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Beschluss

19 E 678/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0906.19E678.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Klägerin ist den im sonderpädagogischen Gutachten vom 2. November 2020, im darin in Bezug genommenen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs vom 12. Februar 2020 und im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2021 näher begründeten Feststellungen zu dem bei ihrer Tochter bestehenden Unterstützungsbedarf nicht substantiiert entgegengetreten. Sie beruft sich nur im Wesentlichen darauf, dass sie nicht erlaubt habe, ihre Tochter „psychologisch zu prüfen“, und darüber nicht informiert worden sei. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Einleitung des Verfahrens zu Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gemäß § 12 AO-SF in Ausnahmefällen auch gegen den Willen der Eltern möglich ist. Auch in diesem Fall sind zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin festzustellen und in einem sonderpädagogischen Gutachten darzustellen. Eine Zustimmung der Eltern ist dafür nicht erforderlich. Die Klägerin macht nicht geltend, dass die am 23. September 2020 von der Gutachterin vorgenommene Überprüfung der Fähigkeiten ihrer Tochter abgesehen von ihrem fehlenden Einverständnis nicht den Maßstäben des § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF genügte oder sonst in rechtswidriger Weise durchgeführt worden wäre. Die Klägerin ist anschließend gemäß § 13 Abs. 2 AO-SF zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und über die durchgeführten Testverfahren informiert worden. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Eltern über den weiteren Ablauf des Verfahrens informiert sind, und ihnen Gelegenheit geben, zu den bisher von den begutachtenden Lehrkräften gewonnenen Erkenntnissen über das Lern- und Arbeitsverhalten ihres Kindes Stellung zu nehmen und diese Erkenntnisse durch eigene Erfahrungen und Beobachtungen aus ihrem häuslichen und sonstigen Umgang mit ihrem Kind zu ergänzen, die für die Begutachtung von Bedeutung sein können. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 - 19 A 2839/19 -, juris, Rn. 59. Eine vorherige Information über die geplanten Unterrichtsbeobachtungen und Testungen ist danach in der Regel zweckmäßig, aber nicht zwingend erforderlich. Im vorliegenden Fall war der Klägerin bereits aus einem früheren Begutachtungsverfahren bekannt, dass neben einer Unterrichtsbeobachtung auch eine individuelle Testung ihrer Tochter beabsichtigt war, und hatte sie ihr fehlendes Einverständnis mit der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens bereits klar zum Ausdruck gebracht und deshalb sogar bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az. 18 L 1091/20), dabei aber wie im vorliegenden Verfahren lediglich darauf verwiesen, dass sie das Verfahren ablehne, weil nach ihrer Auffassung bei ihrer Tochter kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf bestehe. Diesen Einwand hat sie in dem Gespräch nach § 13 Abs. 2 AO-SF wiederholt und haben die Gutachter bei der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).