Leitsatz: Die Verfahrensbestimmung in § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF gebietet die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens durch Lehrkräfte, die nach ihrer fachlichen Befähi­gung in der Lage sind, die für die Entscheidung des Schulamtes erforderliche hinrei­chende Sachverhaltsgrundlage zu ermitteln. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Feststellung des Bestehens sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen durch den Beklagten. Die am 24. Mai 2008 geborene Klägerin wurde zum Schuljahr 2014/2015 in die N. -G. -Schule, Katholische Grundschule der Stadt D. mit eingerichtetem Angebot zum Gemeinsamen Lernen, eingeschult. Im Januar 2015 informierte die Schule die Eltern der Klägerin, dass die Klägerin Lernschwierigkeiten zeige und deshalb für einzelne Stunden von einer Lehrerin für Sonderpädagogik außerhalb der Klasse präventiv gefördert werde. Auf Wunsch der Eltern der Klägerin, nach deren Einschätzung sich die zeitweise Herausnahme aus dem Klassenverband nicht positiv ausgewirkt hatte, wurde diese Einzelförderung außerhalb der Klasse im zweiten Schuljahr beendet und die Klägerin durchgehend im Klassenverband unterrichtet. Auf Vorschlag der Schule beantragten die Eltern der Klägerin im April 2016, dass die Klägerin ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt. Nachdem die Klassenlehrerin den Eltern der Klägerin im November 2016 den Vorschlag unterbreitete, einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs zu stellen, erklärten die Eltern der Klägerin gegenüber dem Schulleiter der N. -G. -Schule, dass sie einen derartigen Antrag ablehnten, weil sie eine sonderpädagogische Unterstützung nicht für erforderlich hielten. Die Klägerin wurde am Ende des Schuljahres in die dritte Klasse versetzt. Am 9. April 2018 informierte der Schulleiter den Vater der Klägerin über immer noch vorliegende umfassende Lerndefizite sowie darüber, dass sie nicht in die vierte Klasse versetzt werden könne und die Einleitung eines Verfahrens zur Ermittlung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs beabsichtigt sei. Unter dem 23. April 2018 beantragte der Schulleiter der N. -G. -Schule beim Schulamt für den Kreis D. die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Zur Begründung gab er an, die Klägerin könne nicht zielgleich unterrichtet werden. Die Schule vermute einen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen. Der Klägerin falle es sehr schwer, den Lerninhalten des 3. Schuljahres zu folgen und diese zu bewältigen. Ihre Lernergebnisse entsprächen auch nach dreijährigem Besuch der Schuleingangsphase im jetzt vierten Schulbesuchsjahr der Klasse 3 nicht den Anforderungen. Die Art der näher beschriebenen Lernschwierigkeiten deute auf mögliche Probleme im Förderschwerpunkt Lernen (u. a. Wahrnehmung, Kognition) hin. Mit Schreiben vom 24. April 2018 meldeten die Eltern die Klägerin von der N. -G. -Schule ab und teilten mit, dass sie zukünftig die M. schule, Katholische Grundschule der Stadt D. , besuchen werde. An der M. schule werden die Klassen jahrgangsübergreifend geführt und ist ebenfalls ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 beantragten die Eltern der Klägerin beim Schulamt die Einstellung des Verfahrens. Eine Verfahrenseröffnung auf Antrag der Schule sei nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Außerdem habe die Klägerin gerade erst die Schule gewechselt. Es sei nicht im Sinn des Gesetzgebers, dass die bisherige Schule „hier noch kurz und schnell vor dem bereits besprochenen Schulwechsel“ einen Eröffnungsantrag stelle. Das Schulamt eröffnete das Verfahren im Juni 2018. Mit der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens beauftragte es die Lehrerin für Sonderpädagogik T. , Q. -H. -Schule E. , in Zusammenarbeit mit der M. schule. Nach dem Ergebnis des von Frau T. und Schulleiterin I. von der M. schule erstellten Gutachtens vom 11. Juli 2018 besteht bei der Klägerin ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen. Die Gutachterinnen stellten fest, dass bei der Klägerin trotz eines IQ-Werts im unteren Durchschnittsbereich Lerndefizite vorlägen, die schwerwiegend, umfänglich und bereits langandauernd seien. Die Klägerin könne derzeit nicht den Anforderungen des Bildungsgangs Grundschule gerecht werden, da die zur Verfügung stehenden zeitlichen Ressourcen und Fördermöglichkeiten bereits ausgeschöpft worden seien und nicht zu erwünschten Lernfortschritten geführt hätten. Als Informationsquellen nennt das Gutachten u. a. die umfangreiche Dokumentation der N. -G. -Schule in ihrem Bericht vom 30. April 2018 über die umfassende individuelle förderdiagnostische Begleitung und Unterstützung der Klägerin seit Beginn der Schulzeit, eine Unterrichtsbeobachtung am 21. Juni 2018, eine Verhaltensbeobachtung am 21. Juni 2018 sowie Gespräche mit Frau X. , der Klassenlehrerin an der M. schule, am 15. und 21. Juni 2018. Während der Erstellung des Gutachtens luden die Gutachterinnen die Eltern der Klägerin zu einem Gespräch am 15. Juni 2018 ein, das Frau I. und Frau X. mit dem Vater der Klägerin führten. Frau T. hatte sich zuvor am 14. Juni 2018 telefonisch beim Vater der Klägerin vorgestellt und angekündigt, die Klägerin am 21. Juni 2018 beobachten zu wollen. Das Schulamt lud die Eltern der Klägerin zu einem Gespräch am 9. Juli 2018 ein, in dem es sie über die beabsichtigte Entscheidung informierte. An diesem Gespräch nahm auch Frau T. teil. Durch Bescheid vom 30. August 2018 stellte das Schulamt fest, dass bei der Klägerin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen bestehe, und schlug den Eltern die M. schule als allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 11. September 2018 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, das Verfahren sei durch eine unzuständige Schule eingeleitet worden, weil der Schulwechsel zur M. schule bereits zum 22. April 2018 erfolgt sei. Auch habe das Schulamt keine Lehrkraft der allgemeinen Schule, sondern ausschließlich die Sonderpädagogin Frau T. beauftragt. Das Gutachten sei zudem formell rechtswidrig, weil nicht zwei, sondern drei Lehrkräfte, nämlich auch die neue Klassenlehrerin, daran mitgewirkt hätten. Ferner hätten an dem Gespräch während der Erstellung des Gutachtens am 15. Juni 2018 nicht die beiden beauftragten Lehrkräfte teilgenommen. Das Gespräch sei nur mit der Klassenlehrerin und der Schulleiterin der M. schule geführt worden, Frau T. habe nicht teilgenommen. Die Klassenlehrerin hätte auch nicht teilnehmen dürfen, da sie keine Gutachterin gewesen sei. Des Weiteren habe an dem Gespräch beim Schulamt am 9. Juli 2018 auch Frau T. teilgenommen. Mit deren Teilnahme habe sich der Vater der Klägerin ‑ entgegen dem Vortrag des Beklagten ‑ nicht einverstanden erklärt. In formeller Hinsicht liege schließlich ein Verstoß auch deshalb vor, da das sonderpädagogische Gutachten nicht durch die neue Klassenlehrerin, sondern allein durch Frau T. erstellt worden sei; die Schulleiterin I. habe das Gutachten lediglich unterschrieben. Zudem mangele es dem Gutachten an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, weil die Gutachterin Frau T. dem Gutachten im Wesentlichen Material der N. -G. -Schule zu Grunde gelegt habe. Die neue Klassenlehrerin habe aufgrund der kurzen Zeitspanne kein umfassendes Bewertungsprofil anlegen können. In materiell-rechtlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass keine Lernstörung vorliege. Nach der Rechtsprechung liege eine Lernbehinderung erst bei einem IQ von unter 84 vor; wenn überhaupt, dann weise sie (die Klägerin) Schwächen im Alltagswissen auf. Auch könne allein eine mögliche Rechenschwäche (Dyskalkulie) keine Lernbehinderung begründen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Schulamtes für den Kreis D. vom 30. August 2018 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klägerin sei bis zum 24. April 2018 Schülerin der N. -G. -Schule gewesen und daher sei diese Schule auch für die Einleitung des AO-SF-Verfahrens zuständig gewesen. Eine rechtswidrige Gutachterbeauftragung oder -bestellung sei nicht erfolgt. Die Sonderpädagogin Frau T. habe das Gutachten zusammen mit der Schulleiterin der M. schule erstellt. Wegen der besonderen Gegebenheiten (neue Schülerin der Schule, Durchführung des Verfahrens gegen den Willen der Eltern) habe ausnahmsweise nicht die Klassenlehrerin, sondern die Schulleiterin die Aufgabe der Erstellung des Gutachtens übernommen. Die Klassenlehrerin sei aber bei der Gutachtenerstellung eingebunden gewesen. Der Ablauf des Gesprächs beim Schulamt unter Beteiligung der Gutachterin Frau T. sei formell rechtmäßig gewesen. Zum einen habe der Vater der Klägerin sein Einverständnis mit der Teilnahme von Frau T. erklärt, zum anderen sei der Teilnehmerkreis dieses Gesprächs im Gesetz nicht ausschließlich definiert. Auch das Gespräch während der Erstellung des Gutachtens sei formell rechtmäßig gewesen, da Frau T. den Vater der Klägerin am 14. Juni 2018 telefonisch informiert und am 15. Juni 2018 ein Gespräch mit der Schulleiterin, der Klassenlehrerin und dem Vater der Klägerin stattgefunden habe. Nach geltendem Recht sei kein gemeinsames Gespräch der beauftragten Lehrkräfte mit den Eltern erforderlich. Die Schulleiterin habe auch an der Erstellung des Gutachtens aktiv mitgewirkt. Schließlich liege eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs vor; die Entscheidung beruhe auf den im Verfahren gewonnenen fachlichen Erkenntnissen. Das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Lernstörung ergebe sich aus dem Gutachten. Dieses lege dar, dass die Lern- und Leistungsausfälle der Klägerin schwerwiegender, umfänglicher und langandauernder Art seien und damit ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen bestehe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das vorgeschriebene Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im Ergebnis ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die N. -G. -Schule sei für den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zuständig gewesen. Es sei sachlich gerechtfertigt gewesen, die neue Klassenlehrerin nicht als Gutachterin zu bestellen. Das sonderpädagogische Gutachten sei gemeinsam von der Sonderpädagogin Frau T. und der Schulleiterin der M. schule erstellt worden. Dabei sei es unschädlich, dass die Schulleiterin von der Schulaufsichtsbehörde nicht ausdrücklich als Gutachterin benannt worden sei. Die verordnungsrechtlich vorgesehenen Gespräche mit den Eltern der Klägerin seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das sonderpädagogische Gutachten beruhe auf einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage. Insbesondere seien auch die Erkenntnisse über das Lern- und Leistungsverhalten der Klägerin an der neuen Schule in die Begutachtung eingeflossen. Der angefochtene Bescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Bei der Klägerin bestehe ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen. In dem sonderpädagogischen Gutachten werde überzeugend begründet, dass bei der Klägerin Lerndefizite vorlägen, die schwerwiegend, umfänglich und bereits langandauernd seien. Die Feststellung eines IQs im unteren Durchschnittsbereich schließe eine Lernstörung nicht aus. Bei der Klägerin sei ausweislich des Gutachtens auch nicht vom Vorliegen einer Teilleistungsstörung (z.B. Dyskalkulie) auszugehen. Die weitere Entwicklung seit Erstellung des Gutachtens bestätige die Notwendigkeit der Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 entschied das Schulamt, dass der mit Bescheid vom 30. August 2018 festgestellte Bedarf an Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in der Sekundarstufe I weiterhin bestehe, und schlug den Eltern die Z. -Realschule D. als allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie insbesondere aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Gutachterbestellung schon deshalb rechtswidrig, weil die Schulaufsichtsbehörde weder die Schulleiterin noch die Klassenlehrerin als Gutachterin benannt und damit nicht im Rechtssinne beauftragt habe. Das Telefonat zwischen Frau T. und dem Vater der Klägerin könne das vorgeschriebene gemeinsame Gespräch der beiden Gutachter mit den Eltern nicht ersetzen. An dem Gespräch beim Schulamt hätte Frau T. dagegen nicht teilnehmen dürfen, weil die Anwesenheit der Gutachterin die Mitarbeiter des Schulamtes beeinflussen und die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung erschweren könne. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend macht es insbesondere geltend, die Auswahl der Lehrkraft der allgemeinen Schule, die als Gutachterin tätig werden solle, habe der Schule überlassen werden können. Entscheidend sei, dass das Gutachten der Schulaufsichtsbehörde eine ausreichende und verlässliche Entscheidungsgrundlage liefere. Wenn dies durch den von der Schule bestimmten Gutachter nicht gewährleistet sei, könne die Schulaufsichtsbehörde intervenieren. Die Teilnahme einer der begutachtenden Lehrkräfte an dem Gespräch mit der Schulaufsichtsbehörde sei nicht ausgeschlossen, sondern könne im Gegenteil im Hinblick auf das vorgegebene Ziel, möglichst Einvernehmen über die künftige Förderung zu erzielen, sinnvoll sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens (19 B 937/19) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Klägerin hält eine mündliche Verhandlung dringend für erforderlich, weil sämtliche streitgegenständlichen Punkte Auswirkungen auf weitere AO-SF-Verfahren hätten und insofern von erheblicher Bedeutung seien. Dieser pauschale Einwand gibt dem Senat aus den nachfolgenden Gründen keine Veranlassung, anstelle einer Entscheidung nach § 130a VwGO eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Einer Entscheidung nach § 130a VwGO steht nicht entgegen, dass der Senat die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen hat. Bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO legt der Senat die hierzu entwickelten Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Grenzen einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung erst erreicht sind, wenn die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 ‑ 1 B 11.20 ‑, juris, Rn. 5, vom 24. April 2019 ‑ 1 B 24.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. April 2019 ‑ 1 B 16.19 ‑, juris, Rn. 19 ff., und vom 28. März 2019 ‑ 1 B 7.19 ‑, juris, Rn. 21 m. w. N. Der Rechtsstreit weist keine solchen außergewöhnlich großen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Vielmehr lassen sich die von der Klägerin vorrangig aufgeworfenen Verfahrensfragen betreffend die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ohne Weiteres aus dem Gesetzes- und Verordnungsrecht sowie in Weiterführung der bisherigen Senatsrechtsprechung beantworten. Mit seiner Ermessensentscheidung trägt der Senat vor dem Hintergrund der sich gegenwärtig wieder verschärfenden Corona-Pandemie auch dem Interesse des vorbeugenden Infektionsschutzes Rechnung. Sie ermöglicht ihm eine Entscheidung in vollständiger berufsrichterlicher Besetzung ohne eine Anreise und gemeinsame Beratung insbesondere auch von ehrenamtlichen Richtern zum Gerichtssitz, deren Mitwirkung nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entfällt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW). Auch dass bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hindert eine Berufungsentscheidung im Beschlusswege nach § 130a VwGO nicht. Denn wenn die Beteiligten ‑ wie hier ‑ in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie ‑ ungeachtet der Gründe hierfür ‑ freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO grundsätzlich offen. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019, a. a. O., Rn. 28 m. w. N. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die Anfechtungsklage ist weiterhin statthaft. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des sie formell belastenden Verwaltungsakts vom 30. August 2018, mit dem das Schulamt für den Kreis D. festgestellt hat, dass bei ihr sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen besteht. Durch die Entscheidung des Schulamts über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Sekundarstufe I nach § 17 Abs. 5 AO-SF vom 17. Juli 2019 hat sich die frühere Entscheidung vom 30. August 2018 hier nicht erledigt, weil die unter Verzicht auf die Einholung eines neuen Gutachtens gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 AO-SF getroffene Entscheidung über den Fortbestand sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs die ordnungsgemäße Durchführung des früheren Verfahrens nach § 13 AO-SF voraussetzt. B. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Schulamts für den Kreis D. vom 30. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid entspricht sowohl dem formellen (dazu I.) als auch dem materiellen Recht (dazu II.). I. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. 1. Die Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung durch das Schulamt beruht auf einem wirksamen Antrag der N. -G. -Schule als allgemeiner Schule im Sinn des § 19 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW. Die Auffassung der Klägerin, die N. -G. -Schule sei im vorliegenden Fall nicht mehr antragsberechtigt gewesen, ist unzutreffend. Nach § 19 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW kann in Ausnahmefällen eine allgemeine Schule den Antrag nach Absatz 5 stellen, insbesondere wenn eine Schülerin nicht zielgleich unterrichtet werden kann (Nr. 1) oder bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht (Nr. 2). § 12 Abs. 1 AO-SF übernimmt wortgleich die Regelbeispiele in § 19 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SchulG NRW und ergänzt diese um die verfahrensrechtliche Bestimmung, dass der Antrag der allgemeinen Schule „nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe“ gestellt werden kann. Hier war die N. -G. -Schule als allgemeine Schule im Sinn des § 19 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, § 12 Abs. 1 AO-SF antragsberechtigt (a). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch ein Ausnahmefall im Sinn dieser Vorschriften vor (b). a) Die Antragsberechtigung für die Stellung des in § 19 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, § 12 Abs. 1 AO-SF vorgesehenen Antrags auf Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs liegt grundsätzlich bei derjenigen allgemeinen Schule, bei welcher die Betroffene im Zeitpunkt der Antragstellung Schülerin ist, zu der also das öffentlich-rechtliche Schulverhältnis im Sinn des § 42 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW besteht. Versuchen Eltern, wie hier, eine Verfahrenseinleitung durch die allgemeine Schule durch eine Abmeldung und einen Wechsel ihres Kindes an eine andere Schule zu verhindern, bleibt die bisherige Schule antragsberechtigt, bis die Abmeldung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW wirksam geworden ist, bis also die Eltern der bisherigen Schule nachgewiesen haben, dass sie ihr Kind an einer anderen Schule angemeldet haben, an der es seine Schulpflicht erfüllen kann, und die Schulleiterin dieser Schule es aufgenommen hat. Nach diesem Maßstab bestand die Antragsberechtigung der N. -G. -Schule im vorliegenden Fall bis zum Eingang des Antrags beim Schulamt fort. Frühestens am 25. April 2018 haben die Eltern die Klägerin im Sinn des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW schriftlich von der N. -G. -Schule abgemeldet, indem sie ihr das unterzeichnete Formular „Abmeldung nach § 47 SchulG“ übersandt haben. Die N. -G. -Schule hatte den Antrag bereits unter dem 23. April 2018 verfasst. Dabei kann vorliegend offen bleiben, an welchem Tag der Antrag beim Schulamt eingegangen ist. Die Antragsberechtigung wirkt bis zum Antragseingang fort, wenn er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Absendung des Antrags erfolgt. Dies war hier der Fall, wie sich jedenfalls der zunächst auf den 30. April 2018 datierten Verfügung des Schulamtes zur Verfahrenseröffnung entnehmen lässt. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hier auch ein Ausnahmefall im Sinn des § 19 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, § 12 Abs. 1 AO-SF vor, in dem eine allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellen kann. Hier greift nämlich das Regelbeispiel gemäß § 19 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW, § 12 Abs. 1 Nr. 1 AO-SF ein, wonach ein Ausnahmefall insbesondere vorliegt, wenn eine Schülerin nicht zielgleich unterrichtet werden kann. Im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen werden Schülerinnen nach § 2 Abs. 3 AO-SF zieldifferent unterrichtet. Einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in diesem Förderschwerpunkt hat das Schulamt im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen rechtmäßig festgestellt. Diese Entscheidung beruhte ihrerseits auf der Feststellung der Schule, dass die Klägerin nach ihren Unterrichtsbeobachtungen nicht zielgleich unterrichtet werden konnte. Der Schulleiter der N. -G. -Schule hatte den Vater der Klägerin am 9. April 2018 über die beabsichtigte Antragstellung und deren Gründe informiert. In dem Bericht zum Antrag vom 23. April 2018 hat die Schule entsprechend § 12 Abs. 2 AO-SF dargelegt, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft habe, aber die Lernergebnisse der Klägerin auch nach dreijährigem Besuch der Schuleingangsphase nicht den Anforderungen der Klasse 3 entsprächen und die Klägerin voraussichtlich nicht in die vierte Klasse versetzt werden könne. 2. Das Schulamt hat den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung verfahrensfehlerfrei nach § 13 AO-SF ermittelt. a) Das Schulamt für den Kreis D. hat das Gutachten zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach § 19 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW, § 13 Abs. 1 AO-SF unter ordnungsgemäßer Auswahl der begutachtenden Lehrkräfte in Auftrag gegeben. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF beauftragt die Schulaufsichtsbehörde zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin feststellen und in einem gemeinsamen Gutachten darstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats gebieten die Verfahrensbestimmungen der AO-SF zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens durch Lehrkräfte, die nach ihrer fachlichen Befähigung in der Lage sind, die für die Entscheidung des Schulamtes erforderliche hinreichende Sachverhaltsgrundlage zu ermitteln. Sofern dies gewährleistet ist, darf die Schulaufsichtsbehörde insbesondere die Entscheidung darüber an den oder die Schulleiter der beteiligten allgemeinen Schule und/oder Förderschule delegieren, welche konkreten Lehrkräfte sie mit der Gutachtenerstellung betrauen. Auch ist es unter dieser Voraussetzung im Grundsatz zulässig, einzelne Feststellungen durch die Einschaltung etwa einer anderen sonderpädagogischen Lehrkraft zu treffen. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2007 ‑ 19 B 1853/06 ‑, S. 4 des Beschlusses (zu § 12 Abs. 1 Satz 1 AO-SF in der bis zum 10. Oktober 2014 geltenden Fassung), und vom 14. November 2003 ‑ 19 B 2125/03 ‑, S. 6 des Beschlusses (zu § 11 Abs. 1 Satz 1 VO-SF). Diese Maßstäbe sind durch den zum 11. Oktober 2014 an die Stelle des § 12 Abs. 1 Satz 1 AO-SF a. F. getretenen § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF nicht verändert worden. Mit der Formulierung „beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule“ hat der Verordnungsgeber lediglich festgelegt, dass die Schulaufsichtsbehörde stets ein gemeinsames Gutachten einholen muss, dessen Feststellungen von beiden Lehrkräften getragen werden. Weder der Wortlaut noch der Zweck der Regelung verbieten es, die Auswahl der Lehrkraft der allgemeinen Schule der Schulleiterin zu überlassen, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob es im Einzelfall Gründe dafür gibt, nicht die Klassenlehrerin mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF soll nicht die Mitwirkung der Schule bei der Beauftragung der Gutachter ausschließen, sondern sicherstellen, dass die Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Die Schulaufsichtsbehörde bleibt im Übrigen Herrin des Verfahrens. Wenn sie den ausgewählten Gutachter nicht für geeignet hält, kann sie nach § 13 Abs. 4 Satz 2 AO-SF Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen. Indem sie von der Einholung weiterer Gutachten absieht und das erstellte Gutachten zur Grundlage ihrer Entscheidung nach § 14 AO-SF macht, billigt sie zugleich die von der Schule getroffene Gutachterauswahl, mit der ihr Gutachtenauftrag konkretisiert wurde. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nicht nur die Sonderpädagogin Frau T. , sondern auch die Schulleiterin der M. schule im Auftrag des Schulamts als Gutachterin tätig geworden. Das Schulamt hat die Sonderpädagogin Frau T. mit Schreiben vom 14. Juni 2018 beauftragt, das Gutachten in Zusammenarbeit mit der M. schule zu erstellen, und die Entscheidung der Schulleiterin, selbst als Gutachterin tätig zu werden, im Rahmen des weiteren Vorgehens zumindest konkludent gebilligt. Die damit vorgenommene Auswahl der Gutachterinnen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Schulaufsichtsbehörde war nicht verpflichtet, die Klassenlehrerin der Klägerin als Gutachterin zu beauftragen. § 13 Abs. 1 AO-SF enthält keine diesbezügliche Vorgabe. In der Regel wird die Klassenlehrerin am besten in der Lage sein, die für die Entscheidung des Schulamtes erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu ermitteln, wie es auch nach Ziff. 13.1.1. der VV zu § 13 Abs. 1 AO-SF vorgesehen ist. Insbesondere im Fall eines Schulwechsels kann es aber auch sachgerecht sein, eine andere Lehrkraft der allgemeinen Schule als Gutachterin heranzuziehen. So liegt der Fall hier. Die Klägerin war erst Ende April 2018 von der N. -G. -Schule an die M. schule gewechselt. Die neue Klassenlehrerin sollte in dieser Situation nicht sogleich mit der Erstellung des Gutachtens belastet werden, zumal die Eltern der Klägerin gegen die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung waren. Zudem waren im Rahmen der Begutachtung nicht nur die Erfahrungen aus dem Unterricht an der M. schule, sondern auch die über längere Zeiträume getroffenen Feststellungen aus dem Bericht der N. -G. -Schule zu berücksichtigen. Diese besonderen Umstände rechtfertigten es, die Verantwortung für das Gutachten der Schulleiterin zu übertragen, obwohl sie die Klägerin nicht selbst unterrichtet hat. Ein fundiertes Urteil konnte sie sich vorliegend anhand der Berichte der N. -G. -Schule und der aktuellen Klassenlehrerin bilden. Die Erfahrungen aus dem Unterricht an der M. schule sind auf diese Weise nicht unberücksichtigt geblieben. So hat die Schulleiterin den im Unterricht beobachteten Lernstand unter anderem in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Vater der Klägerin und der Klassenlehrerin erörtert und haben die Gutachterinnen die späteren Feststellungen in dem von der Klassenlehrerin verfassten Halbjahreszeugnis ebenfalls noch bei der Begutachtung berücksichtigt. b) Die Lehrkräfte haben das sonderpädagogische Gutachten vom 11. Juli 2018 gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF erstellt. aa) Das Gutachten ist im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF ein gemeinsames Gutachten, das von einer sonderpädagogischen Lehrkraft und einer Lehrkraft der allgemeinen Schule erstellt ist. Die gemeinsame Begutachtung soll sicherstellen, dass die Feststellungen und Entscheidungsvorschläge in dem Gutachten auf der fachlichen Expertise von Lehrkräften mit einerseits allgemeinpädagogischer Ausbildung und andererseits sonderpädagogischer Ausbildung beruhen. Deshalb setzt ein gemeinsames Gutachten voraus, dass sich beide Lehrkräfte vom jeweiligen Standpunkt dieser unterschiedlichen pädagogischen Ansätze ein eigenes Urteil über Art und Umfang der notwendigen Förderung der Schülerin bilden und sie die diesbezüglichen Feststellungen und Entscheidungsvorschläge an die Schulaufsicht gemeinsam tragen. Sind sie in einzelnen dieser Punkte unterschiedlicher Auffassung, liegt gleichwohl ein gemeinsames Gutachten im Sinn des § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF vor, wenn aus ihm hervorgeht, in welchen Punkten sie unterschiedlicher Auffassung sind. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Das Gutachten ist von Frau T. als sonderpädagogischer Lehrkraft und der Schulleiterin der M. schule Frau I. als Lehrkraft der allgemeinen Schule erstellt worden. Die Schulleiterin der M. schule hat hier durch ihre Unterschrift dokumentiert, das Gutachten vollumfänglich mitzutragen. Sie hat an der Erstellung des Gutachtens jedenfalls durch die Beteiligung an den im Gutachten aufgeführten Gesprächen vom 15. Juni 2018, 21. Juni 2018 und 28. Juni 2018 aktiv mitgewirkt. Aufgrund der Gespräche mit der aktuellen Klassenlehrerin der Klägerin sowie des Berichts der N. -G. -Schule konnte sie sich ein eigenes Bild von dem bestehenden Unterstützungsbedarf machen. Für die Behauptung der Klägerin, sie habe die Feststellungen der Sonderpädagogin lediglich ungeprüft übernommen, bestehen keine Anhaltspunkte. bb) Das Gutachten verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF, weil neben den beiden genannten Lehrkräften auch die Klassenlehrerin der Klägerin an der M. schule, Frau X. , an seiner Erstellung mitgewirkt hat. § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF verbietet nicht die Mitwirkung weiterer Lehrkräfte an der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens. Wie bereits ausgeführt soll die Regelung sicherstellen, dass die Schulaufsichtsbehörde eine fachlich fundierte Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung treffen kann. Die Beteiligung weiterer Lehrkräfte ist dementsprechend zulässig und kann im Einzelfall sogar geboten sein, wenn sie der Verbreiterung der Erkenntnisgrundlagen dient. Dies war vorliegend der Fall. Die Beteiligung der aktuellen Klassenlehrerin der Klägerin war geboten, um ein vollständiges Bild des Leistungsvermögens sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens der Klägerin im Unterricht zu erhalten. Die hiervon abweichende Auffassung der Klägerin, § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF verbiete eine solche Mitwirkung weiterer Lehrkräfte, beruht auf einer ausschließlich auf den Wortlaut der Vorschrift abstellenden formalen Interpretation der Vorschrift, welche die darin genannte Zahl von zwei Lehrkräften ohne nachvollziehbaren Grund als Höchstgrenze absolut setzt und dabei den genannten Zweck der Vorschrift außer Betracht lässt. cc) Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiter, das Gutachten beruhe auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage, weil sich die M. schule in der Zeit zwischen ihrem Schulwechsel Ende April 2018 und der Eröffnung des Verfahrens am 6. Juni 2018 keine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über das Vorliegen eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs habe verschaffen können. Dieser Einwand bleibt erfolglos. Im Interesse des betroffenen Kindes darf die Einleitung eines Verfahrens zur Ermittlung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nicht dadurch verzögert werden, dass Eltern einen Schulwechsel herbeiführen. Insbesondere gibt ein Schulwechsel der Schulaufsichtsbehörde keine Veranlassung, mit der Einleitung des Verfahrens zuzuwarten oder ein bereits eingeleitetes Verfahren auszusetzen, bis die Lehrkräfte der neuen Schule genügend eigene Erkenntnisse über das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin gewonnen haben, um auch selbst einen Antrag nach § 12 Abs. 1 AO-SF initiieren zu können. Vielmehr hat die Schulaufsichtsbehörde bei einem Schulwechsel darauf hinzuwirken, dass die beauftragten Lehrkräfte alle verfügbaren Erkenntnisse der früheren Schule in ihre Begutachtung einbeziehen. Nur wenn die Erkenntnisse der Lehrkräfte der neuen Schule den früheren Feststellungen widersprechen, kann unter Umständen eine Verlängerung des Begutachtungszeitraums angezeigt sein. Nach diesen Maßstäben haben die beauftragten Lehrkräfte hier aufgrund des kurz vor der Begutachtung erfolgten Schulwechsels notwendigerweise sowohl die Erfahrungen aus dem Unterricht an der N. -G. -Schule als auch die Beobachtungen an der M. schule in die Begutachtung einfließen lassen. Hier war auch keine Verlängerung des Begutachtungszeitraums wegen abweichender neuer Erkenntnisse angezeigt. Die über einen längeren Zeitraum getroffenen Feststellungen der N. -G. -Schule und die diese Feststellungen bestätigenden Erkenntnisse der M. schule bildeten eine ausreichende Grundlage, um Art und Umfang des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs der Klägerin festzustellen. c) Die beauftragten Lehrkräfte haben die Eltern der Klägerin ferner verfahrensfehlerfrei zu dem vorbereitenden Elterngespräch der Gutachter nach § 13 Abs. 2 AO-SF eingeladen und über den Ablauf des Verfahrens informiert. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AO-SF laden die beauftragten Lehrkräfte die Eltern während der Erstellung des Gutachtens zu einem Gespräch ein. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung abgeleitet, dass sie nicht zwingend ein gemeinsames Gespräch beider mit der Erstellung des Gutachtens beauftragter Lehrkräfte verlangt. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Eltern über den weiteren Ablauf des Verfahrens informiert sind, und ihnen Gelegenheit geben, zu den bisher von den begutachtenden Lehrkräften gewonnenen Erkenntnissen über das Lern- und Arbeitsverhalten ihres Kindes Stellung zu nehmen und diese Erkenntnisse durch eigene Erfahrungen und Beobachtungen aus ihrem häuslichen und sonstigen Umgang mit ihrem Kind zu ergänzen, die für die Begutachtung von Bedeutung sein können. Beide Zwecke können die begutachtenden Lehrkräfte im Einzelfall auch dadurch erreichen, dass nur eine von ihnen das Gespräch mit den Eltern führt, sofern sie die Ergebnisse dieses Gesprächs untereinander ausreichend kommunizieren. Zu berücksichtigen ist dabei auch, inwieweit die Lehrkräfte die Eltern bereits außerhalb des Gesprächs nach § 13 Abs. 2 AO-SF informiert und beteiligt haben. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Vorgaben des § 13 Abs. 2 AO-SF im vorliegenden Fall zu Recht als erfüllt angesehen. Hier haben die Gutachterinnen die Eltern der Klägerin zu einem Gespräch mit der Schulleiterin der M. schule und der dortigen Klassenlehrerin der Klägerin, Frau X. , eingeladen. In dem Gespräch am 15. Juni 2018 haben diese dem Vater der Klägerin erläutert, aus welchen Gründen sie eine Begutachtung auch seitens der M. schule für erforderlich hielten und dass die Klägerin in der darauffolgenden Woche im Rahmen des Begutachtungsverfahrens getestet werden sollte. Der Vater der Klägerin gab unter anderem zu bedenken, dass die Klägerin erst kurze Zeit an der M. schule sei und es aus seiner Sicht zu früh für eine Entscheidung über sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf sei. Dieses Gespräch genügte hier jedenfalls deshalb den Anforderungen des § 13 Abs. 2 AO-SF, weil sich die Gutachterinnen mit den vom Vater der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt haben, das Schulamt die Eltern der Klägerin bereits zuvor über Anlass und Ablauf des Verfahrens informiert hatte und die beauftragte Sonderpädagogin Frau T. in einem Telefonat mit dem Vater der Klägerin am 14. Juni 2018 bereits die Begutachtung erläutert und diesbezügliche Hinweise des Vaters der Klägerin aufgenommen hatte. § 13 Abs. 2 AO-SF verbietet des Weiteren nicht, an dem vorbereitenden Elterngespräch der Gutachter weitere Lehrkräfte zu beteiligen. Die Beteiligung der Klassenlehrerin war vorliegend im Gegenteil sachlich geboten, weil sie ihre Eindrücke aus den bisherigen Unterrichtsstunden mit der Klägerin schildern konnte und ihre Bewertungen auch für die weitere Begutachtung von Bedeutung waren. d) Schließlich hat das Schulamt auch das abschließende Elterngespräch nach § 13 Abs. 6 AO-SF verfahrensfehlerfrei durchgeführt. Zu Unrecht verfolgt die Klägerin insoweit ihren Einwand weiter, das Schulamt habe hierbei einen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es die Gutachterin Frau T. an diesem Gespräch habe teilnehmen lassen. Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 AO-SF informiert die Schulaufsichtsbehörde die Eltern über die beabsichtigte Entscheidung und lädt die Eltern zu einem Gespräch ein. Die Eltern können zu dem Gespräch eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen (Satz 2). Ziel des Gesprächs ist es, die Eltern über die Gründe zu informieren und Einvernehmen über die künftige Förderung der Schülerin herbeizuführen (Satz 3). Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält die Vorschrift entgegen der Auffassung der Klägerin keine Vorgabe des Inhalts, dass nur Bedienstete der Schulaufsichtsbehörde an dem Gespräch teilnehmen dürfen. Im Gegenteil kann gerade im Hinblick auf das in § 13 Abs. 6 Satz 3 AO-SF formulierte Ziel, möglichst Einvernehmen über die künftige Förderung zu erzielen, die Teilnahme weiterer Personen, etwa von Lehrern des betroffenen Schülers, sinnvoll sein. Die Teilnahme der Sonderpädagogin Frau T. entsprach hier dem vorgegebenen Ziel, die Eltern über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren und möglichst Einvernehmen über die künftige Förderung herbeizuführen. Die Gutachterin konnte so ihre Feststellungen und Empfehlungen unmittelbar gegenüber den Eltern der Klägerin erläutern, so dass umgekehrt auch die Eltern der Klägerin die Möglichkeit hatten, gezielte Nachfragen zu stellen und ihre eigenen abweichenden Auffassungen konkret zu erläutern. Entgegen der Annahme der Klägerin wird der Sinn des Gesprächs nicht verfehlt, wenn die Gutachterin bereits vor dem Gespräch im Schulamt anwesend ist und im gemeinsamen Gespräch die Gesprächsführung übernimmt. Die Verpflichtung zur Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens soll gerade sicherstellen, dass die Schulaufsichtsbehörde eine fachlich fundierte Entscheidung trifft, die den Interessen der betroffenen Schülerin gerecht wird. Soweit die Schulaufsichtsbehörde - wie hier - beabsichtigt, den Empfehlungen des Gutachtens zu folgen, und die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung daher den Feststellungen des Gutachtens entsprechen, kann auch eine der Gutachterinnen diese Gründe erläutern. Die betroffenen Eltern werden dadurch nicht gehindert, die Ergebnisse des Gutachtens in Frage zu stellen. Die Anwesenheit einer der begutachtenden Lehrkräfte erleichtert es vielmehr im Allgemeinen, eventuelle Missverständnisse auszuräumen und Einvernehmen über das für die Schülerin beste Vorgehen zu finden, auch wenn dies hier im konkreten Fall nicht gelungen ist. II. Der Bescheid des Schulamts für den Kreis D. vom 30. August 2018 ist auch materiell rechtmäßig. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung des angegriffenen Urteils Bezug (S. 14 bis 18 des Urteils). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass entgegen dem auch im Berufungsverfahren erhobenen Einwand der Klägerin die Feststellung eines nur leicht unterdurchschnittlichen IQ-Werts nicht ausschließt, dass sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, weil die Frage, ob eine Schülerin einer sonderpädagogischen Unterstützung bedarf, welcher konkrete Unterstützungsbedarf besteht und welche Förderschule der geeignete Förderort ist, sich grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen Sozialverhalten in der Schule beurteilt (S. 14 des Urteils, letzter Absatz, und S. 16, vorletzter Absatz). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.