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Beschluss

4 A 855/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1026.4A855.23.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3.4.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3.4.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Gründe: Die Zuständigkeit des für das Schornsteinfegerrecht zuständigen 4. Senats ist gegeben, weil der Kläger der Sache nach die vollständige Einstellung der Verwaltungsvollstreckung der Forderungen aus schornsteinfegerrechtlichen Entscheidungen, insbesondere aus einem Zweitbescheid, im Auftrag des Kreises G. begehrt. Der Klageantrag ist nicht einmal sinngemäß auf die Vollstreckung von Gebühren beschränkt. Auch der auf das Rechtsmittelverfahren bezogene Antrag lässt eine Beschränkung auf die Vollstreckung von Gebühren aus einem bestimmten Zweitbescheid nicht erkennen, wenn darin unter anderem beanstandet wird, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürften beim Erlass von Feuerstättenbescheiden keine Mehrwertsteuer erheben. Der Senat versteht das als „Antrag auf PKH für einen anwaltlichen Antrag zum Berufungsverfahren“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden allein zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Der Kläger benennt insbesondere keine Umstände, die auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hindeuten könnten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der beantragten Untersagung der Vollstreckung insbesondere aus einem Zweitbescheid wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig angesehen, weil der Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf vollständige Einstellung der Verwaltungsvollstreckung aus § 7 VwVG NRW habe. Der Kläger hätte seine Einwände der Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwVG NRW in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Anspruch geltend machen müssen. Sofern solche Einwendungen ‒ wie hier ‒ nicht nach § 6a VwVG NRW im Vollstreckungsverfahren beachtlich seien, wären sie gegen den Kreis G. zu richten gewesen und nicht gegen die Beklagte. Diese Wertung hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Sein Vorbringen, Bezirksschornsteinfeger dürften für ihre Tätigkeit keine Mehrwertsteuer erheben und der Bundesgesetzgeber verletze mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wegen der Zuständigkeit der Länder für die Gefahrenabwehr EU-Recht, geht an der allein vollstreckungsrechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts vollständig vorbei und lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, dass insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung oder ein anderer Zulassungsgrund vorliegen könnten. Auch wenn alle ausschließlich schornsteinfegerrechtlichen Rügen des Klägers im Verhältnis zur Vollstreckungsbehörde gar nicht entscheidungserheblich sind, hat der Senat auf vergleichbare Rügen auch des Klägers bereits entschieden und im Einzelnen auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung dargelegt, dass der Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der u. a. den Erlass und die Durchsetzung von Feuerstättenbescheiden bzw. der darin festgesetzten Kehrpflichten betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 13 GG und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, verstößt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2021 – 4 A 2225/21 –, juris, Rn. 9 ff., und – 4 A 2302/21 –, juris, Rn. 9 ff., jeweils m. w. N. Die von dem Kläger ebenfalls erneut aufgeworfene Frage, ob bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Erhebung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) berechtigt seien, und sein Vortrag, § 6 Abs. 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung sei für nichtig zu erklären, ist weder im Rahmen der Vollstreckung, noch für die Verfassungskonformität der von ihm seit Jahren beanstandeten Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes erheblich, wie der Senat bereits in einem anderen Verfahren des Klägers ausgeführt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 B 1096/20 –, juris, Rn. 22. Gleichwohl beharrt der Kläger auf seinen – hier nicht einmal entscheidungserheblichen – gerichtsbekannt seit vielen Jahren in verschiedenen Spielarten, im Kern aber nahezu unverändert vertretenen Rechtsbehauptungen, ohne auf die ihm bekannten und seine Thesen im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entkräftenden Argumente des Senats auch nur einzugehen. Der Kläger hat damit in diesem Verfahren wiederum besonders deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die ihm bereits aus zahlreichen früheren Verfahren sowie zuletzt insbesondere dem Verfahren 4 A 2302/21 bekannte Rechtsprechung des Senats zur Kenntnis zu nehmen oder auch nur seinen Rechtsstandpunkt auf dieser Grundlage nochmals in Frage zu stellen. Gerichte sollen durch hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien und eine hierdurch verursachte offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rn. 7. Der Senat behält sich vor, dies bei seiner künftigen Entscheidungspraxis zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).