Beschluss
7 B 1482/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1102.7B1482.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1142/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16.3.2021 sowie gegen den der Beigeladenen erteilten Befreiungsbescheid vom selben Tag anzuordnen, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Der Senat ist dabei nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich auf die Prüfung des innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgten Vorbringens beschränkt. Die Antragstellerin hat keine Verletzung ihrer Rechte dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse bzw. der Geschossflächenzahl nicht nachbarschützend sind. Ob derartige Festsetzungen auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeberin ab. Dass die Plangeberin hier den in Rede stehenden Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zugedacht haben könnte, ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder den textlichen Festsetzungen des Plans noch der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt und wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat weiterhin ausgeführt, es könne auch nicht angenommen werden, dass ungeachtet dessen hinsichtlich der hier betroffenen Festsetzungen ein nachbarliches Austauschverhältnis bestehe, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BRS 86 Nr. 113 = BauR 2019, 70, eine nachbarschützende Wirkung von Planfestsetzungen der in Rede stehenden Art unabhängig von den konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers unter dem Gesichtspunkt eines nachbarlichen Austauschverhältnisses allenfalls für Pläne in Betracht komme, die vor 1960, d. h. in einer Zeit aufgestellt worden seien, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz im öffentlichen Baurecht noch nicht gedacht habe, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 00/000 habe aber schon Mitte der 1975er Jahre begonnen und die erste Fassung des Bebauungsplans sei am 8.3.1976 beschlossen worden. Die Richtigkeit dieser- der Senatsrechtsprechung entsprechenden - rechtlichen Wertung hat die Antragstellerin mit ihrem erneuten Hinweis auf obiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht erschüttert. Auch ist nicht zu ersehen, dass dem Vorhaben ein Gebietsgewährleistungsanspruch hinsichtlich der Art der Nutzung entgegen gehalten werden könnte. Ein solcher Anspruch ergibt sich - anders als die Antragstellerin meint - insbesondere nicht aufgrund des geltend gemachten Widerspruchs der geplanten Bebauung zum Gebietscharakter des Plangebiets als eines sich in die ländliche Umgebung einfügenden, ruhigen und begrünten Bereichs für eine gehobene Wohnbebauung mit überwiegend Einfamilienhäusern in offener Bauweise. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2020 - 7 A 2911/19 -, juris, m. w. N. Dass die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen der Teilung des ursprünglich in ihrem Eigentum stehenden Gesamtgrundstücks in das Vorhabengrundstück und ihr Hausgrundstück nur in der Annahme zugestimmt habe, auf dem Vorhabengrundstück entstünde ein Einfamilien- oder ein Doppelhaus, ist nachbarrechtlich unbeachtlich. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend macht und ausführt, von dem Vorhaben gehe aufgrund seiner Höhe, seiner Breite, des Abstands zu ihrer Grundstücksgrenze und der Lage eine erdrückende Wirkung aus, das Verwaltungsgericht habe die tatsächlichen Verhältnisse auf ihrem Grundstück nicht ausreichend berücksichtigt, ihr Grundstück werde durch das Vorhaben mit den Dachterrassen im Staffelgeschoss komplett einsehbar, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden umfangreichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss. Das Vorbringen der Antragstellerin zu der erteilten Befreiung verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer - wiehier - nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183 = BauR 1998, 1206; OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2021 - 7 B 1812/20 -, juris, m. w. N. Aus obigen Gründen geht von dem Vorhaben keine Verletzung der gebotenen Rücksicht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin hat schließlich nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass und inwieweit ihr wiederholter Einwand der unzureichenden Anzahl der Kfz-Stellplätze bzw. deren Positionierung entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss zu unzumutbaren Beeinträchtigungen ihrer Rechte führen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.