallanlieferungen hat die Antragsgegnerin im Übrigen mit weiterer Ordnungsverfügung vom 6. August 2020 unter Anordnung sofortiger Vollziehung von der Antragstellerin insbesondere für den hier unter anderem in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Oktober 2017 gefordert. Den diese Ordnungsverfügung betreffenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2021 - 9 L 1214/20 - abgelehnt und der Senat hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin mit weiterem Beschluss vom heutigen Tage - 20 B 421/21 - zurückgewiesen. Soweit die Antragstellerin außerdem einwendet, der Geeignetheit der verfügten Auskunftserteilung stehe der große Umfang der Vermischung und des Umschlags auf der BBA entgegen, bleibt dies unsubstantiiert. Inwieweit unbeschadet des Vorstehenden die verfügte Auskunftserteilung bereits deshalb keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Geeignetheit unterliegt, weil die Behörde aufgrund der dadurch zu erzielenden Erkenntnisse jedenfalls in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls mangels hinreichender Handhabe von einer Inanspruchnahme weiterer Abfallerzeuger und -besitzer abzusehen, kann dahinstehen. Das Beschwerdevorbringen zeigt ebenso wenig etwas Tragfähiges dafür auf, dass die verfügte Auskunftserteilung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich ist. Soweit die Antragstellerin dagegen geltend macht, der Antragsgegnerin stünden in ausreichendem Umfang Unterlagen zur Verfügung, anhand derer diese feststellen könne, welche "Abfallanlieferer" im Zeitraum vom "01.07.2016 bis zum 20.10.2017" Abfälle in welcher Menge zum Betriebsstandort geliefert hätten, greift dies schon deshalb nicht durch, weil mit der hier in Rede stehenden Ordnungsverfügung Auskünfte zu Abfall- und Produktausgängen verlangt worden sind und nicht zu Abfallanlieferungen. Der zur weiteren Begründung unterbreitete Vortrag, der Antragsgegnerin lägen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 Aufstellungen vor, aus denen sich die Art der Lieferung (An- oder Auslieferung), der Abfallschlüssel nach AVV, die Anzahl der Lieferungen, das Gewicht in Tonnen und der Preis ergäben, steht der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, der Antragsgegnerin stünden für den betreffenden Zeitraum die mit der Ordnungsverfügung geforderten Daten nicht zur Verfügung. Das Beschwerdevorbringen verhält sich schon nicht hinreichend zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die betreffenden Aufstellungen keine Auskunft hinsichtlich der Kontaktdaten der Anlieferer bzw. Abnehmer, der Menge der Abfälle pro Auslieferung und der Auslieferungszeitpunkte und damit der Reihenfolge der Ein- und Ausgänge geben. Bedarf es aber der Auskunft hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als (noch) nicht bekannt benannten Daten, erfordert dies zugleich, diese den im Übrigen verlangten Informationen zuzuordnen. Damit geht es notwendigerweise einher, dass letztere Informationen, selbst wenn sie bereits bekannt sein sollten, unter entsprechender Zuordnung der Kontaktdaten, Mengen pro Auslieferung und Auslieferungszeitpunkte ‑ gegebenenfalls klarstellend nochmals ‑ der Antragsgegnerin bekannt zu geben sind. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegnerin stünden für den betreffenden Zeitraum die mit der Ordnungsverfügung geforderten Daten nicht zur Verfügung, steht ebenso wenig das Vorbringen der Antragstellerin entgegen, der Antragsgegnerin lägen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2017 Listen mit "Rechnungsempfängern" vor, die die Art der Lieferung (An- oder Auslieferung), den Abfallschlüssel nach AVV, die Anzahl der Lieferungen, das Gewicht in Tonnen sowie überwiegend auch die zum Teil abgekürzten Namen der Anlieferer enthielten. Die Beschwerdebegründung verhält sich auch insoweit schon nicht hinreichend zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die betreffenden Listen keine Auskunft zu den Kontaktdaten der Anlieferer bzw. Abnehmer, der Menge der Abfälle pro Auslieferung und den Auslieferungszeitpunkte enthalten. Bedarf es aber der Auskunft hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als (noch) nicht bekannt festgestellten Daten, erfordert dies zudem, diese den im Übrigen verlangten Informationen zuzuordnen und daher Letztere, selbst wenn sie bereits bekannt sein sollten, unter entsprechender Zuordnung der Kontaktdaten, Mengen pro Auslieferung und Auslieferungszeitpunkte - gegebenenfalls klarstellend nochmals - mitzuteilen. Ferner überzeugt es nicht, wenn die Antragstellerin einwendet, die verfügte Auskunftserteilung sei nicht erforderlich, weil es der Antragsgegnerin anhand der ihr vorliegenden Unterlagen bzw. bekannten Erkenntnisse möglich sei, die geforderten Informationen anderweitig zu erlangen. Dies ist im Hinblick auf die Kontaktdaten der Auslieferer bzw. Abnehmer jedenfalls teilweise bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach den insoweit nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts den vorliegenden Aufstellungen und Listen zumindest zum Teil die Namen der Auslieferer bzw. Abnehmer nicht bzw. nicht vollständig zu entnehmen sind. Unbeschadet dessen zeigt das Beschwerdevorbringen substantiiert aber auch keine anderweitigen Mittel auf, mit welchen die Antragsgegnerin die betreffenden Auskünfte verlässlich erzielen können soll. Demgegenüber stellt sich das an die Antragstellerin gerichtete Auskunftsverlangen als ‑ wie ausgeführt - geeignetes und außerdem erfolgversprechendes Erkenntnismittel dar. Die fraglichen Informationen betreffen sämtlich Vorgänge und sonstige Daten des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin und unterliegen mithin ihrer Kenntnis bzw. ihren Erkenntnismöglichkeiten. Liegen die betreffenden Informationen mithin bei der Antragstellerin quasi "in einer Hand", muss sich die Antragsgegnerin auch trotz ihrer Amtsermittlungspflicht nicht auf anderweitige, aufwendigere und/oder nicht gleichermaßen erfolgversprechende Maßnahmen zur Erkenntnisgewinnung verweisen lassen. Die Anordnung der Auskunftserteilung stellt sich auch nicht mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragstellerin als rechtswidrig dar, dass am 31. März 2016 in ihre Geschäftsräume eingebrochen worden sei, dabei "sämtliche PCs sowie das Betriebstagebuch entwendet worden" seien und das Betriebstagebuch seitdem in der bisherigen Form nicht habe fortgeführt werden können. Die Vorlage eines Betriebstagebuchs ist nicht angeordnet worden. Zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin im laufenden Betrieb über die Ein- und Ausgänge Buch geführt habe und dementsprechend darüber Auskunft geben könne, verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Gleiches gilt für die für diese Einschätzung vom Verwaltungsgericht angeführte Begründung, dass sich dies bezüglich des Jahres 2017 aus mehreren, der Antragsgegnerin von Mitarbeitern der Antragstellerin übergebenen "Anlieferungsanzeigen" vom 1. Februar 2017 ergebe, in welchen unter anderem der Name und die Anschrift der Rechnungsempfänger, der Abfall-/Reststofferzeuger, der Abfall-/Reststoffbeförderer, die Reststoffmenge, die Abfall-/Reststoffart, die Herkunft, die Liefernummer sowie Tag und Uhrzeit der Lieferung vermerkt seien, und es entsprechende Unterlagen für den gesamten Auskunftszeitraum geben dürfte. Zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die verfügte Zwangsgeldandrohung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden sei, verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.