Beschluss
5 A 1709/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1006.5A1709.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 5 A 906/24 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine – hier allein geltend gemachten – ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 –VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 5 A 906/24 –, juris, Rn. 5. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 5 A 906/24 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3. Hiervon ausgehend sind ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan. Die Einwendungen des Klägers ziehen die tatsächlichen und rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Im Kern macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme angenommen. Er führt aus, eine Wiederholungsgefahr sei bei ihm – ausgehend von den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ermittlungsverfahren – nicht gegeben. Diese Einwände greifen nicht durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich des bei der Staatsanwaltschaft P. zum Aktenzeichen 110 Js 5974/22 geführten Ermittlungsverfahrens. Insoweit stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen in Abrede, dass aus der im Mittelpunkt des Betrugsvorwurfs stehenden E-Mail überhaupt eine Verbindung zu sich herzuleiten sei. Auch sei nicht erkennbar, dass insoweit die Abnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken für dieses Ermittlungsverfahren hätte hilfreich sein können, es hätten vielmehr andere geeignetere Maßnahmen ergriffen werden können, um den Sachverhalt aufzuklären. Mit diesem Vorbringen wird die Bewertung im angefochtenen Urteil, der Restverdacht eines Betrugs durch den Kläger sei nicht ausgeräumt (S. 12 des Urteils), nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auch die Umstände der Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO berücksichtigt und entsprechend gewürdigt. Diese Verfahrenseinstellung steht, wie das Verwaltungsgericht unter zutreffender Bezugnahme auf Rechtsprechung des beschließenden Senats ausführt, einer Heranziehung im Rahmen der nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO anzustellenden Gefahrenprognose bereits deshalb nicht entgegen, weil einer solchen Einstellung gerade keine Prognose zugrunde liegt, dass eine Verurteilung nicht hinreichend wahrscheinlich wäre. Vielmehr verlangt § 154 StPO eine an sich ahndungswürdige weitere prozessuale Straftat (§ 264 StPO), deren Sanktionierung nur im Hinblick auf eine andere rechtskräftige Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 5 E 75/19 –, n. v., S. 4 f. des Beschlussabdrucks. Siehe eingehend zu Verfahrenseinstellungen auch OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 –, juris, Rn. 13 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG, des BVerwG und des beschließenden Senats. Auch der Einwand, das wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis geführte Ermittlungsverfahren 40 Js 2069/23 sei schon nicht geeignet gewesen, eine erkennungsdienstliche Behandlung zu rechtfertigen, weil die im Raum stehenden Verkehrsordnungswidrigkeiten letztlich maßgeblich mit Umständen seines internationalen Führerscheins zusammenhingen und seine Identifizierung jeweils unproblematisch möglich gewesen sei, greift nicht durch. Der Kläger setzt sich bereits nicht mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auseinander, die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO setze gerade das Fortbestehen eines Tatverdachts gegen ihn voraus (S. 11 des Urteils); unerheblich ist dabei, dass eine Schuldfeststellung – wie der Kläger geltend macht – nicht stattgefunden hat. Insoweit ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Kläger augenscheinlich unbeeindruckt von einer bereits ausgesprochenen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis weiterhin bereit sei, wiederholt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen und sich insoweit über strafrechtliche Grenzen hinwegzusetzen. Auch seine geäußerte Absicht, alsbald eine deutsche Fahrerlaubnis zu erwerben, entkräfte vor dem Hintergrund seines wiederholten In-Erscheinung-Tretens gegenüber der Polizei nicht den Schluss, er könne auch künftig in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden. Unabhängig davon waren angesichts der Vielzahl der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren zu straßenverkehrsrechtlichen Delikten auch keine überspannten Anforderungen an die Begründung eines Restverdachts zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2025 – 5 A 388/24 –, n. v., und vom 25. April 2025 – 5 A 1464/23 –, n. v., jeweils S. 6 des Beschlussabdrucks. Soweit der Kläger schließlich Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren 52 Js 62/22 in Abrede stellt, setzt er sich nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit den konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu weiterhin bestehenden Verdachtsmomenten auseinander (S. 12 f. des Urteils). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend gewürdigt, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung hier allenfalls dann nicht erforderlich wäre, wenn Gewissheit bestehe, dass der Betroffene zukünftig nur von solchen Ermittlungsverfahren betroffen sein werde, bei denen seine Tatbegehung nicht verschleiert werde, insbesondere solchen, bei denen der Täter notwendigerweise von vornherein bekannt sei und es insofern keiner weiteren Ermittlungen bedürfe (S. 14 f. des Urteils). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2021 – 5 A 1616/19 –, juris, Rn. 30, und vom 26. März 2021 – 5 A 1900/19 –, juris, Rn. 13. Siehe allgemein zu Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2024 – 5 A 885/21 –, NWVBl 2025, 132, juris, Rn. 12 ff. Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Im Übrigen genügt auch der pauschale Verweis des Klägers auf sein erstinstanzliches Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).