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Beschluss

4 A 4862/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0824.4A4862.18.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.11.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.11.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der mit Bescheid vom 25.7.2016 ausgesprochene Widerruf der dem Kläger gemäß § 34c GewO unter dem 26.7.2010 erteilten Erlaubnis sei wegen seiner sich aus erheblichen Rückständen in den Sozialversicherungsbeiträgen ergebenden wirtschaftlichen Unzuverlässigkeit ermessensfehlerfrei ergangen, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Einwand des Klägers, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts weise der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 25.7.2016 erhebliche Ermessensdefizite auf, greift nicht durch. Ein derartiges Defizit ergibt sich nicht aus dem Vorhalt des Klägers, der Beklagte habe in dem genannten Bescheid einzig und allein darauf abgestellt, dass der Kläger Steuerrückstände beim Finanzamt habe und nicht in der Lage gewesen sei diese abzubauen, obwohl diese bereits vor Erlass des Bescheids vollständig beglichen gewesen seien. Der Beklagte hat in seinem Widerrufsbescheid vom 25.7.2016 nicht einzig und allein auf die Steuerrückstände des Klägers verwiesen, sondern maßgeblich auf dessen Beitragsrückstände in der Sozialversicherung bei der E. abgestellt, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses des genannten Bescheids auf rund 32.000,00 Euro belaufen haben. Dies ergibt sich sowohl aus der Sachverhaltsschilderung unter Punkt I. des Bescheides, in der ausschließlich die Rückstände bei der E. benannt werden, als auch aus der rechtlichen Wertung unter Punkt II. des Bescheides, worin als Grund für die im Ermessen stehende Widerrufsentscheidung die fehlende Bescheinigung über eine Vereinbarung eines Tilgungsplans mit der E. angeführt wird. Ebenso wenig führt das Vorbringen des Klägers auf ein Ermessensdefizit, sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Beklagte hätten nicht berücksichtigt, dass er, der Kläger, sich bemüht habe, seinen Forderungen nachzukommen, und seine Rückstände bereits vor Erlass der Widerrufsverfügung teilweise ausgeglichen habe. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger trotz Rückführung der Rückstände beim Finanzamt und Begleichung der laufenden Beitragspflichten bei der E. unzuverlässig sei. Die Höhe der Rückstände bei der E. erlaubten mangels Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts keine positive Prognose hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit (Urteilsabdruck, Seite 11, zweiter Absatz, bis Seite 12, erster Absatz). Sein Einwand, er habe mittlerweile eine Vereinbarung mit der E. geschlossen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2020 ‒ 4 A 2461/19 ‒, juris, Rn. 7 ff., und vom 30.9.2016 ‒ 4 B 601/16 ‒, GewArch 2017, 113 = juris, Rn. 13 ff., jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend war die Prognose gerechtfertigt, der Kläger werde auch künftig sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben. Insbesondere lag ein den obigen Anforderungen entsprechendes Sanierungskonzept in dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 25.7.2016 als letzter behördlicher Entscheidung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.7.1993 ‒ 1 B 105.93 ‒, GewArch 1993 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2016 ‒ 4 B 601/16 ‒, GewArch 2017, 113 = juris, Rn. 11 f., unstreitig nicht vor. Dass der Kläger zwei Wochen nach Erlass der Ordnungsverfügung ein Schuldanerkenntnis mit Zahlungsvereinbarung vorgelegt hat, relativiert die im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegende Unzuverlässigkeit nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.1993 ‒ 1 C 3.92 ‒, GewArch 1995, 115 = juris, Rn. 3. Für die zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Unzuverlässigkeit sprechen hier die über einen langen Zeitraum anhaltenden Rückstände in der Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge bei der E. . Bereits unter dem 10.1.2014 hatte der Beklagte den Kläger unter anderem wegen der erheblichen Rückstände bei der E. zu einem beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis nach § 34c GewO angehört. Auch nach der erneuten Anhörung vom 15.9.2015, wonach sich der beabsichtigte Widerruf nach Begleichung der Steuerschulden ausschließlich auf die Rückstände bei der E. in Höhe von damals 35.000,00 Euro beziehe, hatte der Kläger zunächst auf eine beabsichtigte Klärung der Rückstandshöhe verwiesen und um Fristverlängerung zur Stellungnahme bis Ende März 2016 gebeten. Auf telefonische Mitteilung des Steuerberaters des Klägers, es würden Gespräche mit der E. geführt, hat der Beklagte nochmals eine Fristverlängerung bis zum 26.4.2016 gewährt mit dem Hinweis, dass danach nach Aktenlage entschieden werde. Am 18.5.2016 hat der Steuerberater des Klägers telefonisch mitgeteilt, dass eine Vereinbarung mit der E. getroffen werde, die in den nächsten 14 Tagen, bis Anfang Juni 2016, dem Beklagten vorgelegt werden solle. Jedoch erst zwei Wochen nach der am 25.7.2016 erlassenen Widerrufsverfügung hat der Kläger das von der E. vorformulierte Schuldanerkenntnis mit Zahlungsvereinbarung am 8.8.2016 unterzeichnet und dem Beklagten vorgelegt. Ausweislich dessen hat er den Beitragsrückstand in Höhe von 34.993,62 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 30.9.2015 anerkannt und sich zu monatlichen Teilzahlungen in Höhe von 605,66 Euro verpflichtet, wobei die erste Teilzahlung bis zum 15.8.2016 zu entrichten war. Die Überweisung dieser ersten Teilzahlung am 10.8.2016 hat er dem Beklagten erst mit Umsatzbeleg über die Online-Überweisung vom 17.8.2016 nachgewiesen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass es aus vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen zu einer Verzögerung bei dem Abschluss der Zahlungsvereinbarung gekommen sei, ist er dabei nicht entgegengetreten. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Klägers für rechtmäßig erachtet, weil der Kläger über Jahre hinweg keine ausreichenden Bemühungen zur Begleichung seiner Rückstände gezeigt hatte (Urteilsabdruck, Seite 14). Hiergegen hat der Kläger keine substantiierten Einwände erhoben. Namentlich bestand für den Beklagten angesichts des langen Zeitraums, in dem der Kläger seine Rückstände nicht hat zurückführen können, seines zögerlichen Herangehens an die E. zur Begleichung seiner Sozialversicherungsrückstände sowie eines fehlenden Sanierungskonzepts kein Anhalt für die Annahme, das öffentliche Interesse an der Abwendung von Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit durch unzuverlässige Gewerbetreibende könne geringer zu werten sein als das private Interesse des Klägers an der Fortführung seiner Vermittlertätigkeit. Schließlich verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, das Verwaltungsgericht habe seine Bemühungen hinsichtlich der Rückstände bei der E. nicht ausreichend berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat den Verfahrensablauf, insbesondere die Begleichung der Steuerschulden, die Kontaktaufnahme mit der E. sowie das Schuldanerkenntnis ausführlich geschildert und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 11, dritter Absatz, bis Seite 12, erster Absatz). Dieser Würdigung ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegengetreten. Insbesondere zeigt sein Vortrag, er habe im Jahr 2015 nach Begleichung der Steuerrückstände nicht auch noch 5.000,00 Euro an die E. leisten können, die diese nach seinen Angaben zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung vorausgesetzt habe, dass eine generelle Besserung seiner wirtschaftlichen Situation gerade nicht in Sicht stand. In einer solchen Situation muss im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2020 ‒ 4 B 680/20 ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.