Beschluss
19 A 4062/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0825.19A4062.19.00
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Leitsätze
- 1.
Eine Melderegisterauskunft bei eingetragener Auskunftssperre nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die der Auskunftssperre zugrundeliegende Gefahr nicht realisieren wird.
- 2.
Daran kann es im Einzelfall fehlen, wenn das auskunftsersuchende Unternehmen den für die Zweckbindung der Melderegisterauskunft nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BMG maßgeblichen Zweck nicht hinreichend bestimmt bezeichnet hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Melderegisterauskunft bei eingetragener Auskunftssperre nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die der Auskunftssperre zugrundeliegende Gefahr nicht realisieren wird. 2. Daran kann es im Einzelfall fehlen, wenn das auskunftsersuchende Unternehmen den für die Zweckbindung der Melderegisterauskunft nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BMG maßgeblichen Zweck nicht hinreichend bestimmt bezeichnet hat. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (III.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2019 aufgehoben, mit dem sie gegenüber dem Kläger entschieden hat, trotz bestehender Auskunftssperre eine Melderegisterauskunft über seine Anschrift an ein Inkassounternehmen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Grund für die Eintragung der Auskunftssperre befürchtete Gefahren für Leib und Leben des Klägers durch Übergriffe ehemaliger Geschäftspartner gewesen seien, und festgestellt, dass im Ergebnis nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sei, dass das auch nach Art einer Auskunftei arbeitende, um Auskunft ersuchende Unternehmen die ermittelten Daten an andere Dritte weitergebe und die Adresse des Klägers über Auskunfteikreise auch seinen ehemaligen Geschäftspartnern bekannt werde, vor deren Übergriffen die Auskunftssperre gerade schützen solle. Diese Würdigung stellt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG ist in diesem Fall eine Melderegisterauskunft unzulässig, sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann. Die Feststellungs- und Darlegungslast hinsichtlich der Gefahrenlage nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG trifft demnach die Meldebehörde. Ihr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die der Auskunftssperre zugrundeliegende Gefahr nicht realisieren wird. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 - OVG 5 N 22.17 -, juris, Rn. 5. 1. Die Beklagte macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht überspanne in dem angegriffenen Urteil die aus § 51 Abs. 1 und 2 BMG folgenden Anforderungen an eine Auskunftserteilung bei bestehender Auskunftssperre. Aufgrund der aus § 47 Abs. 1 BMG folgenden Zweckbindung bei der Datennutzung ‑ hier: „Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (Forderungsmanagement) unserer Mandantschaft“ ‑ sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die Schutzgüter des Klägers auszuschließen. Soweit das Verwaltungsgericht gleichwohl von einer gegen die Zweckbindung verstoßenden Weitergabe der Daten insbesondere an eine Wirtschaftsauskunftei ausgehe, handle es sich um eine unhaltbare Vermutung. Überdies führten die vom Verwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe dazu, dass eine Auskunft bei bestehender Auskunftssperre schlechterdings unmöglich sei. Dies aber liefe dem Sinn und Zweck von § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG zuwider, der unter den dort bezeichneten Voraussetzungen die Auskunftserteilung trotz bestehender Auskunftssperre zulasse. Mit diesem Vortrag vermag die Beklagte die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat eine Auskunftserteilung an das auskunftsersuchende Unternehmen nicht schlechterdings ausgeschlossen und auch nicht ohne weiteres unterstellt, das auskunftsersuchende Unternehmen werde gegen die Zweckbindung verstoßen. Es hat insoweit die Entscheidung tragend vielmehr beanstandet, dass die in dem Auskunftsersuchen gewählte Umschreibung des Verwendungszwecks bisher derart unbestimmt formuliert sei, dass hierunter auch eine dem Schutzzweck der Auskunftssperre zuwiderlaufende Verwendung der Daten fallen und so eine Gefahr im Sinn des § 51 Abs. 1 BMG entstehen könne. So moniert das Gericht, dass das auskunftsersuchende Unternehmen in dem Auskunftsersuchen als Zweck die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche „unserer Mandantschaft“ angebe, anstatt konkrete Mandanten namentlich zu benennen, und dass der genannte Zweck auch die Weitergabe der Daten an eine Wirtschaftsauskunftei beinhalten könne, um einen größeren „Zahlungsdruck“ aufzubauen. Da mit einer Weitergabe an eine Wirtschaftsauskunftei die Adresse des Klägers einem nicht mehr überschaubaren Kreis von Nutzern zugänglich gemacht würde, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie auch den ehemaligen Geschäftspartnern des Klägers bekannt werde. Diese Würdigung wird auch durch den Hinweis der Beklagten, dass in der Betreffzeile des Auskunftsersuchens ein Mandant namentlich bezeichnet sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die anschließende Verwendung des unbestimmten und potentiell weiteren Begriffs „Mandantschaft“ schließt jedenfalls nicht aus, dass das auskunftsersuchende Unternehmen die Daten bei Bedarf auch zur Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen anderer Mandanten zu nutzen beabsichtigt. Dabei ist außerdem nicht auszuschließen, dass sich in dieser (ggfs. zukünftigen) Mandantschaft auch Personen befinden, wegen denen für den Kläger die Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen wurde oder die die Anschrift des Klägers an andere Wirtschaftsauskunfteien zur Aufnahme in ihre Datenbanken weiterleiten. Unter diesen Voraussetzungen wäre in der Datenweitergabe jedoch gerade kein nach Art. 83 Abs. 5 Buchstabe a der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Zweckbindung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO i. V. m. § 47 Abs. 1 BMG zu erblicken, so dass der damit verbundene Schutzmechanismus nicht geeignet ist, mit der erforderlichen Sicherheit einen Schaden für die von Verfassungs wegen mit einem Höchstwert ausgestatteten Schutzgüter des Klägers ‑ namentlich das Leben und die körperliche Unversehrtheit ‑ auszuschließen. Angesichts dessen, dass der Verwendungszweck hier nicht auf bestimmte, konkret mit Angabe eines Geschäftszeichens bezeichnete Forderungen beschränkt und das ersuchende Unternehmen selbst wie eine Auskunftei im Bereich der Anschriftenermittlung tätig ist, kann die Befürchtung des Klägers, dass seine Anschrift einem nicht überschaubaren Personenkreis zugänglich gemacht werden könnte, auch nicht als spekulativ zurückgewiesen werden. Der Einwand der Beklagten, aufgrund der Versicherung der Nichtweitergabe der Daten sei davon auszugehen, dass keine Meldung an eine Wirtschaftsauskunftei erfolge, übersieht, dass das auskunftsersuchende Unternehmen lediglich entsprechend § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG zugesichert hat, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts stellt die Beklagte auch nicht durchgreifend mit ihrem sinngemäßen Einwand in Frage, dass sie nicht in der Lage sei, von dem Auskunftsersuchenden ergänzende Zusicherungen oder eine engere Umschreibung des Verwendungszwecks zu verlangen, weil ‑ sofern eine Auskunft nicht erteilt wird ‑ die Mitteilung an den Auskunftsersuchenden nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG keine Rückschlüsse darauf zulassen dürfe, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden seien oder eine Auskunftssperre bestehe. Zu einem derartigen, die bisherige Zweckbestimmung des Auskunftsersuchens kompensierenden Ergänzungs- oder Konkretisierungsverlangen ist die Beklagte aber schon nicht verpflichtet. Denn zum einen obliegt es nach der Gesetzessystematik dem Auskunftsersuchenden, von sich aus nähere Angaben zum Verwendungszweck zu machen, wenn auf die den Anforderungen des § 44 BMG entsprechend begründete Anfrage keine Auskunft erfolgt und das Vorliegen einer Auskunftssperre nicht ausgeschlossen werden kann. Zum anderen ist die Beklagte grundsätzlich nicht gehindert, bei der Auskunftserteilung selbst zu konkretisieren, zu welchem Zweck die Daten übermittelt werden, und damit die Zweckbindung des § 47 Abs. 1 Satz 1 BMG eigenständig enger zu fassen, wenn der Zweck im Auskunftsersuchen entgegen Nr. 47 Satz 1 BMG-VwV nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Als Argument zulasten des Klägers taugt die unbestimmte Zweckformulierung seitens des Auskunftsersuchenden jedenfalls nicht. Die Beklagte hat erstmalig im Zulassungsverfahren vorgetragen, dass sie die Auskunftserteilung mit einem Hinweis verbinden würde, dass die Weiterleitung der Daten an Dritte unzulässig und die Verwendung der Daten nur zu dem im Rahmen der Antragstellung angegebenen Zweck zulässig sei. Unabhängig davon, dass diese Einschränkung im angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2019 nicht zum Ausdruck kommt, wird auch damit der Verwendungszweck nicht in hinreichend bestimmter Form enger gefasst. Die Beklagte beabsichtigt vielmehr weiterhin, auf die Zweckbestimmung im Auskunftsverlangen Bezug zu nehmen, lediglich ergänzt um ein Verbot der Weiterleitung der Daten an Dritte. Der Aussagegehalt dieses Verbots bleibt letztlich unklar. Das auskunftsersuchende Unternehmen hat ausdrücklich mitgeteilt, dass es die Daten nicht für eigene Zwecke verwenden möchte, sondern zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche seiner Mandantschaft. Dies beinhaltet gegebenenfalls nicht nur die Weitergabe der Daten an die Mandanten, sondern auch die mögliche Offenlegung gegenüber Rechtsanwälten, Gerichten oder Vollstreckungsbehörden. Die Melderegisterauskunft im Hinblick auf den genannten Zweck zu erteilen, aber gleichzeitig ohne jegliche Erläuterung die Weitergabe an „Dritte“ auszuschließen, ist in sich widersprüchlich. Falls die Beklagte mit diesem Zusatz klarstellen möchte, dass die Weitergabe der Daten an eine Wirtschaftsauskunftei nicht von der zweckentsprechenden Verwendung der Daten umfasst ist, kommt das in der Formulierung nicht klar zum Ausdruck. Entgegen der Annahme der Beklagten ist eine weitere Abwägung des Schutzinteresses der betroffenen Person mit dem Informationsinteresse des Auskunftsersuchenden weder gesetzlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten. Der Gesetzgeber kann dem Schutz der in § 51 Abs. 1 BMG genannten hochrangigen Rechtsgüter gegenüber dem Interesse des Auskunftsersuchenden, staatliche Unterstützung bei der Ermittlung der Anschriften privater Schuldner zu erhalten, Vorrang einräumen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann, zumal die fehlende Kenntnis der Anschrift des Schuldners eine Rechtsverfolgung nicht ausschließt. Vgl. z. B. zu den Befugnissen des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO: BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 ‑ VII ZB 12/15 -, NJW-RR 2018, 1535, juris, Rn. 10 ff.; zur fehlenden Bedeutung des Auskunftsinteresses bei der Prüfung, ob trotz bestehender Auskunftssperre eine Melderegisterauskunft erteilt wird, siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 ‑ 6 B 47.17 -, juris, Rn. 11. 2. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, es fehle an der notwendigen Kausalität zwischen Auskunft und Gefahr, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die Beklagte trägt unter Berufung auf Aussagen des Klägers im Klageverfahren insoweit vor, es stehe zu vermuten, dass die Wohnanschrift des Klägers im Kreis einzelner Auskunfteien bereits bekannt sei. Aus diesem Grund sei der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht mehr in vollem Umfang zu erreichen. Eine Auskunftssperre verliert ihren Zweck aber nicht bereits dann, wenn sie nicht in der Lage ist, einen vollständigen Schutz zu gewährleisten. Ziel der Auskunftssperre ist vorliegend der Schutz des Klägers vor ehemaligen Geschäftspartnern. Selbst dann, wenn die Wohnanschrift des Klägers im Kreis der Auskunfteien bereits teilweise bekannt sein sollte, ist damit keine Aussage darüber getroffen, dass auch die ehemaligen Geschäftspartner oder von ihnen kontaktierte Auskunfteien bereits Kenntnis von der Wohnanschrift des Klägers haben. Die Auskunftssperre kann ihr Ziel lediglich dann nicht mehr erreichen, wenn die Person, vor der Schutz gesucht wird, bereits Kenntnis von der aktuellen Adresse der Person hat, zugunsten derer die Auskunftssperre eingetragen ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2011 ‑ OVG 5 N 15.08 - juris, Rn. 5. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. III. Zuletzt hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 32, und vom 6. Januar 2021 ‑ 19 A 4359/19 ‑, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N. Die Beklagte erachtet es als klärungsbedürftig, ob eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 2 BMG bereits nicht auszuschließen ist, wenn die Auskunftserteilung für sich keine Gefahr auslöst, sondern nur das unterstellte Zuwiderhandeln der auskunftsersuchenden Stelle gegen die zugesagten Pflichten nach § 47 BMG, soweit der Sachverhalt keine Indizien für eine solche Geschäftspraxis enthält. Diese Frage stellt sich im angestrebten Berufungsverfahren nicht. Wie bereits ausgeführt (oben I. 1), ist aufgrund der unbestimmt formulierten Umschreibung des Verwendungszwecks nicht auszuschließen, dass selbst unter Einhaltung der Zweckbindung die Auskunft über seine Adresse eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Klägers im Sinn von § 51 Abs. 1 BMG mit sich bringt. Darauf, unter welchen Voraussetzungen ein Zuwiderhandeln gegen die Zweckbindung hinreichend wahrscheinlich ist, so dass eine Gefahr für die Schutzgüter im Sinn von § 51 Abs. 1 BMG besteht, kommt es damit nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).