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Beschluss

13 E 359/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.13E359.21.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2021 geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 34.851,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im Verfahren 13 A 957/21 verwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2021 geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 34.851,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im Verfahren 13 A 957/21 verwiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).