Beschluss
13 B 1153/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1008.13B1153.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 2021 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 2021 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 2021 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.