Beschluss
7 A 2480/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1217.7A2480.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen und zur Begründung tragend im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.6.2019 verletze den Kläger nicht in seinen subjektiven Nachbarrechten. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen und auch hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen, im Merkmal des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme. Das genehmigte Vorhaben habe keine erdrückende Wirkung, führe nicht zu einer unzumutbaren Verschattung und schaffe auch keine nicht mehr hinnehmbaren Einsichtnahmemöglichkeiten. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger allgemein einwendet, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unter Verweis auf die Einhaltung des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts sowie die Zielvorgabe des Bundesgesetzgebers, im Rahmen der Bauleitplanung einer Nachverdichtung im Innenbereich den Vorzug vor einer weiteren Inanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen einzuräumen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 3, § 1a Abs. 2 Satz 1, § 13a BauGB), den Maßstab des Zumutbaren erhöht, dringt er damit nicht durch. Der Kläger zeigt mit seinem Vortrag schon nicht auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht hier konkret – unter den Aspekten der erdrückenden Wirkung, der Verschattung sowie der Einsichtnahme – vorgenommene und im Einzelnen begründete Prüfung eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vor diesem Hintergrund ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit unterliegt. Das Zulassungsvorbringen des Klägers erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben der Beigeladenen übe keine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung auf sein Grundstück aus. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls– und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2020 - 7 B 1264/20 -, juris, m. w. N. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ausschließlich auf die Firsthöhe des Doppelhauses H.--------straße 27/29 abgestellt, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vielmehr hervorgehoben, dass die Voraussetzungen für eine erdrückende Wirkung mit Blick auf die Dimension des angegriffenen Vorhabens im Vergleich zum Wohngrundstück des Klägers nicht gegeben seien. Die Häuser B und C wahrten die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers und mauerten dieses keinesfalls ein (Urteilsabdruck Seite 9). Soweit der Kläger rügt, die ebenerdigen Aufenthaltsräume und sein Garten hätten in die Überlegungen einbezogen werden müssen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zu einer anderen Einschätzung mit Blick auf die Dimension des Vorhabens führen könnte. Das Verwaltungsgericht hat zudem nicht nur das Wohnhaus des Klägers, sondern in nicht zu beanstandender Weise sein gesamtes Grundstück betrachtet. Anders als der Kläger meint, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob bereits bei der Verwirklichung der Bebauung auf seinem Grundstück mit dem hier streitgegenständlichen Vorhaben auf dem Nachbargrundstück zu rechnen war. Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine unzumutbare Verschattung seines Grundstücks abgelehnt, dringt er auch damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Lage der geplanten Häuser B und C ausgeführt, warum aufgrund dieser „Situierung im Raum“ das östlich gelegene Grundstücks des Klägers von Norden, Osten, Süden und Südwesten durch das geplante Objekt nicht weiter berührt werde (Urteilsabdruck Seite 9). Es genügt insoweit nicht, wenn der Kläger dem mit der bloßen Behauptung entgegentritt, das im Hinterland des Baugrundstücks angesiedelte Haus B und insbesondere das Haus C mit ihren Staffelgeschossen verschatteten seinen Garten aufgrund der Süd-West-Lage des Baugrundstücks ab Mittag restlos. Schließlich zieht auch das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Qualität der Einsichtnahmemöglichkeiten in den rückwärtigen Ruhe- und Gartenbereich des klägerischen Grundstücks nicht hinreichend berücksichtigt, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel. Anders als der Kläger meint, ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu die einschlägigen Obersätze aus der Rechtsprechung herangezogen und festgestellt, dass die Nachbarn in einem dicht bebauten Wohngebiet hinnehmen müssen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und dass es dadurch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt. Hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Wohnhaus des Klägers hat das Verwaltungsgericht ferner auf die Möglichkeit des Schutzes durch das Anbringen von Gardinen, Vorhängen, Rollläden oder Ähnlichem hingewiesen. Bezüglich der Einblicke von den Fenstern, Balkonen und Dachterrassen des Vorhabens auf die klägerische Terrasse und in dessen auch als Obst- bzw. Nutzgarten genutzten Gartenbereich hat das Verwaltungsgericht ebenfalls auf die Möglichkeiten des Sichtschutzes durch eine Markise, ein Sonnensegel oder Anpflanzungen hingewiesen und festgehalten, dass der Kläger nicht für sich beanspruchen könne, dass ihm auf den verbleibenden Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibe. Dagegen ist nichts zu erinnern. Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung nicht seinen nachbarrechtlichen Anspruch beachtet, wonach der Erteilung der Baugenehmigung eine Bauleitplanung nach § 13a oder § 12 BauGB hätte vorausgehen müssen, bleibt ebenso ohne Erfolg. Insofern ergibt sich schon aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass kein subjektiver Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dies gilt nach dem Vorstehenden namentlich mit Blick auf den vom Kläger geltend gemachten Planungsanspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.