Leitsatz: 1. Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss ein Verein seit jeher ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben oder mit anderen Worten sich hierbei in seinem Tätigkeitsbereich an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Das bedeutet aber nicht, dass eine Aufklärung oder Beratung nur gegenüber eigenen Mitgliedern in jedem Fall die Eintragungsfähigkeit des Vereins hindert. 2. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss Verbraucheraufklärung und ‑beratung, die im ausschließlichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist und nicht wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter dienen darf, einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist. 3. Im Einzelfall kann es hierfür ausreichend sein, dass ein Verein sich um eine Unterrichtung der Verbraucher tatsächlich bemüht, mit anderen Verbraucherverbänden zusammenarbeitet und auf diese Weise jedenfalls mittelbar aufklärend und beratend wirkt. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.2.2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist ein in das Vereinsregister eingetragener Mieterverein. Er wurde im Jahr 1983 gegründet und hat seinen Sitz in Regensburg. Er sieht sich mit fast 5.000 Mitgliederhaushalten als die größte Interessenvertretung der Mieter in der Oberpfalz im Deutschen Mieterbund (DMB), die diese Interessen in rechtlicher und politischer Hinsicht vertrete. Sein Ziel sei, die Mieter über ihre Rechte zu informieren und diese, möglichst außergerichtlich, durchzusetzen. Der Kläger beantragte am 28.9.2015 die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG. Vereine, die in diese Liste eingetragen sind, dürfen Ansprüche bei Verstößen gegen die in den §§ 1 bis 2 UKlaG benannten Verbraucherrechte auch klageweise geltend machen. Nach entsprechenden Hinweisen der Beklagten und Vorlage ergänzender Unterlagen durch den Kläger lehnte die Beklagte die Eintragung des Klägers in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 UKlaG mit Bescheid vom 20.9.2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung sei nicht Satzungszweck des Klägers. Zudem gewährleiste der Kläger neben der verbraucherbezogenen Aufklärung keine individuelle Verbraucherberatung in persönlichen Gesprächen, die allen Verbrauchern und nicht nur seinen Mitgliedern zugänglich sei. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.2.2017 zurück. Am 4.11.2017 änderte der Kläger § 2 Nr. 1 seiner Satzung, indem er unter dem vierten Spiegelstrich als Zweck des Vereins „die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung in Miet-, Wohn- und Pachtangelegenheiten“ neben dem bisherigen Zweck der „Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf deren Wohn-, Miet- und Pachtangelegenheiten und die damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse, auf die Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken“ einfügte. Daneben blieb unverändert § 3 Satz 2 der Satzung bestehen, wonach der Kläger den Vereinszweck insbesondere verwirklicht durch: „1. Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen. 2. Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen. 3. Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. 4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch Dritte, dazu berechtigte Personen oder durch eine Institution ausüben lassen.“ Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Eintragungsvoraussetzungen lägen vor, nachdem er seine Satzung ergänzt habe. Individuell berate er seine Mitglieder in mietrechtlichen Angelegenheiten persönlich und telefonisch. Seine Beratungserfahrungen könnten als Erkenntnisquelle für Aufklärung und politische Aktivitäten zugunsten aller Mieter genutzt werden. Beratungen und Vertretungen von Nichtmitgliedern seien hingegen nicht zulässig, weil sie gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstießen. Die Rechtsprechung erfordere auch nicht, dass sowohl die Aufklärung als auch die Individualberatung allen Verbrauchern zugänglich sein müsse. Außerhalb der Beratungstätigkeit für Mitglieder betreibe er eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit, die allen Verbrauchern maßgebliche Informationen zugänglich mache. Auf seiner kostenfrei zugänglichen Homepage befänden sich umfangreiche und aktuelle Materialien zu mietrechtlichen und wohnungspolitischen Themen, die Verbrauchern sonst nicht zur Verfügung stünden. Er veröffentliche monatlich in der im Landkreis erscheinenden „Rundschau“ Anzeigen, die sich mit Fragen zum Mietrecht beschäftigten, und gebe dort Antworten zu allgemein interessierenden Fragen des Mietrechts. Zudem sei er Mitglied des Arbeitskreises zur Erstellung des qualifizierten Mietspiegels, der ebenfalls die Interessen aller Mieter im Raum Regenburg betreffe. Darüber hinaus nehme er in vielfältiger Weise aktiv an der politischen Diskussion über Wohnraumfragen teil. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.9.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2017 zu verpflichten, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG einzutragen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vertieft und ergänzend vorgetragen, zu der § 4 Abs. 2 UKlaG vergleichbaren Vorschrift des § 13 Abs. 2 UWG a. F. sei anerkannt gewesen, dass hierunter nur ein Verband falle, der nach seiner Satzung nicht nur seine Mitglieder, sondern „die Verbraucher“ im Allgemeinen aufklären und beraten wolle und dies auch tatsächliche tue. Die beratenden Tätigkeiten des Klägers dürften deshalb nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht auf die Interessen der Mitglieder des Vereins beschränkt sein, sondern müssten auch Nichtmitgliedern angeboten werden. Der Gesetzgeber habe bei der Novellierung des Gesetzes im Jahr 2016 nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass lediglich solche Vereine, die die Interessen der Allgemeinheit der Verbraucher kumulativ durch Aufklärung und Beratung wahrnähmen, eintragungsfähig seien. Neben der verbraucherbezogenen Aufklärung in Form der Verbreitung verbraucherrelevanter Informationen beinhalte die ebenfalls erforderliche Verbraucherberatung unmittelbare Individualberatung in persönlichen Gesprächen oder durch Beantwortung individueller Fragen, die allen Verbrauchern zugänglich sein müsse. Der Kläger könne auch eine Individualberatung von Nichtmitgliedern durchführen, ohne gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu verstoßen, indem er unentgeltliche Rechtsdienstleistungen durch qualifizierte Personen im Sinne des § 6 Abs. 2 RDG anbiete. Die Beratung von Mietern sei zudem nicht auf Rechtsberatung beschränkt. Nichtmitglieder könnten vielmehr allgemein über mietrechtliche Fragen unterrichtet werden. Eine „mittelbare“ Beratung dahingehend, dass vom Kläger beratene Mitglieder diese Erkenntnisse etwaig an Nichtmitglieder weitergeben könnten, sei hingegen nicht ausreichend. Die vom Kläger angeführten Tätigkeiten auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit bzw. auf seiner Homepage seien keine Beratung, sondern Aufklärung. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.9.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2017 verpflichtet, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG einzutragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Eintragung in die Liste, weil er beschränkt auf die Verbrauchergruppe der Mieter und örtlich auf seinen Wirkungsraum in der Region der Stadt Regensburg entsprechend seiner Satzung Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung wahrnehme und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung gegeben seien. Aufklärung und Beratung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG seien nach Wortsinn und Regelungszweck nicht trennscharf voneinander abgrenzbar und müssten nicht kumulativ wahrgenommen werden. Entscheidend sei vielmehr, dass in der Gesamtschau der (aufklärenden und beratenden) Tätigkeit des eintragungswilligen Verbands eine hinreichend umfangreiche und nach außen gerichtete Wahrnehmung von Verbraucherinteressen belegt werde. Gemessen daran eröffne der Kläger über seine Homepage allen Verbrauchern und damit auch Nichtmitgliedern Materialien zu mietrechtlichen und wohnungspolitischen Themen. Dabei könne er auf Erkenntnisse aus den Beratungen seiner Mitglieder zurückgreifen, die von ihm individuell zu mietrechtlichen Fragestellungen beraten würden. Verallgemeinerungsfähige Fragestellungen würden monatlich in Anzeigen der „Rundschau“ beantwortet. Weitere Presseveröffentlichungen wie die Mieterzeitung oder der aktuelle Mietspiegel könnten auf der Homepage eingesehen werden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens geltend, in ständiger Verwaltungspraxis werde angenommen, dass es sich entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG bei der Formulierung „nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung“ nicht um alternativ, sondern um kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen handele. Ein einzutragender Verein müsse auch tatsächlich gegenüber Nichtmitgliedern aufklärend und beratend tätig werden. Die Begriffe der Verbraucheraufklärung, die die allgemeine Information der Verbraucher meine, und der Verbraucherberatung, die die individuelle Beratung einzelner Verbraucher betreffe, entsprächen spezifischen Tätigkeitsbildern und ließen sich inhaltlich und nach dem Adressaten abgrenzen. Sowohl im Gesetzestext als auch in den Gesetzgebungsmaterialien würden die Begriffe zudem durchgängig mit der Konjunktion „und“ verbunden. Der Gesetzgeber habe die Eintragungsvoraussetzungen mehrfach konkretisiert und hätte eine andere Formulierung gewählt, wenn er in der Verbraucheraufklärung und -beratung eine redundante Dopplung erkannt hätte. Eine andere Auffassung könne nicht auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 4 UKlaG bzw. zu den Vorgängerregelungen gestützt werden. Die Feststellung der Klagebefugnis bzw. der Aktivlegitimation eingetragener Verbände durch die ordentlichen Gerichte stelle keine vollumfängliche Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 UKlaG dar. Aus Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen die Klagebefugnis eines Vereins ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung angenommen worden sei, könnten daher keine Rückschlüsse gezogen werden. Auch die in der Literatur früher angenommenen Auffassungen zu den Begriffen der Aufklärung und Beratung bzw. ihrem Verhältnis zueinander würden aktuell nicht mehr vertreten. Eine andere Auslegung stimme im Übrigen nicht mit dem Willen des Gesetzgebers überein, der in der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden von 2021 deutlich gemacht habe, welche Anforderungen hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen beabsichtigt gewesen seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.2.2020 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht im Wesentlichen geltend, er erfülle seine satzungsgemäßen Aufgaben sowohl durch individuelle Beratung seiner Mitglieder im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes als auch durch Beratung und Aufklärung von Mietern (Verbrauchern), die nicht Mitglieder des Klägers seien, durch eine umfangreiche und kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit. Seine Tätigkeit sei nicht auf seine Mitglieder beschränkt, sie komme vielmehr allen Interessierten zugute. Eine trennscharfe Differenzierung zwischen Beratung und Aufklärung sei weder möglich noch sinnvoll. Zudem erfülle er die weiteren Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 UKlaG. Er habe seit seinem Bestehen in keinem einzigen Fall Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen erzielt. Seinen Mitgliedern würden keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt und es würden auch die für ihn tätigen Personen nicht unangemessen hoch vergütet. Die mit der Mitgliederberatung befassten Rechtsanwälte erhielten eine Vergütung von 55,00 Euro pro Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Nachdem Rechtsanwalt C. Ende des letzten Jahres seine Tätigkeit für den Verein eingestellt habe, werde die Rechtsberatung derzeit von Rechtsanwalt Q. und Rechtsanwalt C1. wahrgenommen, ein dritter anwaltlicher Berater auf Honorarbasis werde gesucht. Die seit seiner Gründung angestellte und für den Verein unverzichtbare Geschäftsstellenleiterin sei mit 30 Stunden pro Woche beschäftigt und führe nahezu die gesamten administrativen Aufgaben des Vereins mit Ausnahme der rechtlichen Beratung durch. Hierfür erhalte sie eine Vergütung von 3.600,00 Euro monatlich. Zusätzlich seien Frau G. , eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, mit 28 Stunden pro Woche, Frau T. , eine freiberufliche Journalistin, mit acht Stunden pro Woche und Herr I. , ein ehemaliger Rechtsanwaltsfachangestellter, mit fünf Stunden in der Woche in der Geschäftsstelle beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (ein Band sowie eine elektronische Gerichtsakte) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) sowie der „Laufzettel“ des Klägers (ein Karton) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20.9.2016 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 6.2.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er einen Anspruch auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 (BGBl. I S. 2568, 2571) hat. Rechtsgrundlage für die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen ist § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG. Danach wird ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn 1. er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, 2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrgenommen hat, 3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er a) seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, 4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. Diese Voraussetzungen für die Eintragung des Klägers in die Liste qualifizierter Einrichtungen liegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Der Kläger erfüllt neben der zwischen den Beteiligten im Wesentlichen im Streit stehenden Grundvoraussetzung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UKlaG (dazu unten 1.) auch die übrigen Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 UKlaG (dazu unten 2.). 1. Grundvoraussetzung für die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach dem Unterlassungsklagengesetz muss ein Verein nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und höchstrichterlicher Rechtsprechung seit jeher ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben oder mit anderen Worten sich hierbei in seinem Tätigkeitsbereich an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss diese Verbraucheraufklärung und -beratung, die im ausschließlichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist und nicht wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter dienen darf, wirksam sein. Sie muss danach einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist (dazu unten a). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist demgegenüber nicht anerkannt, dass eine Aufklärung oder Beratung im angeführten Sinne nur gegenüber eigenen Mitgliedern in jedem Fall die Eintragungsfähigkeit des Vereins hindert. Für eine solche, über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Beschränkung der Verbandsklagebefugnis besteht vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Norm auch kein Anlass. Es kann im Einzelfall sogar ausreichend sein, dass ein Verein sich um eine Unterrichtung der Verbraucher tatsächlich bemüht, mit anderen Verbraucherverbänden zusammenarbeitet und auf diese Weise jedenfalls mittelbar aufklärend und beratend wirkt. Mietervereine, für die dies zutrifft, werden seit jeher als klassische Verbraucherverbände bzw. ‑vereine angesehen (dazu unten b). Die danach erforderlichen Anforderungen erfüllt auch der Kläger (dazu unten c). a) Die hier in erster Linie umstrittene Grundvoraussetzung für die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UKlaG, wonach es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins gehören muss, Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, entspricht inhaltlich im Wesentlichen den Voraussetzungen der Klagebefugnis, wie sie früher bei § 13 UWG a. F., § 13 AGBG a. F. und § 22a AGBG a. F. verlangt wurden (dazu aa). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2003 – 4 B 970/03 –, NJW 2004, 1123 = juris, Rn. 36; BT-Drs. 14/6040, S. 275, zur Einführung von § 4 UKlaG a. F. (2001), der in Funktion und Wortlaut dem bisherigen § 22a AGBG a. F. entsprechen sollte; BT-Drs. 7/3919, S. 56, wonach sich § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a. F. (1976), im Entwurf noch § 14, an § 13 Abs. 1a UWG a. F. orientierte; BT-Drs. IV/2217, S. 4 f., zu § 13 Abs. 1a UWG a. F. (1965). Daran hat sich auch durch die letzten Neufassungen der Vorschrift nichts grundlegend geändert. Hierbei sind allerdings Klarstellungen und Präzisierungen erfolgt, die ergänzend als Auslegungshilfen herangezogen werden können (dazu bb). aa) Die Klagebefugnis sollten von Anfang an nur diejenigen Verbände erhalten, deren satzungsgemäße Aufgabe darin besteht, die Verbraucher, d. h. die „Letztverbraucher" („Endabnehmer", „Konsumenten"), aufzuklären und sie über die auf dem Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen zu unterrichten. Entsprechend dieser Aufgabenstellung sollten sie gegen eine Irreführung der Verbraucher vorgehen können. Dabei sollte dem Informationsnachteil der Verbraucher entgegengewirkt werden, der sich aus der im Verhältnis zur Anbieterseite regelmäßig geringeren Waren- und Marktkenntnis ergibt. Die Verbraucher sollten durch Aufklärung und Beratung vor Übervorteilung und vor Irreführungen bewahrt werden. Vgl. BT-Drs. IV/2217, S. 4 f.; BGH, Urteile vom 9.6.1983 – I ZR 73/81 –, NJW 1984, 668 = juris, Rn. 7, zu § 13 Abs. 1a UWG a. F., und vom 13.2.1992 – I ZR 79/90 –, NJW 1992, 2231 = juris, Rn. 15, zu § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Klagebefugnis soll damit nach dem Sinn der Regelung seit jeher Verbänden oder Vereinen verliehen werden, die aufgrund ihrer Ausrichtung und Tätigkeit in Gestalt von Aufklärung und Beratung im Interesse der Verbraucher über das nötige Wissen und die Mittel verfügen, zum Schutz von Verbrauchern gegen Rechtsverstöße vorgehen zu können. Vgl. BT-Drs. 18/4631, S. 20, 24 f. Nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG ist eine Verbraucheraufklärung und -beratung, wenn sie im ausschließlichen Verbraucherinteresse betrieben wird und nicht wirtschaftlichen Interessen des die Aufgabe wahrnehmenden Vereins oder Dritter dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.2019 – 8 C 4.18 –, BVerwGE 165, 177 = juris, Rn. 12, 15; BT-Drs. 14/7052, S. 208; BT-Drs. 18/4631, S. 25. Die (in diesem Sinne im ausschließlichen Interesse der Verbraucher betriebene) Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung braucht aber nicht die einzige Aufgabe des klagenden Vereins zu sein; der Verbraucherschutz darf andererseits nicht bloß eine untergeordnete Nebenaufgabe des Vereins sein. Die Beratung und Aufklärung der Verbraucher muss nach der Satzung nicht einziges, aber ein wesentliches Vereinsziel (neben anderen) sein. Vgl. BGH, Urteil vom 20.3.1986 – VII ZR 191/85 –, NJW 1986, 1613 = juris, Rn. 8, 10, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a. F. Der Verein kann seine Klagebefugnis in räumlicher Hinsicht begrenzen und sich auf die Vertretung bestimmter Interessen beschränken. Vgl. BGH, Urteile vom 26.1.1983 – VIII ZR 342/81 –, NJW 1983, 1320 = juris, Rn. 7, und vom 20.1.1993 – VIII ZR 10/92 –, NJW 1993, 1061 = juris, Rn. 1, 18 (zu einem Mieterverein), jeweils zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a. F. Der Verein muss die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht nur nach dem Wortlaut seiner Satzung, sondern auch tatsächlich wahrnehmen. Vgl. BGH, Urteile vom 30.6.1972 – I ZR 16/71 –, NJW 1972, 1988 = juris, Rn. 14 ff., zu § 13 Abs. 1a UWG a. F.; siehe nunmehr ausdrücklich auch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 UKlaG. Ein Verein muss zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und höchstrichterlicher Rechtsprechung seit jeher ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände im Einklang mit seiner Satzung im angeführten Sinne Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben, vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.2019 – 8 C 4.18 –, BVerwGE 165, 177 = juris, Rn. 13, oder mit anderen Worten sich hierbei in seinem Tätigkeitsbereich an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Vgl. BGH, Urteil vom 13.2.1992 – I ZR 79/90 –, NJW 1992, 2231 = juris, Rn. 15. Die klassischen, den kollektiven Verbraucherinteressen verpflichteten Verbraucherverbände im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG, bei denen unwiderleglich vermutet wird, dass sie bei überwiegender Förderung mit öffentlichen Mitteln die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, bilden das Modell eintragungsfähiger Vereine. § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG erstreckt und begrenzt die Eintragungsfähigkeit auf nicht mit öffentlichen Mitteln geförderte Vereine, die nach dem Vorbild dieser klassischen Verbände Verbraucheraufklärung und ‑beratung leisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.2019 – 8 C 4.18 –, BVerwGE 165, 177 = juris, Rn. 16. bb) An diese Rechtsprechung inhaltlich anknüpfend hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 233, 234) ausdrücklich klargestellt, die Verbraucheraufklärung und -beratung müsse wirksam sein, d. h. einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Verbandes merkbar sei. Vgl. BT-Drs. 18/4631, S. 9, 25. Bei der jüngsten Neufassung dieser Vorschrift, die im Wesentlichen auf die Stärkung des fairen Wettbewerbs und die Eindämmung von Abmahnmissbrauch zielte, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der seriösen Akteure unbillig behindern zu wollen, wurden die Voraussetzungen unter § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b und Nr. 4 UKlaG eingefügt und in § 8b UWG für qualifizierte Wirtschaftsverbände eine § 4 Abs. 2 UKlaG entsprechende Vorschrift eingeführt. Vgl. im Einzelnen BT-Drs. 19/12084, S. 7 f., 12, 19, 20, 26 f., 37. Zu § 8b UWG stellte der Gesetzgeber klar, der Verein dürfe nicht nur die ihm gewährten gesetzlichen Ansprüche durchsetzen, sondern müsse zu Fragen des lauteren Wettbewerbs auch beraten und informieren. Es reiche aus, dass die Information und Beratung nur gegenüber den eigenen Mitgliedern wahrgenommen werde. Es müsse sich um konkrete Beratungen wettbewerbsrechtlicher Fragen im Einzelfall handeln. Nicht ausreichend sei, lediglich auf einer Internetseite Informationen bereit zu stellen oder Flyer oder Broschüren zu veröffentlichen. Der Verein müsse seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen sein und seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrgenommen haben. Dies entspreche der Voraussetzung an qualifizierte Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UKlaG und solle verhindern, dass ein Verein nur zur Aussprache von Abmahnungen gegründet werde und keinen anderen Zweck oder alternative Finanzierungsmöglichkeiten besitze. Vgl. zu § 8b UWG, im Entwurf noch als § 8a UWG-E bezeichnet: BT-Drs. 19/12084, S. 28. Die damit dokumentierte Annahme des Gesetzgebers, dem Vorliegen nicht nur der Voraussetzungen des § 8b UWG, sondern auch der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 UKlaG stehe nicht schon entgegen, dass ein Verein seine satzungsgemäße Information bzw. Aufklärung und Beratung nur gegenüber eigenen Mitgliedern wahrnehme, knüpft inhaltlich an die Neufassung aus dem Jahr 2016 an. Dadurch wurde kürzlich nochmals bekräftigt, es solle, wie seinerzeit ausdrücklich erläutert, weiterhin wesentlich darauf ankommen, dass die satzungsgemäße Aufklärung und -beratung wirksam sei. Sie muss also einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Verbandes merkbar ist. b) Entgegen verschiedenen Annahmen in der Literatur, so Piekenbrock, in: Staudinger, BGB, Buch 2, §§ 305-310, UKlaG, Neubearbeitung 2019, § 4 UKlaG, Rn. 6; Fritzsche, in: Soergel, BGB, Band 4, Schuldrecht 2, §§ 305-310, UKlaG, 13. Aufl. 2019, § 4 UKlaG, Rn. 9; Witt, in: Ullmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 4 UKlaG, Rn. 3b; Klocke, Rechtsschutz in kollektiven Strukturen – Die Verbandsklage im Verbraucher- und Arbeitsrecht, 2016, S. 92; Roloff, in: Ermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 4 UKlaG, Rn. 2, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anerkannt, dass eine Aufklärung oder Beratung nur gegenüber eigenen Mitgliedern in jedem Fall die Eintragungsfähigkeit eines Vereins hindert. So auch Lindacher, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, UKlaG § 4, Rn. 7, m. w. N., unter der Voraussetzung einer „quantitativ hinreichenden einschlägigen Tätigkeit“. In seiner hierfür angeführten Grundsatzentscheidung vom 30.6.1972 kam es auf diese Frage nicht mehr entscheidungserheblich an, nachdem die Satzung im damaligen Streitfall dahingehend angepasst worden war, dass der Kläger nicht nur seine Mitglieder, sondern auch die Verbraucher im Allgemeinen aufklären und beraten wollte. „Nunmehr jedenfalls“ sei diese Voraussetzung für die Klagebefugnis erfüllt, indem den Bedenken Rechnung getragen worden sei, die gegen die frühere Fassung der Satzung des Klägers erhoben worden seien. Vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1972 – I ZR 16/71 –, NJW 1972, 1988 = juris, Rn. 12, zu § 13 Abs. 1a UWG a. F., unter Hinweis auf OLG Köln, Urteil vom 11.7.1969 – 6 U 48/69 –, GRUR 1969, 484, 486; Hefermehl, GRUR 1969, 653, 655; a. A. OLG Celle, Urteil vom 3.9.1969 – 13 U 172/69 –, GRUR 1970, 473, 474. Mit diesen Formulierungen hat sich der Bundesgerichtshof seinerzeit lediglich auf die an den zitierten Stellen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit von Vereinen bezogen, die nur ihre Mitglieder aufklären und beraten, ohne sich diese Bedenken zu eigen zu machen. Da sie durch eine Satzungsänderung ausgeräumt waren, war hierüber auch nicht mehr entscheidungstragend zu befinden. Schon in dem angeführten Aufsatz von Hefermehl war eine auf den eigenen Mitgliederstamm begrenzte Interessenwahrnehmung nur dann als schädlich angesehen worden, wenn die Mitglieder einen geschlossenen Personenkreis bilden. Dies sollte aber dann nicht gelten, wenn bei einem sehr großen Personenkreis, z. B. bei einem Verband mit einigen hundert Mitgliedern, die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen der Mitglieder mit der Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher schlechthin zusammenfalle. Vgl. Hefermehl, GRUR 1969, 653, 655 f. Die zuvor geäußerte Annahme des Oberlandesgerichts Köln, die Interessen der Allgemeinheit der Verbraucherschaft seien von denen des Mitgliederkreises des Vereins zu unterscheiden, bezog sich nicht auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Klagebefugnis. Sie stand vielmehr im Kontext mit der Frage, ob ein in seinem ganzen Wirken auf seinen eigenen Mitgliederkreis ausgerichteter Verein wegen der umfassenden Möglichkeit zur Aufklärung und Beratung der gesamten Zielgruppe ein Rechtsschutzbedürfnis für Klagen gegen Wettbewerbsverstöße geltend machen könne. Konkret bestand der klagende Verein nicht einmal aus Verbrauchern, die aufgeklärt oder beraten werden sollten, sondern aus Zuträgern von Wettbewerbsverstößen, die keiner Aufklärung und Beratung bedurften, sondern lediglich einer Anwaltskanzlei Mandate beschaffen sollten. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.7.1969 – 6 U 48/69 –, GRUR 1969, 484, 486 f. Dem durch diese Entscheidung entstandenen Eindruck, die Beschränkung der Interessenwahrnehmung auf Vereinsmitglieder stehe generell und nicht lediglich in einem durch Rechtsmissbrauch gekennzeichneten Einzelfall, in dem gar keine Interessenvertretung von Verbrauchern im Streit stand, der Klagebefugnis entgegen, ist seinerzeit nicht nur Hefermehl in seinem bereits angeführten Aufsatz, sondern auch das Oberlandesgericht Celle in Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte des früheren § 13 Abs. 1a UWG a. F. entgegengetreten. Es hat angesichts der vom Gesetzeszweck erfassten Zulässigkeit, die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen in persönlicher und sachlicher Hinsicht in einer Satzung zu begrenzen, in der Entstehungsgeschichte keinen Grund feststellen können, eine Beschränkung der Verbraucheraufklärung und -beratung auf den Mitgliederkreis des Vereins nicht ebenfalls zuzulassen, zumal wenn jeder Verbraucher ohne Einschränkung Mitglied werden kann. Vgl. OLG Celle, Urteil vom 3.9.1969 – 13 U 172/69 –, GRUR 1970, 473 f. Indem der Bundesgerichtshof diese Auffassung in seinem Urteil vom 30.6.1972 mit „a. A.“ gekennzeichnet hat, hat er sich nicht etwa der Gegenmeinung angeschlossen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Bedenken, denen im Streitfall Rechnung getragen worden war, allein vom Oberlandesgericht Köln und – differenzierter – von Hefermehl geltend gemacht worden waren. In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang zudem ausdrücklich hervorgehoben, für eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Beschränkung der Verbandsklagebefugnis bestehe vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a. F. und dem daraus abzuleitenden Regelungszweck kein Anlass. Schon unter anderem weil der Gesetzgeber ohnehin durch zusätzliche Bedingungen der Gefahr des Missbrauchs der Klagebefugnis entgegengetreten sei, hätten sich die in die Verbandsklagen gesetzten Erwartungen zugunsten des Verbraucherschutzes nur teilweise erfüllt. Vgl. BGH, Urteil vom 20.3.1986 – VII ZR 191/85 –, NJW 1986, 1613 = juris, Rn. 11. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der auf die Gesetzgebungsmaterialien gestützten Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Verbandsklagebefugnis solle sich zur effektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten über den Kreis der klassischen Verbraucherverbände hinaus auf Vereine erstrecken, die ebenso wie jene Verbände eine Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betrieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.2019 – 8 C 4.18 –, BVerwGE 165, 177 = juris, Rn. 13 f., unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7052, S. 208. Denn Mietervereine sind seit jeher zu den klassischen Verbraucherverbänden bzw. -vereinen gezählt worden. Vgl. z. B. BGH, Urteile vom 20.3.1986 – VII ZR 191/85 –, NJW 1986, 1613 = juris, Rn. 6, vom 7.6.1989 – VIII ZR 91/88 –, BGHZ 108, 1 = juris, Rn. 1, 9 ff., vom 20.1.1993 – VIII ZR 10/92 –, NJW 1993, 1061 = juris, Rn. 1, 18 (in der Vorinstanz eingehend hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.1991 – 6 U 108/90 –, NJW-RR 1992, 396 = juris, Rn. 50), und vom 3.6.1998 – VIII ZR 317/97 –, NJW 1998, 3114 = juris, Rn. 1, 11; zum Deutschen Mieterbund bereits BT-Drs. IV/2217, S. 4. Der Bundesgerichtshof hat es – wie ausgeführt gerade auch in Bezug auf Mietervereine – im Ergebnis ausreichen lassen, dass ein Verband sich an die Verbraucherschaft insgesamt wendet und durch seine Öffentlichkeitsarbeit (Verbraucherbriefe, Zeitungsaufsätze und -anzeigen) hat erkennen lassen, dass er sich um eine Unterrichtung der Verbraucher tatsächlich bemüht, mit anderen Verbraucherverbänden zusammenarbeite und auch auf diese Weise mittelbar jedenfalls aufklärend und beraten wirke. Vgl. BGH, Urteile vom 30.6.1972 – I ZR 16/71 –, NJW 1972, 1988 = juris, Rn. 22 f., zu § 13 Abs. 1a UWG a. F., und vom 13.2.1992 – I ZR 79/90 –, NJW 1992, 2231 = juris, Rn. 15, zu § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a. F. Trotz der langjährigen Anerkennung der Verbandsklagebefugnis von Mietervereinen haben diese hiervon vergleichsweise moderat Gebrauch gemacht; jedenfalls ist die Zahl der Entscheidungen, die im mietrechtlichen Kontext in Verbandsklageverfahren ergangen sind, in der Literatur als recht überschaubar bezeichnet worden. Vgl. Schmidt, NZM 2015, 553, 558. Aus den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen dieser die von Amts wegen zu prüfende notwendige Klagebefugnis eines Mietervereins ohne vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung angenommen hat, können entgegen der Einschätzung der Beklagten durchaus Rückschlüsse gezogen werden. Gerichte verhalten sich im Kern vor allem zu den Streitfragen, die zwischen den Beteiligten umstritten sind. Was nicht umstritten ist, bedarf meist keiner besonderen Vertiefung. Aus dem regelmäßigen Fehlen vertiefender Ausführungen lässt sich deshalb in erster Linie schließen, dass bei den vom Bundesgerichtshof beurteilten Klagen von Mietervereinen regelmäßig nicht einmal die Prozessgegner (mehr) Zweifel an der Verbandsklagebefugnis geäußert haben, weil auch diese sie zu den klassischen Verbraucherverbänden gezählt haben, auf die diese Befugnis vom Gesetzgeber zugeschnitten ist. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.1.1993 – VIII ZR 10/92 –, NJW 1993, 1061 = juris, Rn. 18. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, BT-Drs. 19/12084, S. 27, angeführte Einwand, die Prüfung, ob die Verbände nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande seien, ihre satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen, könne nicht wirksam von einem Gericht wahrgenommen werden, greift ebenfalls nicht durch. Die entsprechende Formulierung in der angeführten Gesetzesbegründung ist jedenfalls missverständlich. Der Sache nach kann sie ausschließlich die Frage betreffen, ob es gesetzestechnisch zweckmäßig ist, Verbandsklageprozesse auch mit diesen immer komplizierter gewordenen Detailfragen zu belasten oder zur Verwaltungsvereinfachung, vgl. dazu schon BT-Drs. 14/2658, S. 52, vorab eine Behörde nach Aufklärung und Einzelfallprüfung entscheiden zu lassen. Denn hierüber haben im Streitfall selbstverständlich die zur Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berufenen Gerichte zu entscheiden. Die Relevanz höchstrichterlicher Rechtsprechung aus einer Zeit, in der die Verbandsklagebefugnis noch als prozessuale Vorfrage zu beurteilen war, bezogen auf bis heute in ihrem Wortlaut unveränderte Tatbestandsmerkmale, ist damit nicht ansatzweise in Frage gestellt. Schließlich ändern die Bestimmungen der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden vom 26.6.2021 nicht den genannten Regelungsinhalt des zugrunde liegenden Gesetzes. c) Hiervon ausgehend gehört es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers, Interessen der Verbraucher in seinem Tätigkeitsbereich durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. aa) Jedenfalls nach Änderung der Satzung des Klägers in § 2 Nr. 1 in der aktuellen Fassung vom 4.11.2017 obliegt ihm – rechtlich – die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung in Miet-, Wohn- und Pachtangelegenheiten. Auch tatsächlich wirkt er im kollektiven Verbraucherinteresse aufklärend und beratend. Sein Vorbringen sowie die vorgelegten umfangreichen Unterlagen insbesondere über seine Beratungs- und Aufklärungstätigkeit, zahlreiche Medienberichte, seine Homepage und sonstiges Informationsmaterial lassen unzweifelhaft erkennen, dass er sich um eine Unterrichtung der Verbraucher, konkret der Mieter im Raum Regensburg, durch Beratung und Aufklärung tatsächlich und wirksam bemüht. Als Mieterverein nimmt der Kläger Interessen der Verbrauchergruppe der Mieter und Pächter in der Stadt Regensburg und Umgebung wahr. Dabei hat er durch seine eine umfangreiche Beratungstätigkeit dokumentierenden „Laufzettel“ und seine Beratungsstatistik belegt, dass er in den vergangenen Jahren in regelmäßig jährlich 5.000 oder mehr Fällen individuelle persönliche und telefonische Einzelberatungen seiner Mitglieder in mietrechtlichen Angelegenheiten durchgeführt hat. Bei fast 5.000 Mietern als Mitgliedern, die diese Beratungstätigkeit in erheblichem Umfang in Anspruch nehmen, steht die Wirksamkeit der Verbraucherberatung, die für eine größere Anzahl von Verbrauchern im auf Regensburg und Umgebung beschränkten Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist, außer Frage. Eine solche Beratung steht zudem jedem weiteren Mieter in diesem Tätigkeitsbereich, der sich zur Aufnahme einer Mitgliedschaft zum Jahresbeitrag von 60,00 Euro entschließt, und damit der gesamten einschlägigen Verbraucherschaft offen (vgl. Rundschau vom 27.2.2019, Anlage 2 zum Schriftsatz vom 9.9.2019). Daneben wirkt der Verein auf verschiedenen anderen Wegen für alle interessierten Verbraucher aufklärend und mittelbar beratend. In der im Landkreis erscheinenden „Rundschau“ etwa werden vom Kläger monatlich allgemeine Fragestellungen von Lesern zum Mietrecht beantwortet. Über seine Homepage, die allen Verbrauchern und damit auch Nichtmitgliedern kostenfrei zur Verfügung steht, eröffnet er umfangreiche und aktuelle Materialien zu mietrechtlichen und wohnungspolitischen Themen, die im Wesentlichen das Einzugsgebiet des Klägers betreffen. Dazu gehören unter anderem eine Vielzahl von Grafiken und Übersichten mit Erläuterungen zur örtlichen Entwicklung der durchschnittlichen Basismieten für Wohnungen, zur Bestandsentwicklung der Sozialwohnungen in Regensburg, zu Wohnungsfertigstellungen und Baugenehmigungen in Regensburg sowie zu kommunalen Gebühren. Das Inhaltsverzeichnis bzw. Teile des Inhalts der Mieterzeitung des Deutschen Mieterbundes, die den Mitgliedern als Printausgabe zur Verfügung steht, ist auf der Homepage des Klägers ebenfalls für jeden Verbraucher abrufbar. Die Homepage enthält zudem weiterführende Informationen wie den aktuellen Mietspiegel der Stadt Regensburg, die Verlinkung zum Mietenrechner der Stadt Regensburg sowie die Grundlage zur Ermittlung der eigenen Betriebskosten im Vergleich zum Regensburger Betriebskostenspiegel. Darüber hinaus bemüht sich der Kläger in verschiedenen Printmedien um eine Unterrichtung der Verbraucher zu aktuellen und lokalen Themen der Wohnungspolitik, wobei er regelmäßig auf Erkenntnisse zurückgreifen kann, die ihm aus mietrechtlichen Beratungen seiner Mitglieder bekannt werden. Schließlich gehört der Kläger dem Deutschen Mieterbund e. V. an, der seinerseits als Dachorganisation für mehr als 300 örtliche Mietervereine in Deutschland fungiert. Dieser bietet neben persönlicher Rechtsberatung seiner Mitglieder und einem Mieterrechtsschutz für seine Mitglieder Onlinerechtsberatung sowie telefonische Beratung selbst für Nichtmitglieder an. Vor diesem Hintergrund und nach den oben genannten Maßgaben kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es entgegen dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ausreichen kann, dass Verbraucherinteressen nur entweder durch Aufklärung oder durch Beratung wahrgenommen werden. Vgl. im Sinne kumulativer Voraussetzungen Witt, in: Ullmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 4 UKlaG, Rn. 3b; Roloff, in: Ermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 4 UKlaG, Rn. 2; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, UKlaG, § 4, Rn. 6, unter Verweis auf die Kommentierung bei § 8 UWG, Rn. 3.56; a. A. Schlosser, in: Staudinger, BGB, Buch 2, §§ 305-310, UKlaG, Neubearbeitung 2013, § 4 UKlaG, Rn. 5; Tetzner, NJW 1965, 1944, 1945, zu § 13 Abs. 1a UWG 1965; Micklitz/Rotz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, UKlaG, § 4, Rn. 18, Fn. 22; Baetge, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, Band 2, 9. Aufl. 2020, Stand: 15.7.2021, § 4 UKlaG, Rn. 11.1. bb) Dass die genannte Verbraucheraufklärung und -beratung des Klägers nicht im ausschließlichen Verbraucherinteresse betrieben wird und wirtschaftlichen Interessen des Vereins oder Dritter dient, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Klägers in nennenswertem Umfang den wirtschaftlichen Interessen einer Rechtsanwaltskanzlei dient. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16.4.2018 – 4 A 1621/14 –, DVBl. 2018, 1238 = juris, Rn. 62 ff.; BVerwG, Urteil vom 3.4.2019 – 8 C 4.18 –, BVerwGE 165, 177 = juris, Rn. 23 ff. Auch wenn die Beratungstätigkeit des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern im Wesentlichen auf Rechtsberatung zielt, richtet sie sich nicht typischerweise auf eine anschließende anwaltliche Beratung und Vertretung seiner Mitglieder durch eine bestimmte Kanzlei. Eine solche Verflechtung lässt sich nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass der Vorsitzende des Klägers als einer von derzeit zwei Rechtsanwälten die rechtliche Beratungstätigkeit für den Kläger leistet. Denn eine über die Rechtsberatungstätigkeit für den Kläger hinausgehende Verbindung des Klägers zu der lokalen Rechtsanwaltskanzlei, in der der Vorsitzende des Klägers als Rechtsanwalt angestellt ist, ist nicht erkennbar. Bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Mietrecht ist der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RDG auf qualifizierte Personen angewiesen. Die von ihm hierfür geleistete Vergütung in Höhe von lediglich 55,00 Euro pro Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer verbleibt zweifelsfrei deutlich unterhalb der üblichen Kosten für eine anwaltliche Beratung. Nichts anderes gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden des Klägers, Herrn Rechtsanwalt C1. , der zugleich in eigener Kanzlei arbeitet, aber für den Kläger zu demselben Stundensatz tätig wird. Andere Anhaltspunkte für eine derartige Verflechtung sind im Übrigen weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden, obgleich ihr seit Ende 2016 bekannt ist, dass die Rechtsanwälte Q. und C1. als Berater für den Kläger tätig werden. Jedenfalls seit 2019 ist ihr ebenfalls der Umstand bekannt, dass Herr Q. und Herr C1. stellvertretende Vorsitzende des Klägers waren. 2. Auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 UKlaG liegen vor. Insbesondere sind die durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 (BGBl. I S. 2568, 2571) eingeführten weiteren Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b und Nr. 4 UKlaG gegeben. Vgl. hierzu BT-Drs. 19/12084, S. 37. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung (auch) dieser Voraussetzungen ist im Fall der vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.6.2017 – 4 A 1958/14 –, DVBl. 2017, 1252 = juris, Rn. 28 f., m. w. N. Da das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 (BGBl. I S. 2568) hinsichtlich der neuen Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b und Nr. 4 UKlaG keine Übergangsregelung vorsieht, vgl. Art. 9 des Gesetzes vom 26.11.2020 bzw. BT-Drs. 19/12084, S. 42, wonach Übergangsregelungen nur für die qualifizierten Wirtschaftsverbände im Sinne von § 8b UWG und § 3 UKlaG gelten, und auch nicht bestimmt, dass der Zeitpunkt der (früheren) Antragstellung maßgeblich bleiben soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 1.12.1989 – 8 C 17.87 –, BVerwGE 84, 157 = juris, Rn. 24, ist auf die aktuelle Rechtslage und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers im Jahr 2015 abzustellen. Das Gericht hat demnach die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen. Der nachvollziehbare, belegte und in der mündlichen Verhandlung konkretisierte Vortrag des Klägers hinsichtlich der weiteren Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b und Nr. 4 UKlaG ermöglicht dem Senat diese Prüfung. Weder sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die Voraussetzungen der § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b UKlaG und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 UKlaG nicht erfüllen könnte. Vielmehr belegt die bisherige Tätigkeit des Klägers sowie seine personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, dass er seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend macht, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b UKlaG). Anzeichen dafür, dass er in Zukunft anders handeln könnte, bestehen nicht. Ebenso wenig gibt es einen Anhalt dafür, dass er seinen Mitgliedern Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 UKlaG). Der Kläger hat auch nachvollziehbar aufgezeigt und belegt, dass für ihn tätige Personen nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 UKlaG). In dem von der Beklagten nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung allein noch als prüfungsbedürftig angesehenen Bruttogehalt der mit 30 Stunden pro Woche in Teilzeit beschäftigten Geschäftsstellenleiterin in Höhe von monatlich 3.600,00 Euro liegt keine unangemessen hohe Vergütung. Die Geschäftsstellenleiterin ist als kaufmännische Angestellte ausgebildet worden, weist langjährige Berufserfahrung auf, ist bei dem Kläger seit Gründung des Vereins beschäftigt und mittlerweile nahezu für den gesamten administrativen Aufgabenbereich mit Ausnahme der rein rechtlichen Beratung zuständig. Dies schließt unter anderem die Büroorganisation, Terminabstimmung, Kontaktaufnahme zu anderen Verbänden, zum Steuerberater, zur EDV, dem Datenschutzbeauftragten und die Urlaubsvertretung der Schreibkräfte mit ein. Dass vor diesem Hintergrund eine unangemessene Begünstigung dieser Beschäftigten des Vereins vorliegen könnte, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.