Beschluss
4 A 2302/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1022.4A2302.21.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.8.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.8.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das als „Antrag auf PKH für ein anwaltliches Berufungsverfahren“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden allein zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, NWVBl. 2021, 122 = juris, Rn. 3 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Der Kläger benennt insbesondere keine Umstände, die auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hindeuten könnten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der angegriffenen Duldungsverfügung vom 7.7.2020, der Zwangsmittelfestsetzung vom 29.7.2020, des Leistungsbescheids vom 30.9.2020, der Zwangsmittelfestsetzung vom 14.12.2020 und des Leistungsbescheids vom 12.4.2021 als rechtmäßig bewertet. Insbesondere hat es die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz für gegeben erachtet. Das Vorbringen des Klägers, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sei nichtig, führt nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten eines von ihm noch zu stellenden Antrags auf Zulassung der Berufung. Der Senat hat auf vergleichbare Rügen auch des Klägers bereits entschieden und im Einzelnen auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung dargelegt, dass der Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der den Erlass und die Durchsetzung von Feuerstättenbescheiden bzw. der darin festgesetzten Kehrpflichten betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 13 GG und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, verstößt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.8.2020 – 4 B 1195/20 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N., vom 15.7.2020 – 4 B 885/20 –, NVwZ-RR 2021, 297 = juris, Rn. 5 ff., vom 22.7.2020 – 4 B 1096/20 –, juris, Rn. 3 ff., vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, NWVBl. 2021, 122 = juris, Rn. 10 f., und vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, NVwZ-RR 2021, 32 = juris, Rn. 8 ff., unter anderem unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 13.2.1964 – 1 BvL 17/61 u. a. –, BVerfGE 17, 232 = juris, Rn. 70, und BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 29 ff. Der neuerliche mit dem unangemessenen Vorwurf der Rechtsbeugung verbundene Antrag des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung, zumal der Kläger auf die ihm bekannten und seine Thesen entkräftenden Argumente des Senats nicht eingeht. Dies gilt auch für den wiederholten Einwand des Klägers, im Bereich der Gefahrenabwehr, zu dem der Brandschutz zähle, komme es durch die Annahme, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sei gültig, zu einer verfassungswidrigen Doppelzuständigkeit von Bund und Ländern. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.3.2021 – 2 BvF 1/20 u. a. –, juris, Rn. 82. Regelungen zum Brandschutz fallen, wie der Senat in seiner dem Kläger bekannten Rechtsprechung schon mehrfach ausgeführt hat, nur dann in die Zuständigkeit der Länder, wenn sie nicht – wie hier – einem speziellen Regelungsbereich angehören, der der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt. So ergibt sich bereits aus der von dem Kläger selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Bund unter Inanspruchnahme einer eigenen Gesetzgebungsbefugnis in ein ihm sonst grundsätzlich verschlossenes Gebiet der Länder hineinwirken und auf diese Weise landesgesetzliche Regelungen ausschließen oder verdrängen kann (Art. 31 GG). Diese verfassungsgesetzliche Besonderheit, die nicht als unzulässige Doppelzuständigkeit von Bund und Ländern anzusehen ist, erlaubt es dem Bund ausnahmsweise, in Ausübung seiner ihm für eine bestimmte Materie verliehenen Gesetzgebungsbefugnis (mittelbar) rechtlich regelnd in einen anderen Bereich hineinzuwirken, in dem die Länder das Recht der Gesetzgebung haben. Hierdurch darf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern allerdings nicht unterlaufen oder ausgehöhlt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 – 2 BvF 1/81 –, BVerfGE 61, 149 = juris, Rn. 150 ff., 153. Von einem Unterlaufen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist schon deshalb offenkundig nicht auszugehen, weil die durch Schornsteinfeger auf der Grundlage des Schornsteinfegerrechts auch gewährleistete Brandsicherheit unter Geltung des Grundgesetzes insoweit nie als Teil der Gesetzgebungskompetenz der Länder, sondern durchgehend als Sache des Bundes angesehen worden ist. Schon lange bevor 1972 die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Luftreinhaltung begründet worden war, hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 ausgeführt, es könne angesichts der historischen Entwicklung auf diesem Rechtsgebiet kaum bestritten werden, dass das Schornsteinfegerrecht Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sei. Das Berufsrecht der Schornsteinfeger nehme seit jeher im Rahmen des – grundsätzlich dem Bund übertragenen – Handwerksrechts eine Sonderstellung ein. Die Einwirkung polizeilicher Gesichtspunkte, die Bedeutung, die dem Beruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukomme, und die besonderen körperlichen Anforderungen, die er an seine Mitglieder stelle, hätten zu einer rechtlichen Gestaltung geführt, die gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile mit Regelungen, wie sie sich sonst nur im Beamtenrecht fänden, in eigenartiger Weise verschmelze. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 B 1096/20 –, juris, Rn 7 ff., 11 f., unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 30.4.1952 – 1 BvR 14/52 u. a. –, BVerfGE 1, 264 = juris, Rn. 25. Diese tradierte und für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen maßgebliche Sonderstellung des Regelungsbereichs des Schornsteinfeger-Handwerksrechts, das nach einem grundlegenden Systemwandel inzwischen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Luftreinhaltung gehört, wird durch den Erlass von Landesbauordnungen vor Schaffung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nicht in Frage gestellt. Bei den vom Kläger beanstandeten Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes geht es gerade nicht um Bestimmungen aus dem "Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne". Vgl. auch BVerfG, Gutachten vom 16.6.1954 – 1 PBvV 2/52 –, BVerfGE 3, 407 = juris, Rn. 104 ff. Das Vorbringen des Klägers gibt auch keinen Anlass, eine mögliche Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht zu ziehen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Der Senat geht im Einklang mit durch das Vorbringen des Klägers nicht schlüssig in Frage gestellter höchstrichterlicher Rechtsprechung weiterhin von der Verfassungsgemäßheit des streitgegenständlichen Regelungskomplexes des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aus. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015 ‒ 7 C 5.14 ‒ erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, NWVBl. 2021, 122 = juris, Rn. 12 f., m. w. N. Dass die vom Kläger benannten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vorliegen könnten, ist ausschließlich behauptet, jedoch nicht ansatzweise ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).