Beschluss
12 E 849/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1103.12E849.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil ein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters/Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO nicht gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 12 E 522/15 -, juris Rn. 1, und vom 16. September 2015 - 4 E 562/15 -, juris Rn. 2; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 34. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dem angegriffenen Beschluss, auf dessen Begründung der Senat sich bezieht, zu Recht zurückgewiesen. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen, sondern verweist zur Begründung lediglich erneut auf die Schriftsätze vom 7. April 2021 und 8. Juni 2021, mit denen sich bereits das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Umstand, dass die Klägerin Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung eingelegt hat, keine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung darstellt, die die Festsetzung der begehrten Erledigungsgebühr gem. VV 1002 RVG rechtfertigen könnte. Das angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2013 (B 11 AL 15/12 R), wonach die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts darstellen kann, verlangt ebenfalls keine abweichende Einschätzung. Denn der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, auf den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufmerksam gemacht hat, war für den Erfolg Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren - wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt - ohne Belang. Der im Zusammenhang mit den gerügten Abzügen bei der Dokumentenpauschale zitierte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. November 2020 (L 5 SF 301/20 B E) gibt für den vorliegenden Fall nichts her. Denn die Klägerin plausibilisiert schon nicht näher, weshalb es ohne jede weitere Überprüfung der vollständigen Ablichtung der Verwaltungsakte bedurft haben soll. Der allgemeine Hinweis auf die Komplexität des Sachverhalts und die Relevanz der vorhandenen Befundberichte reicht insoweit nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 154 Abs. 2, 188 Satz 2, Halbsatz 1 VwGO . Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.