Beschluss
13 A 957/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.13A957.21.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.851,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.851,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil ihr nicht sämtliche dem Verwaltungsgericht durch den Beklagten überlassenen und entscheidungserheblichen Verwaltungsvorgänge vorgelegt worden seien. Die Klägerin bezieht sich dabei auf die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zitierten Regelungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) zum Auswahlverfahren (Urteilsabdruck Bl. 3). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Auszüge aus den Verwaltungsvorgängen, sondern um Passagen aus der mit der Klageerwiderung vom 23. November 2020 vom Beklagten vorgelegten Anlage B3. Auf diese Anlage hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung (dort Bl. 3 f.) Bezug genommen. Dazu hat er u.a. ausgeführt, aus ihr ergebe sich, dass grundsätzlich nur Krankenhäuser berücksichtigt würden, die über eine Intensivstation verfügten, da davon ausgegangen werden könne, dass nur diese über die personellen Ressourcen verfügten, um die Geräte schnellstmöglich in Betrieb zu nehmen. Für den Einsatz der Langzeitbeatmungsgeräte bedürfte es geschulten Personals. Für die Annahme, die Klägerin habe diesen Schriftsatz nebst Anlagen nicht erhalten, bietet das Zulassungsvorbringen keinen Anlass, zumal der Empfang des Schriftsatzes durch Empfangsbekenntnis von Seiten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestätigt wurde. Zudem hat die Klägerin auch im Nachgang zu der erfolgten Übersendung des Schriftsatzes nicht geltend gemacht, dem Schriftsatz seien die Anlagen nicht beigefügt worden. Vielmehr hat sie auf die Ausführungen des Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 reagiert und gerügt, soweit Krankenhäuser ohne Intensivstation von Fördermöglichkeiten ausgeschlossen seien, handele es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, die das behördliche Ermessen bei der Mittelverteilung regele, sondern um eine vom Beklagten nachträglich geschaffene Fördervoraussetzung. Schließlich hat sie auch auf die Zulassungserwiderung des Beklagten, mit welchem auf die Anlage B3 zum Schriftsatz vom 23. November 2021 verwiesen wurde, nicht explizit behauptet, diesen Schriftsatz nebst Anlage nicht erhalten zu haben. 2. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16. Daran fehlt es. a) Soweit die Klägerin dazu zunächst auf den als Verfahrensfehler geltend gemachten Verstoß gegen das rechtliche Gehör verweist, ist eine solcher, wie sich schon aus den Ausführungen zu 1. ergibt, nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, inwieweit dieser ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründen könnte. b) Auch das weitere Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Ansprüche aus den in Rede stehenden Förderrichtlinien zum Auswahlverfahren als bloße interne Verwaltungsvorschriften nicht hergeleitet werden können und diese eine anspruchsbegründende Außenwirkung lediglich durch den Gleichheitsgrundsatz und das im Rechtstaatsgebot verankerte Gebot des Vertrauensschutzes vermitteln (Urteilsabdruck Bl. 6 f.). Die Versagung der Förderung im Falle der Klägerin stelle sich - so das Verwaltungsgericht - aber nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als rechtswidrig dar, weil der Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, dass er bei der Verteilung der Förderung generell keine Krankenhäuser berücksichtigt habe, die, wie die Klägerin, nicht über einen intensivmedizinischen Versorgungsauftrag verfügten (Urteilsabdruck Bl. 7). Von dieser sachgerechten Verwaltungspraxis sei der Beklagte auch nicht abgewichen, weshalb auch dahinstehen könne, ob das MAGS die Regelungen zum Auswahlverfahren erst später erlassen habe, wie die Klägerin vermute (Urteilsabdruck Bl. 7). Dahinstehen könne dies aber auch, weil ermessensbindende Vorschriften aus sachgerechten Erwägungen, die hier zu bejahen seien, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden könnten, auch wenn ein Betroffener hierdurch gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werde. Ein sachlicher Grund für die Änderung habe hier vorgelegen, denn der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Inbetriebnahme intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten auch die Vorhaltung speziell in der intensivmedizinischen Versorgung geschulten Pflegefachpersonals erfordere. Solches Personal, insbesondere solches mit der dreijährigen Fachkrankenpflegeweiterbildung für Intensiv- und Anästhesiepflege, werde regelmäßig in ausreichender Anzahl nur von Kliniken vorgehalten, die auch über einen intensivmedizinischen Versorgungsauftrag verfügten. Gleiches gelte für die erforderlichen Gerätschaften und die vorzuhaltenden Redundanzen (vgl. Urteilsabdruck Bl. 7 f.). Auf eine Verletzung des Vertrauensschutzes könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen, weil in dem Schreiben des MAGS vom 25. März 2020 (Anlage B1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 23. November 2020) bzw. in der diesem Schreiben beigefügten Förderrichtlinie (Anlage B2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 23. November 2020) ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass kein Anspruch auf Förderung bestehe, sondern die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen erfolge. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, in jedem Fall die Förderung zu erhalten. Im Übrigen sei sie auch nicht gezwungen gewesen, noch vor der Entscheidung über ihren Antrag den Kaufvertrag abzuschließen (Urteilsabdruck Bl. 9). Dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. aa) Mit ihrem Zulassungsvorbringen stellt sie nicht in Frage, dass der Beklagte seine Förderpraxis hinsichtlich der Auswahl der geförderten Krankenhäuser nicht nachträglich geändert hat, sondern von Anfang an nur Kliniken mit einer Intensivstation gefördert wurden. Die von ihr beanstandete, auf Krankenhäuser mit Intensivstationen beschränkte Förderpraxis steht auch im Einklang mit den Förderrichtlinien. Anders als sie meint, hat der Beklagte diese hinsichtlich der Fördervoraussetzungen nicht nachträglich auf Plankrankenhäuser mit Intensivstationen beschränkt. Soweit die Klägerin hierzu auf die an Plankrankenhäuser gerichtete Mitteilung des Beklagten vom 25. März 2020 betreffend die „Finanzielle Unterstützung der Krankenhäuser beim Aufbau zusätzlicher Beatmungsplatzkapazitäten“ (Anlage B1) verweist, werden dort keine konkreten Fördervoraussetzungen benannt. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass Näheres durch einen separaten Förderaufruf geregelt wird. Konkrete Fördervoraussetzungen benennt der Förderaufruf „Soforthilfe zur Stärkung der Langzeitbeatmungskapazitäten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in Nordrhein-Westfalen“ (Anlage B2) aber nicht, denn dort hieß es lediglich „Gefördert werden können [Anm.: Hervorhebung durch den Senat] alle Krankenhausträger, die zum Zeitpunkt des formellen Antrags im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen rechtsverbindlich ausgewiesen sind.“, nicht aber „Gefördert werden alle Krankenhäuser, die im Krankenhausplan ausgewiesen sind.“ Ferner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Förderung besteht und die Entscheidung durch das MAGS nach pflichtgemäßem Ermessen in Abhängigkeit von der Versorgungssituation kurzfristig getroffen werden soll. Den Förderrichtlinien war danach keineswegs zu entnehmen, dass Krankenhäuser allein wegen ihres Status als Plankrankenhaus gefördert werden sollten. Deshalb kann, anders als die Klägerin meint, auch von einer nachträglichen Einschränkung der Förderung bzw. der Fördervoraussetzungen ohne vorherige Kommunikation an die Krankenhäuser keine Rede sein. bb) Dies zu Grunde gelegt und ohne dass es deshalb darauf ankommt, wann der Beklagte seine Auswahlkriterien endgültig festgelegt hat, konnten und durften Plankrankenhäuser nicht darauf vertrauen, allein wegen der Planaufnahme gefördert zu werden. Ein solches Vertrauen begründeten die Förderrichtlinien auch in Anbetracht der sich aus ihnen ergebenden Dringlichkeit des Anliegens, zusätzliche Beatmungskapazitäten zu schaffen, zu keiner Zeit. Da Krankenhäuser überdies nicht gezwungen waren, den Kaufvertrag vor der Entscheidung über ihren Förderantrag abzuschließen, trifft es auch nicht zu, dass sie zu Unrecht das Risiko der Förderversagung tragen mussten, wenn sie bereits vor Erlass eines Förderbescheids Beatmungsgeräte erworben hatten. cc) Auch die weiteren Rügen der Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Beklagte nicht nach einem gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm vorgegangen, und sie, die Klägerin, sei ohne sachgerechten Grund benachteiligt worden, greifen nicht durch. Darauf, ob auch die Klägerin in der Lage gewesen wäre, langzeitbeatmete Patienten zu versorgen, kam es mit Blick auf das vom Beklagten verfolgte Anliegen, nur solche Krankenhäuser zu fördern, bei denen aufgrund des intensivmedizinischen Versorgungsauftrags regelhaft davon auszugehen war, dass dort bereits geschultes Personal vorhanden war, um die fachgerechte Beatmung sicherzustellen, nicht an. Dass dieser Ansatz sich ‑ wie vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ als sachgerecht erweist, wird von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt und unterliegt auch sonst keinem Zweifel. dd) Aus den von ihr angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, juris, und vom 5. November 1998 - 2 A 3.98 -, juris, kann die Klägerin zu ihren Gunsten nichts herleiten. Wie ausgeführt, hat der Beklagte weder seine Förderpraxis noch seine Förderrichtlinien nachträglich zu Lasten der Plankrankenhäuser ohne Intensivstation eingeschränkt. c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne bestehen dann, wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Der Rechtsstreit lässt sich, auch wenn das Förderverfahren gesetzlich nicht geregelt ist, auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung klären. Die sich aus der Covid-19-Pandemie ergebenden (wirtschaftlichen) Herausforderungen haben hierauf keinen Einfluss. d) Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse, 23. April 2021 - 1 A 558/20 -, juris, Rn. 28, und vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 -, juris, Rn. 8. Den von der Klägerin formulierten Fragen, „(1) Ist die Behörde berechtigt, Förderkriterien intern und ohne Nachweis der Sachgerechtigkeit zu Lasten für ursprünglich förderberechtigte Antragsteller zu ändern, wenn alle übrigen Förderkriterien allen potentiellen Antragstellern vorab bekannt gegeben wurden? (2) In welchem Verhältnis stehen die Befugnis der Verwaltung, in einer Pandemiesituation flexibel rechtliche Vorgaben anzupassen bzw. nachzujustieren, zu dem Vertrauensschutz der am Gesundheitssystem Beteiligten an dem Bestand bereits bekannt gegebener Verwaltungsvorgaben für die Vergabe von ausgelobten Fördermitteln?“ kommt danach keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie stellen sich so bereits nicht, weil sie von der unzutreffenden Prämisse ausgehen, dass der Beklagte seine Förderkriterien geändert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG beruhenden Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin Fördermittel für zwei angeschaffte Langzeitbeatmungsgeräte begehrt. Zwar hat der Beklagte für jedes Langzeitbeatmungsgerät eine Förderung von 50.000,00 Euro ausgelobt. Mit der Klage hat die Klägerin jedoch nur die Gewährung von Fördermitteln in Höhe des Kaufpreises von 34.851,00 Euro begehrt. Diesen Betrag hat sie als Streitwert bei Klageerhebung benannt und mit ihrer Klagebegründung vom 22. Oktober 2020 ausdrücklich klargestellt, dass sich ihr Begehren auf diesen Betrag beschränkt. Auch wenn diese Fördersumme im Klageantrag, wie er in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, nicht explizit benannt ist, ergibt sich deshalb aus dem Kontext der Klageschrift und dem Verlauf des Verfahrens, dass die Klägerin von Anfang an lediglich eine Förderung in Höhe der von ihr tatsächlich aufgewandten Kosten in Höhe von 34.851,00 Euro begehrt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).