Urteil
16 A 3375/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nicht mit Speicherung verbundene Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bibliotheksräume ist nach §29b Abs.1 DSG NRW zur Wahrnehmung des Hausrechts zulässig, sofern schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.
• Die generelle und anlasslose Speicherung der durch eine solche Videoüberwachung erhobenen Daten ist nach §29b Abs.2 DSG NRW unzulässig; Speicherung ist nur bei konkreter Gefahr und nur wenn sie unverzichtbar für die Verfolgung des Zwecks ist.
• Eine anlassbezogene Speicherung (Aufzeichnen nur bei erkennbaren Verdachtsmomenten am überwachten Bildschirm) stellt in der Regel das mildere, datenschutzfreundlichere Mittel dar und ist der generellen Speicherung vorzuziehen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Videobeobachtung von Bibliotheken; Verbot genereller Bildspeicherung • Die nicht mit Speicherung verbundene Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bibliotheksräume ist nach §29b Abs.1 DSG NRW zur Wahrnehmung des Hausrechts zulässig, sofern schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. • Die generelle und anlasslose Speicherung der durch eine solche Videoüberwachung erhobenen Daten ist nach §29b Abs.2 DSG NRW unzulässig; Speicherung ist nur bei konkreter Gefahr und nur wenn sie unverzichtbar für die Verfolgung des Zwecks ist. • Eine anlassbezogene Speicherung (Aufzeichnen nur bei erkennbaren Verdachtsmomenten am überwachten Bildschirm) stellt in der Regel das mildere, datenschutzfreundlichere Mittel dar und ist der generellen Speicherung vorzuziehen. Die Universität (Beklagte) ließ 2000 in der Institutsbibliothek vier Kameras installieren, die wechselweise ein Kamerabild auf einen Bildschirm am Sekretariatsarbeitsplatz übertragen; die Aufzeichnung erfolgt bewegungsabhängig auf einer Festplatte mit Überschreibfunktion. Studierende (Kläger) forderten Entfernung der Kameras und beantragten Klage auf Abschaltung; das Verwaltungsgericht verbot die nicht anlassbezogene Speicherung, hielt aber die bloße Beobachtung für zulässig. Die Kläger rügen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; die Beklagte beruft sich auf Wahrnehmung des Hausrechts zur Verhinderung von Diebstahl und Beschädigung sowie auf die Notwendigkeit der Speicherung als Beweismittel. Auf Hinweise zur Überwachung wird durch Schilder hingewiesen; lückenlose Erfassung der Räume ist wegen Regalen und toter Winkel nicht möglich. • Anwendbarkeit des DSG NRW: Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, weshalb §29b DSG NRW gilt. • Hausrechtsbegriff: §29b Abs.1 DSG NRW erlaubt Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche zur Wahrnehmung des Hausrechts; dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch die Überwachung gegenüber berechtigten Benutzern der Bibliothek. • Eingriff in Grundrecht: Die Videoüberwachung greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, weil Personen identifiziert und ihr Verhalten beeinflusst werden können; dennoch ist ein solcher Eingriff nicht absolut verboten, sondern dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. • Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit und Erforderlichkeit): Die bloße Videobeobachtung ist geeignet und erforderlich, um Diebstähle und Beschädigungen zu verhindern bzw. aufzuklären; mildere Mittel wie Sicherungsstreifen oder ständige Aufsicht sind nicht in gleicher Weise geeignet oder wirtschaftlich durchsetzbar. • Abwägung der Schutzinteressen: Die Schutzinteressen der Studierenden überwiegen nicht; die Betroffenheit ist im Vergleich zu einer Beobachtung durch anwesende Personen gering, da ohne Speicherung keine umfassende nachträgliche Auswertung, Vervielfältigung oder Verknüpfung möglich ist. • Speicherung nach §29b Abs.2 DSG NRW: Die gesetzliche Regelung verlangt zusätzliche Voraussetzungen für die Speicherung: konkrete Gefahr und Unverzichtbarkeit der Speicherung zur Erreichung des verfolgten Zwecks. Eine generelle, anlasslose Speicherung ist daher unzulässig. • Unverzichtbarkeit: Speicherung ist nur zulässig, wenn ohne sie der Zweck nicht in gleicher oder weitgehend gleicher Weise erreicht werden kann. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass anlassbezogene Aufzeichnung (Aufnahme nur bei erkennbaren Verdachtsmomenten am Bildschirm) nicht gleich wirksam wäre. • Beweisführung und Erfahrung: Es fehlt an konkreten Erkenntnissen, dass gespeicherte Bilder bereits zur Aufklärung benötigt wurden; Abschreckungseffekt besteht auch ohne generelle Speicherung. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte; Revision wird nicht zugelassen. Der Senat weist die Berufungen zurück. Die bloße Videoüberwachung der Institutsbibliothek ist nach §29b Abs.1 DSG NRW zur Wahrnehmung des Hausrechts zulässig und verhältnismäßig; die generelle und anlasslose Speicherung der aufgezeichneten Bilder ist jedoch nach §29b Abs.2 DSG NRW unzulässig. Zulässig bleibt eine anlassbezogene Speicherung etwa dann, wenn beim Überwachen des Bildschirms konkrete Anhaltspunkte für einen Diebstahl oder eine Sachbeschädigung erkennbar sind und die Aufzeichnung für Beweiszwecke unverzichtbar ist. Die Kläger haben daher Anspruch darauf, dass die Beklagte die generelle Speicherung unterlässt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.