Beschluss
1 A 2500/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1215.1A2500.19.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.464,91 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.464,91 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Kern wie folgt begründet: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die am 16. März 2017 durchgeführte Behandlung seines Prostatakarzinoms mittels der sog. irreversiblen Elektroporation (IRE). Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus den beihilferechtlichen Vorschriften, die zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (16. März 2017) gegolten hätten, noch aus dem Fürsorgegrundsatz. Einer Gewährung von Beihilfe nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW stehe zunächst entgegen, dass die in Rede stehende Heilbehandlung in dem o. g. maßgeblichen Zeitpunkt nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt gewesen sei (§ 4i Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BVO NRW). Die IRE-Therapie werde nämlich nicht von der zumindest überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksam und geeignet zur Behandlung des Prostatakarzinoms angesehen, sondern sei, wie auch die Beteiligten annähmen, allenfalls eine "noch nicht" wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung i. S. v. § 4i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW. Das folge aus dem überzeugenden Gutachten der Amtsärztin Dr. N. und aus allgemein zugänglichen Quellen. Der Stand der Wissenschaft ergebe sich aus der "Interdisziplinären Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms" (Langversion 5.0 – April 2018), die die IRE-Therapie nicht empfehle und – wie die Amtsärztin – auf die noch unzureichende Datenlage abstelle. Auch der Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Urologie habe im Februar 2015 geäußert, dass die Studienlage unzureichend sei und aktuell niemand sagen könne, ob die IRE-Therapie überhaupt in der Lage sei, einen Prostatakrebs therapeutisch zu beeinflussen. Konkrete Anhaltspunkte für kontrollierte, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Untersuchungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, seien auch sonst nicht ersichtlich. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die IRE-Therapie nicht in der Anlage 6 zur BVO NRW von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werde, weil diese Anlage nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 4i Abs. 4 Satz 1 BVO nicht abschließend sei und dies angesichts der unbegrenzten Vielzahl möglicher neuer Heilbehandlungsformen auch nicht sein könne. Die streitgegenständliche Behandlung sei aber auch dann nicht beihilfefähig, wenn unterstellt werde, die IRE-Therapie habe im März 2017 als (lediglich) "noch nicht" wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung nach § 4i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW qualifiziert werden können. Es fehle nämlich jedenfalls daran, dass – wie § 4i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW weiter voraussetze – wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen im Fall des Klägers ohne Erfolg angewendet worden seien. Substantiierter Vortrag hierzu fehle. Auch habe der Kläger seine Behauptung nicht substantiiert, eine herkömmliche Heilbehandlung sei ihm nicht zumutbar gewesen. Der pauschale Verweis auf die Neben- und Folgewirkungen solcher Heilbehandlungen reiche insoweit nicht aus, weil § 4i BVO NRW im Grundsatz einen klaren Vorrang wissenschaftlich anerkannter Behandlungsmethoden vor (noch) nicht anerkannten Methoden vorsehe. Beihilfe könne ferner auch nicht nach § 4i Abs. 4 Satz 2 BVO NRW gewährt werden, weil der Kläger nicht ohne Erfolg mit den (zur Verfügung stehenden) wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden behandelt worden sei. Schließlich stehe der behauptete Anspruch dem Kläger auch nicht aus Fürsorgegesichtspunkten zu. Auch ein solcher Anspruch scheitere ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen hier nämlich jedenfalls daran, dass der Kläger vor seinem Rückgriff auf die IRE-Therapie nicht die zur Verfügung stehenden wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen ausgeschöpft habe, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Der Kläger macht vorrangig geltend, die IRE-Therapie sei "zum maßgeblichen Zeitpunkt des 16.03.2017 sehr wohl bereits" eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung von Prostatakarzinomen gewesen. Insoweit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die IRE-Therapie in den USA durch die Food and Drug Administration und in Deutschland gemäß CE-Zertifizierung zur Gewebeablation ausdrücklich zugelassen sei. Dass die IRE-Therapie zur Behandlung von Prostatakarzinomen adäquat und geeignet sei, habe der behandelnde Arzt in seinem Kostenvoranschlag ausgeführt und folge insbesondere auch aus allgemein zugänglichen entsprechenden Informationen weiterer Kliniken. Die radiologische Klinik des Universitätsklinikums C. habe darauf hingewiesen, dass es sich um eine minimalinvasive Gewebeablationstechnik zur gezielten Zerstörung insbesondere von Zellen des Prostatakarzinoms handele (Beiakte Heft 1, Blatt 59). Ferner habe die Klinik für Prostata-Therapie in I. ausgeführt, dass mehrere Studien die Wirksamkeit des IRE-Verfahrens bestätigt hätten (Beiakte Heft 1 Blatt 64 ff.). Der abweichenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts könne ferner auch deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich auf eine im maßgeblichen Zeitpunkt bereits veraltete Äußerung aus dem Jahre 2015 sowie auf das amtsärztliche, die zitierten Äußerungen der Kliniken ignorierende Gutachten gestützt habe. Dieses Vorbringen zeigt ersichtlich nicht auf, dass die IRE-Therapie im hier maßgeblichen Zeitpunkt des 16. März 2017, zu dem die Aufwendungen durch die ärztliche Behandlung entstanden sind (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen, Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW – vom 5. November 2009, GV NRW S. 602, in der hier anzuwendenden Fassung der 7. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 16. Dezember 2016, GV. NRW. S. 1196), bereits eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung i. S. d. § 4i Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BVO NRW in der angeführten– alten – Fassung gewesen ist. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich (allgemein) anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem Urheber oder den Urhebern – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Geeignetheit und Wirksamkeit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten überwiegend als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2018– 1 A 1028/17 –, juris, Rn. 59 f., und vom 19. Oktober 2017 – 1 A 1712/14 –, juris, Rn. 49 bis 53, jeweils m. w. N. Die zur Beurteilung herangezogenen Äußerungen müssen zuverlässig und wissenschaftlich nachprüfbar sein. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit einer neuen Behandlungsmethode können daher nur solche klinischen Studien sein, die wissenschaftlichen Standards genügen und deshalb einen hohen Evidenzgrad aufweisen. Dies setzt voraus, dass die beschriebenen Wirkungen unter gleichen Bedingungen, d.h. bei gleichem Studiendesign, jederzeit wiederholbar ("verifizierbar") sind. Zu den Anforderungen an solche Studien im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017– 1 A 1712/14 –, juris, Rn. 54 f., m. w. N. (Einbeziehung einer adäquaten Kontrollgruppe, ausreichend große Patientenzahl, Randomisierung, doppelte bzw. dreifache Verblindung). Nicht randomisierte Erfahrungsberichte und (retrospektive bzw. prospektive) Fallstudien insbesondere von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, weisen dagegen allenfalls einen geringen Evidenzgrad auf und reichen nicht aus. Das gilt auch dann, wenn dort tatsächliche Erfolge geschildert werden. Die Wirksamkeit einer neuen Behandlungsmethode ist auch angesichts geschilderter "unbestreitbar bleibender positiver Erfolge" nicht schon nachgewiesen, sondern nur behauptet. Die Schilderungen nicht verblindeter Patienten bzw. Ärzte sind notwendig subjektiv und bergen daher die grundsätzliche Gefahr, dass andere mögliche Wirkungen wie etwa der Placebo- Effekt nicht oder zumindest nicht angemessen berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017– 1 A 1712/14 –, juris, Rn. 56. Für die Annahme, es liege eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung i. S. v. der hier maßgeblichen Vorschriften vor, bedarf es nicht des Nachweises, dass wissenschaftliche Studien der Heilbehandlung eine Anerkennung ausdrücklich versagen. Ausreichend ist vielmehr, dass in Auswertung der entsprechenden fachwissenschaftlichen Äußerungen eine hinreichende, nämlich wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Behandlung als wirksam und geeignet (noch) nicht festgestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017– 1 A 1712/14 –, juris, Rn. 57 f., m. w. N. Der gemessen an dem Vorstehenden maßgebende Stand der Wissenschaft hat sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend und durch das Zulassungsvorbringen unwidersprochen ausgeführt hat, für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des 16. März 2017 in der "Interdisziplinären Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms" (Langversion 5.0 – April 2018, AWMF-Registernummer 043/022OL, insb. S. 145 f. = Begründung der Evidenzbasierten Empfehlung 5.52) widergespiegelt, die die IRE-Therapie nach Sichtung der Studienlage noch im Jahr 2018 nicht zur Behandlung des Prostatakarzinoms empfohlen und zur Begründung auf die noch unzureichende Datenlage verwiesen hat. Die Kennzeichnung der Leitlinie als S3-Leitlinie bedeutet dabei, dass es sich um eine Leitlinie mit allen Elementen einer systematischen Entwicklung und damit um eine Leitlinie von höchster methodischer Qualität handelt. Näher zu der Klassifizierung der Leitlinien in S1-, S2- und S3-Leitlinien: OVG NRW, Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, juris, Rn. 96 f. unter Bezugnahme auf das Leitlinien-Glossar (= Band 30 der Schriftenreihe des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin, eines gemeinsamen Instituts von Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung), 2007, S. 66, abgerufen am 13. Dezember 2021 unter: https://www.awmf.org/ fileadmin/user_upload/Leitlinien/Werkzeuge/II-glossar.pdf. Die hier maßgebliche Leitlinienaussage dürfte schon für sich genommen, d. h. unabhängig davon, ob das zu würdigende Zulassungsvorbringen durchgreift, die sichere Annahme erlauben, dass die IRE-Therapie zur Behandlung des Prostatakarzinoms noch im Jahr 2018 und damit erst Recht auch im März 2017 nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt war. Ebenso auch noch die aktuelle, die Studienlage ausführlich beleuchtende S3-Leitlinie Prostatakarzinom, Langversion 6.2, 2021, AWMF Registernummer 043/022OL, http://www.leitlinienprogramm-onkologie.de/leitlinien/prostatakarzinom/ (abgerufen am 13. Dezember 2021), S. 133 f. = Begründung des Evidenzbasierten Statements 6.46: "Es liegen keine ausreichenden Daten zur Beurteilung der onkologischen Effektivität und Sicherheit der fokalen irreversiblen Elektroporation (IRE) vor, insbesondere zu den Langzeitergebnissen". Das entsprechende Zulassungsvorbringen greift aber jedenfalls der Sache nach nicht durch. Zunächst liegt die Bedeutungslosigkeit des vorgetragenen Umstands auf der Hand, dass das zur Ablation von Weichteilgewebe dienende Verfahren der Firma B. namens "NanoKnife" (vgl. etwa die Information der Klinik für Prostata-Therapie I. , S. 1 und 2) als solches von der U. S. Food and Drug Adminis-tration (FDA) "für medizinische Anwendungen zugelassen" worden ist und das Gerät als Medizinprodukt auch eine CE-Zertifizierung erhalten hat. Diese Entscheidungen sind nämlich ersichtlich keine wissenschaftlichen Studien zur Wirksamkeit und Eignung des Verfahrens (gerade) zur Behandlung von Prostatakrebs und beruhen auch nicht auf solchen. Sie stellen vielmehr nur Entscheidungen über eine generelle Marktzulassung dar, welche jeweils von einer einwandfreien Geräteleistung sowie davon abhängt, dass die Sicherheit von Patienten, Anwendern und Dritten gewährleistet ist. Siehe im Übrigen auch die 510(k) Premarket Notification K102329 der FDA vom 24. Oktober 2011 für das NanoKnife®System, abgerufen am 14. Dezember 2021 unter accessdata.fda.gov/cdrh_docs/pdf10/K102329.pdf. Dass diese Zulassungen keine Aussage zur Wirksamkeit der Verwendung des Geräts zur Behandlung von (bestimmten) Erkrankungen wie etwa Prostatakrebs oder gar zu einer insoweit erfolgten entsprechenden wissenschaftlichen Anerkennung beinhalten, ergibt sich im Übrigen auch schon aus der von dem Kläger hervorgehobenen Information der Radiologischen Klinik des Universitätsklinikums C. . Diese weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass "keine Studien mit größeren Patientenzahlen" vorlägen und "die bisher durchgeführten experimentellen und klinischen Anwendungen an Patienten" (nur) vermuten ließen, dass es zu einer punktgenauen, andere Strukturen nicht schädigenden Zerstörung der Tumorzellen komme. Entsprechendes gilt für den Kostenvoranschlag des behandelnden Arztes vom 1. Februar 2017. Zwar behauptet dieser im vorletzten Absatz seines Schreibens zunächst, die NanoKnife-Behandlung stelle eine adäquate und geeignete Therapie zur Behandlung des Prostatakarzinoms dar; er weist aber mit dem folgenden Satz zugleich darauf hin, dass es sich um eine neue Therapie handele, zu der noch keine Langzeitstudien vorlägen, weshalb es durchaus Probleme bei der Erstattung durch die privaten Krankenkassen geben könne. Nicht weiterführend sind insoweit ferner die mit der Zulassungsbegründung angeführten Informationen der Klinik für Prostata-Therapie in I. , einer Privatkrankenanstalt, die diese Informationen im eigenen Geschäftsinteresse in das Netz gestellt hat (und stellt). Die unter dem Gliederungspunkt "Kostenerstattung einer IRE-Behandlung" aufgestellte Behauptung, es lägen mehrere Studien vor, die die Wirksamkeit des IRE-Verfahrens bestätigt hätten, wird weder durch die Angabe konkreter Studien noch durch Ausführungen zu deren etwaiger Aussagekraft unterfüttert. Sie ist damit ebenso substanzlos und unbelegt wie die weitere Behauptung, "aufgrund der nachgewiesenen Wirksamkeit" bestehe prinzipiell eine Pflicht der Krankenkassen zur Kostenübernahme. Soweit die Klinik für Prostata-Therapie durch ihren Verweis auf die FDA-Zulassung, der der Behauptung nachgewiesener Wirksamkeit unmittelbar vorangestellt ist, insinuieren sollte, der behauptete Nachweis der Wirksamkeit ergebe sich gerade aus der FDA-Zulassung, wäre dies angesichts des dargestellten Inhalts der FDA-Zulassung eine Irreführung der potentiellen Patienten. Die angefochtene Entscheidung kann auch nicht mit der Begründung erfolgreich beanstandet werden, das Verwaltungsgericht hätte das (u. a. herangezogene) amtsärztliche Gutachten seinem Urteil nicht zugrunde legen dürfen, weil die Amtsärztin es fehlerhaft unterlassen habe, sich mit den Informationen der Radiologischen Klinik des Universitätsklinikums C. und der I. Privatkrankenanstalt auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinandersetzung bzw. eine diese herbeiführende Anfrage des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bei der Amtsärztin war nämlich offensichtlich nicht erforderlich. Für die von der Radiologischen Klinik des Universitätsklinikums C. vorgehaltene Information gilt dies schon deshalb, weil diese mit ihrem Hinweis auf die schlechte Studienlage die Auffassung der Amtsärztin im Ergebnis gerade bestätigt. Mit den Informationen der Privatkrankenanstalt aus I. musste sich die Amtsärztin offensichtlich nicht befassen, weil mit diesen Informationen, soweit hier von Interesse, nur substanzlose (und der Studienlage nicht entsprechende) Behauptungen aufgestellt wurden (s. o.). Die verbleibende Rüge, das Verwaltungsgericht hätte seine Einschätzung nicht (auch) auf die Äußerung des damaligen Generalsekretärs der Deutschen Gesellschaft für Urologie e. V., Prof. Dr. I1. , vom 4. Februar 2015 stützen dürfen, weil diese im maßgeblichen Zeitpunkt bereits veraltet gewesen sei, ist angesichts des Vorstehenden und mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht zu Recht konstatierte Fehlen geeigneter, den Klägervortrag stützender Studien (UA S. 9 Mitte) unerheblich. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht diese Äußerung der Sache nach in dem Bewusstsein mangelnder Aktualität und damit nur ergänzend herangezogen. Das ergibt sich aus der Formulierung der Feststellung, "auch" Vertreter namhafter Fachgesellschaften hätten "in der Vergangenheit" erhebliche Bedenken gegen die IRE-Therapie geäußert, zu deren Illustrierung das Verwaltungsgericht sodann die gerügte Äußerung wiedergegeben hat. b) Ebenfalls nicht zum Erfolg führt das Zulassungsvorbringen, das sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, die Behandlung des Klägers mit der IRE-Therapie sei auch nicht als (lediglich) noch nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung nach § 4i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW beihilfefähig. Der Kläger trägt insoweit vor, bei ihm seien ab 2011/2012 (und vor der streitgegenständlichen Behandlung) sehr wohl andere, allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (erfolglos) angewandt worden, nämlich die Verfahren der "Active Surveillance" bzw. des "Watchful Waiting". Auch sei ihm die Durchführung weiterer allgemein anerkannter Behandlungsmethoden entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar gewesen. Der unter dem 13. Januar 2017 erhobene Befund habe nämlich nur zeitlich sehr begrenzt (maximal bis zu drei Monate) mit der IRE-Therapie behandelt werden können. Dieser Vortrag überzeugt ungeachtet der Frage, ob die IRE-Therapie im März 2017 überhaupt schon als lediglich "noch nicht" wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung qualifiziert werden konnte, – näher zu diesem Tatbestandsmerkmal, nach dem nach dem Stand der Wissenschaft (zumindest) die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung bestehen muss, etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 1 A 1712/14 –, juris, Rn. 136 bis 139, m. w. N. – nicht. Aus ihm ergibt sich zunächst nicht, dass in Bezug auf das Prostatakarzinom des Klägers vor dessen Entscheidung für die IRE-Therapie wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Die "Aktive Überwachung" oder "Active Surveillance" stellt schon keine Heilbehandlung i. S. d. § 4i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW dar, weil bei dieser Methode gerade auf eine kurative Behandlung verzichtet wird. Das ergibt sich ohne weiteres aus der "Patientenleitlinie Prostatakrebs I – Lokal begrenztes Prostatakarzinom", 3. Aufl. 2018, deren maßgebliche Auszüge (S. 63 bis 67) der Beklagte mit der Erwiderungsschrift vom 10. Oktober 2019 vorgelegt hat. Bei der Maßnahme der "Aktiven Überwachung" wird danach nämlich auf eine Therapie des diagnostizierten Prostatakarzinoms zugunsten einer bloßen Überwachung durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen solange verzichtet, bis die Kontrollen eine Veränderung anzeigen, die die Einleitung einer Therapie erforderlich macht. Auch die "Watchful Waiting" ("Langfristiges Beobachten") genannte Reaktion auf das Vorliegen eines Prostatakarzinoms beinhaltet keine Maßnahmen im Sinne eines heilenden, den Tumor bekämpfenden Eingriffs und stellt damit keine auf das Karzinom bezogene Heilbehandlung dar. Dieses Konzept wird gewählt, wenn die körperliche Verfassung des Betroffenen einen heilenden Eingriff nicht ratsam erscheinen lässt oder wenn von einem heilenden Eingriff unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Betroffenen kein Nutzen zu erwarten ist. Die Maßnahmen nach dem Konzept des "Watchful Waiting" beschränken sich dementsprechend darauf, den Gesundheitszustand des Betroffenen regelmäßig zu kontrollieren und sehen auch für den Fall, dass im weiteren Verlauf Beschwerden einsetzen, nur deren lindernde (palliative) Behandlung vor (S. 67 f. der Patientenleitlinie). Nicht zielführend ist ferner der Vortrag des Klägers, die Wahl einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Heilbehandlung sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil ihm nur ein enges Zeitfenster für die Behandlung nach der IRE-Therapie zur Verfügung gestanden habe. Dieser Umstand ist für sich genommen im vorliegenden beihilferechtlichen Zusammenhang ersichtlich nicht geeignet, den von § 4i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW vorgesehenen grundsätzlichen Vorrang wissenschaftlich anerkannter Heilmethoden vor wissenschaftlich "noch nicht" anerkannten Heilbehandlungen auszuhebeln. Dass es dem Kläger aus in seiner Person liegenden (gesundheitlichen) Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, sich Anfang 2017 (zunächst) für eine herkömmliche, wissenschaftlich allgemein anerkannte kurative Behandlung seines Prostatakarzinoms zu entscheiden, hat dieser schon nicht behauptet, geschweige denn unter Angabe von Gründen näher dargelegt. c) Schließlich resultieren ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen, der behauptete Anspruch ergebe sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, juris, Rn. 20 f.) zumindest aus Fürsorgegesichtspunkten. Mit Blick auf das Vorstehende fehlt es nämlich an der von dem Bundesverwaltungsgericht insoweit aufgestellten Voraussetzung, dass das anerkannte Heilverfahren im Einzelfall – z. B. wegen einer Gegenindikation – nicht angewendet werden darf oder dass ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Angesichts dieses Befundes muss hier, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht geklärt werden, ob auf die von dem Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Juni 1995 formulierten, den Fürsorgegrundsatz konkretisierenden Rechtsgrundsätze im Anwendungsbereich des nordrhein-westfälischen Beihilferechts überhaupt noch zurückgegriffen werden darf, nachdem der Verordnungsgeber mit den Ausnahmeregelungen des § 4i Abs. 4 BVO NRW insoweit eine eigenständige, die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts (weitgehend) aufnehmende Regelung getroffen hat. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der nach dem Klageantrag begehrten Beihilfe (13.521,30 Euro x 70 v. H. = 9.464,91 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.