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Beschluss

1 A 102/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0104.1A102.19.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der mit Ablauf des 31. März 2011 vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Kläger die Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 36 BeamtVG begehrt, mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm über die gewährten Versorgungsbezüge hinaus ein Unfallruhegehalt gewährt werde. Das Verwaltungsgericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er infolge der in Rede stehenden, durch den Dienstunfall ausgelösten Körperschäden dienstunfähig geworden sei. Zunächst stehe zwischen den Beteiligten aufgrund des (mit der Ablehnung des Zulassungsantrags durch Beschluss des OVG NRW vom 3. November 2014– 1 A 26/13 –) rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. November 2012 – 12 K 4450/11 – bindend fest, dass die geklagten psychischen Beeinträchtigungen und Beschwerden nicht auf dem Dienstunfall vom 15. November 1995 (Knalltrauma durch Explosion einer Batterie) beruhten. Die Zurruhesetzung habe auch nicht (zumindest) im Wesentlichen auf dem mithin verbleibenden, nur für sich zu betrachtenden Tinnitus beruht. Abweichendes ergebe sich entgegen der Annahme des Klägers zunächst nicht aus der Verfügung vom 14. Februar 2011, mit der der Beklagte das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet habe. Die dort angegebene Diagnose ("u. a. Anpassungsstörung; rez. Tinnitus-Symptomatik") erlaube nicht den Schluss, dass der dienstunfallbedingte Tinnitus maßgeblich zu der Dienstunfähigkeit geführt habe. Dies gäben die ihr zugrunde liegenden gutachterlichen Äußerungen des Bahnarztes Dr. P. (Chefarzt des Bundeseisenbahnvermögens) vom 7. Februar 2011 und vom 30. März 2011 nämlich nicht her. Danach sei die seit ca. 2008 zu beobachtende psychische Störung einschließlich der vorgetragenen Tinnitus-Beschwerden nämlich unfallunabhängig und habe eine in den letzten Monaten vor der Untersuchung am 4. Februar 2011 eingetretene psychische Destabilisierung zu der Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers geführt. Anhaltspunkte dafür, dass der Tinnitus für sich betrachtet (dennoch) wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit gewesen sei, gebe es nicht. Zum einen sei er nach den überzeugenden und vom Kläger hinsichtlich der entsprechenden Feststellungen jeweils nicht angegriffenen Gutachten von Prof. Dr. K. und Dr. L. vom 15. April 2003 (HNO-Klinik und Poliklinik, Universitätsklinikum F. ) sowie von Dr. W. vom 2. August 2010 (Institut für Neurologie/Psychiatrie, St. F1. -Krankenhaus W1. ) schon früher so weit zurückgegangen, dass er keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr zur Folge gehabt habe. Zum anderen sei der Kläger, soweit es um die wegen des Tinnitus bestehenden geringfügigen Restbeschwerden gehe, weiterhin auf einem Dienstposten in seinem abstrakt-funktionellen Amt einsetzbar und daher nicht dienstunfähig gewesen. Zwar habe er insbesondere nicht mehr im Gleisbereich eingesetzt werden können; ihm habe aber nach dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2010 (10 L 1667/10) – zunächst zur Erprobung – eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Überprüfung von Planunterlagen im Bereich der Leit- und Sicherheitstechnik angeboten werden können. II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der (teils lediglich sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel nicht aufzeigt. Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe sich zu keinem Zeitpunkt mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, die am 10. Januar 2011 angetretene Arbeitserprobung sei eine "gefakte" Erprobung gewesen, da die Tätigkeit auf dem angebotenen Arbeitsplatz nicht einmal ansatzweise seiner Ausbildung entsprochen habe und dieser daher ein "Scheinarbeitsplatz" gewesen sei; dieser Umstand sei aber "für den Amtsarzt Entscheidungsgrundlage für Pensionierung" gewesen. Die damit sinngemäß erhobene Rüge eines Gehörverstoßes greift nicht durch. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Gericht den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit einzuräumen, Stellung zu beziehen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber andererseits nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich substanzlos ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen ist, der aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts entscheidungserheblich war oder gewesen wäre. Ebenso ist es für eine erfolgreiche Gehörsrüge erforderlich, dass die unterstellte Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens führen würde. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich aus der Gehörsrüge nicht. Es fehlt schon an einer hinreichenden Darlegung. Der Kläger hat nämlich weder mit der Zulassungsbegründungsschrift noch mit seinen beiden nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten "ergänzenden", jeweils vom 26. März 2019 datierenden Schriftsätzen angegeben, welchen konkreten erstinstanzlichen Vortrag das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und erwogen haben soll. Unabhängig davon kann der Akte auch kein erstinstanzliches Vorbringen des Klägers zu der Arbeitserprobung oder auch nur eine konkrete Bezugnahme auf Vortrag in anderen (gerichtlichen) Verfahren entnommen werden. Die Schriftsätze des Klägers vom 21. Juli 2015, vom 12. Januar 2016 und vom 22. Juni 2016 enthalten hierzu nichts, und auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2018 ist insoweit unergiebig. Nur angemerkt werden soll, dass die Erprobung wohl nicht, wie mit der Zulassungsbegründung indes angegeben, am 10. Januar 2011 angetreten worden sein kann, weil der Kläger nach der entsprechenden Bescheinigung des Dr. Meller vom 16. Dezember 2010 bis zum 14. Januar 2011 arbeitsunfähig war (vgl. insoweit auch die Schilderung der Abläufe im Schreiben des Beklagten vom 24. Januar 2011 an Dr. P. , Beiakte Heft 3, Blatt 218 bis 220). 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger macht – abgesehen von einer von vornherein nicht zielführenden Bezugnahme auf nicht konkretisiertes erstinstanzliches Vorbringen, vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. – zu diesem Zulassungsgrund nach hier erfolgter Ordnung seines weitgehend unstrukturierten Vortrags das Folgende geltend: Ernstlich zweifelhaft sei die Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass dem Bahnarzt Dr. P. mit der Arbeitserprobung am 10. Januar 2010 eine Scheinmaßnahme als Entscheidungsgrundlage für sein Gutachten bzw. für die Zurruhesetzung gedient habe. Die bei dieser Erprobung abgeforderte Tätigkeit habe nämlich nicht der Ausbildung des Klägers entsprochen, sondern eine Hochschulausbildung verlangt. Schon deshalb sei das Gutachten des Dr. P. nicht verwertbar. Hinzu komme, dass dieser nicht die Qualifikation habe, sich über die vorangegangenen Gutachten hinwegzusetzen. In "dem Gutachten für medizinische Begutachtung X. " habe man keinen Grund für die Annahme einer weiteren Dienstunfähigkeit gesehen. Dem sei auch das Gutachten des Dr. W. gefolgt, der in dem Kläger eine weiterhin ihrem Wesen nach leistungswillige Person gesehen habe. Auch hätten keine weiteren dem Tinnitus zuzuordnenden Erkrankungen festgestellt werden können. Zudem habe Dr. P. aus der (stets vorübergehenden) Anpassungsstörung, die in der – gemessen an den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts unzureichenden – Pensionierungsankündigung als Diagnose mitgeteilt worden sei, eine dauerhafte Erkrankung gemacht, indem er von einer Reaktivierungsüberprüfung abgeraten habe; das widerspreche "jeder medizinischen Grundlage". Ferner sei das Gutachten auch deshalb nicht verwertbar, weil sich Dr. P. – wie "alle Amtsärzte der Beklagten" – geweigert habe, seiner Pflicht nach § 48 Abs. 3 BBG durch Aushändigung des Duplikats zu genügen, weshalb die Pensionierung nicht angegriffen worden sei und eine nachträgliche Anpassung des Gutachtens für ein sich abzeichnendes Gerichtsverfahren zu seinen Lasten möglich (gewesen) sei. Die Pensionierung sei also (zusammenfassend) allein auf die Begutachtung eines Bahnarztes gestützt, "der in diesem Zusammenhang eine schwerwiegende Amtspflichtverletzung begangen" und seinen "Befund, der erst rechtswidrig im Nachhinein zugänglich" geworden sei, "allein auf eine Arbeitserprobung" bezogen habe, "die absolut keine" gewesen sei. Insgesamt habe Dr. P. seine Neutralitätspflicht massiv verletzt. Das Ergebnis der Begutachtung sei nur auf den Wunsch des Beklagten zurückzuführen, bei der Pensionierung "Schadensbegrenzung" bzw. Personalabbau zu betreiben und Unfallruhegehälter abzuwehren. Ziel der Deutsche Bahn AG, mit der der Beklagte zu seinen – des Klägers – Lasten kollusiv zusammengewirkt habe, sei es, wie bei den Postunternehmen staatsanwaltschaftlich ermittelt, Personalabbau durch Pensionierung der Beamten zu betreiben und missliebige Beamte zu entsorgen. Das Ziel des Personalabbaus sei ihm bei einem Personalgespräch Anfang 2004 mitgeteilt worden. Missliebiger Beamter sei er wegen seiner zwischenzeitlichen Betriebsratstätigkeit. Nach seiner Abwahl aus dem Betriebsrat hätte, da er wegen des Dienstunfalls untauglich für den Dienst in den Gleisen gewesen sei, eine andere geeignete Beschäftigung für ihn gesucht werden müssen. Er habe aber neun Monate "im Treppenhaus" der DB-Q. GmbH "vagabundiert", wobei er in dieser Zeit noch Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen und seinen Jahresurlaub absolviert habe. Angesichts dieses unhaltbaren Zustandes habe er sich arbeitsunfähig schreiben lassen. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Es lässt sich überhaupt nur insoweit auf das angefochtene Urteil beziehen, als das Verwaltungsgericht eine wesentliche Ursächlichkeit des Tinnitus für die Dienstunfähigkeit verneint hat. Der Kläger will dem nämlich offenbar entgegenhalten, dass nur der Tinnitus zu seiner (in Wahrheit: Teil-)Dienstunfähigkeit geführt haben müsse, weil das abweichende Diagnosen zugrunde legende Gutachten des Bahnarztes Dr. P. aus fachlichen Gründen und wegen gezeigter mangelnder Neutralität nicht verwertbar sei. Ob hierin eine – gebotene – hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesehen werden kann, mag dahinstehen, weil das Vorbringen jedenfalls der Sache nach nicht durchgreift und daher nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Die Angriffe des Klägers gegen das Gutachten des Bahnarztes Dr. P. und gegen diesen selbst gehen insgesamt fehl. Dr. P. , der aufgrund der Zuordnung des bahnärztlichen Dienstes zum öffentlich-rechtlichen Bundeseisenbahnvermögen als Bahnarzt einem Amtsarzt gleichsteht, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021– 1 B 465/21 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N., hat in seinem Gutachten vom 7. Februar 2011 nach Untersuchung des Klägers am 4. Februar 2011 und Auswertung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen neben einer Verdachtsdiagnose die folgenden, verkürzt auch in der Verfügung vom 14. Februar 2011 wiedergegebenen Diagnosen gestellt: "Chronifizierte Anpassungsstörung bei Konflikten im dienstlichen Umfeld" und "Chronisch rez. Tinnitus-Symptomatik links bei Konfliktsituationen". Zur Begründung hat er unter der Rubrik "Bemerkungen" zunächst geschildert, dass der Gesundheitszustand des Klägers im September 2010 den Vorschlag einer dienstlichen Erprobung auf einem leidensgerechten Dienstposten ermöglicht habe. Aufgrund der anhängigen Rechtsauseinandersetzungen mit dem Dienstherrn sei es anlässlich dessen schriftlicher Mitteilung im Dezember 2010, dass man den Kläger mit einer leidensgerechten Tätigkeit erproben wolle, zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, die es seitdem dem Kläger generell unmöglich mache, einer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. Bemerkenswert sei, dass alleine die Aufforderung zur Dienstaufnahme ausgereicht habe, "eine heftige psychische Reaktion mit dramatischer Gesundheitsverschlechterung zu bewirken". Auf Grund der am 4. Februar 2011 erhobenen Befunde und auf Basis der vorgelegten Atteste der behandelnden Ärzte sei aus aktueller Sicht von einem dauerhaft aufgehobenen Leistungsvermögen des Klägers auszugehen. Dieser sei krankheitsbedingt auf unabsehbare Zeit nicht mehr in der Lage, einer dienstlichen Tätigkeit in der erforderlichen Regelmäßigkeit und Intensität nachzugehen. Dr. P. halte ihn für dauernd dienstunfähig, schlage eine vorzeitige Zurruhesetzung vor und empfehle eine Reaktivierungsprüfung nicht. Diese gutachterliche Äußerung verdeutlicht zunächst, dass sie nicht, wie der Kläger indes vorträgt, auf seiner Reaktion auf eine tatsächlich erfolgte "Scheinerprobung" beruht, sondern auf den gesundheitlichen Folgen, die schon die bloße Ankündigung einer dienstlichen Erprobung bei diesem ausgelöst hat. Diese angekündigte Erprobung wäre zudem auch nicht rechtswidrig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil insoweit ausgeführt, dem Kläger habe, zunächst zur Erprobung, eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Überprüfung von Planunterlagen im Bereich der Leit- und Sicherungstechnik angeboten werden können, und insoweit auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2010 (10 L 1667/10) verwiesen, in dem ausgeführt wird (BA S. 7), dass und aus welchen Gründen die beabsichtigte Erprobung im Bereich der Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ELV) auch unter dem Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit der Tätigkeit nicht zu beanstanden war. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das Gutachten des Dr. P. kann ferner nicht mit der Begründung mit Erfolg fachlich beanstandet werden, es setze sich unqualifiziert über vorangegangene Gutachten hinweg, missachte also entgegenstehende fachärztliche Befunde. Aus dem Zulassungsvortrag ergibt sich nämlich nicht, dass dies der Fall sein könnte. Soweit der Kläger insoweit auf ein "Gutachten für medizinische Begutachtung X. " abstellt, greift dies schon deswegen nicht durch, weil nicht dargelegt (und im Übrigen auch nicht ersichtlich) ist, um welches Gutachten es sich handeln soll und von wann es ggf. datiert. Zielführend ist aber auch nicht die Berufung des Klägers auf das Gutachten von Dr. W. vom 2. August 2010. Zwar hat dieser den Kläger seinerzeit als eine weiterhin "leistungsstrebige" Persönlichkeit "ohne Einschränkungen des Leistungswillens" wahrgenommen (Gutachten S. 12, 15 f.), nur einen Tinnitus diagnostiziert und eine Behandlungsbedürftigkeit auf nervenärztlichem Gebiet verneint (Gutachten S. 16). Er konnte aber noch nicht die erst Anfang 2011 zu Tage getretenen Umstände kennen, die den Bahnarzt zu seiner Einschätzung vom 7. Februar 2011 veranlasst haben, die sich auch von der – im Gutachten auch dargestellten – früheren, mit dem Gutachten des Dr. W. im Einklang stehenden bahnärztlichen Beurteilung aus September 2010 unterschied. Diese Umstände lagen gerade in der– für eine psychisch gesunde Person offensichtlich unangemessenen – Reaktion des Klägers auf die anstehende Erprobung und den Inhalt der von dem Kläger vorgelegten Atteste. Nach der ärztlichen Bescheinigung des den Kläger behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. N. , vom 16. Dezember 2010 lag bei diesem eine reaktive depressive Störung mit deutlicher Verschlechterung zum Vorbefund vor, die den Kläger für (zunächst) fast einen Monat "zu 100 % arbeitsunfähig" machte. Dass Dr. P. mit seinem Gutachten vom 7. Februar 2011 der gutachterlichen Äußerung des Dr. W. nicht widersprochen, sondern nur auf eine zwischenzeitliche Veränderung der Lage reagiert hat, ergibt sich im Übrigen auch aus dem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Dr. P. vom 30. März 2011, das nicht im Zurruhesetzungsverfahren ergangen ist, sondern eine mit Schreiben vom 11. März 2011 erbetene Stellungnahme in den seinerzeit laufenden unfallfürsorgerechtlichen Widerspruchsverfahren darstellt. In seinem Schreiben führt Dr. P. nämlich u. a. aus: "In psychisch, psychosomatisch, psychiatrischer Hinsicht ist die gutachterliche Äußerung Dr. W. vom 02.08.10 für uns uneingeschränkt von zentraler Bedeutung. Sie besitzt eine große Überzeugungskraft und lässt keinen Zweifel daran besteht (gemeint: bestehen), dass aktuell zum Untersuchungszeitpunkt keine relevante psychische Auffälligkeit und damit eine medizinisch begründbare Leistungsminderung vorgelegen hatte . Wie bereits in dem Aktenauszug vom Gutachter dargestellt entwickelte sich eine eigenständige , d. h. unfallunabhängige psychische Störung , die nach meiner Einschätzung treffend in den Entlassungsberichten der Kliniken Bernkastel-Kues 2003 und Bad Berleburg 2008 dargestellt ist: Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion, chronischer Tinnitus und Schlafstörungen. Mit Datum vom 15.04.03 hatte ein HNO-ärztliches Gutachten aber keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt durch das Ohrgeräusch festgestellt. Da in der Zwischenzeit kein erneuter Dienstunfall stattgefunden hatte, ist somit die seit ca. 2008 zu beobachtende psychische Störung incl. der vorgetragene(n) Tinnitusbeschwerdesymptomatik nach meiner Einschätzung als unfallunabhängig zu bewerten. (…) Verantwortlich für die seit längerem vorgetragenen Beschwerden ist nicht mehr das 1995 stattgehabte Unfallgeschehen, sondern eine unfallunabhängige prämorbide Persönlichkeitsstruktur , die das Empfinden und Verhalten des Beamten seit längerem wesentlich bestimmt. Somit ist auch die in aktueller Zeit von Dr. N. erhobene Diagnose einer reaktiven depressiven Störung zu bewerten. Bedingt durch die auffällige Persönlichkeitsstruktur des Beamten und der dadurch entstandene(n) dienstlichen Konfliktsituation hatte sich in den letzten Monaten das psychische Gleichgewicht soweit destabilisiert , dass es erneut zu langfristigen psychischen Auffälligkeiten kam. Konsequenterweise empfahl ich deshalb auf Basis meiner gutachterlichen Untersuchung vom 04.02.11 am 07.02.11 eine vorzeitige Zurruhesetzung, da nach den Kriterien des BBG von dem Tatbestand der dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen ist." (Hervorhebungen nur hier) Das Zulassungsvorbringen zeigt mit seiner bloßen Behauptung, es widerspreche "jeder medizinischen Grundlage", angesichts der diagnostizierten Anpassungsstörung keine Reaktivierungsprüfung zu empfehlen und die Anpassungsstörung so zu einer dauerhaften Erkrankung zu machen, auch nicht nachvollziehbar auf, dass die gerügte Empfehlung fachlich fehlerhaft sein könnte. Handelt es sich nämlich um eine – so die ausdrückliche Diagnose – chronifizierte Anpassungsstörung bei Konflikten im dienstlichen Umfeld, so muss auf nicht absehbare Zeit immer schon dann mit einem erneuten Auftreten der gezeigten – reaktiven – psychischen, den Kläger arbeitsunfähig machenden Erkrankung gerechnet werden, wenn dieser dienstliche Vorgänge als Konflikt wahrnimmt bzw. Maßnahmen des Dienstherrn ablehnt. Das ergibt sich im Übrigen auch aus den soeben zitierten Ausführungen von Dr. P. im Schreiben vom 30. März 2011, die das seinerzeit aktuelle Krankheitsgeschehen als reaktiv und auf der Persönlichkeitsstruktur des Klägers beruhend bewerten. Das Zulassungsvorbringen, Dr. P. habe sich entgegen § 48 Abs. 3 Satz 2 BBG geweigert, dem Kläger ein Doppel der Mitteilung nach § 48 Abs. 2 BBG auszuhändigen, geht ebenfalls fehl. Es ist ungeachtet der Frage, ob es noch einen hinreichenden Bezug zu dem angefochtenen Urteil aufweisen kann, jedenfalls substanzlos. Der Kläger legt nämlich die behauptete, mit der Zulassungserwiderung in Abrede gestellte Weigerung des Bahnarztes, das nicht schon am Untersuchungstag (4. Februar 2011), sondern erst unter dem 7. Februar 2011 erstellte schriftliche Gutachten dem Kläger zu übermitteln (nicht etwa: auszuhändigen), schon nicht hinreichend dar. Unabhängig davon ist (jedenfalls) aktenkundig, dass der Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers unter dem 23. März 2011 (Beiakte Heft 5, Blatt V1- 84) eine Kopie des Gutachtens vom 7. Februar 2011 übersandt hat (und daher entgegen dem Zulassungsvorbringen eine Prüfung und Anfechtung der Zurruhesetzungsverfügung vom 24. März 2011 unter Einbeziehung des Gutachtens auch noch möglich gewesen wäre). Mit Blick auf das Vorstehende erweist sich das Zulassungsvorbringen des Klägers, Dr. P. habe seine Pflicht zur Neutralität massiv verletzt, ebenso als haltlose Unterstellung wie der weitere Vortrag, das BEV habe zu seinen – des Klägers – Lasten kollusiv mit der Deutsche Bahn AG zusammengewirkt, um Personalabbau zu betreiben, um ihn (als missliebigen Beamten) zu "entsorgen" und um Unfallruhegehälter abzuwehren. Dem behaupteten Umstand, dass dem Kläger in einem Personalgespräch im Frühjahr 2004 in Anwesenheit des Zeugen Evert Everts die Absicht der Deutsche Bahn AG angekündigt worden sei, Personalabbau durch Pensionierung zu betreiben, kommt in diesem Zusammenhang ersichtlich keine Bedeutung zu. Das gilt schon deshalb, weil dieses Gespräch im Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers bereits etwa sieben Jahre zurücklag. Zudem kam die behauptete Äußerung zu einer angestrebten "Zwangspensionierung" des Klägers, wie die von diesem ergänzend vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn F2. F3. vom 30. Dezember 2011 zeigt, von den Herren X. und/oder F4. . Diese waren aber nur Personalverantwortliche der DB-Q. GmbH, deren wiederholten Bemühungen um eine Zurruhesetzung des Klägers der Beklagte noch im Jahre 2009 entgegengetreten ist. So hat der Beklagte dem Personalleiter der DB-Q. GmbH noch mit Schreiben vom 13. Juli 2009 und vom 17. September 2009 mitgeteilt, dass deren jeweiligen Anträgen vom 7. Mai 2009 bzw. vom 7. August 2009 auf Zurruhesetzung des Klägers nicht Folge geleistet werden könne. Unerheblich ist das weitere Zulassungsvorbringen, die Verfügung vom 14. Februar 2011, mit der der Beklagte das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet hat, genüge mit den dort (nur) mitgeteilten Diagnosen (und mangels Übermittlung des Gutachtens vom 7. Februar 2011) nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht insoweit für eine nachvollziehbare Darstellung der Entscheidungsgrundlagen aufgestellt habe. Es bezieht sich nämlich auf die bestandskräftige Versetzung des Klägers in den Ruhestand, die nicht Gegenstand des angefochtenen unfallfürsorgerechtlichen Urteils ist. Nicht zum Erfolg führt ferner der mit dem "ergänzenden", am 26. März 2019 per Fax übersandten Schriftsatz vom gleichen Tage erfolgte Vortrag des Klägers, bereits die (der Untersuchung vom 7. Februar 2011 vorangegangene) Aufforderung an ihn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sei rechtswidrig gewesen. Dieses Vorbringen ist schon nicht berücksichtigungsfähig. Eine nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 4 VwGO) vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den Beschleunigungszweck dieser Frist nur insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2019 – 1 A 998/17 –, juris, Rn. 8 f., und vom 20. November 2015 – 1 A 1682/14 –, juris, Rn. 9 f.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 133 und 257. Danach ist das angesprochene Vorbringen hier nicht berücksichtigungsfähig, weil es nach dem 6. Februar 2019 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden ist und einen gänzlich „neuen“, vom Kläger im Zulassungsverfahren zuvor nicht behandelten Aspekt betrifft. Unabhängig davon wäre dieses Vorbringen auch unerheblich, weil mit ihm nur die hier nicht im Streit stehende Zurruhesetzungsverfügung angegriffen werden könnte (s. o.). Entsprechendes gilt für das mit diesem Schriftsatz ebenfalls nicht fristgerecht vorgelegte neue Zulassungsvorbringen, vor der Zurruhesetzung sei das Hamburger Modell nicht angewendet worden. Nicht berücksichtigungsfähig sind ferner die mit weiterem, ebenfalls auf den 26. März 2019 datierten, aber erst am 22. Juni 2019 vorgelegten Schriftsatz aufgestellten neuen – im Übrigen: substanzlosen – Behauptungen von Fälschungen, Änderungen und Rückdatierungen früherer Gutachten und von weiteren Rechtsbrüchen. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage auf, "ob ein Urteil eines Amtsarztes, der unter Verletzung seiner Amtspflichten, seine Neutralität in Frage stellt, verwertet werden darf". Diese Rechtsfrage kann nicht zu der begehrten Zulassung führen. Es ist nämlich schon nicht dargelegt, dass diese Rechtsfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen ist. Sie wäre im Übrigen auch für ein Berufungsverfahren nicht von Bedeutung. Für die Richtigkeit ihrer Prämisse, der Bahnarzt habe bei der in Rede stehenden Begutachtung seine Amtspflichten verletzt, spricht nämlich auch in Ansehung des Zulassungsvortrags nichts. Zur weiteren Begründung verweist der Senat insoweit auf seine diesbezüglichen Ausführungen. Auch die ferner noch aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, ob unter Berücksichtigung des Dienstunfalls tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz, auch nach einer Suche bei der Beklagten selbst, gefunden werden konnte, "der eine Pensionierung begründet", oder ob die Pensionierung "wegen der fehlenden Suche und der Amtspflichtverletzungen" der Amtsärzte "in Gänze unwirksam" ist, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie sind für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht relevant gewesen. Sie haben nämlich nichts mit der im angefochtenen Urteil behandelten Frage zu tun, ob dem Kläger ein Unfallruhegehalt zusteht, sondern beziehen sich allein auf die unanfechtbare, nicht im Streit stehende Zurruhesetzung des Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG sowie auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (sog. Teilstatus, d. h. Zweijahresbetrag der Differenz zwischen dem erstrebten und dem innegehabten Teilstatus). Dazu, dass die Grundsätze des sog. Teilstatus (u. a.) in Fällen wie dem hier vorliegenden nach wie vor anzuwenden sind, vgl. den Streitwertbeschluss des Senats zum Urteil des 28. März 2018– 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 94 f., und den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 50, 53 ff.; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 5 LA 69/20 –, juris, Rn. 25. Nach der Berechnung des Beklagten vom 14. November 2018 belief sich der Differenzbetrag auf monatlich 421,78 Euro. Zwar bezieht sich diese Berechnung entsprechend der fehlerhaften Vorgabe des Verwaltungsgerichts auf den Stand bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 1. April 2011, während für die Streitwertfestsetzung der Differenzbetrag zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen (Rechtsmittel-) Verfahrens maßgeblich ist, für das Zulassungsverfahren also der Differenzbetrag am 1. Januar 2019. Es bedarf jedoch schon für diesen Zeitpunkt (und dementsprechend erst recht für den früher gelegenen Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. Juli 2015) keiner aktualisierten Berechnung. Die Versorgungsdifferenz mag sich zwar im Vergleich zu 2011 in einem gewissen Umfang vergrößert haben; angesichts der moderaten Anhebungen der Versorgungsbezüge auch über die Jahre hinweg ist es aber ausgeschlossen, dass der monatliche Differenzbetrag sich um mehr als 119,88 Euro erhöht hat und der für das Zulassungsverfahren festzusetzende Streitwert dementsprechend bereits in eine höhere Wertstufe fällt als in die festgesetzte Wertstufe bis 13.000,00 Euro (421,78 Euro + 119,88 Euro = 541,66 Euro x 24 = 12.999,84 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 GKG.