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Beschluss

15 E 608/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0823.15E608.20.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C.    aus C1.    beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus C1. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe. Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015- 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Die angekündigte Klage mit dem Antrag, „den Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 27.09.2018 aufzuheben, soweit damit der ursprüngliche Leistungsbescheid vom 14.05.2018 bezüglich der Monate Juni und Juli 2018 aufgehoben wird“, ist bei sachgerechter Auslegung nach § 88 VwGO als Verpflichtungsklage zu verstehen, die auf eine Bewilligung von Vorausleistungen für die Monate Juni und Juli 2018 unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2018 zielt. Ein „Leistungsbescheid vom 14.05.2018“, den die Antragsgegnerin hätte aufheben können, existiert nicht. Gegenstand der mit dem Bescheid vom 27. September 2018 ausgesprochenen Aufhebung „gem. § 53 Nr. 2 BAföG“ ist vielmehr der vorangegangene Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2018, mit dem diese den Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum Februar 2018 bis Januar 2019 allerdings auf 0,00 Euro festgesetzt hatte. Die bloße Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2018 könnte daher nicht dazu führen, dass der Antragsteller die begehrten Leistungen für die Monate Juni und Juli 2018 erhält. Ob dem Antragsteller Vorausleistungen nach § 36 BAföG für diese Monate zustehen, bedarf der näheren Prüfung. Nach Aktenlage bestehen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, dem Antragsteller entgegenzuhalten, er habe sich für den Zeitraum vom 14. Mai 2018 bis zum 29. August 2018 förmlich vom Schulbesuch beurlauben lassen mit der Folge, dass Ausbildungsförderung für die streitgegenständlichen Monate nicht zu leisten sei (vgl. Tz. 15.2.4 BAföGVwV). Der zugrunde liegende „Antrag auf Beurlaubung“ vom 9. Juli 2018 ist nicht vom Antragsteller unterschrieben worden, sondern von seiner damaligen Klassenlehrerin („i.A. L. “). Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Beurlaubungsantrag sei von der Klassenlehrerin „in Absprache“ mit dem Antragsteller gestellt worden, erscheint nach dem Vortrag des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 4. März 2020 und 15. Mai 2020 zumindest zweifelhaft, dass die Klassenlehrerin die notwendige Vertretungsbefugnis hatte, um die Beurlaubung im Namen des Antragstellers zu beantragen. Die von der Antragsgegnerin behauptete schulrechtliche Alternativlosigkeit der Beurlaubung, um das dritte Semester wiederholen und den Bildungsgang innerhalb der Höchstverweildauer abschließen zu können (vgl. Schriftsatz vom 9. April 2020, 3. Abs.), ist im Übrigen nicht schlüssig dargelegt. Allerdings müsste sich der Antragsteller möglicherweise vorhalten lassen, dass ein (unterstellt) fehlender Antrag bei einem mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt - wie ihn die Beurlaubung durch den Schulleiter nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, § 9 Abs. 6 Satz 1 APO-WbK darstellt - grundsätzlich nicht zu dessen Nichtigkeit führt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 11 A 4357/19 -, juris Rn. 14, und dass es für den Ausschluss eines Ausbildungsförderungsanspruchs nur auf die Wirksamkeit einer erfolgten Beurlaubung ankommt. Jedoch bleibt nach Aktenlage unklar, ob und gegebenenfalls wann die für die Wirksamkeit der Beurlaubung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche Bekanntgabe durch den Schulleiter hier erfolgt ist. Der Antragsteller trägt mit seinem Schriftsatz vom 4. März 2020 vor, er habe „den Antrag selbst und dessen Genehmigung durch die Schulleitung […] vor der jetzt erfolgten Akteneinsicht ebenso wenig je zu Gesicht bekommen wie die Korrespondenz mit dem BAföG-Amt“. Mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 2a BAföG ist eine schwierige und im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu klärende Frage aufgeworfen. Nach der genannten Vorschrift wird Ausbildungsförderung auch geleistet, solange der Auszubildende infolge von Erkrankung gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Zeitraum von drei Kalendermonaten habe mit dem Monat März des Jahres 2018 begonnen und dementsprechend mit Ablauf des Monats Mai geendet. Dass der Antragsteller im März, April und Mai an wenigen einzelnen Tagen am Unterricht teilgenommen habe, bedeute nicht, dass er die Ausbildung wieder fortgesetzt habe. Unter welchen Voraussetzungen eine krankheitsbedingt unterbrochene Ausbildung in der Weise fortgesetzt wird, dass erneut ein Anspruch auf Weitergewährung der Förderung nach § 15 Abs. 2a BAföG besteht, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. In der Kommentarliteratur wird hierzu vertreten, ein erneuter Ausbruch oder eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit nach einer Zeitphase, in der die Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, rechtfertige eine erneute Förderung nach dieser Vorschrift. Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 15 Rn. 12. Was eine „Phase der ordnungsgemäßen Durchführung“ der Ausbildung in diesem Sinne voraussetzt, bedarf der Klärung. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller in den fünf Schulwochen nach den Osterferien des Jahres 2018 bis zum Beginn der Beurlaubung ab dem 14. Mai 2018 mehr Schulbesuchstage (11) als Fehltage (9) vorzuweisen hatte, erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine an diese Phase anknüpfende Leistungsgewährung nach § 15 Abs. 2a BAföG in Betracht kommt. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).