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Beschluss

2 B 1123/22 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0222.2B1123.22.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Umweltvereinigung für ihren Eilantrag gegen eine Baugenehmigung entfällt nicht mit Fertigstellung des Rohbaus, sofern sie die Verletzung von umweltbezogenen Vorschriften durch die Nutzung des Gebäudes geltend macht.(Rn.26) (Rn.27) 2. Die Unterschutzstellung einer Landschaft ist nur dann mit § 34 BauGB unvereinbar, wenn und soweit dadurch die Bebaubarkeit von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich ausnahmslos ausgeschlossen würde. Abzustellen ist darauf, ob die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV) fortgeltenden Beschlüsse der DDR-Bezirksräte zur Unterschutzstellung die (ausnahmsweise) Bebaubarkeit solcher Grundstücke vorsahen.(Rn.35) 3. Die Entscheidung über die (ausnahmsweise) Zulassung eines Bauvorhabens gemäß den fortgeltenden Beschlüssen der DDR-Bezirksräte steht regelmäßig im behördlichen Ermessen.(Rn.35) 4. Die Unterschutzstellung einer Landschaft ist nicht deshalb (teilweise) funktionslos, weil sie sich auf einen unbeplanten Innenbereich erstreckt. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn wegen vorhandenen Bebauung keine schützenswerten Flächen mehr bestünden.(Rn.44)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 05. November 2021 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (Az.: 10620-21-02) wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers; im Übrigen tragen sie ihre Kosten selbst. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Umweltvereinigung für ihren Eilantrag gegen eine Baugenehmigung entfällt nicht mit Fertigstellung des Rohbaus, sofern sie die Verletzung von umweltbezogenen Vorschriften durch die Nutzung des Gebäudes geltend macht.(Rn.26) (Rn.27) 2. Die Unterschutzstellung einer Landschaft ist nur dann mit § 34 BauGB unvereinbar, wenn und soweit dadurch die Bebaubarkeit von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich ausnahmslos ausgeschlossen würde. Abzustellen ist darauf, ob die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV) fortgeltenden Beschlüsse der DDR-Bezirksräte zur Unterschutzstellung die (ausnahmsweise) Bebaubarkeit solcher Grundstücke vorsahen.(Rn.35) 3. Die Entscheidung über die (ausnahmsweise) Zulassung eines Bauvorhabens gemäß den fortgeltenden Beschlüssen der DDR-Bezirksräte steht regelmäßig im behördlichen Ermessen.(Rn.35) 4. Die Unterschutzstellung einer Landschaft ist nicht deshalb (teilweise) funktionslos, weil sie sich auf einen unbeplanten Innenbereich erstreckt. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn wegen vorhandenen Bebauung keine schützenswerten Flächen mehr bestünden.(Rn.44) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 05. November 2021 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (Az.: 10620-21-02) wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers; im Übrigen tragen sie ihre Kosten selbst. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung, die der Antragsgegner der Beigeladenen für die Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt hat. Der Antragsteller ist eine vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) als Umweltvereinigung nach § 3 Abs. 1 und 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Naturschutzvereinigung mit dem Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern (https://www.lung.mv-regierung.de/insite/cms/hauptmenue/bekannt/umweltvereinigungen.htm). Nach § 2 Nr. 2 lit. a, b der Vereinssatzung besteht sein Vereinszweck u.a. in der Sicherung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Bei dem Vorhabengrundstück, Flurstück 380/3 der Flur 1, Gemarkung D-Stadt (K-allee 11), handelt es sich um das südwestliche Eckgrundstück an der von der Dorfstraße im Osten und der K- allee im Norden gebildeten T-Kreuzung. Es ist 2926 m² groß und wird im Süden durch den Bach aus Qualitz begrenzt, welcher in den westlich gelegenen D-Stadter See mündet und unter der Biotop-Nr. ….25349 in das Biotopverzeichnis eingetragen ist. Das Vorhabengrundstück ist skizzenhaft auf der folgenden, dem GeoPortal.MV entnommenen Karte, blau umrandet. Das Vorhabengrundstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Es liegt innerhalb des mit Beschluss Nr. 12/12 vom 15. Januar 1958 des Rates des Bezirks Schwerin festgesetzten Landschaftsschutzgebietes „Seengebiet E-Stadt". Die Unterschutzstellung wurde durch den Landschaftspflegeplan per Beschluss des Rats des Kreises St vom 5. Dezember 1981 konkretisiert. Zu DDR-Zeiten war es mit einem zweigeschossigen Metallleichtbauweise errichteten Gebäude bebaut, das der Ferienlagernutzung diente. Mit schriftlichem Antrag vom 31. August 2021 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Mit Bescheid vom 05. November 2021 erteilte der Antragsgegner die begehrte Baugenehmigung. Die untere Naturschutzbehörde erließ nach Baubeginn aufgrund des Hinweises eines Nachbarn auf eine Zauneidechse auf dem Vorhabengrundstück mündlich einen sofortigen Baustopp. Es erfolgte eine Besichtigung des Vorhabengrundstücks durch einen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde, welcher insbesondere Zauneidechsen nachweisen konnte. Die Beigeladene ließ ein Gutachten des Fachgutachters für Herpetologie, B v L, anfertigen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Darin wurden auf dem Grundstück Zauneidechsen, eine Ringelnatter sowie eine Waldeidechse nachgewiesen. Die Fundpunkte befanden sich alle auf der westlichen Seite des Grundstücks, nahe an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn. Die Fundpunkte der nachgewiesenen Reptilien waren 15-20 m vom Baufeld entfernt. Das Baufeld sei für alle drei der genannten Reptilienarten im Wesentlichen unattraktiv. Die Zuweisungsbereiche weisen kaum Deckung auf, sodass das Prädationsrisiko sehr hoch sei. Die untere Naturschutzbehörde hob am 19.05.2022 daraufhin den Baustopp auf. Am 28. Juli 2022 legte der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Am 29. Juli 2022 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, die Baugenehmigung verstoße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften. Sie sei unter Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erteilt worden. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei noch rechtswirksam und nicht funktionslos geworden, denn das Gebiet sei weiterhin schutzwürdig. Zudem verstoße die Baugenehmigung gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.07.2020 gegen die mit Bescheid vom 05.11.2021 erteilte Baugenehmigung (Az.: 10620-21-02) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Landschaftsschutzgebietsverordnung stehe der Baugenehmigung nicht entgegen, weil sie funktionslos geworden sei. Zudem könne eine solche Verordnung nicht die Entscheidung des Bundesgesetzgebers zugunsten der grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsflächen gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) unterlaufen. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liege ausweislich der Feststellungen des Gutachters nicht vor. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzuweisen. Er schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners an. Der Antrag sei zudem unzulässig; es fehle aufgrund der zwischenzeitlichen Fertigstellung des Bauvorhabens an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 212a Abs. 1 BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. a. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er kann als vom LUNG anerkannte Naturschutzvereinigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfe einlegen nach § 2 Abs. 1 UmwRG, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Stattdessen genügt es, wenn er sich gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG wendet und geltend macht, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch diese Entscheidung berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). Unter die von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfassten Entscheidungen fallen auch Verwaltungsakte, die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes zulassen (Nr. 5). Umweltbezogene Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind u.a. solche, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf Zustände von Umweltbestandteilen beziehen (§ 1 Abs. 4 UmwRG). Es genügt, dass im Zulassungsverfahren auch umweltbezogene Vorschriften geprüft werden (Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 1 UmwRG Rn. 27). Die vom Antragsteller angegriffene Baugenehmigung stellt einen Verwaltungsakt dar, der ein Vorhaben zulässt (vgl. Franzius, a.a.O., Rn. 26). Bei der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung waren gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V auch die dem Umweltrecht angehörenden Bestimmungen des Naturschutzrechts anzuwenden. Hierunter fallen auch die hier in Rede stehenden §§ 26, 44, 67 BNatSchG. Die Entscheidung berührt auch den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers. Er verfolgt ausweislich seiner Satzung (§ 2 Nr. 2 lit. a) Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er kann geltend machen, dass etwaige Verletzungen der genannten Bestimmungen die Förderung dieser Ziele berührt. b. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist wegen zwischenzeitlicher Fertigstellung Bauvorhabens nicht entfallen. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag eines Baunachbarn nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO entfällt bei einem Eilrechtsbehelf gegen die Baugenehmigung zwar regelmäßig mit der Fertigstellung des Rohbaus. Denn das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen. Dem rechtsschutzsuchenden Dritten würde eine Einstellung der Bauarbeiten, die er infolge einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs erreichen könnte, keinen rechtlichen Vorteil verschaffen, da die behauptete Rechtsverletzung mit der Fertigstellung des Rohbaus bereits eingetreten ist und diese nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig – bis zur Entscheidung der Hauptsache – verhindert werden kann. Die Inanspruchnahme stellt sich dann, soweit sich der Rechtsmittelführer gegen die Errichtung der baulichen Anlage als solche wendet, als unnütz dar (VGH München, Beschluss vom 9. April 2021 – 9 CS 21.553 –, Rn. 16, juris/ vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 3 M 662/17 – Bl. 4 des amtl. Vordrucks). Das Rechtschutzbedürfnis fehlt in diesem Fall hingegen nicht, weil der Antragsteller sich nicht gegen die Errichtung des Baukörpers, sondern gegen dessen Nutzung richtet (VGH München, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 1 CS 17.2337 –, Rn. 4, juris). Der Antragsteller macht die Verletzung von Umweltvorschriften geltend, die sich nicht allein durch die Errichtung des Baukörpers, sondern auch durch seine Nutzung als Wohnhaus ergeben soll. Soweit der Antragsteller eine Verletzung von § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V sowie des Beschlusses Nr. 12/12 über die Erklärung eines Landschaftsteils zum Landschaftsschutzgebiet des Rates des Bezirks Schwerin vom 22. April 1958 sowie des Beschlusses des Rates des Kreises Sternberg vom 5. Dezember 1981 rügt, dürfte zwar durch die Fertigstellung des Rohbaus eine Veränderung des Gebietscharakters bereits eingetreten sein. § 26 Abs. 2 BNatSchG verbietet allerdings daneben alle Handlungen, die dem besonderen Schutzzweck des Gebiets zuwiderlaufen. Vom Schutzzweck umfasst ist nach 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch die Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Nutzung der zum Grundstück gehörenden Grünflächen, etwa durch die Anlage eines Hausgartens, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigt und bestimmte Tier- und Pflanzenarten dadurch gefährdet würden. Auch soweit der Antragsteller eine Verletzung von § 44 BNatSchG rügt, macht er auch von der Nutzung der genehmigten baulichen Anlage ausgehende Gefahren für die geschützten Tiere und Pflanzen geltend. c. Zudem bedurfte es der vorherigen Stellung eines Aussetzungsantrags bei der Bauaufsichtsbehörde nicht. Der Antrag eines Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO setzt nicht generell voraus, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt wurde. Bei dem Verweis des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 6 VwGO handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. etwa Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 80a VwGO Rn. 29). 2. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Dritten an der Aussetzung der Vollziehung das Interesse des Begünstigten – hier der Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller als Dritter gegen die erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen umweltrechtliche Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 UmwRG ergeben (vgl. für den Nachbarantrag VG Schwerin, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 2 B 1964/18 SN –, Rn. 26, juris). Danach überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse, weil der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn die Entscheidung des Antragsgegners dürfte zumindest ermessensfehlerhaft gewesen sein. Weil er verkannt hat, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung im Landschaftsschutzgebiet Ermessen auszuüben ist, liegt ein Verstoß gegen die umweltbezogene Bestimmung des § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG vor. a. Die in den – nach § 22 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V weiterhin fortgeltenden – Beschlüssen der DDR-Räte enthaltenen Vorschriften zur Genehmigung von Bauten im Einvernehmen mit der Bezirks-Naturschutzverwaltung sind so auszulegen, dass die Erteilung der Genehmigung im Ermessen der Genehmigungsbehörde steht. Der Beschluss Nr. 12/12 des Rats des Bezirks Schwerin vom 15. Januar 1958 sieht unter II.(1) die Errichtung u.a. von Wohnhäusern im Einvernehmen mit der Bezirks-Naturschutzverwaltung vor. Der Beschluss des Rats des Kreises St vom 5. Dezember 1981 sieht unter 4.2. ebenfalls die Genehmigung von Bauten vor, wobei nach 4.11.b) zu prüfen ist, ob durch Neubauten die Landschaft erheblich gestört würde, sowie dass bisher ruhige Teile der Landschaft zu erhalten sind. Bei der Entscheidung über die Genehmigung hat sich die Behörde von dem Zweck der Unterschutzstellung, d.h. dem Landschafts- und Naturschutz, zu leiten (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern). Dabei ist konkret die Maßgabe des Beschlusses vom 5. Dezember 1981 unter 4.11.b) zu beachten. Das Gericht hat nach § 114 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob die Behörde sich von diesem Zweck der Ermächtigung hat leiten lassen, aber auch, ob die Grenzen des Ermessens beachtet wurden. Hierzu ist es erforderlich, dass die Behörde zunächst erkennt, dass die Entscheidung in ihrem Ermessen steht. Hieran fehlt es vorliegend. Unerheblich ist, dass der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid sein Ermessen erstmals und rechtsfehlerfrei ausüben könnte. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 (i.V.m § 80a Abs. 3) VwGO ist die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs und dessen Erfolgsaussichten in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. In der Hauptsache würde der Antragsteller sich mittels Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wenden. Daraus folgt, dass der Antragsgegner im Rahmen des, vorliegend noch nicht abgeschlossenen, Widerspruchsverfahrens seine Ermessenserwägungen noch ergänzen und auch erstmalig anstellen kann. Die Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO sind hier unbeachtlich (vgl. hierzu etwa VGH Kassel, Beschluss vom 26. März 2004 – 8 TG 721/04 –, Rn. 42, juris; im Anschluss hieran etwa OVG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 13 B 1153/21 –, Rn. 18, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 7. Juni 2023 –3 B 757/23 SN –, Bl. 10 des amtl. Umdrucks; vgl. auch Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, 44. EL – Stand: März 2023, § 114 VwGO Rn. 247; ebenso Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 87). Berücksichtigungsfähig im vorliegenden Eilverfahren wäre allenfalls nur Vortrag, der eine fehlerfreie Ermessensausübung nachholen würde bzw. im Widerspruchsverfahren erwarten ließe. Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsgegner geht nach wie vor davon aus, zum Erlass der Baugenehmigung verpflichtet zu sein. b. Die Unterschutzstellung der Landschaft durch die vorgenannten Beschlüsse ist auch nicht funktionslos geworden. Die Einbeziehung eines Gebietes in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung ist von vornherein funktionslos, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im betreffenden Gebiet die Verwirklichung der Ziele einer Unterschutzstellung auf unabsehbare Zeit nicht zulassen und diese Veränderung so offensichtlich ist, dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Schutzgebietsverordnung nicht mehr schutzwürdig ist. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil unter Landschaftsschutz gestellt wird (VGH München, Urteil vom 14. Januar 2003 – 1 N 01.2072 –, BeckRS 2003, 21717, Rn. 30; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Juni 1999 – 1 K 7/98 –, BeckRS 1999, 14477, Rn. 25). Hierbei ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat dazu ausgeführt, dass von einer „Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzverordnung nur dann gesprochen werden könnte, wenn durch die vorhandene Bebauung schützenswerte Flächen nicht mehr bestehen würden“ (OVG Greifswalds Beschluss vom 19. November 2013 Az.: 3 M 154/13, Bl. 3 des amtl. Umdrucks; vgl. auch Urteil vom 20. April 1994 – 4 K 25/93 –, Rn. 78 f., juris). Bei summarischer Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die vorhandene Bebauung gerade auch wegen der an die K-allee angrenzenden, großzügigen Grundstücksgrößen alle schützenswerten Flächen dem Schutzzweck der Unterschutzstellung entzieht und damit ihrer Verwirklichung in diesem Gebiet auf unabsehbare Zeit entgegensteht. Unter Auswertung des verfügbaren Kartenmaterials (GeoPortal.MV) dürften in dem wohl als unbeplanten Innenbereich entlang der Kastanienallee – trotz vorhandener Bebauung auf angrenzenden Grundstücken – schützenswerte Flächen vorhanden sein. Ferner stellt der hier möglicherweise anzunehmende unbeplante Innenbereich nur einen ganz geringfügigen Teil des Landschaftsschutzgebiets dar (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. April 1994 – 4 K 25/93 –, Rn. 78, juris). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung sowie die von den Beschlüssen vorgesehene grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit baulicher Anlagen Raum für Nebenbestimmungen zum Schutze von Natur und Landschaft zulassen könnten (vgl. VGH München, Urteil vom 27. September 1991 – 1 B 91.738 –, Rn. 42, juris). Auch dies steht der Funktionslosigkeit der Unterschutzstellung entgegen. c. Die Unterschutzstellung ist auch nicht (teilweise) unwirksam. Zwar können Landschaftsschutzgebietsverordnungen unwirksam sein, wenn sie die Bebaubarkeit von zum unbeplanten Innenbereich gehörige Flächen ausschließen. Denn § 34 BauGB regelt die Bebaubarkeit von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich insoweit abschließend. Landesrechtliche Unterschutzstellungen von Landschaften können die bundesrechtliche Entscheidung zugunsten der Bebaubarkeit dieser Flächen nicht unterlaufen. Allenfalls können sich aus diesen Vorgaben für die konkrete Ausführung der Bebauung ergeben (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 – IV C 77.68 –, Rn. 21 ff., juris; OVG Münster, Urteil vom 9. Januar 1997 – 7 A 2233/96 –, BeckRS 1997, 16689 Rn. 56; vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. Dezember 2003 – 3 L 13/02 –, Rn. 32, juris; Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151 EL – Stand: August 2023, § 34 Rn. 75 m.w.N.; Hoppenberg/de Witt, BauR-HdB, 60 EL – Stand: November 2022, 4. Teil, Rn. 69 f.). Hieraus folgt aber lediglich, dass Landschaftsschutzgebietsverordnungen die grundsätzliche Bebaubarkeit dieser Flächen berücksichtigen müssen. Das bedeutet, sie dürfen diese nicht generell und ohne Befreiungsmöglichkeit sowie entschädigungslos ausschließen (VGH Kassel, Urteil vom 24. November 1995 – 4 UE 239/92 –, Rn. 36, juris; vgl. auch Albrecht, in: BeckOK-UmweltR, 68. Edn. – Stand: Juli 2020, BNatSchG § 26 Rn. 44 m.w.N.). Wie vorstehend beschrieben sehen die Beschlüsse zur Unterschutzstellung des Landschaftsgebiets gerade solche Befreiungsmöglichkeiten vor. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (OVG Greifswalds Urteil vom 17. Dezember 2003 –3 L 13/02 –, juris). Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass die darin bezeichnete Landschaftsschutzverordnung, die nach Ansicht des Gerichts einer nach § 34 BauGB grundsätzlich gegebenen Bebaubarkeit nicht entgegenstehe, Ausnahmen vom Bauverbot in ihrem Geltungsbereich vorsah. d. Das Verbot des § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 24 NatSchAG findet auch Anwendung, soweit ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich realisiert werden soll. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und der Beigeladenen ergibt sich nichts Anderes aus § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Dieser schließt lediglich die Anwendung der §§ 14-17 BNatSchG aus, lässt mithin § 26 Abs. 2 BNatSchG unberührt. e. Demgegenüber erforderte die Erteilung der Baugenehmigung nicht die ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. Eine Befreiung kommt nur in Betracht, wenn nicht bereits die Beschlüsse zur Unterschutzstellung des Landschaftsgebiets Ausnahmen für die Erteilung von Baugenehmigung zulassen (vgl. Teßmer, in: BeckOK-UmwR, 68. Edn. – Stand: Januar 2022, § 67 BNatSchG Rn. 3). Dies ist hier der Fall. f. Es kann dahinstehen, ob auch ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, Abs. 5 Satz 1 u. 2 Nr. 1 u. 3 BNatSchG vorliegt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Der Antragsgegner und die Beigeladene haften nach § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. 4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an die Positionen. 1.5 sowie 9.7.1 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).