Beschluss
4 B 1344/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1215.4B1344.21.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.7.2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.7.2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1.3.2021 hinsichtlich Ziffern 1, 2 und 3 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 5 anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angegriffenen Verwaltungsakte seien aller Voraussicht nach rechtmäßig, hinsichtlich der Regelungen zu Ziffern 1 bis 3 bestehe darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Widerruf der erteilten Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit stütze sich auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Bei den seit dem Jahr 2011 immer wieder aufgelaufenen erheblichen Steuerrückständen der Antragstellerin handele es sich um nachträglich eingetretene Tatsachen, die die Antragsgegnerin dazu berechtigt und sogar verpflichtet hätten, der Antragstellerin keine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zu erteilen. Die Antragstellerin besitze die nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Die von ihr geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellten die Prognose, dass sie auch zukünftig ihren steuerlichen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen werde, nicht in Frage, sondern bestätigten sie. Die Unzuverlässigkeit sei nicht von einem Verschulden des Gewerbetreibenden abhängig. Aus diesen Gründen könne die Antragstellerin auch aus der jahrelang geübten Praxis wiederkehrender Ratenzahlungen an Vollstreckungsbeamte der Stadt nichts für sie Günstiges ableiten. Das öffentliche Interesse wäre ohne den Widerruf der Aufstellerlaubnis aus den in der Ordnungsverfügung vom 1.3.2021 benannten Gründen gefährdet. Ermessensfehler bei der Ausübung des Widerrufsermessens seien nicht ersichtlich. Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW stehe dem Widerruf nicht entgegen. Die weiteren Anordnungen in Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung seien ebenfalls offensichtlich rechtmäßig, an der sofortigen Vollziehung bestehe ein besonderes Interesse. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Steuerrückstände immer im Einvernehmen mit dem Steueramt ratierlich beglichen worden seien, wiederholt die Antragstellerin ihr Antragsvorbringen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dieses hatte zu Recht darauf verwiesen, dass es nicht auf die Bemühungen der Antragstellerin, sondern maßgeblich darauf ankomme, dass es ihr zu keinem Zeitpunkt gelungen sei, ihren steuerlichen Zahlungspflichten nachhaltig ordnungsgemäß nachzukommen. Die Höhe der Steuerrückstände, die am 23.11.2020 rund 24.700,00 Euro betragen haben, sowie die langjährige und trotz zwischenzeitlicher Rückführung ihrer Schuld in großem Umfang doch beharrliche Säumigkeit der Antragstellerin in ihrem Zahlungsverhalten rechtfertigen die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit. Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Dabei ist auch die Zeitdauer von Bedeutung, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2016 – 4 B 1134/15 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Die erfolgten Teilzahlungen an den Vollstreckungsdienst bieten letztlich keinen Anhalt für ein der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin entgegenstehendes Sanierungskonzept. Nach anerkannter Rechtsprechung liegt ein Sanierungskonzept, das trotz bestehender Steuerschulden der Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden entgegensteht, etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von allen Gläubigern einschließlich der Finanzverwaltung akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.6.2021 – 4 B 800/21 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Das Tilgungsverhalten der Antragstellerin beruht schon nicht auf einem Tilgungskonzept. Denn die Gewährung von Teilzahlungen erfolgte nach einer im Jahre 2011 gewährten Zahlungserleichterung bis Mai 2014 anschließend ausschließlich im Einzelfall aufgrund von § 21 Abs. 2 VwVG NRW. Darüber hinaus bestand kein Plan oder gar eine Vereinbarung über die Rückführung der gesamten Rückstände. Die Antragstellerin hat zwar Teilzahlungen erbracht, jedoch gleichzeitig immer wieder neue – wenn auch zwischenzeitlich nur geringe, schließlich aber wieder deutlich höhere – Steuerschulden auflaufen lassen, so dass stets neue Pfändungsaufträge erteilt werden mussten. Der weitere Einwand, die pandemiebedingten Schließungen des Geschäfts im Frühjahr 2020 und ab November 2020 seien fehlerhaft nicht berücksichtig worden, greift weder hinsichtlich der Beurteilung ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit noch im Rahmen der Ermessensentscheidung durch. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 ‒ 8 PKH 7.14 ‒, juris, Rn. 4. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Widerruf zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ermessensfehlerhaft. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass es hier keiner weiteren Ausführungen zur Ausübung des Widerrufsermessens bedurfte. In Fallgestaltungen, in denen – wie vorliegend – ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, ist die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.9.2018 – 4 B 753/18 –, ZfWG 2019, 138 = juris, Rn. 14 f., m. w. N. Dieser Einschätzung steht der Einwand der pandemiebedingten Sondersituation nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hält der Antragstellerin nicht ausschließlich die Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten während der Pandemie vor, sondern bezieht sich auf die über mittlerweile zehn Jahre andauernden Pflichtverletzungen der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Abgabe-, Erklärungs- und Zahlungspflichten. Auch die Tatsache, dass ein Großteil der aktuellen Steuerrückstände während der Pandemiezeit nach zwischenzeitlicher Tilgung erheblicher Summen wieder neu entstanden ist, steht dem nicht entgegen. Den von der Antragstellerin nicht gezahlten Vergnügungssteuern haben nach Mitteilung der Antragsgegnerin, der die Antragstellerin nicht durchgreifend entgegengetreten ist, entsprechende Einnahmen gegenüber gestanden. Dass sie diese Einnahmen eigenen Angaben zufolge zur Begleichung ihrer sonstigen weiterlaufenden Verpflichtungen wie Gerätemieten, Personalkosten etc. verwandt hat, lässt für sich genommen ohne nähere Darlegung der lediglich pauschal behaupteten erheblichen pandemiebedingten Umsatzausfälle als eigene unternehmerische Entscheidung noch keinen außergewöhnlichen Umstand erkennen. Die bloße Versicherung, die Antragstellerin habe alles getan, um ihren wirtschaftlichen Verpflichtungen nachzukommen, entbindet sie, sofern sie erfolgreich außergewöhnliche Umstände geltend machen möchte, nicht von einem nachvollziehbaren Vortrag und Beleg dafür, dass und gegebenenfalls weshalb sie zu einer an sich selbstverständlichen Regulierung sämtlicher – zumal der einnahmenabhängigen – Verbindlichkeiten schuldlos nicht in der Lage gewesen sein will und was sie erforderlichenfalls unternommen hat, um als Ausweg pandemiebedingte Hilfsgelder zu erlangen. Die bloße Behauptung, solche seien bis heute nicht geflossen, ist insoweit ebenfalls unzureichend. Vorzuhalten ist der Antragstellerin jedenfalls, dass sie erneut ohne Absprache mit den Gläubigern das Recht für sich in Anspruch genommen hat, sich finanzielle Spielräume durch verspätete Steuerzahlungen in erheblichem Umfang zu erschließen. Schließlich bleibt auch der Einwand der Antragstellerin erfolglos, die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei deshalb nicht eingehalten, weil man zehn Jahre lang die ratierliche Begleichung der Steuerschulden der Antragstellerin bewusst geduldet habe. Erhält die Behörde Kenntnis vom Widerrufsgrund und von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen, so ist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde den Grund für den Widerruf des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Vgl. st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 12.9.2019 – 8 C 7.18 –, GewArch 2020, 66 = juris, Rn. 28, m. w. N. Dabei erlangt die Behörde die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen regelmäßig nur infolge einer ‒ mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen ‒ Anhörung des Betroffenen. Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht; verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher; allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein. Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist; dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2019 – 10 C 5.17 –, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 30 ff., 32, m. w. N. Vorliegend hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit erneuter Anhörung vom 21.12.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO bis zum 18.1.2021 gegeben, die diese nicht genutzt hat. Erst danach hatte die Antragsgegnerin alles getan, um Kenntnis von den bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Umständen zu erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits mehrfach zu einem beabsichtigten Widerruf unter dem 19.8.2011, 30.11.2017 und 26.4.2019 angehört worden ist. Hierauf hatte die Antragstellerin jeweils reagiert und zuletzt mehrfach mit der Vollstreckungsbehörde Zahlungsvereinbarungen getroffen, so dass die Antragsgegnerin von einem Widerruf Abstand nehmen konnte. Auf die wegen erneuten Schuldenaufbaus erfolgte Anhörung vom 21.12.2020 hat die Antragstellerin hingegen nicht mehr reagiert, und schon gar nicht einen Schuldenabbau vereinbart oder betrieben. Anhaltspunkte dafür, dass die zehnjährige Duldung der Ratenzahlung zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts führen könnte, bestehen danach nicht. Die Antragstellerin durfte angesichts des oben geschilderten Verfahrensablaufs kein Vertrauen dahingehend bilden, dass die Antragsgegnerin auch bei einem erneuten starken Ansteigen der rückständigen Forderungen dauerhaft auf ein Einschreiten verzichten werde, ohne dass sie ‒ die Antragstellerin ‒ Absprachen zum Schuldenabbau treffen oder aber Erfolg versprechende Bemühungen zur Schuldenrückführung zeigen müsse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).