Beschluss
19 L 1712/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1125.19L1712.22.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller ab sofort vorläufig einen Betreuungsplatz mit mindestens 25 Stunden in einer wohnortnahen und zumutbaren Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller ab sofort vorläufig einen Betreuungsplatz mit mindestens 25 Stunden in einer wohnortnahen und zumutbaren Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm sofort vorläufig einen Betreuungsplatz mit mindestens 25 Stunden in einer wohnortnahen und zumutbaren Tageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für den begehrten Betreuungsplatz in einem Umfang von mindestens 25 Stunden glaubhaft gemacht. Dem am 00.00.2018 geborenen Antragsteller steht gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich ein Anspruch darauf zu, dass ihm die Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertagesstätte nachweist. Nach der genannten Bestimmung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das wie der Antragsteller das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung. Die Tageseinrichtung muss lediglich in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kindes und seiner Eltern gelegen sein. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezieht sich jedoch nach einhelliger Auslegung in Rechtsprechung und Literatur nicht auf eine Ganztagsbetreuung im Umfang von 45 Stunden. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken haben, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn sich aus Satz 1 bereits ein Anspruch auf einen Ganztagsplatz ergäbe. Vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 –, juris Rn. 13 und vom 21.07.2020 – 12 S 1545/20 –, juris Rn. 16 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 08.10.2020 – 2 B 270/20 –, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2020 – 4 Bs 241/19 –, juris Rn. 21 ff., 44; OVG Nds., Beschlüsse vom 19.12.2018 – 10 ME 395/18 –, juris Rn. 4, vom 20.06.2019 – 10 ME 134/19 –, juris Rn. 3 und vom 24.07.2019 – 10 ME 154/19 –, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 24.10.2019 – 10 B 1966/19 –, juris Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.03.2021 – 10 K 3326/20 –, juris Rn. 59 f.; Rixen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand 26.08.2019, § 24 SGB VIII Rn. 21; Lakies/Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 47; Tillmanns, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 24 SGB VIII Rn. 5; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 24 Rn. 63; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 64. Ed. Stand 01.03.2022, § 24 SGB VIII Rn. 43; offen gelassen von OVG NRW, Beschlüsse vom 29.06.2020 – 12 B 1499/19 –, juris Rn. 7 und vom 26.08.2021 – 12 B 815/21 –, juris Rn. 13 f. Im Hinblick auf die durch § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für Tageseinrichtungen formulierten Ziele – insbesondere unter Berücksichtigung veränderter Familienstrukturen und der Möglichkeit einer zumindest halbtägigen Berufstätigkeit der Eltern einschließlich entsprechender Fahrzeiten, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII – geht die Kammer von einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden täglich aus. So auch OVG Saarland, Beschluss vom 08.10.2020 – 2 B 270/20 –, juris Rn. 11; wohl auch VGH BW, Beschluss vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 –, juris Rn. 12 ff.; Lakies/Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 48 f; Etzold, in: Jox/Wellenhofer, beck-online GK, § 24 SGB VIII Rn. 84; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 24 Rn. 63; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 64. Ed. Stand 01.03.2022, § 24 SGB VIII Rn. 43; Wabnitz, in: ders./Fieseler/Schleicher, Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII, § 24 Rn. 12; Krug/Riehle, SGB VIII Kommentar, Stand 01.08.2022, § 24 Rn. 42; Wersig, in: Goerdeler/Wapler, SGB VIII OK, § 24 Rn. 8; a.A. VG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2021 – 9 K 3324/21 –, juris Rn. 44 (fünf Stunden). Der von dem Antragsteller begehrte Betreuungsplatz hält sich innerhalb dieses zeitlichen Rahmens. Die Antragsgegnerin hat den Förderungsanspruch des Antragstellers bislang nicht erfüllt, obwohl seine Eltern die erforderliche Bedarfsanzeige rechtzeitig gestellt haben. Die Eltern haben den Betreuungsbedarf, wie die Antragsgegnerin selbst ausführt, bereits für das Kitajahr 2020/21 über die Online-Plattform Kitanavigator gegenüber der Antragsgegnerin und damit nach § 5 Abs. 1 KiBiz NRW mindestens sechs Monate vor Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes angezeigt. Sie haben zudem die Anmeldung für eine Betreuung ab Dezember 2022 nach den Angaben der Antragsgegnerin rechtzeitig erneut gestellt. Es ist insoweit auch unschädlich, dass die Eltern des Antragstellers nach Ablehnung mit Schreiben vom 18.03.2021 und nochmals im Jahr 2022 unmittelbar (sondern erst Ende August 2022) keine weiteren, neuen Bedarfsanmeldungen mehr eingestellt haben. Der Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung setzt nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 KiBiz NRW nur voraus, dass Eltern allein dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart anzeigen. Eine weitergehende Mitwirkung der Eltern an der Begründung des nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bestehenden Anspruchs des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung sieht § 5 KiBiz NRW nicht vor. Die Zuweisung eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes in einer öffentlich geförderten Einrichtung liegt nach erfolgter fristgerechter Bedarfsanzeige der Eltern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Kibiz NRW allein im Verantwortungsbereich des Jugendamtes, hier also der Antragsgegnerin. Vgl. VG Köln, Urteil vom 21.10.2021 – 19 K 2697/19 –, nicht veröffentlicht. Seitens der Antragsgegnerin wurde auch nicht vorgetragen, dass die Anzeige aus anderen Gründen nicht vollständig gewesen ist. Soweit sie vorträgt, das Begehren des Antragstellers habe sich immer auf bestimmte Einrichtungen gerichtet, ist darauf hinzuweisen, dass dies den Besonderheiten des Kitanavigators geschuldet ist. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die begehrte Anordnung drohen ihm schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile. Ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist ihm nicht zuzumuten; der bis zum Schuleintritt bestehende Anspruch auf Förderung gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII ginge allein durch Zeitablauf fortschreitend unter und könnte bei einem Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich weitgehend nicht mehr geltend gemacht werden, weil ein Platz in einer Kindertageseinrichtung rückwirkend nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könnte. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2019 – OVG 6 S 25.19 –, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 07.06.2017 – 4 B 112/17 –, juris Rn. 10 ff., 18; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 23. 09.2020 – 12 B 1293/20 –, juris Rn. 7 ff.; VGH BW, Beschluss vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 –, juris Rn. 11. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.