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Beschluss

7 B 1812/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung einer Baugenehmigung und zugehöriger Abweichungs- und Befreiungsbescheide war unbegründet. • Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind nur dann nachbarschützend, wenn der Wille der Gemeinde als Plangeber dies eindeutig erkennen lässt. • Bei nicht nachbarschützenden Maßfestsetzungen hat der Nachbar gegen eine erteilte Befreiung nur einen Abwehranspruch, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung die gebotene Rücksicht auf nachbarliche Interessen nicht gewahrt hat.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung bei nicht-nachbarschützenden Maßfestsetzungen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung einer Baugenehmigung und zugehöriger Abweichungs- und Befreiungsbescheide war unbegründet. • Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind nur dann nachbarschützend, wenn der Wille der Gemeinde als Plangeber dies eindeutig erkennen lässt. • Bei nicht nachbarschützenden Maßfestsetzungen hat der Nachbar gegen eine erteilte Befreiung nur einen Abwehranspruch, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung die gebotene Rücksicht auf nachbarliche Interessen nicht gewahrt hat. Antragsteller sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und rügten, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sowie unter demselben Datum erlassene Abweichungs- und Befreiungsbescheide verletzten ihre Rechte. Sie begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Genehmigung. Das Verwaltungsgericht hat dies abgelehnt und ausgeführt, die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung seien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nachbarschützend und damit nicht durch die Antragsteller klagerechtlich verteidigbar. Die Antragsteller beriefen sich auf Rechtsprechung zum sogenannten Austauschverhältnis und rügten mangelnde Atypik der Befreiung; die Behörde habe nachbarliche Interessen nicht ausreichend gewürdigt. Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht richtete sich gegen die Zurückweisung dieses Begehrens; das OVG prüfte insbesondere den Willen der Gemeinde als Plangeber und die Tragfähigkeit der behaupteten nachbarschützenden Intentionen. • Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass aus Text, Begründung und Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans keine eindeutige nachbarschützende Intention der Maßfestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hervorgeht. • Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Frage, ob Maßfestsetzungen drittschützende Wirkung entfalten, vom Willen des Plangebers abhängig; nur bei Plänen sehr alten Datums (vor 1960) kommt eine pauschale Annahme in Betracht. • Die hier maßgebliche Planung stammt aus Ende 1989; die einschlägigen Grundsätze des nachbarlichen Drittschutzes waren zu diesem Zeitpunkt bereits entwickelt, sodass keine schutzbezogene Auslegung naheliegt. • Die vom Verwaltungsgericht zitierten Passagen der Aufstellungsdokumente betreffen nach dessen Würdigung eher andere planungsrechtliche Festsetzungen (Nutzungsart, überbaubare Fläche, Bauweise) und stützen kein Austauschverhältnis zugunsten der Nachbarn. • Selbst wenn die Maßfestsetzungen nicht drittschützend wären, begründet dies gegen die Erteilung einer Befreiung keinen umfassenden Abwehranspruch des Nachbarn; ein solcher besteht nur bei Verletzung der gebotenen Rücksichtnahme im Ermessen der Behörde. • Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, dass die Behörde bei der Ermessensentscheidung die gebotene Rücksichtnahme verletzt hat; daher fehlt ein schutzwürdiger Abwehranspruch. • Kosten- und Streitwertfestsetzungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das OVG bestätigt die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nachbarschützend sind und daher die Antragsteller keine eigene Rechtsposition zur Abwehr der erteilten Baugenehmigung und der Befreiung haben. Soweit die Antragsteller auf ein Austauschverhältnis und auf die fehlende Atypik der Befreiung abstellen, hat das Gericht festgestellt, dass dies bei summarischer Prüfung nicht substantiiert nachgewiesen ist. Mangels dargelegter Verletzung der gebotenen Rücksichtnahme durch die Behörde besteht kein Abwehranspruch, weshalb die angegriffenen Maßnahmen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt werden. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt.