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Beschluss

16 A 3469/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1228.16A3469.19.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, s. 1.), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, s. 2.) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, s. 3.) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2019, mit dem die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2016 zu verpflichten, „ihr weitere Leistungen nach dem ContStifG für - die Parese des rechten Arms (Geburtslähmung) - die fehlende Arteria radialis beidseits, links mit chronischer Stenose - die torquirierte Arteria ulnaris beidseits - den verdickten Nervus medianus beidseits - den verlagerten Nervus medianus rechts zu gewähren“, abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg, weil die fristgerecht genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. Soweit am Ende des Zulassungsbegründungsschriftsatzes pauschal auf das gesamte bisherige Vorbringen, also auf den erstinstanzlichen Vortrag, verwiesen wird, ist dies prozessual unbeachtlich, weil damit nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung hinsichtlich des nach dem erstinstanzlichen Vortrag ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen ist. 1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris, Rn. 25, und vom 8. Mai 2019 - 2 BvR 657/19 -, juris, Rn. 33. Daran fehlt es hier. Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass bzw. inwieweit das Verwaltungsgericht eine unter rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten unzutreffende Entscheidung getroffen haben könnte. Soweit ihr Vortrag die grundsätzliche Frage betrifft, ob (jedenfalls manche) Gefäß- und Nervenschäden mit einer (wahrscheinlichen) Thalidomideinnahme der Mutter des bzw. der jeweiligen Geschädigten während der Schwangerschaft i. S. d. § 12 Abs. 1 ContStifG in Verbindung gebracht werden können, ob also von einer Kausalität der Einnahme für die Schädigung auszugehen ist, und sie insoweit – auch mit ihrem Vorbringen nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist – ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil geltend macht, bedarf dies keiner Prüfung durch den Senat. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der selbstständig tragenden weiteren Begründung, die Klage habe aus individuell auf das Schadensbild der Klägerin bezogenen Gründen keinen Erfolg. Hinsichtlich dieser die Klageabweisung tragenden Annahme sind ernstliche Zweifel in der Antragbegründung nicht aufgezeigt. Dazu, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, bei der von der Klägerin als „Geburtslähmung“ bezeichneten Parese des rechten Arms fehle es schon im Ansatz an der Möglichkeit einer Bepunktung, verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Im Hinblick auf die das individuelle Schadensbild der geltend gemachten Gefäßschäden betreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. Insbesondere sind solche nicht in Bezug auf einen unzutreffenden bzw. unzureichend ermittelten Sachverhalt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 ‑ 16 A 780/16 -, und vom 10. Juli 2019 - 16 A 2903/15 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 81 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124 Rn. 7b, dargelegt. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass das Landratsamt Karlsruhe als Versorgungsamt „die“ (von ihr nicht näher bezeichneten) Gefäßfehlbildungen anerkannt habe, bezieht sie sich laut ihrem Vorbringen nur auf die Frage der Kausalität. Zudem ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, weshalb bzw. inwiefern Anerkennungen nach dem Versorgungsrecht im Rahmen des Conterganstiftungsrechts von Bedeutung sind bzw. welche konkreten Feststellungen des Versorgungsamtes insoweit relevant sein können. Der Hinweis der Klägerin auf die ihr übersandte „Absichtserklärung der Beklagten von Juli 2019“ bzw. auf das diesbezügliche Schreiben des Vorstands der Beklagten an Contergangeschädigte, darunter die Klägerin, hinsichtlich einer Erklärung der Absicht zur Teilnahme an einer Gefäßstudie, führt zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Dass es darin unter Nr. 1. heißt, jeder untersuchte Betroffene solle über seine persönlichen Gefäßfehlbildungen bzw. -schäden aufgeklärt werden, bedeutet nicht, dass die Beklagte damit hinsichtlich aller Adressaten der Schreiben bzw. bezüglich der Klägerin Gefäßschäden als zusätzlich abzugeltende Fehlbildungen im Sinne des Conterganstiftungsgesetzes anerkannt hätte. Anderes folgt für die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Gefäßanomalien bzw. ‑befunde auch nicht daraus, dass nach den diesem Schreiben beigefügten Informationen der Universitätskliniken I. -F. , L. und V. durch Kenntnis einer Gefäßfehlbildung die Gefahr einer Gefäßverletzung bei einer Operation verringert wird. Hierdurch ist eine auf die Klägerin bezogene Feststellung, dass bei ihr insofern eine zusätzlich anzuerkennende Fehlbildung besteht, nicht getroffen. Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht der Vortrag der Klägerin, dass nicht korrekte Blutdruckmessungen Gefahren wie Herzinfarkt oder Schlaganfall mit sich brächten, durch Bluthochdruck mögliche Fehlbildungen und Schäden am Herz ent- bzw. bestünden und es bei hypoplastischen Gefäßen eine Emboliegefahr gebe. Aus dem Verweis der Klägerin auf ein nicht näher bezeichnetes „Herzschrittmachurteil“ des Gerichtshofs der Europäischen Union, gemeint wohl EuGH, Urteil vom 5. März 2015, C‑503/13 u. a., Boston Scientific, und auf – nicht einmal hinsichtlich des beschließenden Gerichts konkretisierte – „HIV-Infektionsurteile“ folgt nichts anderes. Diese betreffen nicht die Anwendung des Conterganstiftungsrechts. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, inwieweit diese Entscheidungen insoweit trotzdem relevant sein könnten. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, weshalb ein zusätzlich anzuerkennender Schaden aufgrund einer „abstrakten Gefahr“, die durch einen normabweichenden Gefäßverlauf geschaffen werde, anzunehmen sein könnte. Soweit die Klägerin auf eine Minderdurchblutung des Handwurzelknochens als Körperfunktionsstörung im Zusammenhang mit dem Fehlen der Arteria radialis rechts und einer verkürzten Arteria radialis links verweist, zeigt sie – unabhängig von der Frage, ob eine solche Minderdurchblutung nachgewiesen ist – nicht auf, dass es sich dabei um eine Schädigung handelt, die noch nicht durch den bereits anerkannten Unterarmschaden erfasst ist. Auch die Einwände der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine gesonderte Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Nervenschädigungen (verdickter Nervus medianus beidseits und verlagerter Nervus medianus rechts) liefe vor dem Hintergrund der bereits anerkannten Unterarmschäden auf eine doppelte Entschädigung hinaus, führen insofern nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Klägerin trägt dazu lediglich vor, sie sei durch „die Parese“ in der Bewegung eingeschränkt, so dass es sich um eine Körperfunktionsstörung handele, und eine Zusammenfassung von unterschiedlichen Schädigungen sei „nicht im Sinne der Richtlinie der Punktetabelle“. Sie setzt sich aber nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach Dr. Schulte-Hillen einen direkten Zusammenhang mit dem anerkannten Karpaltunnelsyndrom sehe, der von ihr vorgelegte Bericht von Dr. J. Böhm vom 16. März 2017 über das Ergebnis einer sonografischen Untersuchung den engen Zusammenhang zwischen Nerv und Karpaltunnel verdeutliche und Q. . Dr. T. in seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 ausgeführt habe, dass es sich bei dem neurosonografischen Befund nicht um eine weitere Pathologie, sondern nur noch um residuelle (= zurückbleibende) Veränderungen im Rahmen des bereits anerkannten Karpaltunnelsyndroms handele. Dies spricht dafür, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um unterschiedliche Schädigungen handelt. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, sie habe nach der Geburt bis zum Kindergartenalter eine Schiene getragen, was als Indiz für eine vorgeburtliche Schädigung zu werten sei. Daraus ergibt sich schon nicht, dass das Tragen der Schiene wegen Nervenschädigungen erforderlich war. Soweit die Klägerin darauf verweist, es bestehe eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit einer anderen Geschädigten, bei der Schädigungen des Nervus medianus und ulnaris auf Anraten von Q. . Dr. T. durch die Beklagte nach Nr. III, Unterabsatz 2 der Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen anerkannt worden seien, nachdem die Betroffene die Angelegenheit beim Verwaltungsgericht L. anhängig gemacht habe, fehlt es an Angaben zur Vergleichbarkeit der jeweiligen Sachverhalte. Die Beklagte hat zudem im Schriftsatz vom 12. April 2018 ausgeführt, dass – sollte die Klägerin sich auf das Verfahren 7 K 620/15 beziehen – keine Ungleichbehandlung vorliege, weil in jenem Verfahren die Anerkennung einer Nervenschädigung analog zu einem Karpaltunnelsyndrom ebenso wie bei der Klägerin erfolgt sei. Dazu hat die Klägerin nicht Stellung genommen. Auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Erläuterungen von Dr. W. und Dr. N. gegenüber der australischen Regierung vom 31. Januar 2019 nicht gewürdigt, auf die sie mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 (gemeint sein dürfte der Schriftsatz vom 21. März 2019) hingewiesen habe und aus denen sich ergebe, dass Thalidomid ein sensorisches Nervengift sei, das auch die Sinnesnerven des Embryos angreife und Schäden verursache, führt nicht weiter. Denn diese Ausführungen betreffen allein die Frage, ob Thalidomid kausal für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden ist, nicht aber die Frage, ob die Anerkennung der Nervenschädigungen, wie sie von der Klägerin beantragt wird, in ihrem Fall insofern zu einer doppelten Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz führt. 2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich ferner keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts-oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, juris, Rn. 45 und vom 10. Juli 2019 - 2 BvR 1545/14 -, juris, Rn. 15. Für die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2012 - 1 A 803/12-, juris, Rn. 3. Die in der Antragsbegründung wohl aufgeworfene Frage, „ob es sich bei den Gefäßanomalien der Klägerin und den Nervenschäden um ‚Fehlbildungen‘ handelt, die durch Thalidomideinnahme der Mutter verursacht sind“, ist nach ihrer Formulierung allein auf den Einzelfall bezogen. Soweit der weitere Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie zum einen die Rechtsfrage aufwirft, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Kausalität der Thalidomideinnahme der schwangeren Mutter für Fehlbildungen der jeweiligen Geschädigten im Rahmen des § 12 Abs. 1 ContStifG festzustellen sein muss, und zum anderen die Frage, ob bei Gefäßschäden von (aufgrund anderer Fehlbildungen) anerkannten Contergangeschädigten von dem Vorliegen einer Kausalität auszugehen ist, legt sie bezüglich keiner dieser Fragen die Entscheidungserheblichkeit dar. Denn das Verwaltungsgericht hat – wie bereits ausgeführt – die Klage abgewiesen mit der selbstständig tragenden weiteren Begründung, die Klage könne aus individuell auf das Schadensbild der Klägerin bezogenen Gründen keinen Erfolg habe. Die Richtigkeit dieser unter anderem auf medizinisch-fachliche Äußerungen im Verwaltungsverfahren gestützten Bewertung hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nicht erschüttert (s. 1). 3. Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO legt die Klägerin nicht dar. Die insoweit behauptete Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) liegt nicht vor. Diese Pflicht betrifft die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 27. Dass das Verwaltungsgericht gegen diese Pflicht verstoßen hätte, zeigt die Klägerin nicht auf. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht sei ohne Angabe von Gründen nicht allen Beweisangeboten (Zeugenvernehmung, Einholung eines „embryolgischen Sachverständigengutachtens“) gefolgt, bemängelt sie – wie sich aus ihrem weiteren diesbezüglichen Vorbringen ergibt – eine fehlende Aufklärung bezüglich der Frage der Kausalität zwischen der Thalidomideinnahme und den geltend gemachten Gefäßschäden. Mit Blick auf das Vorstehende (s. 1.) ist aber nicht aufgezeigt, dass diese Frage entscheidungserheblich war. Sollte die Klägerin zudem eine Gehörsrüge geltend machen, indem sie vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verschiedene Angaben und Studien zu dem von ihr behaupteten Kausalzusammenhang nicht bzw. nicht hinreichend gewürdigt, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Dass die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugesendete Urteilsabschrift, anders als das in der Gerichtsakte befindliche Original, nicht die gemäß § 117 Abs. 1 Sätze 2 und 4 VwGO erforderlichen Unterschriften der erkennenden Berufsrichter der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts aufweist, sondern deren Namen dort (nur) maschinenschriftlich wiedergegeben sind, ist kein – zur Zulassung der Berufung führender – Verfahrensfehler. Eine Unterschrift der Richter auf der zugestellten Urteilsabschrift (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2018 - 6 A 1891/16 -, juris, Rn. 9 bis 18; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 26. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).