Beschluss
6 B 1248/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1127.6B1248.25.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Eilbeschlusses
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Eilbeschlusses Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Antragsgegners, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen, hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage des - über den Verweis des § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren - § 570 Abs. 3 ZPO kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Eine vorrangige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, bestimmen kann, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist, besteht nicht. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Mit dem Eingang der Beschwerde im Sinne von § 147 VwGO gegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht wird die Entscheidungskompetenz infolge des Devolutiveffekts auf das Oberverwaltungsgericht verlagert (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.1.2025 - 18 B 1215/24 -, AuAS 2025, 62 = juris Rn. 4, und vom 18.10.2021 - 18 B 1628/21 -, NWVBl 2022, 153 = juris Rn. 6. Die Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beschwerde gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zukommt. Aufgrund dieser gesetzlichen Konzeption ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise Raum, nämlich wenn sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen als offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erweist oder dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17.1.2025 ‑ 18 B 1215/24 -, AuAS 2025, 62 = juris Rn. 6, vom 18.10.2021 - 18 B 1628/21 -, NWVBl 2022, 153 = juris Rn. 12 und vom 30.9.2021 - 5 B 1289/21 -, juris Rn. 4. Weder das eine noch das andere lässt sich hier ohne eine eingehende Überprüfung der Rechtslage feststellen, die der Entscheidung in der Sache vorbehalten ist und die vorwegzunehmen der Senat keinen Anlass sieht. Zunächst erweist sich der angegriffene Beschluss nicht aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Darlegungen als offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die streitgegenständliche Prüfungsentscheidung sei nach summarischer Prüfung rechtswidrig, denn die Prüfungsleistung hätte wegen eines Rücktritts aus triftigem Grund nicht mit "nicht ausreichend" bewertet werden dürfen. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls sei die Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrunds noch "unverzüglich" i. S. d. § 19 Abs. 2 StudO-BA Teil A erfolgt. Die diesbezüglich zum nachträglichen Rücktritt von der Prüfung durch die Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe seien vom Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Fernbleibens von der Prüfung modifiziert worden. Wegen der grundrechtlichen Verbürgungen aus Art. 12 Abs. 1 GG müsse bei der Frage, ob ein Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheiten verletzt habe, einbezogen werden, ob sich der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamtes auf die Chancengleichheit der anderen Prüflinge habe auswirken können. Sei dies nicht der Fall, nähere sich die verzögerte Mitteilung der Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift, für deren Sanktion der endgültige Verlust der Prüfungschance unangemessen erscheine. So liege der Fall hier. Ein wichtiger Grund habe zweifelsfrei vorgelegen, weil die Beweislage eindeutig sei. Die Beweislage sei an den Vorgaben zu messen, die der Antragsgegner selbst zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit im Fall der Säumnis aufstelle, und vorliegend - ausschließlich - die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfordere. Eine solche sei am Prüfungstag ausgestellt worden. Der Antragsgegner müsse sich daran festhalten lassen, dass er die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit im Fall der Säumnis deutlich gesenkt habe und die Bescheinigung weder Diagnosen noch Symptome oder Auswirkungen auf das Leistungsvermögen ausweisen müsse. Die Prüfungsbehörde habe sich damit selbst einer darauf bezogenen Überprüfung der Gründe begeben und die damit möglicherweise verbundenen Gefahren für die Chancengleichheit in Kauf genommen. Diese begründeten Ausführungen, die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nehmen und diese im Einzelnen nachweisen, sind weder offensichtlich noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Sie werden im Beschwerdeverfahren vielmehr unter Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründungsschrift vom 3. und 14.11.2025 einer eingehenden Prüfung zu unterziehen sein. Der Senat hat zuletzt, vgl. Urteil vom 3.9.2025 - 6 A 1700/22 -, juris, entschieden, der verfassungsrechtlich gewährleistete und das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebiete es, an die unverzügliche Vornahme der geforderten Handlung - Anzeige und Glaubhaftmachung des triftigen Grundes für den Rücktritt - einen strengen Maßstab anzulegen. Nur im Falle der Evidenz der Verhinderung bleibe eine nicht schon sofortige Mitteilung der Säumnisgründe ohne Auswirkung auf die Chancengleichheit der Mitprüflinge. Ein solcher Fall der Evidenz sei nicht schon dann anzunehmen, wenn die Prüfungsbehörde - aus welchen Gründen auch immer - keine Zweifel an der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit äußere, sondern ergebe sich erst durch eine eindeutige Beweislage, die Zweifel nicht zulasse. Vor diesem Hintergrund wird im Beschwerdeverfahren insbesondere die Tragfähigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zu beleuchten sein, die Absenkung der an die Unverzüglichkeit der Anzeige und Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit sowie ihren Nachweis gestellten Anforderungen in den "Hinweisen des Prüfungsausschusses" führe auch zur Absenkung der an einen "Evidenzfall" zu stellenden Anforderungen. Die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Folgen, die einträten, wenn der Beschluss des Verwaltungsgerichts (vorläufig) vollzogen würde und die Beschwerde später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung einstweilen ausgesetzt und die Beschwerde später zurückgewiesen würde. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten eines der Beteiligten geschaffen würden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.1.2025 - 18 B 1215/24 -, AuAS 2025, 62= juris Rn. 12, vom 30.9.2021 - 5 B 1289/21 -, juris Rn. 7. Dies zugrunde gelegt, ist die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nicht bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Eine Vollziehung schafft vorliegend nicht in unumkehrbarer Weise Tatsachen zu Lasten des Antragsgegners. Solche sind nicht dargetan und für den Senat auf der Grundlage des bisherigen Sach - und Streitstandes auch nicht feststellbar. Der Antragsteller darf auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses das Prüfungsverfahren vorläufig fortsetzen. In derartigen Fällen nimmt die gerichtliche Eilentscheidung die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorweg, weil dem Antragsteller lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann. Denn hätte die negative Prüfungsentscheidung endgültig Bestand, weil sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erwiese, käme dem - infolge ihrer Vorläufigkeit unter den Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsacheentscheidung gestellten - Ergebnis der Prüfung in Bezug auf die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung keine Rechtswirkung mehr zu. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.3.2025 - 6 E 62/25 -, juris Rn. 14, und vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -juris Rn. 5. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass etwaige Belastungen der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durch die Wiederholungsprüfung und das weitere Studium des Antragstellers ein derartiges Ausmaß erreichen, dass dem Antragsteller eine Ausbildungsverzögerung zuzumuten ist. Vgl. zu den besonderen Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes im Kontext mit Ausbildungsverzögerungen BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25 ff. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung keine eigenständige Kostenfolge auslöst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2025 - 18 B 1215/24 -, AuAS 2025, 62 = juris Rn. 26; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 25.11.2013 - 8 S 2239/13 -, NVwZ-RR 2014, 292 = juris Rn. 8. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).