Urteil
10 A 42/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1222.10A42.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Nach Erlass eines zur Informationsgewährung verpflichtenden Urteils bedarf es zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes in Form eines Verwaltungsaktes, bevor es zur eigentlichen Akteneinsicht oder Auskunft kommt, so dass Informationsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 – Rn. 12, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 O 13/21 – Rn. 4, juris). Der Antrag des Klägers ist daher als entsprechender Verpflichtungsantrag auf den Erlass eines den Zugang zu den begehrten Informationen gewährenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu verstehen. Das klägerische Begehren ist ferner nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er von der Beklagten eine Auskunft über die im Zeitpunkt der Antragstellung nach dem IZG-SH aktuell vorhandene Anschrift von Herrn ... begehrt. Dies folgt aus dem Umstand, dass sich ein Auskunftsbegehren nach dem IZG-SH stets auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen bezieht. Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage. Dieses ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Beklagte das Informationsersuchen des Klägers § 3 IZG-SH gesondert beschieden und den nachfolgenden Widerspruch zurückgewiesen hat. Die dem Kläger daher eröffnete Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil er gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Beantwortung seiner Anfrage nach dem Bundesmeldegesetz nicht weiter vorgegangen ist. Allein aus dem Umstand, dass die Anfragen des Klägers auf die gleiche Information gerichtet sind, folgt nicht, dass er sein Klagerecht verwirkt hat, weil er gegen die melderechtliche Entscheidung nichts unternommen hat. Für den Kläger bestünde ohnehin die Möglichkeit, eine neue Auskunftsanfrage nach dem Bundesmeldegesetz zu stellen, ohne dass ihm die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2022 entgegengehalten werden könnte. Einer solchen Anfrage bedürfte es nicht, wenn der Kläger mit seinem auf § 3 IZG-SH gestützten Auskunftsverlangen Erfolg hätte. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Auskunft nach dem IZG-SH gegen die Beklagte. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 20. Mai 2020 (aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers handelt es hierbei um den Bescheid vom 30. Dezember 2020) und vom 22. Februar 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Vorliegend ist der Anwendungsbereich des IZG-SH nicht eröffnet. § 3 Satz 1 IZG-SH bestimmt, dass jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Dieser Anspruch ist wegen eines bereichsspezifischen Ausschlusses auf Informationszugang im Sinne von § 3 Satz 2 IZG-SH ausgeschlossen. Danach bleiben Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, unberührt. § 3 Satz 2 IZG-SGH regelt das Verhältnis des Anspruches aus dem IZG-SH zu anderen Zugangsansprüchen. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 3 IFG normiert das IZG-SH keinen automatischen Vorrang anderer Informationszugangsrechte vor dem Anspruch aus § 3 IZG-SH. Eine dem IFG vergleichbare Subsidiaritätsklausel existiert nicht (vgl. Karg in: IZG-SH-Kommentar in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Januar 2021, § 3 Nr. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 LB/12 – juris, Rn 41). Eine Kollision zwischen einem bereichsspezifischen Anspruch und dem Anspruch nach § 3 IZG-SH besteht nur, wenn ersterer einen Informationsanspruch mit Bezug zum selben Sachverhalt abschließend abweichend regelt. Von einem bereichsspezifischen Ausschluss gegenüber dem allgemeinen Zugangsanspruch kann außerdem nur ausgegangen werden, wenn die bereichsspezifische Regelung entweder in sachlicher Hinsicht und/oder in persönlicher Hinsicht den Zugang begrenzt und deutlich wird, dass andere Zugangsansprüche ausgeschlossen werden sollen. Voraussetzung für eine Verdrängung des Informationszugangsanspruchs nach § 3 IZG-SH ist, dass der bereichsspezifische Informationszugang eine abschließende Regelung enthält (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2021 – 3 LB 2/17 – juris, Rn 49 für die Regelung in § 15 Abs. 4 Stiftungsgesetz). Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Verdrängung des Informationszugangs nach § 3 IZG-SH durch die Auskunftsvorschriften nach dem Bundesmeldegesetz liegen vor. Sowohl der Zugangsanspruch nach § 3 IZG-SH als auch die Auskunftsvorschriften nach dem Bundesmeldegesetz erfassen in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation die gleichen Informationen bzw. Daten. Allerdings wird der Informationszugang nach dem Bundesmeldegesetz in sachlicher Hinsicht derart begrenzt, dass hieraus deutlich wird, dass andere Auskunftsansprüche als nach dem Bundesmeldegesetz ausgeschlossen werden sollen. Dies ergibt sich aus Folgendem: § 44 BMG regelt die sogenannte einfache Melderegisterauskunft. Von diesem Auskunftsanspruch ist unter anderem die aktuelle Anschrift einer Person erfasst, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BMG. Dieser Auskunftsanspruch steht jeder Person zu. § 44 BMG enthält insoweit keine persönlichen Einschränkungen. Insofern sind der Auskunftsanspruch nach § 44 BMG und der Informationsanspruch nach § 3 Satz 1 IZG-SH grundsätzlich deckungsgleich. Verfahrensrechtliche Unterschiede zwischen beiden Auskunftsansprüchen bestehen allerdings dann, wenn die auskunftssuchende Person die Auskunft der Meldebehörde zu gewerblichen Zwecken nutzen will. Während der Informationszugangsanspruch nach dem IZG-SH keinerlei Begründungsvoraussetzungen für das Motiv des Auskunftsersuchens vorsieht, verlangt § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG, dass im Fall einer gewerblichen Verwendung der Daten die entsprechenden gewerblichen Zwecke anzugeben sind. Korrespondierend zu diesem Verfahrenserfordernis sieht § 44 Abs. 4 BMG vor, dass die gewerbliche Verwendung von Daten aus einer Melderegisterauskunft verboten ist, wenn die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG erforderliche Zweckangabe unterblieben ist. Das IZG-SH kennt solche Restriktionen nicht. Ebenso wenig kennt enthält das IZG-SH Vorgaben für den Umgang mit den erlangten Auskünften oder Informationen. Demgegenüber sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BMG eine Zweckbindung für die dort geregelten Konstellationen vor. Darüber hinaus normiert § 47 Abs. 1 Satz 1 BMG eine Löschungspflicht nach Zweckerreichung. An den Auskunftsempfänger gerichtete Lösungspflichten finden sich im IZG-SH hingegen nicht. Abweichungen zwischen dem Informationszugangsanspruch nach § 3 IZG-SH und den Auskunftsansprüchen nach dem Bundesmeldegesetz ergeben sich des Weiteren auch im Bereich der sogenannten erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 BMG. Durch eine erweiterte Melderegisterauskunft können – im Vergleich zur einfachen Melderegisterauskunft – weitere Daten zu einer bestimmten Person erfragt werden. Über eine erweiterte Melderegisterauskunft können beispielsweise auch frühere Anschriften einer Person erfragt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 BMG). Über eine einfache Melderegisterauskunft kann hingegen lediglich die aktuelle Anschrift einer Person erfragt werden. Diese Unterscheidung könnte sich auch im vorliegenden Fall auswirken. Da sich der Antrag des Klägers nach dem IZG-SH – wie bereits ausgeführt – lediglich auf die Informationen beziehen kann, die im Zeitpunkt der Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte insoweit Auskunft über eine frühere Anschrift von Herrn ... Auskunft geben müsste, falls dieser zwischenzeitlich umgezogen wäre. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 BMG setzt jedoch voraus, dass die auskunftsbegehrende Person ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft macht. Hierin unterscheidet sich der Auskunftsanspruch vom Informationszugang nach § 3 IZG-SH, welcher die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Interesses an dem Erhalt einer Information nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger im vorliegenden Einzelfall ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 45 Abs. 1 BMG geltend machen könnte, ergibt sich aus der dargestellten Systematik ein normativer Unterschied zwischen den hier in Rede stehenden Auskunftsansprüchen, der für eine abschließende Regelung durch das Bundesmeldegesetz spricht. Weitere Unterschiede zwischen den Auskunftsansprüchen ergeben sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Bei der vom Kläger verlangten Auskunft über die Wohnanschrift einer Person handelt es sich um eine Information über personenbezogene Daten im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH. § 10 Satz 3 IZG-SH sieht in diesem Fall zwingend die Anhörung der betroffenen Person vor. Die Möglichkeit zur Anhörung des Betroffenen setzt insoweit voraus, dass die Beklagte über Kontaktdaten von Herrn ... verfügt. Ob dies der Fall ist, kann angesichts der von der Beklagten erteilten sogenannten neutralen Auskunft nicht beurteilt werden. Demgegenüber sieht das Bundesmeldegesetz im Fall der Mitteilung der derzeitigen oder einer früheren Anschrift keine zwingende Mitteilung – oder sogar vorherige Anhörung – des Betroffenen vor. § 44 Abs. 5 BMG verweist insoweit auf § 45 Abs. 2 BMG. Danach besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt. Festzuhalten ist insoweit, dass das Meldegesetz für die einfache oder erweiterte Melderegisterauskunft keine Unterrichtung des betroffenen Einwohners durch die Meldebehörde (mehr) vorsieht. (vgl. Lisken/Denninger PolR-HdB, I. Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung Rn. 359 und 365, beck-online). Eine Anhörungspflicht des Betroffenen vor der Auskunftserteilung ist im Melderecht ebenfalls nicht statuiert. Insoweit weichen die Auskunftsansprüche nach dem Bundesmeldegesetz in verfahrensrechtlicher Sicht erheblich vom Auskunftsanspruch nach § 3 IZG-SH ab. Des Weiteren ist zu beachten, dass es seit den gesetzgeberischen Anpassungen im Melderecht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) grundsätzlich dem auskunftssuchenden Empfänger der Daten obliegt, den Betroffenen über die erteilte erweiterte Melderegisterauskunft und den Datenempfänger im Nachhinein zu informieren, § 45 Abs. 2 BMG i.V.m. Art. 14 DS-GVO. Diese Pflicht kann neben den in Art. 14 Abs. 5 DS-GVO genannten Ausnahmefällen gem. § 45 Abs. 2 BMG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. i und j DS-GVO zwar dann entfallen, wenn der Auskunftssuchende ein rechtliches (und nicht nur ein tatsächliches) Interesse glaubhaft gemacht hat, sofern nicht das berechtigte Interesse des Betroffenen an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt. Ein rechtliches Interesse ist nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 BMG immer dann gegeben, wenn die Daten zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden (vgl. Lisken/Denninger PolR-HdB, I. Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung Rn. 365, beck-online). Das Informationszugangsgesetz S-H hingegen kennt keine Unterrichtspflichten des Antragsstellers gegenüber den von der Auskunft betroffenen Personen und unterscheidet sich insoweit in der normativen Ausgestaltung von den Auskunftsansprüchen nach dem Bundesmeldegesetz. Des Weiteren divergieren der Auskunftsanspruch nach dem IZG-SH und die melderechtlichen Auskunftsansprüche im Hinblick auf mögliche der Auskunftserteilung entgegenstehende Gründe. Eine parallele Anwendbarkeit des Informationszugangsanspruchs nach dem IZG-SH neben dem Auskunftsanspruch nach dem Bundesmeldegesetz würde dem Zweck der §§ 51 ff. BMG zuwiderlaufen. Diese Vorschriften dienen u.a. dem Schutz gefährdeter Personen und enthalten konkrete Vorgaben zum Schutz bestimmter personenbezogener Daten. § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG sieht im Fall einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG etwa vor, dass eine Melderegisterauskunft nicht zulässig ist, wenn nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann. Zwar stellt eine eingetragene Auskunftssperre kein unüberwindbares Auskunftshindernis dar. Wenn etwa kein Bezug zu der Gefährdungssituation erkennbar ist, die den Anlass der Auskunftssperre bildet, darf die Meldebehörde die Auskunft erteilen. Niemand soll sich durch eine Auskunftssperre seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen entziehen können oder gar kriminelle Ziele verfolgen (vgl. Lisken/Denninger PolR-HdB, I. Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung Rn. 369, beck-online). Das in § 51 Abs. 2 BMG gleichwohl vorgesehene Schutzniveau für in diesem Sinne sensible Daten kann über die in § 10 IZG geregelten Ausschlussgründe nicht in gleichem Maße sichergestellt werden. § 10 Satz 1 Nr. 1 regelt insoweit, dass der Antrag abzulehnen ist, soweit durch die Bekanntgabe der Informationen personenbezogene Daten offenbart würden, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, und das aus Nummer 1 folgende schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. Grundsätzlich gilt hierbei, dass der Beklagte für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Darlegungslast trägt. Aus Art. 53 Satz 1 Landesverfassung Schleswig-Holstein folgt zudem, dass die geschützten Geheimhaltungsinteressen dem Informationszugang nur entgegenstehen, wenn sie in einer umfassenden Interessenabwägung schwerer wiegen als das Interesse an der Bekanntgabe der Information. Hierdurch wurde das frühere Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 9, 10 IZG umgekehrt. Während die Geheimhaltung bei Vorliegen eines geschützten Belangs früher die Regel war, von der abgewichen werden konnte, soweit das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, müssen nunmehr die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen überwiegen (LT-Drs. 18/2115 S. 31). Die Darlegungslast liegt somit bei der informationspflichtigen Stelle, wenn diese sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich nach Maßgabe des § 3 IZG gegebenen Informationsanspruch beruft (OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 –, Rn. 79, juris; Beschluss vom 28. Februar 2017 – 15 P 1/15 – juris, Rn. 29; vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 – Rn. 44, juris). Der hinreichende Schutz von Daten gefährdeter Personen im Rahmen einer Auskunftserteilung nach dem IZG-SH hinge somit auch davon ab, dass die informationspflichtige Stelle ihren Darlegungspflichten im Rahmen der Interessenabwägung in der gebotenen Art und Weise nachkommt. Ob damit dem in § 51 BMG zum Ausdruck gebrachten Schutzniveau für bestimmte personenbezogene Daten nicht hinreichend Rechnung getragen wird, erscheint zumindest fraglich. Vorliegend ist zwar nicht ersichtlich, ob es sich bei der nachgefragten Person (Herrn ...) tatsächlich um eine geschützte bzw. schützenswerte Person handelt, zugunsten derer ein Sperrvermerk eingetragen ist. Dies ist für die generelle Gewährleistung des Schutzzweckes des § 51 BMG jedoch unerheblich. Neben dem für die auskunftspflichtige Stelle zu beachtenden Darlegungsgebot ist zu berücksichtigen, dass eine neutrale Auskunft den Grund für die nicht erfolgte Auskunft gerade nicht erkennen lässt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 IZG sind der antragsstellenden Person aber stets die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die in § 6 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH vorgesehene Begründungspflicht würde in den Fällen der Überschneidung des Anwendungsbereichs des Bundesmeldegesetzes mit dem IZG-SH dem Regelungszweck des § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG zuwiderlaufen. Danach erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob der zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht, sofern eine Auskunft nicht erteilt wird. Ferner normiert § 51 Abs. 5 BMG die Unzulässigkeit einer Melderegisterauskunft, soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsregistergesetzes nicht gestattet werden darf und in den Fällen des § 1758 BGB. Hierbei handelt es sich gesetzsystematisch um eine absolute Auskunftssperre. Entsprechende Daten dürfen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes somit nicht herausgeben werden. Im Rahmen einer Auskunftsentscheidung nach dem IZG-SH hinge die Ablehnung eines Auskunftsanspruchs jedoch ebenfalls von den entsprechenden Darlegungen der informationspflichtigen Stelle ab. Die Anwendbarkeit des IZG-SH würde aus den benannten Gründen dem in § 51 Abs. 5 BMG vorgesehenen Schutzniveau nicht ausreichend Rechnung tragen. In den Konstellationen, in denen ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Sinne von § 52 BMG eingerichtet ist, darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 BMG vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann, § 52 Abs. 2 Satz 1 BMG. Auch hier zeigt sich im Vergleich zu der nach § 10 Satz 1 IZG-SH vorzunehmenden Interessenabwägung eine Abweichung bei der grundsätzlichen normativen Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessenlagen. Bei der Entscheidung nach § 10 Satz 1 IZG-SH überwiegt grundsätzlich das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Entgegenstehende private Interesse müssen zum einen geltend gemacht werden und zum anderen ein entsprechendes Gewicht aufweisen, um das öffentliche Bekanntgabeinteresse zu überwinden. Demgegenüber geht § 52 Abs. 2 Satz 1 BMG vom Grundsatz her davon aus, dass eine Auskunft nicht erteilt wird. Eine solche darf eben nur dann erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Aus den voranstehenden Ausführungen lässt sich zusammenfassend die Erkenntnis gewinnen, das die Verweigerung von Melderegisterauskünften nach dem Bundesmeldegesetz einer vom Gesetzgeber speziell hierfür vorgegeben Reglungssystematik entsprechen soll. Dieser Systematik würde bei einer Anwendbarkeit des Informationszugangsgesetzes SH nicht hinreichend Rechnung getragen. Betrachtet man diesen Umstand zusätzlich mit den ebenfalls dargestellten Abweichungen hinsichtlich des Zugangs zu einzelnen Informationen und den unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Vorgaben ergibt sich, dass der bereichsspezifische Informationszugang nach dem Bundesmeldegesetz eine abschließende Regelung enthält, die einer Anwendbarkeit des IZG-SH entgegensteht. Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters führt das gefundene Ergebnis – keine Anwendbarkeit des IZG-SH bei Daten, die von einer Melderegisterauskunft nach dem Bundesmeldegesetz erfasst sind – auch nicht zu einer Beeinträchtigung oder unter Untergrabung der Rechtspflege. Zunächst ist unklar, was der Kläger hiermit konkret meint. Sowohl gegen die Ablehnung des Antrags nach dem IZG-SH als auch gegen die Ablehnung der Auskunft nach dem Bundesmeldegesetz stand dem Kläger der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Soweit sich der Kläger darauf bezieht, dass es ihm durch die Verweigerung einer Auskunft durch die Beklagte erschwert bzw. unmöglich gemacht würde, seine gegenüber Herrn ... bestehenden Schadenersatzansprüche durchzusetzen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Auch im Falle der Anwendbarkeit des IZG-SH ist nicht sichergestellt, dass der Kläger die Informationen erlangt, die ihm zur Durchsetzung seiner Ansprüche verhelfen können. Angesichts der bislang von der Beklagten erteilten sogenannten neutralen Auskunft ist es möglich, dass diese über keine Meldedaten von Herrn ... verfügt. Insofern müsste der Kläger – wie bislang auch – andere Wege suchen, um eine Anschrift von Herrn ... zu ermitteln, die eine Befriedigung seiner Ansprüche ermöglicht. Letztlich liegt es im Risikobereich des Gläubigers eines Zahlungsanspruchs, dass er nicht über die Informationen verfügt oder an die Informationen gelangt, die erforderlich sind, um eine bestehende Forderung gegen den Schuldner auch durchzusetzen (vgl. hierzu beispielhaft BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – VII ZB 12/ 15 – juris, Rn 10, wonach der Gerichtsvollzieher nicht befugt ist, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben). Diese Risikoverteilung hat sich durch die Schaffung von Informationsansprüchen im IZG-SH nicht geändert. Eine Beeinträchtigung der Rechtspflege kann im Übrigen schon deshalb nicht angenommen, weil der Kläger seine Rechtsschutzmöglichkeiten im Hinblick auf eine Auskunftserlangung von der Beklagten nicht ausgeschöpft hat. Der Kläger hätte gegen die Ablehnung der Erteilung einer Melderegisterauskunft ebenfalls den Verwaltungsrechtsweg bestreiten können. Im Rahmen eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könnte die Frage zu beantworten sein, ob und inwieweit die Beklagte die vom Kläger begehrte Auskunft unter Bezugnahme auf eine möglicherweise vorhandene Auskunftssperre verweigern darf (vgl. hierzu beispielhaft OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 – OVG 5 N 22.17 – juris, Rn 5: Die Feststellungs- und Darlegungslast hinsichtlich der Gefahrenlage nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG trifft die Meldebehörde; OVG Münster, Beschluss vom 25. August 2021 – 19 A 4062/19 – juris, Rn. 11: Eine Melderegisterauskunft bei eingetragener Auskunftssperre nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die der Auskunftssperre zugrundeliegende Gefahr nicht realisieren wird.). Somit hat der vom Kläger gestellte Hauptantrag bereits aus den vorgenannten Darlegungen keinen Erfolg. Dieser Antrag auf Verpflichtung der Beklagten hat auch deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte den betroffenen Herrn ... vor einer etwaigen Beantwortung des klägerischen Auskunftsersuchens nicht gemäß § 10 Satz 3 IZG-SH angehört hat. Das Fehlen einer entsprechenden Anhörung ergibt sich sowohl aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten als auch aus den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Aus diesem Grund würde dem Hauptantrag des Klägers – selbst wenn man die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 3 Satz 1 IZG-SH bejaht – die Spruchreife fehlen. Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Bei gebundenen Entscheidungen ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen (BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1998 – BVerwG 9 C 28.97 – juris und vom 19. April 2011 – BVerwG 1 C 3.10 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 10. März 2011 – BVerwG 2 B 37.10 – juris, Rn. 32). Bei der Entscheidung, ob der Schutz personenbezogener Daten oder ob der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen den Anspruch auf Informationszugang ausschließt, handelt es sich grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung. Dies folgt aus den Formulierungen in § 3 Satz 1 IZG-SH und § 10 Satz 1 IZG-SH, welche der Behörde insoweit keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum einräumen. Die gegebenenfalls nach § 10 Satz 1 IZG-SH vorzunehmende Interessenabwägung ist ebenfalls gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 – juris, Rn 50). Bei fehlender Spruchreife ergeht nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ein Bescheidungsurteil, indem der behördliche Ablehnungsbescheid aufgehoben und die informationspflichtige Stelle verurteilt wird, den Kläger (Antragsteller) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Hauptanwendungsfall in dieser Hinsicht ist die seitens der Behörde – wie hier – unterlassene Beteiligung eines Dritten im Verwaltungsverfahren (vgl. Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 9 Rn. 92 m.w.N.). Die nach § 10 Satz 3 IZG-SH erforderliche Anhörung Dritter, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt werden, kann nicht im gerichtlichen Verfahren, etwa durch deren Beiladung nach § 65 VwGO, nachgeholt werden. Die Beiladung würde zur Offenlegung personenbezogener Daten der Dritten, insbesondere von Namen und Anschrift, und im weiteren gerichtlichen Verfahren möglicherweise auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen, die durch das von dem Beklagten durchzuführende Anhörungsverfahren und gegebenenfalls eine von dieser abzugebenden Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerade geschützt werden sollen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, die Anhörung der Betroffenen selbst durchzuführen (vgl. zu § 8 Abs. 1 IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12/13 – juris, Rn. 47; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11 – juris; Schoch in: IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG, § 9 Rn. 92 m. w. N.). Zweck der Anhörung ist in erster Linie die Klärung der Frage, ob aus Sicht der informationspflichtigen Stelle das Geheimhaltungs- oder das Offenbarungsinteresse überwiegt. Sie hat aber auch die Funktion, aus Sicht der informationspflichtigen Stelle bei bestehenden Zweifeln eine Klärung herbeizuführen, ob einer der in § 10 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Ablehnungsgründe vorliegt. In allen in § 10 Satz 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Fällen sind alle diejenigen anzuhören, die möglicherweise betroffen sind, in deren Person also möglicherweise ein Ablehnungsgrund vorliegt. Allerdings bedarf es einer Anhörung nur, wenn die informationspflichtige Stelle beabsichtigt, dem Informationsantrag stattzugeben. Will sie dem Antrag bereits aus anderen Gründen nicht entsprechen, ist eine Anhörung entbehrlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 10 Satz 3 IZG-SH, wonach die Betroffenen vor der Entscheidung „über die Offenbarung“ der geschützten Informationen anzuhören sind. (vgl. zum Ganzen Reidt/ Schiller, a.a.O, § 9 UIG Rn 36 ff. m.w.N.). Aus den bereits dargestellten Gründen hat allerdings auch der vom Kläger gestellte Hilfsantrag keinen Erfolg. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des klägerischen Informationsantrags unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts setzt voraus, dass § 3 Satz 1 IZG-SH auf die vom Kläger begehrten Informationen anwendbar ist. Dies ist indes nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über die aktuelle Wohnanschrift des Herrn .... Der Kläger ist Schausteller. Im Mai 2017 brach Herr ... in den Wohnwagen des Klägers ein und setzte diesen in Brand. Hierdurch wurde der Wohnwagen vollständig zerstört. Ein mit einem Autoskooter beladener Packwagen des Klägers wurde hierbei beschädigt. In der Folge erwirkte der Kläger am 31. Juli 2019 einen Vollstreckungsbescheid mit einer Hauptforderung in Höhe von 60.050,04 Euro gegenüber Herrn .... Am 14. Oktober 2020 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die aktuelle Anschrift des Herrn .... Zur Begründung führte er aus, dass der Versuch, die Zwangsvollstreckung gegen Herrn ... zu betreiben, erfolglos geblieben sei. Dieser sei unter seiner damaligen Anschrift nicht zu ermitteln. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Auskunft könne „aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden“. Hiergegen erhob der Kläger am 11. November 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Formulierung nicht hinreichend bestimmt sei. Es könne nicht erkannt werden, ob tatsächliche oder rechtliche Gründe zur Ablehnung geführt hätten. Außerdem ergebe sich ein Auskunftsanspruch aus § 3 des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein (IZG-SH). Entgegenstehende schutzwürdige Interessen seien nicht ersichtlich. Dies folge insbesondere aus der von Herrn ... begangenen Straftat. Mit Schreiben vom 25. November 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, den am 11. November 2020 gestellten Antrag auf Auskunftserteilung nach dem IZG-SH abzulehnen und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2020 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Geltungsvorrang der §§ 51, 52 des Bundesmeldegesetzes (BMG) im Verhältnis zu den Vorschriften des IZG-SH bestehe. Diese seien im Bereich des Melderechts abschließend. Bei dem Anspruch auf Auskunftserteilung von Meldedaten natürlicher Personen nach dem BMG handele es sich insoweit um bereichsspezifische Regelungen. Deren Schutzzweck liege darin, zu verhindern, dass ein umfassender Informationsanspruch auf personenbezogene Daten von gefährdeten Personen bestehe. Das BMG kenne hierzu das Konstrukt der „neutralen Antwort“. Hierdurch werde jeder Hinweis auf den Aufenthaltsort einer gefährdeten Person ausgeschlossen. Eine solche neutrale Antwort müsse nach den Verwaltungsvorschriften zum BMG erteilt werden, wenn das Melderegister eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk enthalte. Um den Schutz nicht zu unterlaufen, müsse dies aber auch erfolgen, wenn eine Person nicht gefunden oder identifiziert werden könne. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 erklärte der Kläger, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte. Der Auskunftsantrag sei auf der Grundlage des IZG-SH gestellt worden. Die Beklagte habe die nach § 10 IZG-SH erforderliche Interessenabwägung jedoch nicht vorgenommen. Des Weiteren umfasse der Schutz der §§ 51, 52 BMG nur gefährdete Personen. Vorliegend sei aber keine Gefährdung ersichtlich. Die Ablehnung führe zu einem Schutz des Täters und zu einer Untergrabung der Rechtspflege. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Beantwortung der Anfrage nach dem Bundesmeldegesetz vom 15. Oktober 2020 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt. Ebenfalls mit Bescheid vom 30. Dezember 2020 (im Bescheid wird das Datum 20. Mai 2020 angeführt) lehnte die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers nach dem IZG-SH ab und wiederholte ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 25. November 2020. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 legte der Kläger gegen den letztgenannten Bescheid Widerspruch ein. Ergänzend zu den bereits genannten Gründen führte er aus, dass die Beklagte nicht zu der Erteilung einer neutralen Antwort berechtigt gewesen sei. Sie habe weder die Voraussetzungen der §§ 51, 52 BMG dargelegt, noch ausgeführt warum es sich bei der gesuchten Person um eine gefährdete Einzelperson handele. Die drohende Heranziehung wegen bestehender Schadensersatzansprüche begründe keine solche Gefahr. Die Beklagte wies diesen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2021, der dem Kläger am 3. März 2021 zugestellt wurde, zurück. Der Widerspruch sei nicht zulässig. Es sei völlig unerheblich, ob es sich bei der angefragten Person um eine gefährdete Person handele. Die neutrale Antwort sei geschaffen worden, um die Schutzwirkungen der §§ 51 f. BMG konsequent umzusetzen und müsse deshalb auch in anderen Fällen erteilt werden. Der Kläger hat am 6. April 2021 Klage erhoben. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens führt er ergänzend aus, dass ausschließlich der Antrag nach dem IZG-SH Gegenstand der Klage sein soll. Er vertritt die Auffassung, dass kein Geltungsvorrang des Bundesmeldegesetzes im Verhältnis zum IZG-SH bestehe. Das Bundesmeldegesetz enthalte keine Vorschriften, die dem vorliegenden Fall gerecht würden. Insbesondere die Erteilung einer neutralen Antwort entspreche nicht der bestehenden Interessenlage. Der Sachverhalt könne nicht abschließend bzw. ausschließlich durch das Bundesmeldegesetz geregelt sein, denn das Gesetz kenne keine Vorschrift die eine Interessenabwägung ermögliche. Eine solche sei aber gerade durch § 10 IZG-SH vorgesehen. Die Auskunftsverweigerung verletze ihn in seinem Recht auf Ausübung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Ihm würde die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche erschwert werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres zum Aktenzeichen 3.320.3 – ... – ergangenen Bescheides vom 20.05.2020 in Gestalt ihres zum Aktenzeichen 3.320.3 – ... ergangenen Widerspruchsbescheides vom 22.02.2021 zu verpflichten, ihm Auskunft über die aktuelle Wohnanschrift des am XX.XX....X in ... geborenen ... zu erteilen; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres zum Aktenzeichen 3.320.3 –... – ergangenen Bescheides vom 20.05.2020 in Gestalt ihres zum Aktenzeichen 3.320.3 – ... ergangenen Widerspruchsbescheides vom 22.02.2021 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 11. November 2022 auf Erteilung einer Auskunft über die aktuelle Wohnanschrift des am XX.XX....X in ... geborenen ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der benannten Bescheide. Die Klage sei im Übrigen schon unzulässig. Der Kläger sei gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2021 nicht vorgegangen. Ihm fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis, um die aktuelle Wohnanschrift der angefragten Person zu erlangen. Des Weiteren finde das IZG keine Anwendung. Dies ergebe sich aus dem Aspekt des Geltungsvorranges der bereichsspezifischen Regelungen des Bundesmeldegesetzes. Dieses gehe dem IZG-SH vor, soweit der Anwendungsbereich der Spezialnorm reiche und diese als abschließende Regelung anzusehen sei. Die §§ 44, 45 BMG enthielten detaillierte Handlungsanweisungen an die Meldebehörde. Daraus ergebe sich, dass daneben keine anderen Zugangsrechte zu der Wohnanschrift eines Dritten existieren sollen. Ein Anspruch aus dem IZG-SH sei daher ausgeschlossen, sofern ein Privater Meldedaten verlangt und eine Auskunft nach dem Bundesmeldegesetz erhalten hat. Der Anspruch könne sich ferner nur auf Informationen beziehen, über die die informationspflichtige Stelle auch verfügt. Sie trage keine Informationsbeschaffungspflicht. Der Kläger verlange aber ausdrücklich eine aktuelle Adresse. Um den Verwaltungsvorschriften zu der Erteilung einer neutralen Antwort nicht zu widersprechen, könne sie den Sachverhalt bezüglich der Verfügbarkeit über diese Information aber nicht weiter darlegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. September 2022 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.