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Beschluss

21 B 1453/21.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1119.21B1453.21AK.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasverdichterstation Legden einschließlich der Anbindungsleitung an die Leitungen 98 und 63 sowie der Armaturenstationen als Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss für die Erdgasfernleitung 98 A. (Az. 25.05.01.01-5/17) im Abschnitt von der Station Dämmerwald bis zur Station Legden einschließlich der Stationen Dämmerwald, Marbeck, Tungerloh-Pröbsting und der Station/GDRM Legden – Az. 25.05.01.01-5/19 – vom 23. Juli 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. I. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die in der Hauptsache vom Antragsteller gegen den im Antrag bezeichneten Planfeststellungsbeschluss erhobene Anfechtungsklage (Verfahren 21 D 315/21.AK des Senats) hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. II. Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil er jedenfalls als (Mit-)Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Legden, Flur , Flurstücke und von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG) betroffen ist. Die Grundstücke sollen für die Errichtung der Verdichterstation temporär bzw. dauerhaft in Anspruch genommen werden. III. Der Antrag ist nicht wegen einer vor dem Hintergrund von § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG, auf den in der dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden ist, insgesamt unzureichenden Antragsbegründung unzulässig. Die zuvor genannte Vorschrift, nach der der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden kann, verlangt, dass der Antragsteller Gründe vorträgt, die gerade für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sprechen. Eine pauschale Bezugnahme auf die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens getätigten Einwendungen oder deren schlichte Wiederholung genügt nicht. Erforderlich ist insoweit eine Auseinandersetzung mit deren Würdigung im Planfeststellungsbeschluss. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2016 – 4 VR 15.16 –, juris, Rn. 4, und vom 16. Juli 2003– 9 VR 13.03, 9 A 26.03 –, juris, Rn. 2; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 43e EnWG Rn. 3; Missling, in: Theobald/Kühling/Missling, EnWG, § 43e Rn. 9 (Stand: September 2015). Danach ist die fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 6. August 2021 eingegangene Antragsbegründung vom 3. September 2021 unzureichend, soweit sie pauschal auf Vorbringen aus Einwendungsschreiben im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Sie ist allerdings nicht insgesamt unzureichend, weil sie auch Aspekte enthält, die über diese Einwendungen hinausgehen, etwa die Ausführungen zur aus Sicht des Antragstellers fehlerhaften Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an ihn. Die weitergehende Frage, welches Antragsvorbringen in der Sache berücksichtigt werden muss, betrifft nicht die Zulässigkeit des Antrags unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Antragsbegründung. B. Der Antrag ist nicht begründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die von dem Antragsteller in zulässiger Weise gerügten Fehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Prüfung auf die innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG – nach dem oben dargelegten Maßstab – vorgebrachten Einwände beschränkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 7 VR 13.12 –, juris, Rn. 9. Die erstmalig mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 erhobenen Rügen des Antragstellers bleiben deshalb bei der folgenden Beurteilung unberücksichtigt, weil die maßgebliche Begründungsfrist bereits am 6. September 2021 (einen Monat nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Prozessbevollmächtigen des Antragstellers) abgelaufen war. Gleiches gilt für die in diesem Schriftsatz in Bezug genommenen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom gleichen Tag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 21 B 1662/21 des Senats betreffend das vorläufige Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG sowie die mit Schriftsatz vom 24. September 2021 in Bezug genommenen Ausführungen in der Antragsbegründung vom gleichen Tag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erster Instanz. Berücksichtigung findet das dortige Vorbringen nur, soweit es sich um eine Vertiefung von (fristgemäßem) Vorbringen aus der Antragsbegründung vom 3. September 2021 handelt. Ebenfalls außer Betracht bleiben die Rügen im Einwendungsschreiben vom 12. Februar 2021 (Anlage 3 zur Antragsschrift), auf das der Antragsteller in der fristgemäßen Antragsbegründung vom 3. September 2021, wie oben bereits angemerkt, lediglich pauschal Bezug genommen hat, ohne sich mit deren Würdigung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinanderzusetzen. Solchermaßen unzureichende Begründungen müssen nicht berücksichtigt und beschieden werden. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris, Rn. 89 a. E. (zu einer Klagebegründung gemäß § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG). Soweit der Antragsteller nachträglich geltend macht, aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe sich nicht, dass sich der Antragsgegner substantiell mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt habe, ist diese Behauptung bereits durch die mehr als fünfseitigen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt B.3.5.15.3.9. (bei dem Antragsteller handelt es sich um den Einwender RA 000) widerlegt. Im Übrigen hätte es zur Erfüllung der Begründungsanforderungen nichtsdestotrotz dem Antragsteller oblegen, fristgerecht und in der gebotenen Tiefe aufzuzeigen, auf welche im Einwendungsschriftsatz erhobenen Rügen genau der Planfeststellungsbeschluss nicht (ausreichend) eingegangen sein soll. Solches leistet weder die fristgemäße Antragsbegründung vom 3. September 2021 noch der außerhalb der Begründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 15. Oktober 2021. Unter dem Gesichtspunkt der Begründungsfrist ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 2. September 2021 im vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren grundsätzlich berücksichtigungsfähig, soweit es in der fristgemäßen Antragsbegründung konkret in Bezug genommen wird. In der Sache kann nur das Vorbringen unter Gliederungspunkt II.2.b.bb. des zuvor genannten Schriftsatzes berücksichtigt werden, weil dort Gründe für die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses angeführt werden, die zum einen nicht in dem Einwendungsschreiben vom 12. Februar 2021 im Verwaltungsverfahren enthalten sind und sich zum anderen zugleich als Gründe für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage darstellen könnten. Anders sieht es dagegen mit den ebenfalls konkret in Bezug genommenen Ausführungen unter den Gliederungspunkten II.3. bis II.5. des Schriftsatzes vom 2. September 2021 aus. Diese verhalten sich zur Notwendigkeit der Grundstückinanspruchnahme, der Gebotenheit des sofortigen Beginns der Bauarbeiten und der fehlenden Weigerung der Besitzüberlassung gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG. Sie betreffen ersichtlich nur das dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nachgelagerte vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG und enthalten keine Aspekte, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses von Relevanz sind. I. Die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist nicht zweifelhaft. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für relevante Verfahrensfehler. Die diesbezüglichen berücksichtigungsfähigen Rügen des Antragstellers verfangen nicht. 1. Mit dem Verfahren zur Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens (Planänderungsverfahren) nach § 43d EnWG i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 EnWG und § 76 VwVfG NRW wurde das zulässige Verfahren gewählt. Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, es hätte stattdessen ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 EnWG durchgeführt werden müssen, dringt nicht durch. § 43d Satz 1 EnWG schreibt vor, dass für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG und die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 76 VwVfG mit der Maßgabe gilt, dass im Falle des § 76 Abs. 1 VwVfG von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes, § 43d Satz 2 EnWG. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 EnWG können auf Antrag des Trägers des Vorhabens durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, soweit sie in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden, zugelassen werden. Nach Halbs. 2 ist dabei eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt. Da mit der im zweiten Halbsatz angesprochenen „Entscheidung zur Planfeststellung“ nur ein bereits gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG ergangener Planfeststellungsbeschluss für die Leitung selbst gemeint sein kann, ist mit dem im zweiten Halbsatz ebenfalls angesprochenen „Planergänzungsverfahren“ jedenfalls auch (wenn nicht nur) die in § 43d Satz 1 EnWG erwähnte, außerhalb von § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG stehende Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gemeint. Denn die in § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 EnWG geregelte „nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung“ orientiert sich zum einen offensichtlich nicht an der Fehlerfolgenregelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG. Zum anderen stellt es ebenso offensichtlich eine Planänderung dar, wenn ein festgestellter Plan (nachträglich) ergänzt wird. Auf eine solche zielt § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 EnWG ab, weil mit der nachträglichen Integration gemeint ist, der bereits festgestellte Plan für die Leitung solle um die im ersten Halbsatz genannten Anlagen ergänzt werden. Der Anwendungsbereich des so zu verstehenden (Planänderungs-)Verfahrens nach § 43d EnWG i. V. m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 EnWG und § 76 VwVfG ist sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht eröffnet. a) Ein solches Änderungsverfahren ist dann sachlich nicht (mehr) statthaft, wenn die beabsichtigte Änderung des Vorhabens die Gesamtkonzeption oder doch wesentliche Teile des übrigen Planinhalts in Frage stellt. Art, Gegenstand und Betriebsweise dürfen sich nicht wesentlich ändern. Ansonsten liegt eine erneute Planaufstellung vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, juris, Rn. 24; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 43d EnWG Rn. 3. Nach diesem Maßstabe handelt es sich bei dem festgestellten Plan für die Errichtung und den Betrieb der Verdichterstation Legden um eine zulässige Änderung (Ergänzung) des mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 29. März 2019 zugelassenen Plans für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098 A. . Es ist weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst auch nur ansatzweise erkennbar, dass die punktuelle Errichtung einer Verdichterstation einschließlich der Anbindungsleitung an die Leitungen 98 und 63 sowie der Armaturenstationen in Legden geeignet sein könnte, die Gesamtkonzeption des Leitungsbauvorhabens zu berühren, welches die Errichtung einer etwa 216 km langen Erdgasfernleitung von der deutsch-belgischen Grenze bei Lichtenbusch (Aachen) bis nach Legden im Münsterland vorsieht. Weder Art noch Gegenstand noch Betriebsweise der planfestgestellten Erdgasfernleitung ändern sich wesentlich durch die nunmehr planfestgestellte Verdichterstation sowie die weiteren Maßnahmen. Auch soweit der Antragsteller eher nur stichwortartig die Planrechtfertigung, die Auswirkungen auf das Gemeinwohl und die Rechte der Betroffenen, die Ausgewogenheit der Planung und die Problembewältigung anspricht, ergeben sich daraus keine Änderungen wesentlicher Teile oder gar der Gesamtkonzeption des bereits planfestgestellten Leitungsbauvorhabens. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass der nunmehr festgestellte Plan neue Betroffenheiten auslöst, insbesondere im Hinblick auf die für die Errichtung der Verdichterstation erforderliche Inanspruchnahme privaten Eigentums, da sich diese der Art nach nicht von den Belangen unterscheiden, die bereits im Rahmen der Planfeststellung für das Leitungsbauvorhaben berücksichtigt und abgewogen worden sind, und sie vom Umfang her im Vergleich zu den bereits abgewogenen Belangen privater Grundstückseigentümer entlang der gesamten Länge der Leitung nur punktuelle Bedeutung haben und daher eher von geringem Gewicht sind. Dass es sich bei der Verdichterstation um ein eigenständiges Vorhaben mit „übergeordneter Funktion“ handeln soll, das keinen hinreichenden Bezug mehr zu der planfestgestellten Erdgasfernleitung Nr. 098 aufweist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Station dient entsprechend den Ausführungen zur Planrechtfertigung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (Seite 127 ff.) maßgeblich der Sicherstellung des zusätzlichen Transportbedarfs von H-Gas entlang der A. -Leitung 098, indem der stattfindende Druckverlust durch Reibung an der Rohrwand ausgeglichen wird. Diese dienende Funktion wird nicht allein dadurch infrage gestellt, dass der nunmehr festgestellte Plan auch eine Anbindungsleitung an die Leitung 63 vorsieht. Woher der Antragsteller dagegen das Erfordernis nimmt, die beabsichtigte Änderung müsse bereits Gegenstand der ursprünglichen Regelung gewesen sein, da ansonsten die Identität des Vorhabens nicht mehr gewahrt sei, erschließt sich nicht und wird von ihm auch nicht näher dargelegt. Ein solches Verständnis widerspräche im Übrigen der gesetzgeberischen Intention des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 EnWG, wonach die nachträgliche Integration von für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen (im Wege einer Planergänzung) ausdrücklich möglich ist, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, einen faktischen Neustart von Zulassungsverfahren durch eine Integration sich nachträglich ergebender Bedarfe in fortgeschrittene Verfahren zu vermeiden. Vgl. BT-Drs. 19/7914, S. 4. Folgte man der Auffassung des Antragstellers, hätte die zuvor genannte Vorschrift kaum einen Anwendungsbereich. Denn sie beruht gerade auf der Annahme, dass die Anlage im Sinne des ersten Halbsatzes, die nach dem zweiten Halbsatz in die Entscheidung zur Planfeststellung nachträglich integriert wird, nicht Gegenstand der bereits vorliegenden Planfeststellungsentscheidung ist. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass – auch wenn § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 EnWG dem Wortlaut nach keinen nachträglich entstandenen Bedarf voraussetzt – es sich bei der nunmehr planfestgestellten Verdichterstation um einen Bedarf handelt, der sich im Sinne der zuvor zitierten Drucksache erst nachträglich ergeben hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beigeladenen auf Seite 2 bis 4 ihrer Erwiderung vom 24. September 2021 insbesondere zur Entwicklung des Netzentwicklungsplans Gas Bezug genommen. Danach ist die Notwendigkeit der Verdichterstation erst zu einem Zeitpunkt entstanden, als das Planfeststellungsverfahren für die Erdgasfernleitung bereits weit fortgeschritten war. Dies entspricht genau der Konstellation, in der nach der Drucksache, wie zitiert, keine Integration in das laufende (fortgeschrittene) Zulassungsverfahren erfolgen soll, sondern gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 EnWG erst in die getroffene, das Zulassungsverfahren abschließende Planfeststellungsentscheidung. b) Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen eine Anwendung von § 43d EnWG i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG und § 76 VwVfG NRW. Es kann dahinstehen, ob, wie die Beigeladene meint, § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 EnWG – als speziellere Vorschrift – in seinem Anwendungsbereich § 43d Satz 1 EnWG i. V. m. § 76 Abs. 1 VwVfG NRW vorgeht bzw. im Hinblick auf die erstgenannte Vorschrift eine normspezifische Auslegung der letztgenannten Vorschriften erforderlich ist mit dem Ergebnis, dass nicht die Fertigstellung des Vorhabens, sondern die Geltung der ursprünglichen Planung die äußere zeitliche Grenze für eine zulässige Planänderung darstellt. Denn jedenfalls war das Vorhaben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 15 m. w. N., noch nicht fertiggestellt. Ein Vorhaben ist grundsätzlich dann fertiggestellt i. S. v. § 43d Satz 1 EnWG i. V. m. § 76 Abs. 1 VwVfG NRW, wenn alle planfestgestellten Anlagen fertiggestellt sind und das Vorhaben in den regulären Betrieb genommen wird. Die Aufnahme eines Probebetriebs genügt nicht. Denn der Probebetrieb dient gerade der Feststellung, ob noch Anpassungen nötig sind oder das Vorhaben unverändert in den regulären Betrieb genommen werden kann. Mit dem Vorhaben ist nicht nur die Maßnahme selbst gemeint, wegen der der Planfeststellungsbeschluss (hier der für die Erdgasfernleitung) erforderlich geworden ist. Vielmehr gehören zum Vorhaben im Sinne von § 76 Abs. 1 VwVfG NRW auch die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (§§ 13 ff. BNatSchG), die mit der planfeststellungsbedürftigen Leitungsbaumaßnahme verbunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2018 – 9 A 4.17 –, juris, Rn. 23, 35 (zur vergleichbaren Regelung in § 17d FStrG); Weiß, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 76 Rn. 63 (Stand: Juli 2020); ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2021 – VI-3 Kart 211/20 (V) –, juris, Rn. 70. Nach diesem Maßstab ist die Erdgasfernleitung noch nicht fertiggestellt. Dem stehen die von der Beigeladenen auf S. 23 f. ihrer Erwiderung vom 24. September 2021 aufgeführten, noch ausstehenden zahlreichen Abschlussarbeiten entgegen, auf die Bezug genommen wird. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Er legt lediglich auszugsweise einen Artikel mit der Überschrift „Transportsystem A. – ein ganz besonderes Projekt“ vor, bei dem bereits nicht erkennbar ist, wer die darin enthaltene Aussage „Nach sechs Jahren Planungs- und Bauzeit ging dieses Mammutprojekt im Mai 2021 termingerecht in Betrieb“ getätigt haben und was konkret mit der Inbetriebnahme gemeint sein soll. Wahrscheinlich ist, dass es sich dabei um die von der Beigeladenen vorgetragene vorläufige Inbetriebnahme bis zum Abschluss der noch notwendigen Arbeiten handelt. Jedenfalls belegt diese Aussage entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass die Erdgasfernleitung bereits vor Erlass des hier streitigen Planfeststellungsbeschlusses fertiggestellt worden ist. c) Auch mit seiner Rüge, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die Vorgaben des § 76 Abs. 1 VwVfG NRW, weil die Planfeststellungsbehörde den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss (für die Erdgasfernleitung) im Rahmen der Planänderung nicht einer umfassenden Überprüfung unterzogen und ihn zum Gegenstand des Verfahrens gemacht habe, dringt der Antragsteller nicht durch. Aus der Regelung des § 76 Abs. 1 VwVfG NRW, dass die Änderung eines festgestellten Plans ein neues Planfeststellungsverfahren erfordert, ergibt sich nicht ausdrücklich, was Gegenstand und Inhalt des neuen, auf Änderung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Verfahrens zu sein hat. Daraus, dass sich das neue Planfeststellungsverfahren (Änderungsverfahren) in systematischer Hinsicht auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss bezieht und es eben (auch) um dessen Änderung geht, ergibt sich jedoch ein inhaltlich reduzierter Verfahrensgegenstand, der sich auf die Aspekte der Änderung beschränkt. Die im Rahmen des neuen Planfeststellungsverfahrens vorzunehmende Abwägung braucht daher nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigten, die gerade durch die Änderung des bereits planfestgestellten Vorhabens berührt werden. Vgl. Weiß, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 76 Rn. 5 f. (Stand: Juli 2020); Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 76 Rn. 11. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Planfeststellungsbehörde zuvor geprüft hat, dass überhaupt ein Änderungsverfahren zulässig ist. Dies ist hier – wie zuvor bereits dargelegt – der Fall, weil die Änderung keine bereits entschiedenen Fragen der Planung erneut aufwirft in dem Sinne, dass weder die Gesamtkonzeption des Vorhabens noch wesentliche Teile des übrigen Planinhalts in Frage gestellt werden. In diesem Fall besteht folgerichtig keine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss derart zum Gegenstand des Änderungsverfahrens zu machen, dass er einer (nochmaligen) umfassenden Überprüfung unterzogen wird. Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der ursprüngliche und der neue Planfeststellungsbeschluss zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und der aufgrund des Änderungsverfahrens ergehende neue Planfeststellungsbeschluss entscheidet, ob und inwieweit der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss weiterbestehen und gelten soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 – 7 C 11.91 –, juris, Rn. 23; Weiß, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 76 Rn. 6 (Stand: Juli 2020); Neumann/ Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 76 Rn. 15 m. w. N. Dies betrifft nur die (dogmatische) Einordnung des Ergebnisses nach Durchführung eines Planänderungsverfahrens in dem Sinne, dass der neue Planfeststellungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwächst“. Für die hier behandelte Frage nach dem Gegenstand des Planänderungsverfahrens lässt sich daraus nichts ableiten. 2. Unabhängig davon, welche Rechtsfolgen eine fehlerhafte Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses hätte, ist er dem Antragsteller verfahrensfehlerfrei zugestellt worden. a) Soweit der Antragsteller rügt, dass die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der Planunterlagen gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW drei Tage nach der Individualzustellung erfolgt sei, stellt dies die Wirksamkeit der Individualzustellung an ihn nach den Maßgaben der § 43d Satz 2, § 43b EnWG i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 und 5 VwVfG NRW i. V. m. § 5 Abs. 1 und 4 LZG NRW bereits deshalb nicht in Frage, weil zwischen der auf den Beschluss beschränkten Individualzustellung nach § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW und der Auslegung von Beschluss und ausgefertigtem Plan (Planunterlagen) nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW differenziert wird. Ein Fehler im Rahmen der Auslegung berührt die Wirksamkeit der Individualzustellung nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2006 – 9 VR 5.06 –, juris, Rn. 1; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 74 Rn. 189. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW nicht berufen könnte, da er nicht zum Adressatenkreis der Vorschrift gehört. Denn es handelt sich dabei um eine Sondervorschrift für den nicht bereits von Satz 1 umfassten Personenkreis, dem der Antragsteller als Einwender aber angehört. Dies ergibt sich im Zusammenspiel mit § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW, wonach mit dem Ende der Auslegungsfrist nach Satz 2 der Vorschrift der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen , sprich allen Personen, denen der Planfeststellungsbeschluss nicht nach Satz 1 der Vorschrift individuell zuzustellen ist, als zugestellt gilt. Mit der öffentlichen Auslegung und der Bekanntmachung soll gewährleistet werden, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht einzelnen Betroffenen gegenüber unwirksam bleibt und ihnen gegenüber nicht in Bestandskraft erwächst, etwa weil der Planfeststellungsbehörde einzelne Beteiligte nicht bekannt sind. Vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 74 Rn. 189. Im Übrigen besteht keine (zeitliche) Beziehung oder Wechselwirkung zwischen einer Individualzustellung gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW und einer Auslegung gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW. Weder beeinflusst eine Individualzustellung den Zeitpunkt für die Auslegung noch hängt der Zeitpunkt einer Individualzustellung vom Zeitpunkt der Auslegung ab. Auch mit seiner Rüge, aufgrund der verfrühten Individualzustellung liege eine massive Rechtsschutzverkürzung vor, da er im Gegensatz zu den weniger intensiv Betroffenen, gegenüber denen die Zustellung erst mit Ablauf der Auslegungsfrist als zugestellt gelte, nicht über die volle Monatsfrist hinweg in die ausgelegten Planunterlagen habe Einsicht nehmen können, dringt der Antragsteller nicht durch. Abgesehen davon, dass dieser Einwand die Wirksamkeit der Individualzustellung an ihn nicht tangiert, ist eine relevante Rechtsschutzverkürzung nicht erkennbar. Denn der Antragsteller verfügte als Einwender mit Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an ihn nach § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW über alle Informationen, die er benötigte, um gegen den Beschluss fristgemäß um Rechtsschutz zu ersuchen. Im Übrigen hatte er bereits zuvor im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung umfassend Einblick in die Planunterlagen genommen, wie seine zahlreichen Einwendungen im Schriftsatz vom 12. Februar 2021 zeigen. Er verfügte also zum Zeitpunkt der Zustellung bereits über konkrete Kenntnisse hinsichtlich aller Planunterlagen, auf die er im Rahmen seiner Antrags- und Klageschrift aufbauen konnte. Dazu kommt, dass der Zeitraum zwischen individueller Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Antragsteller und öffentlicher Auslegung lediglich drei Tage betrug, von denen auch noch zwei Tage auf ein Wochenende entfielen, währenddessen im Rahmen der Auslegung in den Gemeinden Legden und Rosendahl ohnehin keine Einsichtnahme in die Planunterlagen möglich gewesen wäre. Überdies haben auch die „weniger intensiv Betroffenen“ nicht über die volle Monatsfrist hinweg in die ausgelegten Planunterlagen Einsicht nehmen können, da die Auslegung gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW nur zwei Wochen dauerte, die hier sogar noch gänzlich in die für den Antragsteller laufende Monatsfrist fielen. Vor diesem Hintergrund fehlt zudem jeglicher Anhaltspunkt für die gerügte „nicht mehr nachvollziehbare Ungleichbehandlung“ gegenüber den sonstigen Betroffenen, die nicht vom Adressatenkreis des § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW umfasst sind. b) Die Individualzustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Antragsteller ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil ihm nicht auch die festgestellten Planunterlagen zugestellt wurden. Im Rahmen der Individualzustellung nach § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist, wie insbesondere ein Vergleich des unterschiedlichen Wortlauts zu § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW verdeutlicht, allein der Planfeststellungsbeschluss, bestehend aus dem Tenor der Entscheidung, der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, nicht aber der festgestellte Plan und weitere von der Feststellung umfasste Unterlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 – 4 C 40.81 –, juris, Rn. 24 (zu § 74 Abs. 4 BayVwVfG); stellvertretend für viele: Neumann/Külpmann, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 206; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 74 Rn. 188; a. A. Kupfer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 74 Rn. 120-123 (Stand: Juli 2020). II. Auch die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 ist nicht durchgreifend infrage gestellt. 1. Es bestehen keine Zweifel an der notwendigen Planrechtfertigung. Das ungeschriebene jeder Fachplanung innewohnende Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C12.05 –, juris, Rn. 45 m. w. N. Das planfestgestellte Vorhaben dient den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas. Im Einzelnen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter Gliederungspunkt B.3.1. des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Das Vorhaben ist danach vernünftigerweise geboten. 2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet entgegen der Antragsbegründung ferner nicht an Abwägungsmängeln. Grundsätzlich ist eine fehlerfreie Abwägung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Insoweit schreibt § 43 Abs. 3 EnWG vor, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 2.16 –, juris, Rn. 59 m. w. N. Hiervon ausgehend ist auf Grundlage der Antragsbegründung nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen abwägungsrelevanten Belang des Antragstellers nicht berücksichtigt oder die Gewichtigkeit eines solchen Belangs verkannt hat. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen dauerhaften Entzug privater Grundstücksflächen, für den der Planfeststellungsbeschluss die enteignungsrechtlichen Voraussetzungen schafft. aa) Die Rügebefugnis des Antragstellers umfasst diesbezüglich den sinngemäßen Einwand, eine Enteignung zugunsten der Beigeladenen sei nicht zulässig. Die mit dem Planfeststellungsbeschluss einhergehende Feststellung der (grundsätzlichen) Zulässigkeit der Enteignung ist für das Enteignungsverfahren bindend (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG). Sie unterliegt dort nur noch der Prüfung, ob unter Zugrundelegung der Ausführungsplanung die (gesamte) Fläche tatsächlich in Anspruch genommen werden muss und ob die weiteren Voraussetzungen für eine Vollenteignung gerade dieses Grundstücks vorliegen. Soweit die Bindungswirkung reicht, kann – und muss – sie folglich bereits im Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss angefochten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris, Rn. 235. Maßstab für die Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, der – wie hier gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG – enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, ist Art. 14 Abs. 3 GG. Danach ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf allein durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Voraussetzung der Gemeinwohldienlichkeit ist, dass das konkrete Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet und erforderlich ist. Dabei genügt es hinsichtlich der Erforderlichkeit des Vorhabens, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten, d. h. in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Es muss darüber hinaus verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Hierfür muss die Bedeutung des Vorhabens für das mit ihm verfolgte Gemeinwohlziel in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen stehen. Es sind daher die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelange einerseits und die durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belange andererseits gegeneinander abzuwägen. Dem Ausmaß und dem Gewicht der Förderung des Gemeinwohlziels durch das Vorhaben sind die hierdurch nachteilig betroffenen privaten Rechtspositionen in ihrer Gesamtheit sowie die entgegenstehenden öffentlichen Belange gegenüberzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris, Rn. 31 m. w. N. An diesen Maßstäben hat sich die Planfeststellungsbehörde ausweislich Gliederungspunkt B.3.5.14.4. des Planfeststellungsbeschlusses orientiert und zutreffend durch die Planfeststellung bedingte unmittelbare Eingriffe in das Grundeigentum Privater – darunter das des hiesigen Antragstellers als ausdrücklich erwähnter Einwender „RA 000“ – in Form der Enteignung gegen die Gemeinwohlinteressen abgewogen. Sie ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke im vorgesehenen Umfang nicht verzichtet werden könne, so dass die Beigeladene insoweit das Enteignungsrecht erhalte, mit anderen Worten zugunsten der Beigeladenen enteignet werden könne. bb) Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers verfangen nicht. Die im Planfeststellungsbeschluss zutreffend dargestellte Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens ist nicht dadurch ausgeschlossen oder geringer zu bewerten, weil es sich bei der Beigeladenen um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht handelt; dies steht einer grundsätzlich zulässigen Enteignung nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris, Rn. 239 ff. Die Erforderlichkeit der Enteignung ist ferner nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Beigeladene geweigert haben soll, die betroffenen Grundstücke des Antragstellers zu angemessenen Preisen freihändig zu erwerben. Unabhängig davon, dass diese Behauptung durch den von der Beigeladenen übersandten vorgerichtlichen Schriftwechsel und die darin enthaltenen Kaufpreisangebote widerlegt sein dürfte, ist nicht ersichtlich, dass die Erforderlichkeit der Enteignung im Sinne von § 45 Abs. 1 EnWG und die Bindungswirkung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG in irgendeiner Weise voraussetzen oder davon abhängen, dass sich die Beigeladene um einen freihändigen Erwerb der betreffenden Grundstücke (ernsthaft) bemüht hat. Erst recht besteht keine Verpflichtung der Beigeladenen zu einem (freihändigen) Erwerb zu vom Antragsteller als angemessen erachteten Preisen. Die Erforderlichkeit einer Enteignung zum Zwecke eines Infrastrukturvorhabens bemisst sich am (hier zutreffend bejahten) Gemeinwohlinteresse, nicht am Individualinteresse einzelner Betroffener auf möglichst großzügige Entschädigung für in Anspruch zu nehmende Grundstücke. Dass eine angemessene Entschädigung gezahlt wird, stellt das Enteignungsverfahren sicher. Etwas anderes ergibt sich auch aus dem vom Antragsteller zitierten Aufsatz (von Daniels/Hermanns, Planfeststellungsbedürftige Vorhaben auf fremdem Grundeigentum, NVwZ 2005, 1017-1023) nicht. Dieser zeigt nur allgemeine Maßstäbe für die Prüfung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme privaten Grundeigentums durch Enteignung auf. Inwiefern der Antragsgegner zur Wahrung der Garantie effektiven Rechtsschutzes hätte (weitergehende) „rechtzeitige Möglichkeiten“ eröffnen müssen, „eine ergebnisoffene Prüfung aller Enteignungsvoraussetzungen vorzunehmen“, erschließt sich dem Senat nicht. Die Planfeststellungsbehörde hat die in § 43a EnWG i. V. m. § 73 VwVfG NRW vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen durchgeführt. Sowohl der ursprüngliche Plan als auch die Planänderungen des Deckblatts I lagen nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich aus, zudem fand ein Erörterungstermin statt. Über diese gesetzlichen Vorgaben hinaus hat die Planfeststellungsbehörde sogar vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die durch die Beigeladene erstellte Gegenäußerung zu den Einwendungen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren an dessen Prozessbevollmächtigten übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme und Konkretisierung der vorgetragenen Grundstücksbetroffenheit gegeben. Angesichts dessen ist unverständlich, was der Antragsteller mit den „rechtzeitigen Möglichkeiten“ und der „offenen Prüfung aller Enteignungsvoraussetzungen“ überhaupt meint. b) Die Behauptung des Antragstellers, sein Miteigentum an den Flurstücken Gemarkung Legden, Flur , Flurstücke und , sei „ersichtlich im Planfeststellungsbeschluss überhaupt nicht berücksichtigt“ worden, führt – die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt – ebenfalls nicht auf den behaupteten „schwerwiegenden“ Abwägungsfehler. Wieso gerade die Miteigentümerstellung des Antragstellers an den beiden benannten Flurstücken ein gesondert zu berücksichtigender Abwägungsbelang sein soll, der das generelle Abwägungsergebnis zugunsten des Gemeinwohls und zulasten der Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke durchgreifend in Frage stellt, wird aus dem Vortrag des Antragstellers nicht ersichtlich. Ausweislich des planfestgestellten Grundstücksverzeichnisses (Kapitel 10) sowie Gliederungspunkt B.3.5.14.4. des Planfeststellungsbeschlusses sind sowohl die Inanspruchnahme dieser in privatem Eigentum stehenden Flurstücke als auch eine generelle Grundstücksbetroffenheit des Antragstellers im Abwägungsprozess zutreffend als privater Belang eingestellt worden. Ob und zu welchem Anteil Miteigentumspositionen an den fraglichen Grundstücken bestehen, ist dagegen eine nachgelagerte Frage des Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahrens; sie entfaltet hier keine eigenständige Abwägungsrelevanz. c) Welches Grundstückseigentum „weiterer Planbetroffener“ im Zuge der Abwägungsentscheidung keine oder nur eine unzureichende Berücksichtigung gefunden haben soll, legt der Antragsteller nicht hinreichend dar. Sollte er damit auf das nach seinem Vortrag im vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren übersehene Miteigentum weiterer Personen bzw. der Gemeinde Legden an den oben genannten Flurstücken und abzielen wollen, so gilt das zuvor Gesagte. Soweit er im Besitzeinweisungsverfahren auf eine angeblich unterlassene Regelung einer endgültigen Enteignung eines Teils des Flurstücks Gemarkung Legden, Flur , Flurstück verweist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern der Antragsteller sich auf einen diesbezüglichen Abwägungsmangel berufen könnte, da er nicht Eigentümer dieses Grundstücks und in keiner Weise erkennbar ist, dass eine fehlerhafte Berücksichtigung der Betroffenheit dieses Grundstücks Auswirkungen auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke haben könnte. Bezüglich der weiteren im Einwendungsschriftsatz benannten Flurstücke trägt der Antragsteller selbst nicht vor, die Betroffenheit dieser Grundstücke bzw. die Eigentumsverhältnisse an diesen seien fehlerhaft berücksichtigt worden. Stattdessen verweist er lediglich auf fehlende privatrechtliche Zustimmungen mit Blick auf die Nutzung dieser Grundstücke insbesondere als Baustellenzufahrten. Dies hat allerdings ebenfalls keine Abwägungsrelevanz, sondern betrifft lediglich das nachgelagerte Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren. d) Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine fehlende Umsetzbarkeit des Vorhabens wegen der fehlenden Zustimmung betroffener Grundstückseigentümer verweist, sei angemerkt, dass dieser Umstand nur dann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben könnte, wenn die Realisierung des beantragten Vorhabens auf absehbare Zeit ausgeschlossen erscheint und die Planung – wegen unüberwindbarer Hindernisse – objektiv nicht realisierungsfähig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 – 4 C 41.88 –, juris, Rn. 42; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 74 Rn. 46. Der Antragsteller trägt aber selbst nicht vor, dass aufgrund der von ihm benannten tatsächlichen Hindernisse die Realisierbarkeit des Vorhabens auf Dauer oder jedenfalls auf absehbare Zeit ausgeschlossen sein soll. Stattdessen bezieht er sich nur auf eine fehlende Vollziehbarkeit aus tatsächlichen Gründen „im jetzigen Zeitpunkt“. Im Übrigen kann die Nichtverfügbarkeit privater Grundstücke durch das (teilweise bereits eingeleitete) Enteignungsverfahren überwunden werden und stellt daher kein anhaltendes objektives Hindernis für die Realisierungsfähigkeit des Vorhabens dar. Vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 74 Rn. 46. e) Schließlich begegnet die Abwägung auch im Hinblick auf die weitere Rüge des Antragstellers, durch die – von ihm so bezeichnete – „Aufspaltung“ sei dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht überzeugend Rechnung getragen worden, da bereits bei der Projektierung der Erdgasfernleitung eine sachgerechte Alternativenprüfung mit Blick auf den Standort für die Verdichterstation hätte stattfinden und gegebenenfalls die Leitungsführung hätte angepasst werden müssen, keinen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein erkennbarer und nachvollziehbarer Grund für die „Aufspaltung“ in den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss für die Erdgasfernleitung Nr. 098 A. und den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss für die Verdichterstation vor. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben in ihren Erwiderungen überzeugend ausgeführt, warum ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren für die Erdgasfernleitung und die Verdichterstation nicht geboten war (vgl. Erwiderung des Antragsgegners vom 23. September 2021, Seite 16; Erwiderung der Beigeladenen vom 24. September 2021, Seite 2 bis 4, 30 f.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Insofern hätte keine sinnvolle Möglichkeit bestanden, bereits im Planfeststellungsverfahren für die Erdgasfernleitung eine Alternativenprüfung mit Blick auf den Standort der (bei Verfahrenseinleitung noch nicht absehbaren) Verdichterstation durchzuführen. Ferner ist es angesichts dessen zulässig, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt B.3.5.2.4. im Rahmen der Auswahl des Standorts für die Ver-dichterstation den Verlauf der bereits planfestgestellten Erdgasfernleitung Nr. 098 als „Zwangspunkt“ ansieht, also keine erneute Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Trassenführung dieser Leitung vornimmt. Wie bereits oben ausgeführt, darf sich die Abwägung im Rahmen eines Planänderungsverfahrens auf die öffentlichen und privaten Belange beschränken, die durch die Änderung des Vorhabens berührt werden, solange – wie hier – die Gesamtkonzeption des Vorhabens unberührt bleibt und die beabsichtigte Änderung keine bereits entschiedenen Fragen der Planung erneut aufwirft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da der Antragsteller im Wesentlichen eine Beeinträchtigung seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs durch den dauerhaften bzw. temporären Entzug landwirtschaftlicher Flächen geltend macht, ist für das Hauptsacheverfahren der Wert entsprechend der zuletzt genannten Nummer des Streitwertkatalogs (30.000,- Euro) anzunehmen, der mit Blick auf die nur vorläufige Natur dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Hälfte in Ansatz gebracht worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).