Beschluss
5 A 1616/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0812.5A1616.19.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, 00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, 00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) und zeigen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 2.) oder das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 3.) auf. 1. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016– 1 BvR 2453/12 –, juris, Rn. 16, m.w.N. „Darlegen“ im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet dabei mehr als ledig-lich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i.d.R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, 124a Rn. 194, m.w.N. Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2017 mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet wird, aufzuheben, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. April 2017 sei der Kläger jedenfalls Beschuldigter in dem Strafverfahren 782 Js 261/15 (Staatsanwaltschaft E. ) gewesen. Darüber hinaus biete der festgestellte Sachverhalt auch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne zukünftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten dann ermittlungsfördernd sein. Er sei in der jüngeren Vergangenheit wiederholt und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dem Kläger sei zur Last gelegt worden, planmäßig, gewerblich und wiederholt Betrugsdelikte begangen zu haben. Nach Durchsicht der einzelnen Ermittlungsakten liege der Eindruck nahe, dass über das Handelsgewerbe des Klägers wiederholt Fahrzeuge wider besseren Wissens als unfallfrei verkauft worden seien. Bereits diese Planmäßigkeit stütze die von dem Beklagten getroffene Prognose, der Kläger könne erneut als Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung in Betracht gezogen werden. Dem stehe letztlich auch (noch) nicht entgegen, dass der Kläger sein Handelsgewerbe mittlerweile aufgegeben habe. Die Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren habe mit der Einstellung des Handelsgewerbes offensichtlich noch kein Ende gefunden. Insoweit seien die Geschäfte des Klägers in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht vollständig aufgearbeitet. Zudem habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sein Handelsgewerbe nur deswegen eingestellt zu haben, weil es einen Streit mit dem Finanzamt über die Versteuerung der aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Fahrzeuge gegeben habe. Dass es nicht in allen Ermittlungsverfahren zu Verurteilungen gekommen sei, stehe der durch den Beklagten getroffenen Prognose nicht entgegen. Im Hinblick auf die drei nach § 154 StPO eingestellten Verfahren seien die Verdachtsmomente schon aus formellen Gründen offensichtlich nicht ausgeräumt. Die Verfahrenseinstellung nach dieser Vorschrift erfolge nicht aufgrund des Entfallens des einmal festgestellten Tatverdachts, sondern lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen. Gleiches gelte für die nach § 153 StPO und für das nach § 153a StPO eingestellte Verfahren. Eine Einstellung auf der Grundlage des § 153 StPO erfolge allein aus Opportunitätsgründen, weil die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Die Einstellung nach § 153a StPO setze sogar das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus. Nach Durchsicht der Ermittlungsakten bestünden zudem unabhängig hiervon die Verdachtsmomente fort. Der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung stehe weiterhin nicht entgegen, dass die Identität des Klägers in den bisherigen Strafverfahren zweifelsfrei festgestanden habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich zukünftig dem Verdacht einer einschlägigen Tat aussetze, der eine Ermittlung und Identifizierung mithilfe der erkennungsdienstlichen Unterlagen erfordere. Die anzufertigenden Unterlagen könnten zu führende Ermittlungen fördern, indem die Lichtbilder etwa möglichen Zeugen oder Geschäftspartnern vorgelegt werden könnten, um konkrete Gesprächsinhalte zu rekonstruieren und so Verantwortungssphären zu differenzieren. Fingerspuren an Dokumenten könnten zum späteren Abgleich verwendet werden. Gerade im Bereich der Betrugsdelikte erscheine eine Identifikation auf der Grundlage einer Wahllichtbildvorlage als geeignete Ermittlungsmaßnahme, weil es in diesem Deliktsbereich typischerweise zum persönlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer komme. Bei dieser Sachlage sei die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch im Übrigen verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Das Zulassungsvorbringen des Klägers zieht diese Annahmen nicht in Zweifel. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei notwendig, rechtlichen Zweifeln unterliegt. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2018 – 6 C39.16 –, juris, Rn. 22, und vom 23. November 2005– 6 C 2.05 –, juris, Rn. 22, sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61.88 –, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1. Die im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anzustellende Gefahrenprognose kann dabei nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpfen, sondern darf sich gegebenenfalls auch auf nach § 170 Abs. 2 oder §§ 153 ff. StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. Juni 2006– 1 BvR 2293/03 –, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 – 5 A 1345/16 –, m. w. N. der st. Senatsrechtsprechung. Dabei müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung für notwendig halten, wenn das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 –, juris, Rn. 10. Ein solches Verständnis des § 81b 2. Alt. StPO steht mit dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten Recht auf Achtung des Privatlebens im Einklang. Insbesondere genügt die Vorschrift auch insoweit den Anforderungen betreffend die Bestimmtheit von Eingriffsnormen. Vgl. hierzu das Urteil des EGMR (Kammer der 5. Sektion) vom 11. Juni 2020 betreffend die Individualbeschwerde Nr. 74440/17, Rn. 66. Dies zugrunde gelegt zeigt der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf. Dies gilt zunächst, soweit er vorbringt, dass die Verfahren allesamt eingestellt worden seien und er durch die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht sanktioniert werden dürfe. Ein strafgerichtlicher Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung stehen präventiv-polizeilichen Maßnahmen – wie oben schon dargelegt – regelmäßig dann nicht entgegen, wenn trotz eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die gegen den Betroffenen gerichteten Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung eines Tatverdachts etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2017 – 5 A 595/17 –, vom 17. März 2017 – 5 B 1114/16 –, vom 11. November 2013 – 5 A 390/12 –, vom 7. Mai 2007 – 5 E 106/07 –, vom 6. November 2002 – 5 B 1612/02 – und vom 26. März 2002 – 5 A 3690/01 –, jeweils n.v.; Nds. OVG, Urteile vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 50, und vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 35; vgl. insoweit auch (zu erkennungsdienstlichen Behandlungen) OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2016 – 5 E 85/16 –, juris, Rn. 11, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in Übereinstimmung mit den diesen Grundsätzen ausführlich dargelegt, dass die Einstellung von Verfahren nach den §§ 153, 153a und 154 StPO der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegen steht, weil hierdurch der Verdacht gegen den Kläger nicht ausgeräumt worden sei. Dass diese Ausführungen ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegen könnten, zeigt der bloße Hinweis auf die Verfahrenseinstellungen nicht auf. Auf die Frage, ob auch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren Berücksichtigung finden konnten, kommt es hiernach schon nicht mehr an. Auch die Einstellung des Gewerbebetriebs des Klägers steht der Prognose, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, nicht entgegen. Dies gilt zum einen, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, für noch in Zusammenhang mit dieser gewerblichen Tätigkeit des Klägers stehende Delikte. Das Verwaltungsgericht hat zudem – vom Kläger unbeanstandet – angenommen, dass die Planmäßigkeit des Vorgehens des Klägers und das fehlende Unrechtsbewusstsein dafür sprächen, dass keine vollständige Abkehr von den früheren Praktiken vorliege und der Kläger damit erneut als Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung in Betracht kommen könne. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, in einem anderen beruflichen Bereich derart Fuß gefasst hätte, dass eine Rückkehr zu einer Tätigkeit als Kfz-Händler in Zukunft ausgeschlossen wäre. Dies allein würde im Übrigen angesichts des vom Verwaltungsgericht angenommenen planmäßigen Handelns auch Betrugsdelikte in anderen Gewerbe- oder Lebensbereichen nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen. Die Darlegungen des Klägers führen auch nicht zu Zweifeln an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die durch die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Unterlagen könnten zukünftig zu führende Ermittlungen fördern, indem sie den Kläger überführen oder entlasten könnten. Erfolglos bleibt Einwand des Klägers, sein Handeln als Inhaber des Gewerbebetriebs sei in den Strafverfahren nicht streitig gewesen; es sei in keinem der Strafverfahren erforderlich gewesen, seine Person zu ermitteln. Hiermit setzt er sich bereits nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass der Kläger in den Ermittlungsverfahren zwar bekannt gewesen sei, es für die Ermittlungsbehörden indes problematisch gewesen sei, ihm bestimmte Kenntnisse oder Verantwortungsbereiche zuzuweisen, und daher die anzufertigenden Unterlagen zukünftige Ermittlungen fördern könnten, indem die Vorlage der Lichtbilder bei möglichen Zeugen oder Geschäftspartnern zur Rekonstruktion von Gesprächsinhalten und Differenzierung von Verantwortungssphären beitragen oder Fingerspuren an Dokumenten zum späteren Abgleich verwendet werden könnten. Im Übrigen besteht auch keine Gewissheit darüber, dass der Kläger in Zukunft nur von Ermittlungs- und Strafverfahren betroffen sein wird, bei denen seine Tatbegehung nicht verschleiert wird, weil es sich um ein Delikt handeln würde, bei dem – wie etwa bei der Verletzung der Unterhaltspflicht – notwendigerweise der Täter von vornherein bekannt ist und es insofern keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Vgl. hierzu Sächs. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 3 A 565/11 –, juris, Rn. 10. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass auch im Bereich der Betrugsdelikte die Identifikation durch eine Wahlbildvorlage erforderlich sein kann. 2. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu erkennen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015– 6 B 43.14 –, juris, Rn. 8, und vom 2. Oktober 1961 – VIII B 78.61 –, BVerwGE 13, 90 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); Bay. VGH, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 15 ZB 16.398 –, juris, Rn. 72; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 127. Eine solche Frage zeigt der Kläger in seinem Berufungszulassungsvorbringen nicht auf. a) Die vom Kläger formulierte Frage, "ob bei eingestellten strafrechtlichen Verfahren und einer Einstellung des Gewerbebetriebes, welcher unstreitig die Grundlage der Strafverfahren war, gleichwohl eine zukünftige Sanktionierung durch erkennungsdienstliche Maßnahmen erfolgen kann, wenn keine weiteren nachweisbaren Tatsachen vorliegen, welche das Erfordernis erkennungsdienstlicher Maßnahmen begründen", ist ersichtlich keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, sondern betrifft Umstände des Einzelfalls. Zudem sind, wie oben dargestellt, die Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. 3. Der vom Kläger geltend gemachte Aufklärungsmangel führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung aufgrund eines damit sinngemäß gerügten Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht allein auf den Inhalt der Ermittlungsakten Bezug nehmen dürfen, sondern hätte seine Verantwortung in den einzelnen Verfahren weiter aufklären müssen, greift nicht durch. Eine Aufklärungsrüge setzt unter anderem die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, dass die Nichterhebung der Beweise von dem anwaltlich vertretenen Kläger vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 – 1 C 3.15 –, OVG NRW Beschlüsse vom 26. Juli 2017 – 13 A 1675/16 –, juris Rn. 13, m.w.N. Diesen Darlegungsanforderungen wird das Vorbringen nicht gerecht. Es ist bereits nicht vorgetragen, welche weiteren Möglichkeiten der Aufklärung das Verwaltungsgericht hätte in Betracht ziehen müssen und welche konkreten Tatsachen auf Grundlage der oben dargestellten Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung noch aufklärungsbedürftig gewesen sein sollten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat im Übrigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung auch keinen Beweisantrag gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 VwGO, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).