Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 2019 wird teilweise geändert und die Bescheide der Beklagten vom 13. März 2015 und vom 8. April 2015 werden aufgehoben, soweit diese nicht den Hund X. (Chipnummer N01) betreffen. Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz tragen die Kläger ein Fünftel der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Beklagte trägt 4/5 der Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger betreiben auf ihrem Grundstück einen Reiterhof und sind (bzw. waren) Halter der Hunde mit den Rufnamen „R.“ (Chipnummer N02, Mischling Typ Altdeutscher Schäferhund), „D.“ (Chipnummer N03, Mischling Typ DSH-Labrador-Mix), „X.“ (Chipnummer N01, Schäferhund-Collie-Mischling), „O.“ (Chipnummer N04, Mischling Typ Windhund-Schäferhund-Mix) und „F.“ (Chipnummer N05, Mischling Typ Podenko-Schäferhund-Mix). Der Hund „X.“ ist zwischenzeitlich verstorben, der Hund „D.“ befindet sich auf Dauer angelegt nicht mehr im Besitz der Kläger. Am 19. Dezember 2013 kam es zu einem Beißvorfall, bei dem der Hund „R.“ eine Schornsteinfegerin verletzte; am 13. Juni 2014 wurde ein Jack-Russel-Terrier bei einer Rauferei mit dem Hund „D.“ durch einen Biss verletzt. Ausweislich eines hierüber erstellten amtstierärztlichen Gutachtens vom 21. Juni 2014 sei „R.“ deshalb ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 LHundG NRW. „D.“ sei dagegen kein gefährlicher Hund in diesem Sinne; unter der Voraussetzung, dass einer Anleinpflicht zuverlässig Folge geleistet werde und Kontakte mit unbekannten Hunden oder Menschen vermieden würden, gehe keine weitere Gefahr von ihm aus. Die Hunde „X.“, „O.“ und „F.“ wurden ebenfalls nicht als gefährlich eingestuft. Die Hündinnen „O.“ und „F.“ hätten aber keinen belastbaren Grundgehorsam gezeigt. Mit Ordnungsverfügung vom 5. September 2014 stellte die Beklagte die Gefährlichkeit des Hundes „R.“ fest und ordnete für den Hund „D.“ eine Leinenpflicht an. Am 26. und 27. Februar 2015 zeigte die Zeugin N., die zu der Zeit ein Pferd bei den Klägern eingestellt hatte, einen Beißvorfall bei der Beklagten an. Am 18. Februar 2015 sei sie gegen 10.30 Uhr in den rückwärtigen Teil des Betriebsgeländes gegangen, wo sich ein Reitplatz und der Logierzirkel befänden, um zu sehen, ob die Plätze frei seien. Zwei Tore, die zu diesem Bereich des Betriebsgeländes führten, seien verschlossen, allerdings nicht abgeschlossen gewesen. An den Toren sei kein Hinweisschild angebracht gewesen, das darauf hingedeutet hätte, dass die Hunde zu dem Zeitpunkt in dem Bereich frei laufen würden. Als sie sich in Höhe des rückwärtigen Stalles befunden habe, sei der Hund „R." vor das unverschlossene Stalltor gelaufen. „R.“ habe einen Maulkorb getragen und habe sie daraufhin ohne ersichtlichen Grund angegriffen. Er sei bellend auf sie zu gelaufen, was direkt bedrohlich gewirkt habe. Der Hund „D.“ sei sofort hinterher gelaufen. Beide Hunde seien als erste bei ihr gewesen und hätten einen gezielten Angriff auf ihre oberen Extremitäten gestartet. Die anderen drei Hunde seien auch sofort angelaufen gekommen und hätten sich auf sie gestürzt. Die drei Rüden seien die Haupttäter gewesen, als Anführer des Angriffs bezeichnete sie „R.“. Aber auch die Hündinnen „O.“ und „F.“ hätten angegriffen. Alle fünf Hunde seien um sie herum gesprungen und hätten sie immer wieder in die Oberarme, in den Rücken, in die Seite, in die Oberschenkel und in das Gesäß gebissen. Sie habe überall Bisswunden mit multiplen Hämatomen davongetragen. Die Bisswunden hätten teilweise genäht werden müssen. Die Hunde hätten versucht, immer wieder nach oben Richtung Hals bzw. Kehle zu springen. Der Kläger zu 1. sei durch den Lärm und das Schreien aus dem Stall gelaufen. Es sei ihm erst nach einer gefühlten Ewigkeit von ca. zwei bis drei Minuten gelungen, die Hunde von ihr abzubringen. Am 24. Februar 2015 zwischen 12.00 und 12.30 Uhr sei sie in Begleitung einer Freundin erneut auf das Betriebsgelände gegangen, um nach ihrem Pferd zu schauen. Beide Tore seien weit geöffnet gewesen. Die Kläger seien mit drei Hunden („X.“, „O.“ und „F.“) in dem rückwärtigen Stall gewesen. Die Hunde seien dort frei gelaufen, die Stalltür sei unverschlossen gewesen, die Hunde hätten ungehindert aus dem Stall entweichen können. Die Klägerin zu 2. habe die Hunde „O.“ und „F.“ noch festhalten können, der Hund X. sei bellend bis zu ihr und ihrer Freundin gelaufen. Die Hunde „D.“ und „R.“ hätten sich zu diesem Zeitpunkt im Zwinger befunden. Über die am 18. Februar 2015 erlittenen Verletzungen legte die Zeugin einen OP-Bericht und einen Arztbericht sowie Fotos vor. Des Weiteren legte die Zeugin eine psychologische Stellungnahme des Klinikums J. vom 9. März 2015 über zwei wegen des Vorfalls dort stattgefundene Termine vor. Mit Schreiben vom 9. März und vom 26. März 2015 hörte die Beklagte die Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Haltungsuntersagung an. Die Kläger nahmen hierzu mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. März und vom 2. April 2015 Stellung und führten im Wesentlichen aus, einen Angriff durch die Tiere habe es nicht gegeben. Die Zeugin N. sei nicht durch ihre Tiere gebissen worden. Diese seien weder einzeln noch alle und weder gefährlich noch ungefährlich an der Zeugin hochgesprungen. Die Tiere hätten sich am 18. Februar 2015 ab ca. 9.00 Uhr im Haus befunden. Der Kläger zu 1. sei auch nicht zu der Zeugin gelaufen. Der Zeuge H. habe sich an dem Tag zwischen 10.00 und 11.20 Uhr im Außenbereich der Stallungen und in seinen Hühnerställen und Garagen aufgehalten. Er könne bezeugen, dass in dieser Zeit weder ein Fahrzeug auf den Hof gekommen noch weggefahren sei und es keinerlei Unruhe oder Lärm gegeben habe. Ab 9.00 Uhr sei der Hof für die Einsteller geöffnet und spätestens ab 9.00 Uhr seien die Hunde entweder in ihrem Freigehege oder im Haus. Gegen Mittag dürften sich die Hunde „O.“, „F.“ und „X.“ auch unter ständiger Aufsicht und in direkter (Zugriffs-) Nähe durch die Kläger frei bewegen. Am 24. Februar 2015 sei „X.“ freudig quietschend auf die Zeugin N. und ihre Freundin zugelaufen. Er habe keine von beiden angesprungen und auch nicht gebellt. Die Hündinnen habe die Klägerin zu 2. in Ruhe neben sich absitzen lassen und dann gesichert zu der Box geführt, wo sie sie angeleint habe. Mit – inhaltlich identischen – Bescheiden vom 13. März 2015 und 8. April 2015 untersagte die Beklagte den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung ihrer fünf Hunde, ordnete die Abgabe der Hunde an ein Tierheim oder an eine geeignete Person an sowie die Vorlage eines Nachweises über die Abgabe und untersagte die künftige Haltung von gefährlichen Hunden i. S. d. § 3 LHundG NRW, von Hunden bestimmter Rassen i. S. d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW und von großen Hunden i. S. d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Sie drohte für den Fall der Nichtbefolgung unmittelbaren Zwang und ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Kläger sich infolge wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes als unzuverlässig im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW erwiesen hätten. Dies habe, nachdem es bereits in der Vergangenheit zu Beißvorfällen mit den Hunden der Kläger gekommen sei, insbesondere der erneute Vorfall am 18. Februar 2015 auf dem Anwesen der Kläger gezeigt. Die Kläger haben gegen beide Verfügungen fristgerecht Klage erhoben. Einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2015 (20 L 995/15) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 (5 B 721/15) zurückgewiesen. Am 5. Mai 2015 fand eine Überprüfung der Hundehaltung durch die Amtsveterinärin auf dem Reitstallgelände der Kläger statt. Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsschilderungen der Zeugin N. zu dem Vorfall vom 18. Februar 2015 wurden neben „R.“ nun auch alle weiteren Hunde der Kläger durch die Amtsveterinärin als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW eingestuft. Das Strafverfahren gegen den Kläger zu 1. wegen fahrlässiger Körperverletzung ist nach Beweisaufnahme mangels Tatnachweises durch Freispruch rechtskräftig beendet worden (Urteil des Amtsgerichts L. vom 20. Februar 2016 – 41 Ds-962 Js 2462/15-93/15), die Zeugin N. hat eine zunächst erhobene Zivilklage zurückgenommen. Nach Eintritt in die Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren wurde einem Abänderungsantrag der Kläger gemäß § 80 Abs. 7 VwGO durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Januar 2017 teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederhergestellt bzw. angeordnet, als in der angegriffenen Ordnungsverfügung die Haltungsuntersagung und Unterbringung im Tierheim für die Hunde „X.“, „O.“ und „F.“ angeordnet war. Die Entscheidung wurde mit der Maßgabe verknüpft, dass sich die Hunde „O.“ und „F.“ außerhalb geschlossener Gebäude nicht unangeleint oder anderweitig gegen Freilauf gesichert aufhalten durften. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 8. September 2017 (5 B 117/17) zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage haben die Kläger in formeller Hinsicht eine fehlerhafte Anhörung und pflichtwidrig unterlassene Sachverhaltsermittlung gerügt. Im Übrigen haben sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und ergänzt. Etwaige Verletzungen der Zeugin N. stammten jedenfalls nicht von ihren Tieren. Der behauptete Vorfall sei frei erfunden. An dem fraglichen Tag hätten sie die Hunde gegen 8.45 Uhr angeleint ins Haus geführt, der Kläger zu 1. habe das Haus wieder verlassen, die Klägerin zu 2. sei im Haus verblieben und habe die Tür von innen verschlossen. Gegen 10.00 Uhr habe sie das Haus durch die Hintertür verlassen und diese verschlossen. Dahinter befinde sich die Waschküche, in der sich zu dem Zeitpunkt die Hunde aufgehalten hätten. Gemeinsam hätten sie dann bis ca. 10.45 Uhr – wie regelmäßig – die Pferde auf die Weide gebracht, anschließend hätten sie im Haus etwas gegessen. Gegen 11.15 Uhr hätten sie die Hunde mit Ausnahme von „X.“ in ihr Gehege gebracht und weiter Stallarbeit verrichtet, der Hund „X.“ habe sie begleitet. Gegen 12.00 Uhr habe sich die Klägerin zu 2. mit „X.“ wieder ins Haus begeben, während der Kläger zu 1. weiter Stallarbeit verrichtet habe. Die Angaben der Zeugin N. und die vorgelegten Unterlagen über die angeblichen Verletzungen seien in sich sämtlich unschlüssig und unglaubhaft. Insbesondere könne „X.“ keiner der Hauptaggressoren gewesen sein, da er seit einem Schlaganfall im April 2014 gar nicht mehr in der Lage sei, zu rennen oder gar zu springen. Die in dem Strafverfahren und im vorliegenden Verfahren eingeholten DNA-Gutachten belegten auch zweifelsfrei, dass die Hunde der Kläger als Verursacher der Bissspuren nicht in Betracht kämen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2019 haben die Beteiligten im Hinblick auf das zwischenzeitliche Versterben des Hundes „X.“ das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, als die angegriffenen Ordnungsverfügungen diesen Hund betreffen. Die Kläger haben beantragt, die Ordnungsverfügungen vom 13. März 2015 und vom 8. April 2015 in dem noch streitigen Umfang aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Ordnungsverfügungen vom 13. März und 8. April 2015 inhaltlich identisch seien. In der Sache hat die Beklagte unter Bezugnahme auf eine erneute Befragung der Zeugin N. vom 23. April 2015 geltend gemacht, dass der Tagesablauf auf dem Reiterhof variiere und von den Wetterverhältnissen bestimmt werde. Es gebe auch Tage, an denen die Pferde gar nicht auf die Weide gebracht würden. Die Angaben des von den Klägern benannten Zeugen H. seien im Übrigen zur Kenntnis genommen worden, sie seien aber nicht zum Nachweis geeignet, dass der Beißvorfall am 18. Februar 2015 nicht stattgefunden habe. Der Gesundheitszustand des Hundes „X.“ sei jedenfalls im Zeitpunkt der amtstierärztlichen Untersuchung nicht so schlecht gewesen, wie von den Klägern dargestellt. Soweit bei den Hunden durch die Amtsveterinärin überwiegend keine Aggressionen festgestellt worden seien, handele es sich um eine Momentaufnahme. Zudem verhielten sich Hunde im Rudel vollkommen anders als für sich gesehen alleine. Die Angaben der Zeugin N. seien insgesamt glaubhaft, zumal wenn man berücksichtige, dass sie nach dem Angriff von fünf großen Schäferhunden nachvollziehbar unter Schock gestanden habe. Dass der eigene Hund der Frau N. ihr die Bissverletzungen zugefügt habe, sei angesichts der Art der Bissverletzungen und des Alters des Hundes von 10 Monaten völlig ausgeschlossen. Die durchgeführten DNA-Untersuchungen seien im Übrigen nicht aussagekräftig, da die Kleidung der Zeugin N. vor Entnahme der Proben über Monate mehrfach gewaschen worden sei, was sich auf die Spurenlage auswirken müsse. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. N., Z. K. und E. H. sowie durch Einholung von Gutachten der Sachverständigen Dr. S., Prof. Dr. P. und Prof. Dr. A.. Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der auf § 12 Abs. 2 LHundG NRW gestützte Bescheid sei rechtmäßig; den Klägern fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit zur Haltung gefährlicher und großer Hunde. Davon sei auszugehen, wenn der Hundehalter nicht gewillt oder in der Lage sei, seine Pflichten als Halter einzuhalten. Verbleibende Zweifel gingen zu seinen Lasten. Die Kläger hätten wiederholt und schwerwiegend gegen Halterpflichten verstoßen. Schon am 19. Dezember 2013 und am 13. Juni 2014 sei es zu Vorfällen gekommen, an denen ihre Hunde beteiligt gewesen seien. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe für das Gericht weiterhin fest, dass der von der Zeugin N. angezeigte Vorfall so stattgefunden habe. Die in ihren Angaben enthaltenen geringfügigen Abweichungen bei der Detailschilderung des Rudelangriffs seien bei Berücksichtigung der Ausnahme- und Schocksituation nahezu zwangsläufig und unterstrichen sogar die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Die von den Klägern vorgetragenen Vorwürfe trügen deshalb nicht. Auch die Aussage der Zeugin K. stütze die Schilderung der Zeugin N.. Die Aussage des Zeugen H. stünde dieser Würdigung nicht entgegen, da allein die Tatsache, dass er an dem fraglichen Tag als Nachbar keinen entsprechenden Vorfall gehört habe, nicht bedeute, dass dieser nicht stattgefunden habe. Die von dem Zeugen geschilderten Tätigkeiten in dem fraglichen Zeitraum verursachten Geräusche und könnten deshalb eine Wahrnehmung des Vorfalls verhindert haben. Auch die eingeholten DNA-Gutachten stellten dieses Ergebnis nicht in Frage. Danach sei zwar zwischen den Beteiligten unstreitig, dass an den Kleidungsstücken der Zeugin N. allein Spuren ihres eigenen Hundes gefunden worden seien. Dies führe jedoch angesichts des zwischenzeitlich erfolgten mehrfachen Waschens der Kleidungsstücke nicht dazu, dass die Hunde der Kläger als Verursacher auszuschließen seien. Das Gericht folge insofern den Aussagen des Sachverständigen Prof. Dr. A., der dies nachvollziehbar anhand von wissenschaftlichen Studien dargelegt habe, während nicht nachvollziehbar sei, womit der Sachverständige P. seine gegenteilige Festlegung begründe. Die Kläger haben mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung ihre Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertieft und insbesondere zahlreiche Widersprüche in der Argumentation des Verwaltungsgerichts und in den Zeugenaussagen von Frau N. geltend gemacht. Die Zeugin N. sei insgesamt unglaubwürdig und ihre Schilderung unglaubhaft. Das Verwaltungsgericht habe die zahlreichen Widersprüche in dieser Aussage nicht hinreichend gewürdigt. Die Kläger beantragen, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 2019 die Ordnungsverfügungen des Bürgermeisters der Beklagten vom 13. März 2015 und vom 8. April 2015 aufzuheben, soweit diese nicht den Hund X. (Chipnummer N01) betreffen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Aussage der Zeugin N. sei glaubhaft. Es sei keinerlei Grund ersichtlich, warum die Zeugin nicht die Wahrheit sagen sollte. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin N. und des Zeugen H.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 20 L 995/15, 20 L 2637/16 und 20 K 4981/14 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts L. – 41 Ds-962 Js 2462/15-93/15 –. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Anfechtungsklage der Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 13. März 2015 und 8. April 2015 ist im mit der Berufung weiterverfolgten Umfang zulässig und begründet. Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Haltung des Hundes „R.“ als gefährlicher Hund gem. § 3 Abs. 3 LHundG NRW ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Hiernach soll die Haltung eines gefährlichen Hundes unter anderem untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, der Halter also z. B. nicht die gem. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Für die Untersagung der Haltung der Hunde „X.“, „F.“ und „O.“ als große Hunde gem. § 11 Abs. 2 LHundG NRW ist § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW taugliche Ermächtigungsgrundlage. Danach kann die Haltung unter anderem untersagt werden, wenn die Haltungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 LHundG NRW nicht erfüllt sind, u. a. wenn der Halter nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unabhängig davon, dass § 11 Abs. 2 – anders als § 10 Abs. 1 – nicht auf § 7 LHundG NRW verweist und damit der Gesetzgeber für große Hunde einen anderen Zuverlässigkeitsbegriff zugrunde legt als für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen, ist von der Unzuverlässigkeit eines Hundehalters sowohl nach § 7 als auch nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW jedenfalls dann auszugehen, wenn bei ihm aufgrund von Vorfällen mit den von ihm gehaltenen Hunden in der Vergangenheit anzunehmen ist, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter eines Hundes im Sinne der § 3, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 LHundG NRW jederzeit und überall zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Hundehalter eines solchen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus. Wegen der von einer unsachgemäßen Haltung oder Führung von Hunden ausgehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Menschen und Tiere muss die Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters positiv feststehen. Dementsprechend genügen bereits verbleibende Zweifel an dieser Zuverlässigkeit, um die Eignung als Hundehalter zu verneinen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 – 5 B 1228/12 –, n. v., Beschlussabdruck S. 2, vom 2. Juli 2012 – 5 B 160/12 –, n. v., Beschlussabdruck S. 2 f. und vom 31. Oktober 2000 – 5 B 838/00 –, n. v., Beschlussabdruck S. 4 f. Dies bedeutet allerdings nicht, dass schon die Möglichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens des Hundehalters in der Vergangenheit ausreichend ist, die Zuverlässigkeit zu verneinen. Vielmehr muss ein solches Verhalten entsprechend allgemeiner (Beweis-)Grundsätze feststehen; dieses muss sodann fortbestehende Zweifel an der künftigen ordnungsgemäßen Hundehaltung seitens des Halters begründen. Vgl. zu der entsprechenden Normsystematik im Gewerberecht Brüning, in: Pielow, BeckOK, GewO, Stand: März 2021, § 35 Rn. 20; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Februar 2021, § 35 Rn. 28. Gemessen an diesem Maßstab kann der Senat die Unzuverlässigkeit der Kläger nicht feststellen. Er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der fragliche Vorfall am 18. Februar 2015 stattgefunden hat. Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert ein „Für-Wahr-Erachten“, mit anderen Worten die persönliche Gewissheit der entscheidenden Richter, dass das den Tatbestand ausfüllende Ereignis, hier der Beißvorfall vom 18. Februar 2015, stattgefunden hat. Das Gericht darf dabei keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 68 ff. Einen solchen Grad von Gewissheit vermochte der Senat hier nicht zu erreichen. Anders als das Verwaltungsgericht möglicherweise angenommen und hierauf Bezug genommen hat, ging der Senat in den von ihm entschiedenen Eilverfahren nicht davon aus, dass ein solcher Grad an Gewissheit vorliege. Vielmehr hat er insbesondere in dem Beschluss vom 8. September 2017 lediglich ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für die „sichere […] Annahme“ vorlägen, die Zeugin N. trage bewusst wahrheitswidrig vor. Dafür, dass dieser Vorfall tatsächlich stattgefunden hat, ist das einzig unmittelbar bestätigende Beweismittel die Zeugenaussage der Frau N.. Die Zeugin hat durchaus nachvollziehbar erläutert, wie sie von den fünf Hunden attackiert, zu Boden gebracht und durch Bisse verletzt worden ist. Divergenzen zwischen den Schilderungen bei der Anzeige des Vorfalls bei der Beklagten, bei der Vernehmung im Strafverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und in der mündlichen Verhandlung des Senats sprechen nicht für sich genommen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage, weil die Zeugin – den Geschehensablauf als wahr unterstellt – nachvollziehbar unter Schock stand, sich der Vorgang in hoher Geschwindigkeit abspielte, sie ausschließlich damit beschäftigt war, die gefährliche Situation zu überstehen, und insbesondere die Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Juli 2019 und vor dem Senat am 7. Dezember 2021 mit einem ganz erheblichen zeitlichen Abstand erfolgten. All diese Faktoren können Abweichungen in Details der Schilderung durchaus zu erklären geeignet sein. Sie lassen ebenfalls eine gewisse Detailarmut der Schilderung plausibel erscheinen. Schließlich ist, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht feststellbar, aufgrund welcher Motivationslage die Zeugin die Kläger zu Unrecht beschuldigen sollte. Gleichwohl führt die Aussage der Zeugin nicht zu dem erforderlichen Grad der Gewissheit. So weist ihre Aussage vor dem Senat an einzelnen Stellen, die nicht unmittelbar den Vorfall selbst betreffen, erhebliche Widersprüche zu früheren Angaben aus. Zu der für die Aussagekraft der im Strafverfahren und durch das Verwaltungsgericht eingeholten DNA-Analysen maßgeblichen Tatsache, wie oft die bei dem Vorfall getragene Kleidung vor der Untersuchung im Dezember 2015 getragen worden sei, hatte ihr Anwalt im Strafverfahren zunächst vorgetragen, diese sei zuvor „einmal gewaschen“ worden. Nach dem Freispruch hatte sie sodann in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft erklärt, die Kleidung sei in der ganzen Zeit 1-2 Mal die Woche gewaschen worden. Vor dem Verwaltungsgericht, damit konfrontiert, dass es sich um eine Winterjacke gehandelt habe, bekundete sie, dann habe sie diese nur im Winter getragen und im fraglichen Zeitraum allenfalls seltener gewaschen. In der Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat sie erneut abweichend erklärt, sie habe die Jacke auch regelmäßig im Sommer getragen, da sie hinsichtlich ihrer Reitbekleidung eine „Zwiebeltechnik“ nutze und daher im Sommer unter dem Winter-Fleeceoberteil nur ein T-Shirt trage. Diesen Widerspruch konnte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen; er lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht durch die oben geschilderten Faktoren erklären. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass es der Zeugin hier nicht darum ging, ihre Erinnerung korrekt wiederzugeben, sondern nur darum, ein für ihre Schilderung nach ihrer Einschätzung erhebliches Detail mit dem Verweis auf die „Zwiebeltechnik“ plausibel zu machen. Ein solches Aussageverhalten ist geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu begründen. Unabhängig davon erscheint es dem Senat nicht nachvollziehbar, dass ein Winter-Fleeceoberteil im Sommer regelmäßig getragen und noch weniger, dass es in dieser Zeit 1-2 Mal die Woche gewaschen wurde. Dies gilt umso mehr, als die Kleidung jedenfalls nicht unerheblich beschädigt war. Auch die Schilderung des Vorfalls selbst begegnet unter Berücksichtigung der oben genannten, die Erinnerung der Zeugin möglicherweise beeinflussenden Umstände durchaus Zweifeln. Nach der vom Senat ohne weiteres für plausibel erachteten Aussage des Tierarztes der Hunde der Kläger hatte „X.“ schon im Jahr 2014 einen Schlaganfall erlitten und war kaum noch in der Lage geradeaus zu laufen und konnte jedenfalls nicht mehr hochspringen. Gleichwohl hat die Zeugin die drei Rüden, also auch „X.“, bei ihrer Anzeige bei der Beklagten als „Rädelsführer“ des Angriffs bezeichnet, die allesamt an ihr hochgesprungen seien. Daneben bestehen noch weitere Indizien, die in der Gesamtschau erhebliche Zweifel an dieser Schilderung wecken. So hat der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat plausibel berichtet, dass er am 18. Februar 2015 ca. 100 bis 200 Meter Luftlinie von der fraglichen Stelle entfernt vor seiner Garage gearbeitet habe und er angesichts der Abgeschiedenheit der Ortslage, in der sich nur der Hof der Kläger und sein Haus befinden, noch ca. einen Kilometer entfernt rufende Esel hören könne. Der Zeuge konnte auch ohne Weiteres nachvollziehbar erklären, warum er sich noch so präzise an den konkreten Tag erinnern konnte. An diesem Tag hatte sich sein Sohn im Kindergarten den Fuß verbrannt und er war, wegen seiner Tätigkeit außerhalb des Hauses, zunächst nicht telefonisch erreichbar gewesen. Es erscheint dem Senat unwahrscheinlich, dass der Zeuge in dieser Situation einen Angriff von fünf bellenden Hunden auf die Zeugin, die nach ihrer eigenen Aussage um Hilfe rief und der – ebenfalls nach ihrer Aussage – der Kläger zu 1. zu Hilfe eilte, die Hunde anbrüllte und wegtrat, nicht bemerkt hätte. Insbesondere lässt sich dies nicht mit der Gewöhnung an eine gewisse ländliche Geräuschkulisse erklären, da der Vorfall angesichts seiner Dauer und der Anzahl an beteiligten Personen und Hunden kaum mit den üblichen Geräuschen zu vergleichen war. Der ärztliche Behandlungsbericht vom 18. Februar 2015, der die Behandlung von Hundebissen nennt, und die von der Zeugin gefertigten Fotos ihrer Verletzungen führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Fotos belegen zwar eindeutig, dass die Zeugin an dem betreffenden Tag entsprechende Verletzungen aufwies, die ihr möglicherweise auch von Hunden zugefügt wurden. Der Sachverständige Prof. Dr. Y. hat in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2015 für das Amtsgericht die Fotos von den Wunden und die bei der Zeugin festzustellen Narben dahin gewertet, dass sie „zwanglos“ durch Hundebisse zu erklären seien. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 8. Januar 2016 hat er dies allerdings dahingehend präzisiert, dass er eine solche Verursachung jedenfalls nicht ausschließen könne. Zugleich spricht das Spurenbild, mit zwei Wunden, die genäht wurden und mehreren Hautabschürfungen, jedenfalls nicht eindeutig für einen Angriff von fünf großen Schäferhund-Mischlingshunden in der von der Zeugin geschilderten Intensität, der mehrere Minuten andauerte. Auch die eingeholten DNA-Gutachten an den Bissspuren der Kleidung der Zeugin N. können deren Schilderung nicht bestätigen. DNA-Spuren eines der Hunde der Kläger ließen sich hierbei nicht feststellen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die vormals vorhandenen Spuren durch das Waschen der Kleidung entfernt worden sind. Dass aber zugleich an allen Stellen DNA-Spuren eines anderen Hundes, wohl des Hundes der Zeugin, nachgewiesen werden konnten, lässt jedenfalls in der Zusammenschau mit den widersprüchlichen Angaben der Zeugin zum Waschen der Kleidung auch andere Geschehensabläufe als den von der Zeugin geschilderten, insbesondere die Beibringung der Bissverletzungen durch ihren eigenen Hund, zumindest als nicht nur theoretisch möglich erscheinen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht ausgesagt hatte, dass die Zeugin nach dem Vorfall auch Angst vor ihrem eigenen Hund gehabt habe. Demgegenüber hat die Zeugin eine solche Angst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten; sie hat jedoch zugleich erläutert, dass sie den Hund zwischenzeitlich abgegeben habe, da dieser mit ihrer neuen Wohnsituation, in der mehrere Familien mit vielen Kindern wohnten, überfordert sei. Angesichts der oben dargelegten Zweifel sieht der Senat keinen Anlass, weitere Zeugen zu vernehmen. Weder die erstinstanzlich vernommene Zeugin K., die die Zeugin N. am 24. Februar 2015 zu dem klägerischen Hof begleitete, noch die Mutter und der Ehemann der Zeugin, die sich mit dieser am Nachmittag bzw. Abend des 18. Februar 2015 unterhalten hatten, können unmittelbare eigene Beobachtungen zu dem Vorfall schildern. Auch die anwaltlich vertretene Beklagte hat nach Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit den Beteiligten die Vernehmung weiterer Zeugen weder beantragt noch angeregt. Steht damit der Vorfall vom 18. Februar 2015 nicht mit einer hinreichenden Sicherheit fest, so führt dies zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen der Beklagten. Insbesondere vermögen auch die zwei Vorfälle mit den Hunden der Kläger in den Jahren 2013/2014 deren Unzuverlässigkeit nicht zu begründen. Weder hat die Beklagte dies angenommen noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Kläger in den jeweiligen Situationen gegen Pflichten eines Hundehalters verstoßen hätten. Die im Anschluss an diese Vorfälle getroffenen Anordnungen haben die Kläger nach ihren eigenen Angaben, denen die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist, in der Folge eingehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 158 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.