Urteil
8 K 1808/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0403.8K1808.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Lagebezeichnung Y.-straße 3 auf dem Stadtgebiet der Beklagten (Klägergrundstück). Er wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid betreffend das angrenzende Grundstück mit der postalischen Lagebezeichnung Y.-straße 1 und 2 (Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück liegt an der Kreuzung der Straßen Y.-straße und B.-straße. Es ist mit einer ein- bzw. zweigeschossigen Wohnhausbebauung bebaut. Das Klägergrundstück ist mit einem zu Wohnzwecken genutzten, grenzständig zum Gebäude auf dem Grundstück Y.-straße 4 errichteten, zweigeschossig ausgebauten Haus mit einer Firsthöhe von 60,2 müNN bebaut. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 19. Dezember 2022 erteilte die Beklagte unter dem 4. Oktober 2024 den angefochtenen planungsrechtlichen Bauvorbescheid im vereinfachten Verfahren. Gegenstand ist ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage. Das geplante Gebäude soll dreigeschossig errichtet und mit einem Staffelgeschoss mit Flachdach bei einer Attikahöhe von 62 müNN versehen werden und über einen Bruttorauminhalt von annähernd 3.900 cbm verfügen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bauvorlagen Bezug genommen. Am 28. März 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Das Vorhaben erweise sich im Verhältnis zum Klägergrundstück als rücksichtslos. Die Umgebungsbebauung weise deutlich geringere Volumina als das Vorhaben auf, das auf das Klägergrundstück eine erdrückende Wirkung ausübe und die kleinteiligen Bauten der Umgebung insgesamt überlagere. Die erdrückende Wirkung ergebe sich insbesondere aus den in nur wenigen Metern Entfernung vorgesehenen großflächigen Wänden und der übermächtigen Baumasse. Das krasse Missverhältnis zur Umgebungsbebauung folge aus der Beschaffenheit des vorgesehenen Baukörpers, der das Gebäude auf dem Klägergrundstück um mehrere Meter überrage sowie den Licht- und Lufteinfall beeinträchtige. Hinzu komme, dass die Außenfassade des Vorhabens dem klägerischen Gebäude jede Charakteristik nehme. Von den Dachterrassen des genehmigten Staffelgeschosses entstünden nicht hinnehmbare Aussichtsmöglichkeiten zulasten des Klägergrundstücks, dessen Bewohner künftig dauerhafter Beobachtung im Garten ausgeliefert seien, der sie sich angesichts der Größe des Vorhabengebäudes auch nicht durch Anpflanzungen o. ä. entziehen könnten. Die Flachdachkonstruktion wirke in der Umgebung fehl am Platze. Das Gebot der Rücksichtnahme verlange eine Abwägung, in die auch der Umstand einzustellen sei, dass das Vorhaben objektiv-rechtlich unzulässig sei, zumal es die überbaubare Grundstücksfläche überschreite. Der Kläger beantragt, den der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 4. Oktober 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Jedenfalls bestehe kein Aufhebungsanspruch des Klägers. Das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB sei für sich genommen nicht nachbarschützend. Nachdem die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden würden und keine Besonderheiten gegeben seien, komme kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Gliederung und Staffelung des Baukörpers milderten die optische Wirkung des Vorhabens auf das Klägergrundstück. Das Vorhaben erweise sich der Grundfläche nach als nur unwesentlich größer als die Bestandsbebauung und werde auf dem Vorhabengrundstück weiter vom Klägergrundstück entfernt errichtet als die Bestandsbebauung, wobei zu beachten sei, dass das Vorhabengrundstück um ein Vielfaches größer sei als die angrenzenden Grundstücke. Verschattungseffekte seien nur minimal zu befürchten, „Aussichtsplattformen“ entstünden keine. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie ist der Auffassung, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Bauvorbescheid nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt sei, zumal das Vorhaben auch objektiv-rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil es sich in die maßgebliche Umgebung einfüge, weshalb der Kläger auch mit einer derartigen Bebauung zu rechnen gehabt habe. Eine rücksichtslose Bebauung unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung scheide auch angesichts des nicht übermäßigen Höhenunterschieds, der großen Abstände und der optisch aufgelockerten Gestaltung aus, zumal das Vorhaben im Wesentlichen seitlich auf das Klägergrundstück einwirke. Auch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten entstünden nicht. Die kleinflächigen Fenster und Wohnräume auf dem klägerischen Grundstück lägen anders ausgerichtet und zu weit entfernt. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschattung bestünden nicht, zumal die Abstandsflächen eingehalten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil dieser ihn nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung (bzw. einen Bauvorbescheid) vorgehen, wenn diese (bzw. dieser) gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Der angefochtene Bauvorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Das im unbeplanten Innenbereich belegene Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage insoweit nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Vorhaben nur das Ortsbild beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6. Ausgehend davon ergibt sich aus dem Vortrag, das Vorhaben füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, für sich genommen kein Rechtsverstoß, auf den sich der Kläger erfolgreich berufen könnte. Gegen das den Kläger schützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt der angefochtene Bauvorbescheid indes nicht. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20. Nach diesen Maßgaben ist eine zulasten des Klägers rücksichtslose Bebauung nicht zu erkennen. Dies gilt zunächst für den Gesichtspunkt einer unzumutbaren Verschattung – und entsprechend für den der Belüftung – des Klägergrundstücks. Grundstückseigentümer haben es innerhalb bebauter innerstädtischer Bereiche grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben und dass es dadurch auch zu einer gewissen Verschattung von Grundstücken kommt, die in innerstädtischen bebauten Bereichen üblich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2019 – 7 A 2386/17 –, juris, Rn. 84 ff., m. w. N. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in diesen Fällen nur verletzt, wenn die für den Kläger mit der Realisierung des Vorhabens einhergehenden Nachteile trotzdem das Maß dessen übersteigen, was ihm in der konkreten Situation unter Würdigung der berechtigten Interessen des Beigeladenen billigerweise noch zumutbar ist. Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Billigkeitsregel, um grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidungen nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. Dies gilt insbesondere in Fällen (wie dem vorliegenden), in denen für die Frage ausreichender Wahrung des betroffenen Schutzgutes „Belichtung“ keine einschlägigen (objektiven) Kriterien oder Grenzwerte vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 55. Der Kläger musste aufgrund der verdichteten und teilweise sein Wohnhaus überragenden Umgebungsbebauung mit einer entsprechenden Bebauung des Vorhabengrundstücks objektiv rechnen. Dass ein solches Gebäude dann einen Schatten auf das Nachbargrundstück wirft, ist dem betroffenen Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn dies entspricht in bebauten Gebieten dem Regelfall. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über zu jeder Tageszeit optimal besonnt oder belichtet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 71. Dass es durch die Umsetzung des Bauvorhabens zu ungesunden Wohnverhältnissen in dem Gebäude auf dem Grundstück des Klägers kommt, denen klägerseitig nicht in zumutbarer Weise abgeholfen werden kann, ist weder substantiiert vorgetragen, noch bei Betrachtung der erwartbaren räumlich und zeitlich begrenzten Auswirkungen einer Vorhabenumsetzung auf die gegenwärtig gegebene Besonnungssituation ersichtlich. Vgl. zu den Anforderungen insoweit auch mit Blick auf die DIN 5034-1 OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 B 33/21 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung zulasten des Klägergrundstücks gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2021 – 7 A 1791/19 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N. Ob eine solche Wirkung – ausnahmsweise – zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 – 4 A 14.19 –, juris, Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 68, und vom 7. März 2024 – 10 A 2791/21 –, juris, Rn. 36 ff., m. w. N. Auch insoweit gilt, dass die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, grundsätzlich nicht geschützt ist. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks – Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. – kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentliche Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 89, und OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Im Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem klägerischen Grundstück ist eine derartige Ausnahmefallgestaltung bei wertender Betrachtung nicht erkennbar. Durch das Vorhaben wird das klägerische Grundstück nicht „eingemauert“. Das Vorhaben selbst grenzt – zudem in erheblichem Abstand – ohnehin nur an eine Grundstücksseite des klägerischen Grundstücks an. Zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2024 – 7 A 2912/21 –, juris, Rn. 10. Die Bebauung an den weiteren Grundstücksseiten ist entweder dem Kläger zurechenbar grenzständig, deutlich weniger massiv oder in erheblicher Entfernung gelegen. Insbesondere in den rückseitig gelegenen Garten hinein bestehen erhebliche Freiflächen. Die vom klägerischen Grundstück aus eröffneten Blickbeziehungen tragen nicht die Annahme einer „Einmauerung“ oder eines „Gefängnishofs“. Soweit der Blick zukünftig überhaupt auf Mauern fällt, liegen diese in beträchtlichem Abstand und überragen den jeweiligen Betrachter nicht in erdrückender Weise. Für das Klägergrundstück liegt auch trotz der erheblichen Höhen- und Baumassenunterschiede nicht der Tatbestand einer unzumutbaren Dominanz vor. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bebauung auf dem Klägergrundstück selbst wiederum Teil eines grenzständig errichteten grundstücksübergreifenden Gesamtbaukörpers ist, der zwar nicht die Dimensionen des Vorhabens erreicht, dafür aber auch in größerer Entfernung und zur vorhabengrundstücksabgewandten Grenze hin orientiert errichtet ist. Das Vorhaben andererseits wird auf einem Eckgrundstück errichtet, eine Besonderheit, die seine Wirkung vorliegend etwas weiter abschwächt. Ein Rücksichtnahmeverstoß besteht auch nicht mit Blick auf die gerügten Einsichtnahmemöglichkeiten. Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten in diesem Sinne auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 41 ff., m. w. N. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dies regelmäßig hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 –, juris, Rn. 57 f., und Beschlüsse vom 23. Februar 2023 – 10 B 1148/22 –, juris, Rn. 12, vom 7. Dezember 2020 – 10 A 179/20 –, juris, Rn. 14, vom 26. März 2019 – 7 D 65/17.NE –, juris, Rn. 30, vom 22. Februar 2019 – 7 B 1783/18 –, juris, Rn. 15, vom 11. September 2018 – 7 B 918/18 –, juris, Rn. 5, und vom 10. September 2018 – 10 B 1114/18 –, juris, Rn. 8. Daher ist es regelmäßig zumutbar, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume – insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer – im Wege „architektonischer Selbsthilfe“ durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 –, juris, Rn. 70, vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, juris, Rn. 160 ff., vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 45, und vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris, Rn. 67, sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2021 – 7 A 2480/20 –, juris, Rn. 11, und vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris, Rn. 20. Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen, vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. März 2006 – 10 S 5.05 –, juris, Rn. 9 f. (unter ausdrücklichem Verweis auf die entstehende andere Qualität von Einsichtsmöglichkeiten als bei Wohn- oder auch Gewerbebauten, mit deren Errichtung möglicherweise habe gerechnet werden müssen, und die eingeschränkten Möglichkeiten für Sichtschutzvorkehrungen), oder, dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 57. Ausgehend davon dringt der Kläger mit seinen auf die Einsehbarkeit seines Gartenbereichs abstellenden Einwänden nicht durch und ist darauf zu verweisen, ggf. nach Möglichkeiten zu suchen, die Einsichtnahme in bestimmte Gartenbereiche zu erschweren. Dass Einsichtnahmemöglichkeiten hinsichtlich der im auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude vorhandenen Räumlichkeiten bestehen könnten, die nicht in zumutbarer Weise im Wege „architektonischer Selbsthilfe“, eingehegt werden könnten, ist nicht aufgezeigt worden. Das Vorhaben nutzt im Übrigen entsprechend den gegenwärtig üblichen baulichen Bemühungen um Belichtung und Kontakt nach außen die gegebenen Möglichkeiten aus, ohne hierbei Verhältnisse zu schaffen, die darüberhinausgehend die Bewohner des klägerischen Grundstücks gezielt „auf den Präsentierteller zu setzen“. Soweit der Kläger sich durch das nach seiner Auffassung nicht in die von kleinteiliger Wohnhausbebauung geprägte Umgebung passende Vorhaben der Sache nach in seiner Wohnruhe und sein Grundstück in Bezug auf die bestehende Wohnqualität in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt sieht, macht er nachteilige Veränderungen in Bezug auf sogenannte Lagevorteile seines Grundstücks geltend. Beeinträchtigungen insoweit kommen nicht dem im Baunachbarverfahren rügefähigen Entzug einer Rechtsposition gleich. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 24, und Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6. Inwieweit durch im angefochtenen Bescheid getroffene Regelungen jenseits der vorstehenden Erwägungen rücksichtslose Beeinträchtigungen der Gebäudecharakteristik des klägerischen Wohnhauses eintreten könnten, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie in der Sache erfolgreich einen eigenen Antrag gestellt hat, wobei sie gem. § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2 sowie § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht folgt insoweit den Angaben im Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (ebd. Ziffern 5 und 7 Buchstabe a). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.