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Beschluss

12 B 815/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0826.12B815.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, die ab dem 1. April 2021 angebotene Zuteilung eines Kita-Platzes im städtischen Familienzentrum X. (45-stündige Betreuung) von einem vorherigen Nachweis einer ganztägigen Beschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung mit aufwändigen Arbeitswegen beider Elternteile abhängig zu machen (1.), und die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Vergabe des angebotenen Kita-Platzes im städtischen Familienzentrum X. nicht vor einer abschließenden Entscheidung in der hiesigen Sache anderweitig zu entscheiden (2.), abgelehnt. Die Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache seien nicht glaubhaft gemacht. Die erforderliche Dringlichkeit hinsichtlich der Zuweisung eines Betreuungsplatzes, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar mache, sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Der Antragsteller werde derzeit in einer Kindertageseinrichtung in einem Umfang von 35 Wochenstunden betreut. Seine Mutter sei gegenwärtig nicht berufstätig, sondern beabsichtige erst, sich um eine Beschäftigung zu kümmern. Darüber hinaus habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der einen Anspruch auf Förderung in einer Kindetageseinrichtung ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vorsehe, lasse sich kein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz von 45 Wochenstunden herleiten; die Regelung sage zum Umfang des Förderanspruchs nichts aus. Auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich kein Anspruch. Die Antragsgegnerin verteile die knappen Plätze für eine Betreuung im Umfang von 45 Wochenstunden nach dem sachgerechten Kriterium einer nachgewiesenen Berufstätigkeit beider Elternteile. Nach dem Vortrag des Antragstellers werde sich seine Mutter um eine ganztätige Erwerbstätigkeit lediglich kümmern, sobald er den begehrten Betreuungsplatz erhalte. Die dagegen erhobenen Einwände führen nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greife er schon deswegen keinem Hauptsacheverfahren voraus, weil er lediglich festgestellt wissen wolle, dass bei der Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses, welches durch Leistung zu erfüllen wäre, nicht auf den Umfang der elterlichen Erwerbsfähigkeit abgestellt werden dürfe. Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar, dass der Antragsteller auch erstinstanzlich bereits einen Feststellungsantrag - gerichtet auf Feststellung, dass die Zuteilung eines Kita-Platzes im städtischen Familienzentrum X. (45-stündige Betreuung) nicht von einem vorherigen Nachweis einer ganztägigen Beschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung mit aufwändigen Arbeitswegen beider Elternteile abhängig gemacht werden dürfe - gestellt hatte, das Verwaltungsgericht seiner Prüfung dagegen der Sache nach einen Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes im Umfang von 45 Wochenstunden zugrunde gelegt hat. Der Einwand des Antragstellers führt aber gleichwohl nicht zum Erfolg. Hinsichtlich des von ihm mit seinem erstinstanzlichen Antrag zum Verfahrensgegenstand gemachten Feststellungsbegehrens fehlt es nämlich angesichts der Subsidiarität einer entsprechenden Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) bereits am Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzinteresse. Das eigentliche Rechtsschutzziel des Antragstellers ist nach wie vor (ein entsprechender Antrag war bereits Gegenstand des Verfahrens 24 L 2273/20 beim VG Düsseldorf) die Zuweisung eines Betreuungsplatzes im Umfang von 45 Betreuungsstunden, das verfahrensrechtlich im Wege eines entsprechenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen wäre. Mit dem nur auf das Vorliegen einer einzelnen Anspruchsvoraussetzung gerichteten Feststellungsantrag kann der Antragsteller demnach sein Rechtsschutzziel, die 45-stündige Betreuung, nicht mit gleicher Effektivität erreichen und muss sich daher auf den Vorrang der rechtsschutzintensiveren Antragsart verweisen lassen. Ob dem von ihm formulierten Feststellungsantrag, wie der Antragsteller meint, das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen stehen würde, bedarf danach keiner abschließenden Entscheidung. Im Übrigen dürfte dem Einwand aber auch ein unzutreffendes Verständnis hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem von ihm gestellten Feststellungsantrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und dem späteren Hauptsacheverfahren zugrunde liegen. Mit dem Ausspruch der begehrten Feststellung bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren würde ein auf entsprechende Feststellung gerichtetes Hauptsacheverfahren ebenfalls vorweggenommen. Die Verpflichtungsklage auf Zuweisung des Betreuungsplatzes wäre hingegen nicht das "zugehörige" Hauptsachverfahren. Unabhängig davon hat der vom Antragsteller ausdrücklich formulierte Feststellungsantrag keinen Erfolg, weil der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die danach für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderliche besondere Eilbedürftigkeit der Regelung ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit gilt für das Feststellungsbegehren nichts anderes als für den vom Verwaltungsgericht überprüften Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes. Eine besondere Dringlichkeit liegt auch im Hinblick auf den - lediglich eine Voraussetzung bzw. Vorfrage des letztlich begehrten 45-Stunden-Betreuungsplatzes betreffenden - Feststellungsantrag nur dann vor, wenn ein entsprechender Betreuungsbedarf des Kindes, etwa mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern, überhaupt vorliegt. Das hat der Antragsteller indessen auch im Beschwerdeverfahren mit Blick auf eine Berufstätigkeit der Mutter nicht glaubhaft gemacht. Eine eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers, in der sie Auskunft zu ihrer (beabsichtigten) Berufstätigkeit gibt, liegt nach wie vor nicht vor. Darauf, dass lediglich eine eidesstattliche Versicherung des Vaters eingereicht wurde, hat die Berichterstatterin mit Verfügung vom 17. Juni 2021 ausdrücklich hingewiesen. Aber auch in dessen Erklärung ist lediglich pauschal die Rede davon, dass seine Frau sich als gelernte Verkäuferin bewerbe und eine Ganztagsstelle annehme, sobald sie eine angeboten bekomme. Das steht im Übrigen im Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen, wonach die Mutter des Antragstellers sich um eine ganztägige Erwerbstätigkeit kümmere, sobald eine 45-stündige Betreuung gestellt werde. Soweit mit ihrem Vortrag ("schon jetzt mit der Bewerbung beschäftigt") möglicherweise auch bereits stattfindende Bewerbungsbemühungen behauptet werden sollten, wird dies jedenfalls weder weiter substantiiert noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist die Antragstellerin - trotz der seit geraumer Zeit in Anspruch genommenen Betreuung ihres Sohnes über 35 Wochenstunden - weiterhin nicht berufstätig und hat Bemühungen um eine (Ganztags-)stelle weder substantiiert geltend gemacht noch belegt. Nicht zum Erfolg führt es ferner, soweit das Beschwerdevorbringen des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sich sein Feststellungsbegehren ‑ anders als erstinstanzlich formuliert - nicht (nur) auf das Nachweiserfordernis einer ganztägigen Beschäftigung beider Elternteile für die Zuweisung einer 45-Stunden-Betreuung bezieht, sondern vielmehr darauf, dass ihm (unabhängig von der Beschäftigungssituation der Eltern) ein subjektiver Anspruch auf Betreuung im Umfang von 45 Wochenstunden zusteht. Denn auch insoweit würde es an einem Anordnungsgrund fehlen. Selbst bei Annahme eines (über eine Betreuung von 35 Wochenstunden hinausgehenden) subjektiven, voraussetzungslosen Anspruchs auf Ganztagsbetreuung (45 Wochenstunden) von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, würde allein daraus kein Anordnungsgrund folgen. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes - bzw. hier die Feststellung hinsichtlich der Vorfrage, ob ein solcher Anspruch im Umfang von 45 Betreuungsstunden unabhängig von der Beschäftigungssituation der Eltern besteht - für einen Antragsteller in einer Weise dringlich ist, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, wäre aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden. Dabei spielt der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern ebenfalls eine besondere Rolle. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 7 ff., und vom 16. Juli 2020 - 12 B 469/20 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Insoweit fehlt es hier indessen - wie dargestellt - an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der (angestrebten) Beschäftigungssituation der Mutter des Antragstellers. Ungeachtet dessen ist es zweifelhaft, ob überhaupt ein subjektiver Anspruch auf Ganztagsbetreuung (45 Wochenstunden) von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, aus der maßgeblichen Regelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII folgt. Vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 17. August 2020 - 12 S 1671/20 -, juris Rn. 13, vom 21. Juli 2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 15 ff.; Hbg. OVG, Beschluss vom 27. August 2020 - 4 Bs 241/19 -, juris Rn. 19 ff.; Nds. OVG Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 10 ME 154/19 -, juris Rn. 3 ff., vom 20. Juni 2019 - 10 ME 134/19 -, juris Rn. 3, und vom 19. Dezember 2018 -10 ME 395/18 -, juris Rn. 4; offen gelassen im Rahmen einer Kostenentscheidung: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 B 1499/19 -, juris Rn. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO.