Beschluss
19 A 592/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1007.19A592.21A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 26. Februar 2021 ‑ 19 A 1360/20.A ‑, juris, Rn. 5, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021, a. a. O., Rn. 7, und vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7 m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die durch die Klägerinnen aufgeworfenen Fragen nicht. Sie halten für grundsätzlich bedeutsam die Fragen: 1. Sind die Klägerinnen zu 2. und 3. vor der Gefahr der Zwangsbeschneidung geschützt, wenn sie in die Herkunftsfamilie eines ihrer Elternteile zurückkehren, in der die Zwangsbeschneidung praktiziert wird? 2. Besteht für die Klägerinnen in Nigeria die Gefahr der Verelendung bzw. der Verletzung ihrer Rechte auf Erreichbarkeit der Grundbedürfnisse (Unterkunft, Essen, Hygiene), wenn sie zu sechs Personen in einer Ein-Zimmer-Wohnung leben müssen und die Mutter der drei minderjährigen Kinder alleinerziehend ist? Die erste Frage geht bereits an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils vorbei, denn dass die Klägerin zu 1. mit ihren Töchtern in eine Herkunftsfamilie zurückkehren müsste, „in der die Zwangsbeschneidung praktiziert wird“, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter im Einzelnen näher ausgeführter Bewertung des aus seiner Sicht weitgehend unsubstantiierten, detailarmen wie wenig nachvollziehbaren Vorbringens der Klägerin zu 1. angenommen, dass nach seiner Überzeugung eine Zwangsbeschneidung der Töchter „gegen ihren Willen“ nicht beachtlich wahrscheinlich sei (S. 10 des Urteils). Außerdem ist es nach allgemeinen, die verfassungsrechtlichen Grenzen einhaltenden, vgl. statt vieler BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff., und vom 6. Juni 2018 ‑ 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 15 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., Maßstäben Sache des Rechtsmittelführers, sich mit den Feststellungen, Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und diesen nicht lediglich eine eigene Tatsachenbehauptung gänzlich unverbunden gegenüberzustellen, ohne sich substantiiert mit den Ausführungen und Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts zu beschäftigen. Von daher genügt die von den Klägerinnen für in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage zu 1. nicht den Darlegungsanforderungen an eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge. Diese erfordert eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sowie mit den herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln. Hingegen genügt es nicht, wenn die Klägerinnen – wie hier – lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezweifeln oder ohne nähere Konkretisierung pauschal behaupten, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020, a. a. O., Rn. 7, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Die Klärungsbedürftigkeit der Frage zu 1. ist mangels Auseinandersetzung mit der darauf bezogenen konkreten Würdigung des Verwaltungsgerichts (siehe S. 10 des Urteils), nicht dargelegt. Letztlich wenden sich die Klägerinnen mit ihrem Zulassungsvorbringen nur gegen eine ihr Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die zweite Frage ist aufgrund ihrer Einzelfallbezogenheit und Pauschalität schon keiner generalisierenden Beantwortung im Sinn einer Grundsatzklärung zugänglich. Unabhängig davon sind Fragen im Zusammenhang sowohl mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria als auch mit den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf diese nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie festgestellt, dass – soweit dies einer generalisierenden Tatsachenfeststellung überhaupt zugänglich ist – eine Niederlassung nicht zuletzt in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias selbst für eine Familie mit versorgungsbedürftigen Kleinkindern und ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts nach den einschlägigen aktuellen Erkenntnisquellen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung führen wird. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, Rn. 63, und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65. Der Zulassungsantrag zeigt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf diese Tatsachenfeststellung auf. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet der Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 ‑ 19 A 642/20.A ‑, juris, Rn. 18 f., vom 30. Juni 2020 ‑ 4 A 314/20.A ‑, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 ‑ 19 A 215/19.A ‑, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 ‑ 8 B 22.20 ‑, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 ‑ 1 B 21.20 ‑, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 ‑, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Ausführungen der Klägerinnen erschöpfen sich in der Rüge, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2020 ‑ 2 BvR 2082/18 ‑ den Sachverhalt im Zusammenhang mit einem der Klägerin zu 1. in Italien möglicherweise zuerkannten subsidiären Schutzstatus nicht hinreichend aufgeklärt. Angesichts des Vorbringens der Klägerin zu 1. im Asyl- und Klageverfahren hätte sich eine Anfrage bei der Liaisonbeamtin des Bundesamts angeboten, ob jene noch im Besitz des subsidiären Schutzstatus ist. Die hierzu angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien nicht tragfähig und spekulativ. Eine Divergenz von der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist damit nicht dargetan. Die Maßstäbe zur Aufklärungspflicht sind höchstrichterlich geklärt. Danach verpflichtet die Aufklärungspflicht des § 86 VwGO die Verwaltungsgerichte, den Sachverhalt dahingehend aufzuklären, ob einem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden ist, sofern dies in einem Asylverfahren zweifelhaft und erheblich ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 ‑ 2 BvR 2082/18 ‑, Asylmagazin 2021, 42, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 ‑, BVerwGE 161, 1, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2020 ‑ 19 A 450/20.A ‑, juris, Rn. 11. Einen davon abweichenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Ob das Verwaltungsgericht nach Maßgabe dieser Anforderungen alles Erforderliche getan hat, um den Schutzstatus der Klägerinnen in Italien zu ermitteln, ist hier nicht entscheidungserheblich, denn insoweit sind in der Sache nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, was nicht auf einen der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe führt. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Zuerkennung internationalen Schutzes der Klägerinnen ist Ergebnis der Rechtsanwendung, nicht Gegenstand eines abstrakten Rechts- oder Tatsachensatzes in vermeintlicher Abweichung von dem genannten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts. Unabhängig davon setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander, insofern sich die vom Verwaltungsgericht vorgefundene Erkenntnislage (S. 7 bis 9 des Urteils) von der im Zulassungsantrag zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in wesentlichen Punkten unterscheidet. Das Verwaltungsgericht hat seine richterliche Überzeugung nicht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage gebildet. So lässt der Zulassungsantrag u. a. völlig außer Betracht, dass sich das Verwaltungsgericht auf eine tatsächlich eingeholte Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamts vom 6. Oktober 2015 stützen konnte und auch gestützt hat. III. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung nur bedingt gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen ist. Diese Rüge ist weder den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt noch begründet. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat nicht seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es den in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten fünf Beweisanträgen der Klägerinnen nicht nachgekommen ist. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist unter diesen Umständen nur dann begründet, wenn sich dem Gericht von Amts wegen eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2021 ‑ 1 B 48.20 ‑, juris, Rn. 8, vom 26. Juli 2012 ‑ 10 B 21.12 ‑, juris, Rn. 3, und vom 7. März 2003 ‑ 6 B 16.03 ‑, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 ‑ 11 A 796/17.A ‑, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 ‑ 8 ZB 19.31737 ‑, juris, Rn. 2; vgl. aber auch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2021 ‑ 6 A 860/21.A ‑, juris, Rn. 8 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2020 ‑ 4 ZB 20.30870 ‑, juris, Rn. 6 ff. Dabei kann hier dahinstehen, dass ein etwaiger Aufklärungsmangel grundsätzlich keinen Gehörsverstoß begründet; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 9, vom 13. November 2020, a. a. O., Rn. 26, vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 4368/18.A ‑, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8, m. w. N. Denn eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht, wie dieses in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat (S. 21 des Urteils, zweiter Absatz), nicht aufdrängen. Mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend Bezug genommen wird, setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).