Beschluss
13 B 1335/21.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0910.13B1335.21NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Antragstellerin sind die Eltern einer Grundschülerin. Ihr sinngemäßer Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 2 und § 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 13. August 2021 (GV. NRW. S. 948), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974) – Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – vorläufig auszusetzen, hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), weil der in der Hauptsache noch zu stellende Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt (B.). A. Weder § 2 CoronaBetrVO (1.) noch § 3 CoronaBetrVO (2.) sind offensichtlich rechtswidrig. 1. Der Senat hat bereits zu entsprechenden Vorgängerregelungen entschieden, dass gegen die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Schule bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. An den hierzu dargelegten Erwägungen in den Beschlüssen vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, vom 22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20.NE -, vom 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, vom 19. März 2021 - 13 B 312/21.NE -, vom 9. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE - und vom 30. Juni 2021 - 13 B 1047/21.NE -, sämtlich abrufbar bei juris, hält der Senat auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Einwände der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der aktuell geltenden sog. Maskenpflicht in Schulen fest. a. Es bestehen – wie bereits in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt – weiterhin keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die angegriffene Regelung in den § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage findet. Vgl. insoweit allgemein zur Rechtslage durch Einfügung des § 28a IfSG durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397): OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 ‑ 13 B 1731/20.NE ‑, juris, Rn. 23 ff. b. Die Coronabetreuungsverordnung genügt voraussichtlich auch den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Insbesondere ist sie gemäß § 28a Abs. 5 IfSG mit einer allgemeinen Begründung versehen, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210824_konsolidierte_begruendung_coronabetrvo_fassung_ab_23._august_2021.pdf, und zeitlich befristet. Sie tritt mit Ablauf des 17. September 2021 außer Kraft (§ 8 Abs. 2 CoronaBetrVO). c. Die nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 IfSG erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die in § 2 CoronaBetrVO normierte Pflicht zum Tragen einer Maske innerhalb von Schulgebäuden und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen liegen vor. Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt (vgl. Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C), deren Fortbestehen er zuletzt am 25. August 2021 festgestellt hat (vgl. Plenarprotokoll 19/238, S. 31076C). Die Anordnung einer sog. Maskenpflicht in § 2 CoronaBetrVO ist eine Schutzmaßnahme i. S. d. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG. d. Die streitige Regelung hält sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben aus § 28a IfSG. Sie orientiert sich an den Maßstäben des § 28a Abs. 3 IfSG (aa.) und verstößt voraussichtlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (bb.). aa. § 28a Abs. 3 IfSG Satz 5 IfSG bestimmt (derzeit noch), dass bei Überschreitung eines Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Im Zeitpunkt der letzten Änderung der Verordnung lag die landesweite Inzidenz bei 83,4, derzeit (Stand 10. September 2021) beträgt sie 106,9. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit 2019-(COVID-19) vom 20. August 2021, Seite 2, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Aug_2021/2021-08-20-de.pdf?__blob=publicationFile, sowie vom 10. September 2021, Seite 2, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2021/2021-09-10-de.pdf?__blob=publicationFile., sodass danach die Anordnung einer Maskenpflicht grundsätzlich zulässig ist. Selbst bei geringeren 7-Tage-Inzidenzen unterhalb von 35, bei denen nach § 28a Abs. 3 IfSG Satz 7 IfSG insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht kommen, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen, dürfte die Anordnung einer Maskenpflicht als grundlegende Maßnahme der Infektionskontrolle möglich sein. Vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. August 2021 - OVG 11 S 86/21 -, juris, Rn. 24; Kießling, in: dies., IfSG, 2. Aufl. 2021, § 28a Rn. 126. bb. Die sog. Maskenpflicht in Schulgebäuden verfolgt weiterhin die legitimen Zwecke einer zielgerichteten und wirksamen Reduzierung von Infektionsgefahren und der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten im Land. Vgl. (Konsolidierte) Begründung zur Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) vom 13. August 2021 unter Berücksichtigung der Änderungen durch Art. 2 der Sechsunddreißigsten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. August 2021, Seite 1, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210824_konsolidierte_begruendung_coronabetrvo_fassung_ab_23._august_2021.pdf. Ziel der Regelung ist damit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG), wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 ‑ 1 BvQ 5/77 -, juris, Rn. 13 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 S 1868/21 -, juris, Rn. 40. Die sog. Maskenpflicht in der Schule ist zur Erreichung des angestrebten Ziels, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, voraussichtlich geeignet (aaa.), erforderlich (bbb.) und angemessen (ccc.). Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49. Diesen haben weder der Bundesgesetzgeber noch der ihm folgende nordrhein-westfälische Verordnungsgeber überschritten. aaa. Nach Einschätzung des Bundesgesetzgebers handelt es sich bei der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung um einen zentralen Baustein zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2, weil diese eine notwendige und einfache Schutzmaßnahme darstelle. Vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/23944, S. 32. Auch der Verordnungsgeber geht in Übereinstimmung damit davon aus, dass es sich bei der sog. Maskenpflicht neben der Testpflicht um eine der entscheidenden Schutzmaßnahmen zur Pandemiebewältigung handelt. Vgl. (Konsolidierte) Begründung zur Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) vom 13. August 2021 unter Berücksichtigung der Änderungen durch Art. 2 der Sechsunddreißigsten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. August 2021, Seite 5, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210824_konsolidierte_begruendung_coronabetrvo_fassung_ab_23._august_2021.pdf. Die Einschätzung, dass das Tragen von Masken (auch im Schulsetting) einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Infektionen leisten kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 -, juris, Rn. 61, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Mit der angegriffenen Regelung folgt der Verordnungsgeber der Empfehlung des Robert Koch-Instituts (zu dessen Aufgaben und Kompetenzen siehe § 4 IfSG) weiterhin generell einen Mund-Nasen-Schutz insbesondere in Innenräumen zu tragen, wenn mehrere Menschen zusammentreffen, sich länger aufhalten bzw. wenn verstärkt Aerosole (z. B. durch Sprechen) entstehen oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z. B. Einkaufssituation, Schulen, Arbeitsplatz, öffentliche Verkehrsmittel). Vgl. Robert Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/ Krankheit COVID-19, Infektionsschutzmaßnahmen (Stand: 13. August 2021), Was ist beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes („OP-Maske“) in der Öffentlichkeit zu beachten? abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html;jsessionid=63DCDA24D99A9EEBAAF7BD8618015ADA.internet071?nn=13490888. Dem liegt die Grundannahme zugrunde, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z. B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts kann eine Maske (Mund-Nasen-Schutz oder Mund-Nasen-Bedeckung) das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren. Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege, Stand: 14. Juli 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=0D8F4C45B0CF3839CE1502CDD27F7F2F.internet051?nn=13490888#doc13776792bodyText2; sowie zur Funktionsweise der Masken und Auswertung verschiedener Studien: Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e. V./ Gesellschaft für Virologie e. V., Infektionsprävention durch das Tragen von Masken – Handlungsempfehlungen von DGHM und GfV vom 4. November 2020, abrufbar unter https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/067-010l_S1_Infektionspraevention-durch-das-Tragen-von-Masken-COVID-19_2020-12.pdf; vgl. zu einem Nachweis vermehrungsfähiger SARS-CoV-2-Viren in der Raumluft: Lednicky, Viable SARS-CoV-2 in the air of a hospital room with COVID-19 patients, abrufbar unter https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1201971220307396?via%3Dihub: Grund für die Empfehlung des Robert Koch-Instituts ist ferner, dass Studien belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt, d. h. zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen bzw. auch wenn keine Krankheitszeichen bemerkt werden. Vgl. Robert Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, Infektionsschutzmaßnahmen (Stand: 13. August 2021), Was ist beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes („OP-Maske") in der Öffentlichkeit zu beachten? abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html;jsessionid=63DCDA24D99A9EEBAAF7BD8618015ADA.internet071?nn=13490888. Auch die WHO nimmt an, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ein wesentlicher Faktor ist, um das Infektionsgeschehen zu reduzieren, und empfiehlt dies z. B. dann, wenn in Innenräumen keine Mindestabstände eingehalten werden können. Vgl. WHO, Coronavirus Disease (COVID-19): Masks, Why should people wear masks?, When should masks be worn by the general public?, abrufbar unter https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19-masks. Das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) hatte im Februar 2021 darauf hingewiesen, eine Auswertung verschiedener Studien habe gezeigt, dass das Tragen medizinischer Masken einen geringen bis moderaten Effekt bei der Eindämmung des Infektionsgeschehens habe; es bestünden aber noch erhebliche Unsicherheiten, wie groß dieser genau sei. Dennoch sprach es als Ergebnis einer Abwägung mit dem als gering eingeschätzten Risiko ernsthafter negativer Folgen des Masketragens eine Empfehlung aus, in bestimmten Situationen (u. a. in öffentlichen Innenräumen oder bei größeren Menschenansammlungen an der frischen Luft) eine Maske zu tragen. Vgl. ECDC, Using face masks in the community (first update), 15. Februar 2021, abrufbar unter https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/covid-19-face-masks-community-first-update.pdf, Seite 5. Im März 2021 hat das ECDC auf seiner Homepage mitgeteilt, nach der Sichtung aktuellerer Studien an dieser Empfehlung festzuhalten. Vgl. die entsprechende Mitteilung mit Informationsvideo, abrufbar unter https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/video-help-slow-spread-covid-19-wear-face-mask. Der Verordnungsgeber darf unter Berücksichtigung dessen annehmen, dass das Tragen von Masken ein geeignetes Mittel zur Reduzierung bzw. Kontrolle des Infektionsgeschehens darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung von Masken zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht abgeschlossen ist und es unter der großen Zahl wissenschaftlicher Meinungen andere Stimmen gibt, die die Wirksamkeit von Masken verneinen oder eine Maskenpflicht sogar für kontraproduktiv halten. Diese Vielfalt ist Ausdruck einer weiterhin laufenden wissenschaftlichen Diskussion, die angesichts der Ungewissheiten und dynamischen Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung zum neuartigen Coronavirus notwendig ist und dem Umstand Rechnung trägt, dass die Bewertungen ständig kritisch zu hinterfragen sind und fortdauernder Überprüfung bedürfen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht überschreitet, wenn er bei mehreren vertretbaren Auffassungen zu einer Sachfrage einer Meinung den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen verkennt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE -, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Solche Tatsachen legen die Antragsteller insbesondere mit ihrem Hinweis, die Geschichte der Neuzeit zeige, dass bereits bei Influenzaepidemien und SARS CoV-1 Masken im alltäglichen Gebrauch nicht den erhofften Erfolg gezeigt hätten, nicht dar. Selbst wenn man diese Annahme als zutreffend unterstellte, vgl. allerdings zu Studien, die bei SARS-CoV-1 einen signifikanten Effekt des Masketragens bei der Verhinderung von Infektionen festgestellt haben: Wu et al. Risk factors for SARS among persons without known contact with SARS patients, abrufbar unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3322931/; Lau et. al., SARS transmission, risk factors, and prevention in Hong Kong, abrufbar unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3323085/; sowie dazu, dass es für Influenza zu dieser Frage kaum Studien gibt: Robert Koch-Institut, Nationaler Pandemieplan Teil II, S. 93, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/I/Influenza/Pandemieplanung/Downloads/Pandemieplan_Teil_II_gesamt.pdf?__blob=publicationFile, ließen sich diese Erkenntnisse nicht auf das SARS-CoV-2-Virus mit seinen spezifischen Eigenschaften übertragen. Vgl. auch ECDC, Using face masks in the community, first update, 15. Februar 2021, abrufbar unter https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/covid-19-face-masks-community-first-update.pdf, Seite 5. Auch die Äußerungen der vom Amtsgericht Weimar in einem Verfahren als Gutachterin gehörten Prof. Dr. Kappstein gebieten nicht den Schluss auf die Nutzlosigkeit des Masketragens. Ausweislich des im Tatbestand des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar zitierten Gutachtens räumt sie selbst ein, dass es zahlreiche – von ihr kritisch bewertete – Stellungnahmen und Publikationen gibt, die die Effektivität von Masken zur Senkung des Infektionsrisikos positiv bewerten (vgl. AG Weimar, Beschluss vom 8. April 2021 - 9 F 148/21 -. juris, Rn. 211 ff., 470 ff.). Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE -, juris, Rn. 28. Die Behauptung der Antragsteller, die Situation in Schweden, Belarus und der Bundesstaaten in den USA, in denen keine Maskenpflicht galt, belege die Wirkungslosigkeit des Masketragens, kann der Senat nicht nachvollziehen. Insbesondere sind dem Senat keine Studien bekannt, in denen ein Vergleich zwischen diesen Ländern und anderen Ländern mit Maskenpflicht durchgeführt wurde und die isoliert den Effekt der Maskenpflicht auf das Infektionsgeschehen in den jeweiligen Ländern ermittelt haben. Solche haben auch die Antragsteller nicht benannt. Der Verordnungsgeber durfte auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass eine sog. Maskenpflicht in Schulgebäuden zur Eindämmung der Pandemie geeignet ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts die Infektiosität insbesondere von jüngeren Kindern noch nicht abschließend bewertet werden kann und diese möglicherweise geringer als bei älteren Kindern oder Erwachsenen sein könnte. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziff. 17 Kinder und Jugendliche, Stand 14. Juli 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=DAE1E2CC312E7BA51451E3E0150D14CC.internet062?nn=13490888#doc13776792bodyText17, Vielmehr ist angesichts der höheren Übertragbarkeit der derzeit vorherrschenden Deltavariante sowie des Umstands, dass Kinder unter 12 Jahren noch nicht geimpft werden können bzw. bei älteren Kindern bislang erst eine relativ geringe Impfquote erreicht wurde, davon auszugehen, dass Schutzmaßnahmen wie das Masketragen das Infektionsgeschehen reduzieren können. Vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. August 2021 - OVG 11 S 86/21 -, juris, Rn. 30 ff., vgl. auch zur Gefahr von Schulausbrüchen und Clusterbildungen: ECDC, Questions and answers on COVID-19, Children aged 1-18 years and the role of school settings, abrufbar unter https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/questions-answers/questions-answers-school-transmission. Dafür sprechen auch die aktuell hohen 7-Tage-Inzidenzen in der Altersgruppe der Schüler, die belegen, dass diese vom Infektionsgeschehen keineswegs ausgenommen sind. Derzeit (Stand 9. September 2021) beträgt diese in Nordrhein-Westfalen bei den Fünf- bis Neunjährigen 274,9, bei den Zehn bis 14-Jährigen 315,0 und bei den 15 bis 19-Jährigen 212,4 und liegt damit sehr deutlich über der allgemeinen 7-Tage-Inzidenz von 106,9. Vgl. dazu die Angaben unter https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Schulbetrieb günstige Bedingungen zur Virusverbreitung bietet. In Schulen kommt es zu Begegnungen größerer Gruppen von Schülern über lange Zeiträume in Innenräumen. Risikoerhöhend tritt hinzu, dass es im Normalbetrieb in Klassenzimmern aufgrund begrenzter räumlicher Kapazitäten üblicherweise zu physischen Nahkontakten zwischen den Schülern kommt und vor allem bei Wortbeiträgen vermehrt potentiell virushaltige Aerosole in die Umgebungsluft abgegeben werden können. Auch wenn es sich jeweils um feste Lerngruppen handelt, besteht das Risiko, andere Mitglieder dieser Gruppe anzustecken, die das Virus dann in ihr privates Umfeld weitertragen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 ‑ 13 B 47/21.NE -, juris, Rn. 62 ff. bb. Die Maskenpflicht an Schulen ist zur Erreichung dieses Ziels voraussichtlich auch erforderlich. Insbesondere wäre die Befreiung der Schüler von der grundsätzlich bestehenden Maskenpflicht während des Unterrichts nach Einnahme des Sitzplatzes zwar ein milderes, aber in der gegenwärtigen Situation zur Zielerreichung nicht gleich effektives Mittel. Auch ist nicht ersichtlich, dass die regelmäßige Testpflicht oder konsequentes Lüften für sich genommen zur Infektionskontrolle in einer Weise ausreichen, dass das Tragen von Masken keinen spürbaren zusätzlichen Effekt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2021 ‑ 13 B 1047/21.NE -, juris, Rn. 30 ff. cc. Die Regelung dürfte voraussichtlich auch angemessen sein. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris, Rn. 265, m. w. N. Davon ausgehend ist die fragliche Regelung bei vorläufiger Bewertung nicht zu be-anstanden, weil die Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich noch nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck steht. Der Senat geht zunächst auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller weiterhin davon aus, dass die sog. Maskenpflicht für Schüler und Schüler nicht in deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Vgl. bereits: OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20.NE -, juris, Rn. 56 ff., vom 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris, Rn. 53 ff., vom 19. März 2021 - 13 B 312/21.NE -, juris, Rn. 62 ff., und vom 30. Juni 2021 - 13 B 1047/21.NE -, juris, Rn. 74 ff.; ebenso unter Auswertung aktueller Erkenntnisquellen: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. August 2021 - OVG 11 S 86/21 -, juris, Rn. 43 ff., m. w. N. So spricht etwa die S3-Leitlinie „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen“, die von fast 40 medizinischen Fachgesellschaften (darunter die Deutsche Gesellschaft für Kinder und Jugendmedizin) und Verbänden aus dem Bildungs- und Gesundheitsbereich und Vertretern von Schülern‑, Lehrern- und Elternschaft erarbeitet wurden, nach einer Kosten-Nutzen-Abwägung eine starke Empfehlung für das Tragen von Masken in Schulgebäuden aus. Sie führt hierzu aus, dass mit dem Tragen von Masken zwar geringe gesundheitliche Nebenwirkungen einhergingen, es aber keine Evidenz für mögliche gesundheitliche Schäden durch das Tragen einer Maske gebe. Vgl. S3 Leitlinie, Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen – Lebende Leitlinie (Kurzfassung) Stand 1. Februar 2021, abrufbar unter https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/027-076k_Praevention_und_Kontrolle_SARS-CoV-2-Uebertragung_in_Schulen_2021-02_01.pdf; vgl. dazu, dass diese Empfehlungen auch aktuell weiter gelten: https://www.dgkj.de/detail/post/presseinfo-leitlinien-empfehlungen-fuer-sicheren-schulbetrieb-in-der-pandemie-bleiben-bestehen. Der Senat teilt insbesondere nicht die Befürchtung der Antragsteller, durch das Tragen von Masken drohe die Gefahr einer Kohlendioxidvergiftung. Nach der Einschätzung pädiatrischer Fachgesellschaften sind die Befürchtungen, Masken könnten die Atmung beeinträchtigen, die Versorgung mit Sauerstoff gefährden oder zu einer gefährlichen Anreicherung von Kohlendioxid führen, unbegründet. Selbst für Kinder mit kontrolliertem Asthma über sechs Jahren stelle die Maske keine Gefahr und keine zusätzliche Belastung dar. Umfangreiche Erfahrungen bei Kindern mit akuten oder chronischen Erkrankungen in Kinderkliniken und Spezialambulanzen zeigten, dass diese nach altersgemäßer Erklärung zu Funktion und Sinn des Tragens einer Maske keine Probleme damit hätten. In einer bundesweiten Studie zur psychischen Belastung von Kindern und Jugendlichen durch die SARS-CoV-2-Pandemie seien zudem keine Hinweise darauf gefunden worden, dass das Tragen von Masken Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt. Vgl. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (bvkj e.V.), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) zur Verwendung von Masken bei Kindern und zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2 (Stand 12. November 2020), abrufbar unter https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/. Dass diese Einschätzung unzutreffend ist, belegt auch nicht die von den Antragstellern angeführte Veröffentlichung von Walach et. al. zum Kohlendioxidgehalt in der Einatemluft bei Kindern. Das Fachjournal, in dem der Research Letter veröffentlicht worden war, hat diesen zurückgezogen, nachdem grundlegende Bedenken u. a. gegen die Studienmethodik (wie die Eignung des genutzten Messgeräts) vorgebracht wurden, denen die Studienautoren nicht überzeugend entgegentreten konnten. Vgl. Notice of Retraction. Walach H, et al. Experimental Assessment of Carbon Dioxide Content in Inhaled Air With or Without Face Masks in Healthy Children: A Randomized Clinical Trial, abrufbar unter https://jamanetwork.com/journals/jamapediatrics/fullarticle/2782288. Die von den Antragstellern angeführte Metastudie zu unerwünschten Nebenwirkungen des Masketragens, vgl. Kisielinski et. al., Is a mask that covers mouth and nose free from undesirable side effects in everyday use and free of potential hazards?, abrufbar unter file:///H:/DATEN/13.%20Senat/Masken-%20und%20Testpflicht/Maskenstudie.pdf, soll nach den Angaben des Erstautors Dr. Kisielinski in einem die Studie erläuternden Interview ausdrücklich nicht die Masken infrage stellen. Dr. Kisiekinski weist allerdings darauf hin, dass sich das lange Tragen einer Maske nicht für jeden Menschen mit der Gesundheit vereinbaren lässt und betont in diesem Zusammenhang, dass individuelle Befreiungen von der Maskenpflicht geboten seien können. Hierfür habe der behandelnde Arzt eine sorgfältige individuelle Kosten-Nutzen-Abwägung vorzunehmen, bei der der subjektive und objektive Zustand des Patienten in die Entscheidung einfließen müsse. Vgl. https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/masken-atteste-haben-ihre-berechtigung-1243501305.html. Eine solche ermöglicht die angegriffene Regelung zur Maskenpflicht in Schulen. Insbesondere sieht § 2 Abs. 1 Nr. 1 CoronaBetrVO vor, dass die Maskenpflicht nicht für Personen gilt, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Soweit die Antragsteller sich auf Gefahren durch kontaminierten Masken beziehen, dürfte diesen durch eine sachgerechte Verwendung (insbesondere regelmäßiges Wechseln und richtiges Anfassen der Masken) entgegengewirkt werden können. Dies erscheint bei entsprechender Aufklärung und Anleitung der Schüler auch im Schulbetrieb möglich. Bei Eltern und Lehrern dürfte inzwischen auch ein hinreichendes Problembewusstsein bestehen, das es ihnen ermöglicht, sich insbesondere über im Internet verfügbare Informationsquellen zum Umgang mit (medizinischen) Masken durch Kinder zu informieren und ihr Wissen weiter zu vermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 ‑ 13 B 312/21.NE -, juris, Rn. 53 ff. mit Verweis auf die entsprechenden Angebote der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Die von den Antragstellern geäußerten Befürchtungen von Schadstoffen in den Masken teilt der Senat nicht. Die Antragsteller beziehen sich insoweit auf in einem Blogartikel wiedergegebene Ausführungen von Prof. Braungart, vgl. den Artikel „Maskenpflicht – Gift im Gesicht“, abrufbar unter https://www.heise.de/tp/features/Maskenpflicht-Gift-im-Gesicht-5055786.html, denen es an wissenschaftlichen Belegen fehlt. Prof. Braungart erläuterte hierzu im Nachgang, es handele sich um „halb quantitative Zufallsfunde“, die „nicht wissenschaftlich“ seien. Vgl. Kaum Belege für Schadstoffe in Masken, abrufbar unter https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/corona-kaum-belege-fuer-schadstoffe-in-masken-faktenfuchs,SSZtfM0; sowie Faktencheck: Sind FFP2-Masken schadstoffbelastet?, abrufbar unter https://www.dw.com/de/faktencheck-sind-ffp2-masken-schadstoffbelastet/a-57593150. Bei einer Untersuchung von 20 verschiedenen FFP2-Masken durch die Stiftung Warentest wurde indes keine besondere Schadstoffbelastung festgestellt. Vgl. FFP2-Masken im Test, abrufbar unter https://www.test.de/Masken-Welcher-Mund-Nasen-Schutz-hilft-am-besten-gegen-Corona-5692592-0/, kritisiert wurde lediglich bei sechs Masken die Verwendung von Latexproteinen in den Bändern, auf die etwa 2% der Bevölkerung allergisch reagieren können. Ein Eingriff in das Recht der Kinder auf schulische Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 GG) liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor; vielmehr dürfte die Maskenpflicht im Wesentlichen zur Gewährleistung dieses Rechts beitragen, indem sie dazu dienen kann, auch unter Pandemiebedingungen einen möglichst sicheren Präsenzschulbetrieb zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 13 B 1047/21.NE -, juris, Rn. 73. Soweit die angeordnete Maskenpflicht zu Beschränkungen des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) führt, gelten diese Rechte nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt. Im Ergebnis treten sie hier gegenüber der mit der Verordnung bezweckten Verringerung des Infektionsrisikos zurück. Hinter diesem Zweck steht, wie ausgeführt, die Absicht des Verordnungsgebers, das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu schützen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). COVID-19 ist zwar in der Regel bei Kindern und Jugendlichen keine schwere Erkrankung. Die Mehrzahl der SARS-CoV-2-Infektionen verläuft asymptomatisch oder mit milden Symptomen; Todesfälle bei Kindern und Jugendlichen ohne Vorerkrankungen sind eine absolute Seltenheit. In Einzelfällen kann es jedoch in Folge von COVID-19 zu schwerwiegenden Krankheitsmanifestationen kommen (z. B. Pediatric Inflammatory Multisystem Syndrome [PIMS] und Myokarditis), deren Langzeitprognosen nicht endgültig bekannt sind. Das Auftreten von Long-COVID bei Kindern und Jugendlichen ist bisher nicht quantifizierbar. Bei zunehmenden Fallzahlen ist jedoch auch bei niedriger Inzidenz ein Anstieg von Langzeitfolgen anzunehmen. Vgl. Beschluss der STIKO zur 9. Aktualisierung der COVID-19 Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung (Aktualisierung vom 8. August 2021); in Epidemiologisches Bulletin Nr. 33/2021, S. 3 ff, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/33_21.pdf?__blob=publicationFile. Mit der Maskenpflicht schützt der Verordnungsgeber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aber auch das Leben und die Gesundheit der Familienangehörigen und weiteren Kontaktpersonen von Schülern, die noch nicht vollständig bzw. gar nicht geimpft sind und bei denen aufgrund ihres Alters oder ihrer physischen Verfassung nicht zwingend mit einem milden oder gar symptomfreien Krankheitsverlauf gerechnet werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass schwere Verläufe auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung und bei jüngeren Patienten auftreten können. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziff. 15. Risikogruppen für schwere Verläufe, Stand: 14. Juli 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=DAE1E2CC312E7BA51451E3E0150D14CC.internet062?nn=13490888#doc13776792bodyText15. Dabei ist die Gefahr, dass eine Vielzahl von Neuinfektionen auch wieder zu einer hohen Krankenhausauslastung führt, keine fernliegende. Die vierte Infektionswelle nimmt derzeit augenscheinlich an Fahrt auf. Die 7-Tage-Inzidenz nimmt seit Juli deutlich zu. Sie steigt wesentlich früher und schneller an als im vergangenen Jahr, als vergleichbare Inzidenzen erst im Oktober erreicht wurden. Zunächst vollzog sich der Anstieg vor allem in den jüngeren Altersgruppen. Inzwischen steigt die Inzidenz in allen Altersgruppen stark an. Dies zeigt sich auch in der Anzahl der hospitalisierten Fälle. Im Vergleich zur Vorwoche ist die Zahl der COVID-19-Patienten auf Intensivstationen um 22 % gestiegen. Die 7-Tage-Inzidenz liegt deutschlandweit derzeit (Stand 10. September 2021) bei 83,8, in Nordrhein-Westfalen bei 106,9. Die allermeisten Infektionen (in der 33. Kalenderwoche 99,7 %) werden dabei durch die Delta-Variante verursacht. Vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit 2019-(COVID-19) vom 10. September 2021, Seite 1 u. 2, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2021/2021-09-10-de.pdf?__blob=publicationFile; Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit 2019-(COVID-19) vom 10. September 2021, Seite 3, 25, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-09-09.pdf?__blob=publicationFile. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit dieser Variante und der noch nicht ausreichenden Impfquoten muss mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden. Vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 17. August 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.htm.l Derzeit (Stand 9. September 2021) sind in Nordrhein-Westfalen 70,7 % der Bevölkerung einmal und 64,5 % der Bevölkerung vollständig geimpft. Unter den 12 bis 17-Jährigen sind 43,5 % mindestens einmal und 27,5 % vollständig geimpft. Für unter 12-Jährige ist eine Impfung bislang nicht zugelassen. Vgl. Robert Koch-Institut, Tabelle mit den gemeldeten Impfungen nach Bundesländern und Impfquoten nach Altersgruppen, Stand. 9. September 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html. Das Robert Koch-Institut hält eine Zielimpfquote von 85 % für die 12 bis 59-Jährigen, sowie von 90 % für Personen ab dem 60. Lebensjahr zur Kontrolle des Infektionsgeschehens für notwendig. Vgl. Robert Koch-Institut, Welche Impfquote ist notwendig, um COVID-19 zu kontrollieren?, in Epidemiologisches Bulletin Nr. 27/2021, Seite 3 ff., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/27_21.pdf?__blob=publicationFile. Von dieser Zielimpfquote ist Nordrhein-Westfalen noch weit entfernt. Zwar ist wegen des bereits erreichten Impffortschritts nicht damit zu rechnen, dass anteilig so viele mit SARS-CoV-2 infizierte Personen im Krankenhaus behandelt werden müssen wie während der ersten, zweiten und dritten Infektionswelle. Dennoch ist bei einem starken Ansteigen der Inzidenz auch wieder eine deutliche, zum Jahresende hin kritische Zunahme der Krankenhauseinweisungen zu befürchten. Vgl. Robert Koch-Institut, Welche Impfquote ist notwendig, um COVID-19 zu kontrollieren?, in Epidemiologisches Bulletin Nr. 27/2021,siehe Abb. 2 auf Seite 8, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/27_21.pdf?__blob=publicationFile. Ferner sind – auch im Vergleich zu Bereichen, in denen die Maskenpflicht aufgehoben wurde – die Besonderheiten des Schulbetriebs zu berücksichtigen. Hier treffen eine Vielzahl, teils gänzlich ungeimpfte, teils nur zu einem geringen Anteil geimpfte Personen über lange Zeiträume in geschlossenen Räumen aufeinander. Die Schüler haben dabei – anders als dies in vielen anderen Lebensbereichen der Fall ist – wegen der bestehenden Schulpflicht nicht die Wahl, ob sie sich diesem Risiko aussetzen. Unter den Schülern gibt es auch Kinder mit Vorerkrankungen, bei denen von einer im Vergleich zu gesunden Kindern deutlich erhöhten Gefahr auszugehen ist, dass sie im Falle einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus schwer erkranken. Unter Berücksichtigung all dessen sowie des Umstands, dass – wie es sich schon jetzt zeigt – eine zunehmende Infektionstätigkeit in der jüngeren Bevölkerung auf ältere, gefährdetere Bevölkerungsgruppen übergreift, die noch nicht in ausreichendem Maße geimpft sind, spricht Überwiegendes dafür, dass die Schüler die mit dem Tragen einer Maske innerhalb von Schulgebäuden verbundenen Unannehmlichkeiten derzeit noch hinnehmen müssen. In die Abwägung ist darüber hinaus zu Lasten der Antragsteller einzustellen, dass der Verordnungsgeber bereits substantielle Lockerungen in Kraft gesetzt sowie zahlreiche Ausnahmen von der angegriffenen sog. Maskenpflicht vorgesehen hat. So hat er diese auf dem Schulgelände außerhalb des Schulgebäudes aufgehoben. Zudem greift die Maskenpflicht u. a. nicht in Pausenzeiten bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen (Mindestabstand von 1,5 Metern oder Nahrungsaufnahme an festen Plätzen) zur Aufnahme von Speisen und Getränken (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 CoronaBetrVO), was regelmäßige Maskenpausen zwischen einzelnen Unterrichtseinheiten ermöglicht. Gleiches gilt bei der Sportausübung, wenn dies für diese erforderlich ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 CoronaBetrVO), oder bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 CoronaBetrVO) Darüber hinaus steht es im Ermessen der Lehrkraft zu entscheiden, ob das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts vereinbar ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 CoronaBetrVO). Zudem gilt die Maskenpflicht – wie oben bereits ausgeführt – nicht, wenn ein Schüler aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 CoronaBetrVO). 2. Auch an der Rechtmäßigkeit der in § 3 CoronaBetrVO geregelten regelmäßigen Durchführung von Coronaselbsttests in Schulen hat der Senat keine im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren durchgreifenden Zweifel. An den diesbezüglichen Erwägungen zu entsprechenden Vorgängerregelungen in seinen Beschlüssen vom 22. April 2021 ‑ 13 B 559/21.NE -, vom 4. Mai 2021 - 13 B 600/21.NE -, vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE -, vom 28. Mai 2021 ‑ 13 B 695/21.NE -, vom 10. Juni 2021 ‑13 B 948/21.NE -, vom 22. Juni 2021 - 13 B 589/21.NE -, vom 1. Juli 2021 - 13 B 845/21.NE - und vom 5. August 2021 - 13 B 991/21.NE -, sämtlich abrufbar bei www.nrwe.de und juris, hält der Senat ausdrücklich auch unter Berücksichtigung der aktuellen, oben beschriebenen Infektionslage weiter fest. Konkrete Einwände gegen die Testpflicht haben die Antragsteller im Übrigen nicht geltend gemacht. B. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten der Antragsteller aus. Ihre Interessen müssen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen fallen in der aktuellen Pandemielage schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Ohne die angegriffenen Regelungen würde sich das derzeit ganz erhebliche Infektionsgeschehen unter Kinder und Jugendlichen voraussichtlich deutlich ungehinderter entwickeln können, weil es an einer Eindämmung der Infektionstätigkeit durch Masken und an dem frühzeitigen Erkennen infizierter Schüler durch Coronaschnelltests fehlte. Damit wären wesentliche Bausteine der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners außer Vollzug gesetzt mit der Folge der Gefahr zusätzlicher (unentdeckter) Ansteckungen mit dem Virus und der Erkrankungen oder sogar des Todes weiterer Menschen. Umgekehrt haben die Antragsteller schwerwiegende Nachteile für sich selbst oder ihre Tochter nicht konkret dargetan. Solche drängen sich insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen Ausnahmeregelungen von der Maskenpflicht in der Coronabetreuungsverordnung und der mit der Testpflicht verbundenen nur geringfügigen Unannehmlichkeiten – wobei auch hier Ausnahmen wegen unzumutbarer Härten möglich sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 CoronaBetrVO) – auch nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).