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Beschluss

6 A 1891/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0322.6A1891.16.00
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Leitsätze

Wird in einer mündlichen Verhandlung für den Fall des Widerrufs des dort geschlossenen Widerrufsvergleichs auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet, ist nach erfolgtem Widerruf kein Beschluss über die Zustellung des Urteils statt einer Verkündung erforderlich und gilt auch keine Frist für die Übermittlung des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle.

Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift eines Urteils durch Computerfax gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung. § 317 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung gilt auch im Verwaltungsgerichtsprozess.

Unterzeichnet der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, den sein Büropersonal aufgrund seines Diktats sowie seines Hinweises auf ein Formular in einem Formularhandbuch erstellt hat, ohne Prüfung der richtigen Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts und bemerkt er deshalb nicht den eigenmächtigen Austausch des Adressaten durch seine Angestellte, liegt keine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO vor.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 19.283,54 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einer mündlichen Verhandlung für den Fall des Widerrufs des dort geschlossenen Widerrufsvergleichs auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet, ist nach erfolgtem Widerruf kein Beschluss über die Zustellung des Urteils statt einer Verkündung erforderlich und gilt auch keine Frist für die Übermittlung des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle. Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift eines Urteils durch Computerfax gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung. § 317 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung gilt auch im Verwaltungsgerichtsprozess. Unterzeichnet der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, den sein Büropersonal aufgrund seines Diktats sowie seines Hinweises auf ein Formular in einem Formularhandbuch erstellt hat, ohne Prüfung der richtigen Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts und bemerkt er deshalb nicht den eigenmächtigen Austausch des Adressaten durch seine Angestellte, liegt keine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO vor. Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 19.283,54 Euro festgesetzt.