Beschluss
1 A 2198/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0806.1A2198.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird sowohl für das Zulassungsverfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amtes wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird sowohl für das Zulassungsverfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amtes wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 12. Dezember 2022 und in der Erläuterungsschrift vom 13. Februar 2023 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. I. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, wegen der Tätigkeit des Klägers als Tarifbeschäftigter beim Hauptzollamt K. vom 1. Februar 2019 bis zum 30. April 2021 weitere sechs Monate als Erfahrungszeit anzuerkennen, unter Aufhebung der diesem Begehren entgegenstehenden Bescheide stattgegeben. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Anerkennung von insgesamt neun Monaten – und nicht lediglich, wie die Beklagte meine, von drei Monaten – seiner Tätigkeit als Tarifbeschäftigter als Erfahrungszeit nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 2 BBesG. Die insgesamt 27 Monate umfassenden Zeiten dieser (unstreitig) gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses seien nämlich nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gewesen, soweit sie ein Jahr und sechs Monate überschritten hätten, so dass ein überschießender Zeitraum vom neun Monaten verbleibe (27 Monate abzüglich 18 Monaten = neun Monate). Die Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ergäben sich hier aus § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) BBG, § 7 Nr. 2 lit. a) i. V. m. § 20 BLV in der hier maßgeblichen, jeweils am 1. Mai 2021 geltenden Fassung. Vorliegend sei (unstreitig) die Regelung des § 20 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BLV anzuwenden, nach der die Anerkennung der Laufbahnbefähigung voraussetze, dass der (nicht § 20 Satz 1 Nr. 1 BLV unterfallende) Abschluss zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet sei, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Dabei belaufe sich die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit auf ein Jahr und sechs Monate. Eine Ermächtigung für den Dienstherrn, abweichend von der Regelung der BLV eine längere Dauer zu verlangen, die die Beklagte mit der Festlegung eines (hier auf die Anerkennung von nur drei Monaten führenden) Zeitraums von zwei Jahren für sich reklamiere, existiere nicht. Insbesondere ergebe sich eine solche Ermächtigung nicht aus dem Wort „mindestens“ in § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV. Hiermit sei ersichtlich nur gemeint, dass die hauptberufliche Tätigkeit mindestens die vorgeschriebene Dauer haben müsse, dass also die Laufbahnbefähigung Personen zuzuerkennen sei, die (neben den weiteren Voraussetzungen) die gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit ein Jahr und sechs Monate oder auch länger ausgeübt hätten. Die Formulierung sei hingegen nicht im Sinne einer „Öffnungsklausel“ für den Dienstherrn zu verstehen. Für einen Willen des Verordnungsgebers, nicht selbst abschließend über die maßgebliche Dauer zu entscheiden, sondern dem Dienstherrn den Erlass strengerer Anforderungen zu gestatten, gebe es keine Anhaltspunkte. Die Berufung der Beklagten auf ihr Organisationsermessen gehe fehl. Ein solches Ermessen stehe ihr hinsichtlich der Anerkennung der Laufbahnbefähigung nicht zu. Es beziehe sich vielmehr (erst) auf die Entscheidung des Dienstherrn über Verbeamtungen, also auf dessen Entscheidung, ob und ggf. unter welchen besonderen Voraussetzungen er geeignete, d. h. u. a. auch die laufbahnrechtlichen Erfordernisse erfüllende Bewerber in ein Beamtenverhältnis übernehmen wolle. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2020 – 2 A 2.20 – und die den Beamtenbewerbern bekannte Informationsbroschüre der Beklagten beträfen, anders, als diese meine, jeweils nicht die Voraussetzungen des Erwerbs der Laufbahnbefähigung, sondern allein die der Übernahme in das Beamtenverhältnis. Dem Anspruch des Klägers darauf, dass insgesamt neun Monate, also neben den drei anerkannten Monaten weitere sechs Monate seiner Tätigkeit als Tarifbeschäftigter als Erfahrungszeit anerkannt werden, stehe auch nicht der (bestandskräftige) Bescheid der Generalzolldirektion vom 19. Februar 2021 über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entgegen. Die Bindungswirkung dieses Verwaltungsaktes erstrecke sich nämlich nicht auf die Frage, inwieweit die Zeiten der Tarifbeschäftigung des Klägers bei dem HZA K. Voraussetzung für den Laufbahnerwerb seien. Zwar spreche viel dafür, dass die hier (lediglich) maßgebliche Tatbestandswirkung nicht nur die mit diesem Bescheid tenorierte Ankerkennung der Laufbahnbefähigung erfasse, sondern auch den weiteren Entscheidungssatz, die Voraussetzungen für die Zulassung dieser Laufbahn seien seit dem 1. Februar 2021 erfüllt. Zu dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts gehöre aber jedenfalls nicht, worauf der Erwerb der Laufbahnbefähigung zu diesem Zeitpunkt beruhe. Insbesondere besage dieser Entscheidungssatz nicht, dass die Tätigkeit des Klägers als Tarifbeschäftigter bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gewesen sei. Insoweit handele es sich vielmehr um die Beurteilung einer vorgreiflichen Inzidentfrage, die nicht an der Bindungswirkung des Bescheides teilhabe. 2. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. a) Die Beklagte macht zunächst geltend: In das ihr eingeräumte Organisationsermessen falle die generelle Befugnis, zu entscheiden, ob und inwieweit sie auf den ihr zur Verfügung stehenden Planstellen Verbeamtungen durchführe, zu der auch die Befugnis zähle, für diese Stellen Dienstposten mit zusätzlich zu erfüllenden Anforderungsprofilen einzurichten. Integraler Bestandteil dieses Organisationsermessens sei die konkrete Ausgestaltung der Verbeamtung. Die hier noch maßgebliche Regelung des § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV a. F. gebe dem Dienstherrn (durch Einräumung eines entsprechenden Ermessens bzw. Beurteilungsspielraums) die Befugnis, den Organisationsakt der Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes unter den Vorbehalt des Vorliegens einer die Mindestdauer von einem Jahr und sechs Monaten geringfügig übersteigenden hauptberuflichen Beschäftigung von zwei Jahren in der Zollverwaltung zu stellen. Für eine solche Befugnis spreche, dass die Norm keinen festen Zeitwert bestimme oder eine Höchstgrenze festlege, sondern eine Mindestdauer formuliere. Eine abweichende Bewertung ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verlängerung der Mindestzeit bzw. eine entsprechende „Kann“-Regelung fehle. Mit der (anzunehmenden) Ermessensermächtigung stehe (nämlich) erkennbar ein ausgeprägter Beurteilungsspielraum des Dienstherrn in engem Zusammenhang, der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften der §§ 17 Abs. 4 Nr. 2 lit c) und Abs. 6, 26 Abs. 1 Nr. 2 BBG ergebe. Auch fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass die zuständige Behörde insoweit kein Ermessen und keinen Beurteilungsspielraum haben solle. Die Entscheidung der Zollverwaltung, dass erst eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ausreiche, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln, halte sich in dem demnach gegebenen Beurteilungsspielraum. Auch sei sichergestellt, dass diese Entscheidung nicht aus unsachlichen, unvernünftigen, missbräuchlichen oder willkürlichen Beweggründen erfolgt sei, dass allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht außer Acht gelassen worden seien und dass auch keine sachfremden Erwägungen zugrunde gelegt worden seien (Zulassungsbegründungsschrift, S. 4, zweiter Absatz, bis S. 6, bis zum Gliederungspunkt b)). Dieses Zulassungsvorbringen kann jedenfalls in der Sache nicht durchdringen. Der Dienstherr ist nicht dazu befugt, das in § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV a. F. (sachlich entsprechend: § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 BLV aktueller Fassung) normierte Tatbestandsmerkmal einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in zeitlicher Hinsicht zu verschärfen. Gemäß § 20 Satz 1 BLV a. F. setzt die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nr. 2 Buchstabe a einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der (Nr. 1) inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder (Nr. 2) zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Einschlägig ist hier die Regelung des § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV, weil der von dem Kläger an einer Hochschule erworbene Bachelor (unstreitig) inhaltlich nicht den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht. Maßgebliche Voraussetzung für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ist hier daher, dass der erworbene Abschluss zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn (des gehobenen Dienstes) zu vermitteln. Das Tatbestandsmerkmal einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten muss, soweit es um das zeitliche Erfordernis geht, immer bereits dann als erfüllt angesehen werden, wenn der genannte Mindestzeitraum erreicht ist. Das folgt aus einer zutreffenden Auslegung der Vorschrift. Schon der Wortlaut der Norm spricht deutlich für ein solches Verständnis, weil die Vorschrift als abstrakt-generelle Regelung allein eine Mindestgrenze normiert, ohne der Anerkennungsbehörde gleichzeitig ausdrücklich zu erlauben, im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle (ausnahmsweise) strengere Anforderungen zu stellen. Er schließt ein abweichendes Verständnis dahin, dass die Behörde (ausnahmsweise) auch eine längere Dauer der Tätigkeit verlangen darf, um (erst) die Geeignetheit von Abschluss und Tätigkeit für die Vermittlung der Laufbahnbefähigung sicherzustellen, allerdings nicht von vornherein aus. Dass das erstgenannte Verständnis zutrifft, ergibt sich aber jedenfalls aus systematischen und teleologischen Erwägungen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist insoweit die gesetzliche Regelung des § 17 BBG, die in ihrem Absatz 4 für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes Mindestanforderungen an die vorzuweisende Bildung (Nr. 1 der Vorschrift, sog. Bildungsvoraussetzung: eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand) und an die erforderliche Ausbildung (Nr. 2 der Vorschrift, sog. sonstige Voraussetzung) formuliert. Die sonstige Voraussetzung, die für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens zu fordern ist, bestimmt sich nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BBG. Diese Vorschrift eröffnet insoweit drei zur Zulassung führende Möglichkeiten: - Ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst (lit. a)), - ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (lit. b)) oder – hier relevant – - ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit (lit. c)). Zu dieser Systematik vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Werkstand: Oktober 2024, BLV § 20 Rn. 4; vgl. auch Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Werkstand: Juli 2025, BBG 2009 § 17 Rn. 20 bis 26: Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. a)) und Alternativen zu diesem in den beiden Varianten „Befähigungserwerb allein durch externen Hochschulabschluss“ (Nr. 2 lit. b)) und „Befähigungserwerb durch externen Hochschulabschluss und geeignete hauptberufliche Tätigkeit" (Nr. 2 lit. c)). Ferner zu beachten ist insoweit der von § 17 Abs. 6 BBG auch für die Fälle des § 17 Abs. 4 BBG vorgegebene Grundsatz, dass Vor-und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen geeignet sein müssen, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Konkretisiert bzw. umgesetzt werden die Regelungen der § 17 Abs. 4 Nr. 2 c), Abs. 6 BBG durch die hier in Rede stehende Verordnungsregelung des § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV a. F. Vgl. Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 203, und Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Werkstand: Oktober 2024, BLV § 20 Rn. 6. Diese knüpft die nach § 7 Nr. 2 lit. a) BLV für die Erlangung der Laufbahnbefähigung erforderliche Anerkennung daran, dass ein von ihr erfasster Abschluss zusammen mit einer hauptberuflichen (vgl. insoweit § 2 Abs. 5 BLV) Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Ob die hauptberufliche Tätigkeit geeignet i. S. v. §§ 17 Abs. 6 BBG, 20 Satz 1 Nr. 2 BLV a. F. ist, bestimmt sich dabei maßgeblich anhand einer inhaltlichen Betrachtung. Das ergibt sich aus § 20 Satz 2 BLV a. F., der u. a. auf § 19 Abs. 3 BLV verweist. Diese Vorschrift bestimmt in ihrer hier noch anzuwendenden, bis zum 19. August 2021 geltenden alten Fassung, dass die hauptberufliche Tätigkeit nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen muss. Nichts Anderes gilt nach dem aktuellen Laufbahnrecht: § 20 Abs. 1 Satz 4 BLV aktueller Fassung verweist insoweit auf § 19 Abs. 3 Satz 1 BLV aktueller Fassung, der eine wortgleiche Regelung enthält wie der frühere § 19 Abs. 3 BLV a. F. Dass eine inhaltliche, nämlich bewertende Prüfung gefordert ist, kann zudem der zwar erst seit dem 20. August 2021 geltenden, aber nur klarstellenden Maßstabsnorm des § 19 Abs. 3 Satz 3 BLV entnommen werden, nach der sich bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit richtet. Zu dieser Regelung und zu ihrem nur klarstellenden Charakter vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Werkstand: Oktober 2024, BLV § 19 Rn. 9a; siehe auch schon die Kabinettsfassung des Entwurfs der „Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“, Begründung, Besonderer Teil, zu Nummer 13 Buchstabe b: „Der neue Absatz 3 Satz 3 dient der Klarstellung, dass bei hauptberuflichen Tätigkeiten, die im öffentlichen Dienst ausgeübt wurden, zur Bewertung der Schwierigkeit der Tätigkeit die besoldungsrechtliche Bewertung bzw. die tarifrechtliche Bewertung maßgeblich ist.“ Entspricht aber eine zu betrachtende hauptberufliche Tätigkeit nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn und ist auch das zeitliche Erfordernis, das erkennbar der Sicherung eines Mindeststandards dient, dazu, dass das Laufbahnrecht der Qualitätssicherung der Verwaltung dient, vgl. Peters/Grune-wald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 6, erfüllt, so ist nicht erkennbar, aus welchen sachlichen Gründen der Verordnungsgeber gleichwohl noch angenommen haben könnte, die nach der Norm inhaltlich und zeitlich ausreichende Tätigkeit könne (zusammen mit dem verlangten Abschluss) i. S. v. §§ 17 Abs. 6 BBG, 20 Satz 1 Nr. 2 BLV a. F. im Einzelfall gleichwohl noch nicht geeignet sein, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Gegen eine Befugnis der Anerkennungsbehörde, im Einzelfall oder auch in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle in zeitlicher oder auch inhaltlicher Hinsicht strengere Anforderungen an die fragliche Tätigkeit zu stellen, spricht schon, dass der Verordnungsgeber eine solche Ausnahmebefugnis nicht normiert hat, obwohl er Regelungen, die einzelfallbezogene Verschärfungen erlauben, ausweislich etwa des § 20 Satz 2 BLV a. F. i. V. m. § 19 Abs. 4 BLV durchaus kennt. Die Annahme einer solchen Ausnahmebefugnis im Einzelfall bzw. für einen Verwaltungszweig würde aber vor allem dem Ziel der Bundeslaufbahnverordnung zuwiderlaufen, die Einstellung und Beförderung des Personals in allen Verwaltungszweigen auf eine einheitliche Grundlage zu stellen, und zwar in Gestalt allgemein verbindlicher Regeln, welche die Personalpolitik objektivieren, ihre Kontinuität unter wechselnden Personal-, Behörden- und Ressortchefs erhalten und einheitliche Mindeststandards der beruflichen Eignung und Leistung gewährleisten. Zu diesem Ziel vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Werkstand: Oktober 2024, BLV, Einführung, Rn. 3. Mit Blick auf das Vorstehende erweist sich die Erwägung der Beklagten als abwegig, für das von ihr angenommene Ermessen des Dienstherrn spreche, dass bezüglich der Vorbeschäftigungszeit von einem Jahr und sechs Monaten „kein fester Zeitwert oder eine Höchstgrenze“, sondern eine Mindestdauer formuliert worden sei. Die Regelung nur eines „festen Zeitwerts“ (z. B. von genau einem Jahr und sechs Monaten) würde nicht zum Ausdruck bringen, dass mit der Regelung ein Mindeststandard aufgestellt werden soll (s. o.), und theoretisch sogar die Frage aufwerfen, ob diese tatbestandliche Voraussetzung auch im Falle der „Übererfüllung“ des genauen Zeitwerts erfüllt sein kann. Die Regelung einer „Höchstgrenze“ (z. B.: „hauptberufliche Tätigkeit von höchstens einem Jahr und sechs Monaten“) wäre erkennbar sinnwidrig. Sie ließe nämlich jede noch so kurze Tätigkeit genügen, schlösse aber Laufbahnbewerber aus, die (sogar) eine die „Höchstgrenze“ übersteigende Tätigkeitsdauer vorweisen könnten und daher bei einer individuellen Betrachtung insoweit erfahrener und damit „besser“ geeignet wären als die Bewerber, deren Tätigkeitsdauer unterhalb der „Höchstgrenze“ liegt. Ebenfalls ersichtlich nicht zielführend ist der Einwand der Beklagten, mit der behaupteten Ermessensermächtigung stehe erkennbar ein ausgeprägter Beurteilungsspielraum des Dienstherrn in engem Zusammenhang, der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften der §§ 17 Abs. 4 Nr. 2 lit c) und Abs. 6, 26 Abs. 1 Nr. 2 BBG ergebe. Insoweit fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung, weil die Beklagte die genannten Vorschriften lediglich paraphrasiert, aber die Darlegung schuldig bleibt, weshalb der behauptete „Gesamtzusammenhang“ die angebliche Ermessensermächtigung belegen soll. Im Übrigen geht der Hinweis der Beklagten auf § 26 Abs. 1 Nr. 2 BBG ersichtlich fehl. Nach dieser Vorschrift in ihrer hier maßgeblichen früheren, bis zum 6. Juli 2021 geltenden Fassung wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 (BBG) besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen. Hiermit wurde die Bundesregierung bzw. wurden – nach Übertragung der Befugnis gemäß §§ 26 Abs. 2 BBG a. F., 10 BLV a. F. – die obersten Dienstbehörden zwar in die Lage versetzt, im Wege der Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen. Diese Ermächtigung erstreckte sich, obwohl der definitorische Klammerzusatz „Ausbildungs- und Prüfungsordnungen“ seit dem 14. März 2015 entfallen ist, unstreitig aber nur auf diesen Sachbereich. Vgl. Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Werkstand: Juli 2025, Stand der Einzelkommentierung: November 2016, BBG 2009 § 26 Rn. 9 und 4a (zu § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BBG a. F.), und Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, BBG § 26 Rn. 2, Letzterer unter Verweis auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 18/3248, S. 27, zu Art. 1 Nr. 9 (§ 26 Abs. 1 Nr. 2): „Redaktionelle Klarstellung“. Darüber hinaus waren Einzelverordnungen i. S. d. § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BBG a. F. insofern gegenüber der Bundeslaufbahnverordnung nachrangig, als sie sich zu dieser nicht in Widerspruch setzen durften. Vgl. Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Werkstand: Juli 2025, Stand der Einzelkommentierung: November 2016, BBG 2009 § 26 Rn. 10 (zu § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BBG a. F.). Auch behauptet die Beklagte schon selbst nicht, dass eine Rechtsverordnung der Bundesregierung oder des Bundesministeriums der Finanzen, dem die Zollverwaltung nachgeordnet ist, vorgelegen hat, die die von § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV a. F. vorgesehene Mindestdauer der hauptberuflichen Tätigkeit (unzulässig) einer abweichenden Regelung zugeführt hat. Bei Zugrundelegung der hier noch nicht einschlägigen aktuellen Rechtslage ergibt sich nichts Anderes. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BBG aktueller Fassung wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 (BBG) allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse; hierin liegt die Ermächtigung zum Erlass der Bundeslaufbahnverordnung (zuvor: § 26 Abs. 1 Nr. 1 BLV). Gemäß § 26 Abs. 2 BBG aktueller Fassung wird die Bundesregierung ferner – ebenfalls mit der Möglichkeit der Übertragung ihrer Befugnis auf die obersten Dienstbehörden, § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 10 BLV – ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 (BBG) besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen. Diese Vorschrift weicht von ihrer Vorgängerregelung nur insoweit ab, als sie unter Nr. 1 bis 4 vier Sachbereiche nennt, die die zu erlassenden Vorschriften „insbesondere“ betreffen können (und zu denen der von § 26 Abs. 1 Nr. 2 BBG erfasste Sachbereich des Erwerbs und der Anerkennung der Laufbahnbefähigung – der früheren Rechtslage entsprechend – gerade nicht zählt). Vgl. Rauscher, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 37. Edition, Stand: 1. April 2025, BBG § 26 Rn. 8 f., der ausführt, dass § 26 Abs. 2 BBG der Bundesregierung (nur) die Möglichkeit eröffnet, „das Ausbildungs- und Prüfungsrecht umfassend und detailgenau zu regeln“, und ferner die auf der Grundlage dieser Ermächtigungsnorm bzw. ihrer Vorgängerregelungen ergangenen Verordnungen auflistet und dabei auch die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2866) geänderte Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV) vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322) anführt, welche lediglich den Zugang zu dem Studiengang „Zolldienst des Bundes“ (vgl. § 1 GntZollDVDV), dessen Ausgestaltung und die Prüfungen regelt. Nicht zum Erfolg führen kann auch das Zulassungsvorbringen der Beklagten, das behauptete Ermessen sei integraler, nicht „trennscharf“ abgrenzbarer Bestandteil ihres angenommenen Organisationsermessens hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Verbeamtung, also der Aufstellung der Anforderungen, unter denen sie eine vorhandene Beamtenstelle mit einem Tarifbeschäftigten besetzen will. Zu der dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten, allein öffentlichen Interessen dienenden, mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbundenen Organisationshoheit vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 2 A 2.20 –, juris, Rn. 13 ff. (Festlegung des Dienstherrn, bei welcher beruflichen Vorbildung ein für die Aufgabenerfüllung essentielles besonderes fachliches Wissen vorliegt, aufgrund dessen er bereit ist, einen Bewerber vom Tarifangestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen), und Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 40; ferner OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 1 B 682/24 –, juris, Rn. 17 ff. (Entscheidung des Dienstherrn, den einen Dienstposten vorrangig mit Erstverwendern zu besetzen und Wieder- sowie Anschlussverwender bei Vorhandensein geeigneter Erstverwender nicht mit zu betrachten). Dieses Zulassungsvorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es setzt sich nämlich in keiner Weise inhaltlich mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander (UA S. 5 f.). Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die – hier nicht streitgegenständliche – Frage, ob es von dem Organisationsermessen der Beklagten gedeckt ist, die (den gehobenen nichttechnischen Dienst betreffende) Verbeamtung Tarifbeschäftigter u. a. von einer mindestens zweijährigen entsprechenden Tätigkeit in der Zollverwaltung abhängig zu machen, von der Frage der Anerkennung der Laufbahnbefähigung schon deshalb zu unterscheiden sei, weil die Laufbahnbefähigung für die Verbeamtung nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung (und damit ein „aliud“) sei. Unabhängig davon griffe dieses Zulassungsvorbringen auch in der Sache nicht durch. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts treffen ersichtlich zu. Zudem spricht gegen die Annahme, dass dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung Ermessen eingeräumt ist, auch die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BLV. Diese Vorschrift bestimmt, dass die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung anerkennt, wenn Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschrieben Vorbildung besitzen, und räumt diesen damit für den Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Anerkennungsentscheidung ein. Vgl. Grandjot, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Werkstand: Oktober 2024, BLV § 8 Rn. 4. b) Ferner wendet sich die Beklagte gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Tatbestandswirkung des (bestandskräftigen) Bescheides der Generalzolldirektion vom 19. Februar 2021 erstrecke sich zwar möglicherweise auf das dort festgestellte Datum des Befähigungserwerbs („seit dem 01. Februar 2021“), jedenfalls aber nicht darauf, dass die Tätigkeit des Klägers als Tarifbeschäftigter bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 (und nicht nur bis zu einem davor gelegenen Zeitpunkt) Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gewesen sei. Sie macht insoweit geltend: Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts würden ausdrücklich zurückgewiesen. Zutreffend sei, dass der Regelungsgehalt des fraglichen Bescheides alle Inhalte umfasse, die zwischen der Beklagten und dem Kläger im Vorfeld– und im Hinblick auf die Verbeamtung – einvernehmlich erörtert und vereinbart worden seien. Im Rahmen der Informationsveranstaltung des Hauptzollamts K. vom 21. November 2019, zu der der Kläger unter Übersendung der „Informationsbroschüre Verbeamtung“ eingeladen gewesen sei, sei auch dem Kläger bekannt gegeben worden, dass die Verbeamtung im gehobenen nichttechnischen Dienst eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der Zollverwaltung erfordere und dass hinsichtlich der Anerkennung von Erfahrungszeiten die Regelungen der §§ 27, 28 BBesG heranzuziehen seien, wobei die Entscheidung, ob vorherige Zeiten anerkennungsfähig seien, im Ermessen der jeweiligen Personalstelle liege. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seinerzeit keine abweichende Rechtsposition für sich reklamiert und den Bescheid vom 19. Februar 2021 akzeptiert habe, sei sein Verhalten im vorliegenden Rechtsstreit widersprüchlich zu seinem Vorverhalten und stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Sein Recht, Einwendungen gegen die Erfahrungsstufenfestsetzung zu erheben, habe er mit der Bestandskraft des Bescheides vom 19. Februar 2021 verwirkt. Dieses Zulassungsvorbringen greift offensichtlich nicht durch. Es dürfte insoweit schon an einer hinreichenden Darlegung fehlen. Die Beklagte behauptet nämlich im Kern nur Gegenteiliges, lässt aber eine (hinreichende) Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hat anhand einer Analyse der insoweit allein maßgeblichen Entscheidungssätze des Bescheides näher dargelegt, dass und weshalb sich die Tatbestandswirkung des Bescheides vom 19. Februar 2021 jedenfalls nicht auf eine etwaige Feststellung erstrecke, dass die Tätigkeit des Klägers als Tarifbeschäftigter bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 (und nicht nur bis zu einem davor gelegenen Zeitpunkt) Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gewesen sei. Das Zulassungsvorbringen kann aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Es ist zunächst nicht im Ansatz erkennbar, weshalb schriftliche oder mündliche Hinweise zu der Verbeamtungspolitik des Hauptzollamts K. oder der Zollverwaltung generell irgendeine Relevanz für das Verständnis des Tenors des fraglichen Bescheides über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung haben können sollten, obwohl die Frage der Laufbahnbefähigung von der für eine Verbeamtung formulierter Kriterien zu unterscheiden ist (s. o.). Gleiches gilt für etwaige – nur – mündliche Hinweise dazu, welche (rechtswidrige) Praxis in der Zollverwaltung bei der Anerkennung von Laufbahnbefähigungen ggf. geübt wird. Zudem behauptet die Beklagte schon selbst nicht, insoweit dezidierte Hinweise des Inhalts gegeben zu haben, Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sei in Fällen wie dem vorliegenden über die Mindestanforderung des § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV a. F hinausgehend ein zweijähriger Zeitraum der gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit (sodass erst über einen Zweijahreszeitraum hinausgehende Zeiten als Erfahrungszeit anerkannt werden könnten). Sie behauptet mit ihrem Zulassungsvortrag vielmehr nur, dass sie hinsichtlich der Anerkennung von Erfahrungszeiten die Regelungen der §§ 27, 28 BBesG als maßgeblich dargestellt und für die Entscheidung, ob vorherige Zeiten anerkennungsfähig seien, ein (wie auch immer auszuübendes) Ermessen der jeweiligen Personalstelle reklamiert habe. Unabhängig davon ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu der– begrenzten – Regelungswirkung des Bescheides vom 19. Februar 2021 ersichtlich nicht zu beanstanden. Der Zweck der von § 8 BLV geregelten, durch Verwaltungsakt erfolgenden Feststellung der Laufbahnbefähigung besteht allein in der Prüfung, ob die Beamtin oder der Beamte geeignet ist, die Aufgaben der Laufbahn wahrzunehmen. Für eine solche Prüfung in einem Anerkennungsverfahren, das entgegen dem Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 13. Februar 2023 nicht schon per se (unabhängig vom Inhalt der maßgeblichen Regelungen) die behördliche Befugnis, nach Ermessen zu handeln, impliziert, ist es aber (auch) in dem – hier gegebenen – Fall einer Einstellung erkennbar irrelevant, wie weit in die Vergangenheit reichend die Voraussetzungen für die veranlasste Feststellung der Laufbahnbefähigung ggf. bereits vorgelegen haben, zu welchem Zeitpunkt also erstmals die Laufbahnbefähigung hätte festgestellt werden können, weil eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG unzulässig und insoweit unwirksam ist. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 2 BLV, nach der neben der Laufbahn auch das Datum des Befähigungserwerbs in der Mitteilung zu bezeichnen ist, hat nur den Zweck, der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Auffassung der Behörde zur Kenntnis zu geben, ab welchem Zeitpunkt der angestrebten Einstellung unter dem Aspekt der Laufbahnbefähigung kein laufbahnrechtliches Hindernis mehr entgegensteht bzw. entgegenstehen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2024 – 1 A 1411/22 –, juris, Rn. 38 bis 40. Mit Blick auf die nach dem Vorstehenden begrenzte Regelungswirkung des Bescheides vom 19. Februar 2021, auf die erfolgte Würdigung der behaupteten Erklärungen der Beklagten gegenüber dem Kläger sowie auf die Rechtswidrigkeit der Praxis der Beklagten, die zeitliche Anforderung des § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV a. F. zu verschärfen (s. o.), kann auch das weitere Zulassungsvorbringen offensichtlich keinen Erfolg haben, mit dem die Beklagte dem Kläger – durchaus befremdlich – ein rechtsmissbräuchliches (Schriftsatz vom 12. Dezember 2022) bzw. treuwidriges (Schriftsatz vom 13. Februar 2023) Verhalten vorwirft und zu begründen versucht, dass der Kläger sein Recht verwirkt (Schriftsatz vom 12. Dezember 2022) habe, sich im vorliegenden Verfahren gegen die – unzutreffend zu niedrige – Festlegung seiner Erfahrungszeiten zu wehren. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Es fehlt schon an einer hinreichenden Darlegung, weil die Beklagte bereits keine konkrete Rechtsfrage ausformuliert hat. Unabhängig davon könnte eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch dann nicht erfolgen, wenn die Beklagte die der Sache nach fallübergreifend allein inmitten stehende Rechtsfrage z. B. dahin ausformuliert hätte, ob der Dienstherr befugt ist, das in § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV a. F. (sachlich entsprechend: § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 BLV aktueller Fassung) normierte Tatbestandsmerkmal einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in zeitlicher Hinsicht (geringfügig, so der Vortrag der Beklagten) zu verschärfen. Diese Rechtsfrage ließe sich nämlich, wie die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verdeutlicht haben, auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres– verneinend – beantworten. III. Die begehrte Zulassung der Berufung kann ferner auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil (des Verwaltungsgerichts) von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist, wenn sich die Divergenzrüge – wie hier – nicht auf eine Tatsachenfeststellung verallgemeinerungsfähiger Art bezieht, nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 18, vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2, und vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 172, und § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen verfehlt die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Die Beklagte hat es nämlich schon versäumt, die insoweit maßgeblichen Rechtssätze des Verwaltungsgerichts und des divergenzrelevanten Gerichts – hier des angeführten Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 10. Dezember 2020 – 2 A 2.20 – zu bezeichnen (und dementsprechend auch: einander gegenüberzustellen). Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht mit seiner hier gerügten Einschätzung, dass der Dienstherr nicht ermächtigt ist, abweichend von dem zeitlichen Erfordernis des § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV a. F. eine längere Zeitspanne zu verlangen, offensichtlich nicht von einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in der zitierten Entscheidung abgewichen. Diese betrifft nicht die Festlegung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, sondern die davon unabhängige Frage, ob eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (zusätzlich) von dem Vorliegen eines (dort: von dem BND) für die Aufgabenerfüllung als essentiell erachteten besonderen fachlichen Wissens abhängig gemacht werden darf (s. o. und UA, S. 6, zweiter Absatz). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 40 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, die eine Empfehlung darstellt und der das Gericht (in ständiger Rechtsprechung) aus eigenem Ermessen folgt, soll bei den sog. Teilstatus-Klagen der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus angesetzt werden. Zu diesen Klagen zählen auch Klagen wie die vorliegende, mit denen der Beamte eine für ihn günstigere Festsetzung der Erfahrungsstufe begehrt und damit letztlich einen Anspruch auf höhere Besoldung verfolgt. Vgl. etwa OVG NRW, (nicht veröffentlichter) Streitwertbeschluss zu dem Urteil vom 9. Dezember 2022 – 1 A 2148/20 –, juris, und Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 5 LA 114/21 – juris, Rn. 29. Diese Grundsätze sind auch in Ansehung der zwischenzeitlich geänderten Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts weiter anzuwenden. Näher hierzu die Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2022 – 1 A 102/19 –, juris, Rn. 52 f., vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 50, 53 ff., und vom 28. März 2018 – 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 94 f. (mit ausführlicher Begründung); siehe auch Nds. OVG, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 5 LA 114/21 – juris, Rn. 29, und vom 28. Juli 2021 – 5 LA 69/20 –, juris, Rn. 25. Diese Bewertung ändert sich auch nicht durch die Empfehlung Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs 2025, nach der für Teilstatus-Klagen nunmehr nach „§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG“ der dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und begehrter Rechtsstellung anzusetzen sein soll, wenn nicht der Gesamtbetrag geringer ist. Die damit für den Streitwertkatalog nachvollzogene Änderung der Streitwertpraxis des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bis heute nicht zureichend begründet worden. Mit Blick darauf, dass die begehrte Anerkennung zusätzlicher sechs Monate als Erfahrungszeit während des weiteren Berufswegs des Klägers als Beamter zu einem entsprechend früheren Aufrücken in die jeweils nächste Erfahrungsstufe und damit zu einer im jeweiligen Unterschiedszeitraum bereits erhöhten Besoldung führt, und unter Berücksichtigung des Zeitpunktes, zu dem der Zulassungsantrag gestellt worden ist (3. November 2022), legt der Senat als Monatsbetrag den Differenzbetrag zugrunde, der sich bei Abzug der Besoldung nach A 9 BBesO, Erfahrungsstufe 1 von der Besoldung nach A 9 BBesO, Erfahrungsstufe 2 ergibt, in die der Kläger nach seinem Begehren bereits am 1. April 2022 und nach der Rechtsposition der Beklagten erst am 1. Oktober 2022 aufgerückt ist. Dieser Betrag beläuft sich auf 97,89 Euro (3.083,32 Euro abzüglich 2.985,43 Euro, vgl. BGBl. 2021 Teil I, 2444 ff., 2458). Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 führt auf einen Betrag von 2.349,36 Euro, der in die festgesetzte Wertstufe (bis 3.000,00 Euro) fällt. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG unter Änderung der auf die nicht einschlägige Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützten, auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro lautenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts vornimmt, beruht mit Ausnahme des § 47 Abs. 1 und 3 GKG auf den Vorschriften, die der Senat für die Festsetzung des zweitinstanzlichen Streitwerts herangezogen hat, und folgt den dabei angestellten Erwägungen. Das führt auf einen Zweijahresbetrag von 2.307,84 Euro (96,16 Euro x 24), der in die festgesetzte Wertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil wird mit der Ablehnung des Zulassungsantrags rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.