Beschluss
19 E 447/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1027.19E447.19.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat zutreffend angenommen, die Klage sei wegen Verstoßes gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) unzulässig, weil das Klagebegehren schon Gegenstand des zuvor beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Klageverfahrens 18 K 18784/17 gewesen sei. Der Streitgegenstand wird auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt und als der prozessuale Anspruch verstanden, der durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d. h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 ‑ 5 C 10.15 D ‑, BVerwGE 156, 229, juris, Rn. 17, und Beschluss vom 7. März 2016 ‑ 7 B 45.15 ‑, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Der Klageantrag muss sich nicht bereits aus der verfahrenseinleitenden Klageschrift ergeben. Die Herausarbeitung eines bestimmten Antrags, den die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur enthalten „soll“ und der für die Bestimmung des Streitgegenstands erforderlich ist, kann im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgen. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 ‑ 2 C 16.15 ‑, juris, Rn. 12. Im hier zugrunde liegenden Klageverfahren 18 K 6455/18 ergab sich der nach den vorstehenden Grundsätzen zu bestimmende Streitgegenstand aus dem Widerspruch des Klägers vom 18. Juli 2017 (vgl. Klageschrift vom 1. August 2018, S. 2: „Diese Klage betrifft den Widerspruch vom 18.07.2017“; „Die Klage richtet sich als Untätigkeitsklage auf Erteilung des Widerspruchsbescheids des Beklagten gegen den Widerspruch des Klägers vom 18.07.2017“). Die unter den Nrn. 1 bis 5 des Widerspruchs aufgelisteten Beanstandungen des Klägers waren schon Gegenstand des zuvor anhängig gemachten Klageverfahrens 18 K 18784/17. Sämtliche Beanstandungen waren inhaltlich in den Klageanträgen zu 1. bis 5. enthalten, die der Kläger auf die Bitte des Verwaltungsgerichts in der prozessleitenden Verfügung vom 6. Februar 2018 mit seinem Schriftsatz vom 7. März 2018 präzisiert hatte. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Einwand des Klägers, mit seinem Schriftsatz vom 7. März 2018 habe er „keine konkreten Klageanträge“ formuliert, es habe sich vielmehr um eine „Hilfestellung (Checkliste) … für das Gericht“ gehandelt, ist abwegig. Das Verwaltungsgericht hatte den Kläger ausdrücklich „um eine kurze, verständliche Präzisierung der Klageanträge gebeten, aus denen das Gericht das Klagebegehren entnehmen kann“; in seinem darauf Bezug nehmenden und mit „Präzisierungen der Klageanträge“ überschriebenen Schriftsatz hat der Kläger sodann auf den Seiten 3 bis 5 „Anträge“ formuliert, die schon wegen der Einleitung „Das Gericht möge den Beklagten verpflichten bzw. feststellen, …“ eindeutig als Klageanträge zu verstehen waren. Der weitere Einwand, einzelne Beanstandungen des Widerspruchs vom 18. Juli 2017 hätten schon „mangels eines abgeschlossenen Vorverfahrens zum Widerspruch“ rechtlich nicht Gegenstand des Klageverfahrens 18 K 18784/17 sein können, verfängt ebenfalls nicht. Ein noch laufendes Widerspruchsverfahren hindert nicht, ein bestimmtes Begehren zum Streitgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens zu machen; das zeigt sich an der Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Zulässigkeitsvoraussetzungen, die der Kläger insoweit zu erfüllen hat, sind keine Frage des Streitgegenstands. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 18 K 18784/17 am 19. Juli 2018 vom Bevollmächtigten des Klägers abgegebene Erklärung herangezogen hat, mit der dieser klarstellte, „dass ich von Anfang an nur gegen das Zeugnis vom 28. Juni 2017 vorgehen wollte, soweit ich dagegen Widerspruch eingelegt habe, sowie gegen die Note für Deutsch/Kommunikation im Zeugnis vom 20. September 2016.“ Diese Erklärung ist nicht „aktenwidrig“, wie der Kläger meint. Als öffentliche Urkunde erbringt die Sitzungsniederschrift nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 415 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür, dass der Bevollmächtigte die zitierte Erklärung abgegeben und genehmigt hat. Auch aus dem weiteren Beschwerdevorbringen des Klägers ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).