Beschluss
12 E 522/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine Erinnerung gegen die auf §164 VwGO gestützte Festsetzung von Kostenerstattungen entscheidet das OVG in Dreierbesetzung.
• Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG i.V.m. Nr. 3014 VV RVG entsteht nur bei einem gerichtlichen schriftlichen Vergleich oder entsprechender Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, nicht jedoch bei einer beiderseitigen Erledigungserklärung ohne materiellen Vergleich.
• Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzt eine vertragliche Vereinbarung über den streitigen materiellen Anspruch voraus; eine einseitige Aufhebung des Bescheids durch die Behörde stellt keine solche Einigung dar.
• Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht nur bei besonderen, über die normale Prozessführung hinausgehenden anwaltlichen Bemühungen zur Herbeiführung der Erledigung.
Entscheidungsgründe
Keine Termins- oder Einigungsgebühr bei einvernehmlicher Erledigung ohne materiellen Vergleich • Bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine Erinnerung gegen die auf §164 VwGO gestützte Festsetzung von Kostenerstattungen entscheidet das OVG in Dreierbesetzung. • Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG i.V.m. Nr. 3014 VV RVG entsteht nur bei einem gerichtlichen schriftlichen Vergleich oder entsprechender Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, nicht jedoch bei einer beiderseitigen Erledigungserklärung ohne materiellen Vergleich. • Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzt eine vertragliche Vereinbarung über den streitigen materiellen Anspruch voraus; eine einseitige Aufhebung des Bescheids durch die Behörde stellt keine solche Einigung dar. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht nur bei besonderen, über die normale Prozessführung hinausgehenden anwaltlichen Bemühungen zur Herbeiführung der Erledigung. Die Klägerin rügte die Ablehnung von Gebührenansprüchen nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Im Verfahren hatte die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid einseitig aufgehoben; die Parteien gaben übereinstimmende Erledigungserklärungen ab. Das Verwaltungsgericht setzte die Kosten des Verfahrens gegen die Klägerin fest und verneinte die Entstehung einer Terminsgebühr, einer Einigungsgebühr sowie einer Erledigungsgebühr. Die Klägerin legte Erinnerung ein; hiergegen richtet sich die Beschwerde. Streitpunkt war insbesondere, ob aufgrund der Erledigung Gebühren nach dem VV RVG (Nr. 3202 i.V.m. 3014, Nr. 1000 oder Nr. 1002) entstanden sind. • Zuständigkeit: Bei der hier gegebenen Beschwerdeentscheidung über Kostenerstattungen nach §164 VwGO ist das Senat in Dreierbesetzung zuständig (§9 Abs.3 VwGO, §109 JustG NRW). • Terminsgebühr (Nr. 3202 i.V.m. Nr. 3014 VV RVG): Diese setzt entweder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach den genannten Vorschriften oder einen gerichtlichen schriftlichen Vergleich voraus; eine beiderseitige Erledigungserklärung ohne gerichtlichen Vergleich begründet die Terminsgebühr nicht. • Begriff des schriftlichen Vergleichs: Nr.3014 Abs.1 Ziff.1 VV RVG bezieht sich auf den gerichtlichen Vergleich (zivilrechtlich §278 Abs.6 ZPO, verwaltungsrechtlich §106 Abs.2 VwGO). Eine einvernehmliche Hauptsachenerledigung ohne Prozessvergleich fällt nicht darunter. • Einigungsgebühr (Nr.1000 VV RVG): Diese erfordert eine vertragliche Einigung über den materiellen Anspruch. Eine einseitige Aufhebung des Bescheids durch die Behörde war kein Angebot und führte nicht zu einer vertraglichen Vereinbarung; daher fehlt die Voraussetzung für Nr.1000. • Erledigungsgebühr (Nr.1002 VV RVG): Diese wäre nur bei besonderen, über normale Prozessführung hinausgehenden anwaltlichen Bemühungen anzusetzen; dafür enthält die Sache keine hinreichenden Anhaltspunkte. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach §152 Abs.1 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keine Terminsgebühr, Einigungsgebühr oder Erledigungsgebühr zugesprochen, weil das Verfahren durch beiderseitige Erledigungserklärungen und die einseitige Aufhebung des Bescheids durch die Beklagte beendet wurde und kein materieller gerichtlicher Vergleich oder eine vertragliche Einigung vorliegt. Besondere anwaltliche Maßnahmen, die eine Erledigungsgebühr begründen würden, sind nicht erkennbar. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.