1 B 1400/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 25. August 2021, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 A 793/13 gegen die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 31. Januar 2011 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, wird abgelehnt. Er ist jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Interesse der Beklagten an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung überwiegt das private Interesse des Klägers an deren Aussetzung. Die angefochtene Entlassungsverfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Urteils des Senats vom 10. Dezember 2021 verwiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.609,00 Euro festgesetzt. Dies entspricht der Hälfte des in der Hauptsache festgesetzten Streitwerts.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.