OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 1186/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0107.1A1186.19.00
2mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.776,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.776,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der der Sache nach auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2017 mit der Begründung abgewiesen, die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG lägen vor, da eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten sei. Diese bestehe darin, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sich für mehr als sechs Monate um mindestens 10 v. H. geändert habe und zugleich die Mindestgrenze von 25 v. H. unterschritten habe. Ausweislich des Bescheides vom 18. September 2015 habe bei dem Kläger aufgrund einer durch den Dienstunfall vom 27. September 2014 verursachten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer ebenfalls durch diesen Dienstunfall bedingten schweren depressiven Episode eine Minderung der Erwerbsfähigkeit i. H. v. 40 v. H. vorgelegen. Jedenfalls seit März 2017 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers jedoch dergestalt geändert, dass lediglich eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit i. H. v. 20 v. H. vorliege. Die wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Klägers ergebe sich nachvollziehbar aus dem Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. vom 9. März 2017 und dessen ergänzender Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren vom 26. Oktober 2018. Dr. D. komme zu dem Ergebnis, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers seit März 2017 in Remission befinde. Zudem leide der Kläger an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, die allerdings nicht als dienstunfallabhängig einzustufen sei, sondern ihre wesentliche Ursache in den seit Oktober 2015 bei dem Kläger aufgetretenen somatischen Erkrankungen habe. Die auf der dienstunfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers habe Dr. D. auf 20 v. H. beziffert. Es bestehe kein Anlass, an diesen fachärztlichen Feststellungen zu zweifeln oder von Amts wegen weitere Ermittlungen, etwa in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens, anzustellen. Über Art und Anzahl der einzuholenden Sachverständigengutachten bestimme ein Tatsachengericht gemäß § 98 VwGO, § 412 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei könne es sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt worden seien. Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens könne in aller Regel nur dann die richterliche Aufklärungspflicht verletzen, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweise, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, unlösbare Widersprüche aufweise, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehe, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfüge oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handele, die umstritten seien oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorlägen. Mängel in diesem Sinne seien nicht erkennbar. Umstände, die etwa Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Facharztes unter anderem für Psychiatrie, Dr. D. , aufkommen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Ausführungen in seinem Gutachten vom 9. März 2017 seien zudem, insbesondere auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2018, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dies gelte zunächst für die Feststellung, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers mittlerweile in Remission befinde. Im Gutachten vom 9. März 2017 habe Dr. D. ausgeführt, dass der Kläger ihm gegenüber angegeben habe, infolge des Dienstunfalls weiterhin nicht Zug zu fahren, schreckhaft zu sein und gedanklich das Thema Bahn zu vermeiden. Auf Nachfrage habe der Kläger keine Intrusionen oder Flashbacks mehr beklagt. Es habe nicht sicher eruiert werden können, ob die Schlafstörungen des Klägers eventuell durch nächtliche Albträume bedingt seien; zumindest habe der Kläger angegeben, nicht zu wissen, warum er nachts aufwache. Diese Beschwerden habe Dr. D. nachvollziehbar als eine sich in Remission befindliche posttraumatische Belastungsstörung eingeordnet. Zum einen zeigten die Feststellungen des Gutachters, dass Merkmale des eine posttraumatische Belastungsstörung typischerweise kennzeichnenden, wiederholten Erlebens des traumatischen Ereignisses bei dem Kläger, anders als noch im Jahr 2015, nicht mehr gegeben seien. Gerade auch weil Dr. D. den Kläger bereits im Jahr 2015 bezüglich der Folgen des Dienstunfalls vom 27. September 2014 untersucht und dabei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe, sei seine aktuelle Feststellung, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich insoweit gebessert, schlüssig und nachvollziehbar. Die Feststellungen des Dr. D. stünden des Weiteren auch nicht im Gegensatz zu den Ausführungen der Diplom-Psychologin Dr. I. , die den Kläger vom 16. Mai 2017 bis zum 29. November 2017 behandelt habe. Die Stellungnahmen von Dr. I. vom 1. Juli 2017 und vom 29. November 2017, die Dr. D. bei Erstellung seiner ergänzenden Stellungnahme auch vorgelegen hätten, stünden im Wesentlichen im Einklang mit dessen Einschätzungen. Sowohl Dr. D. als auch Dr. I. hätten eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die allerdings nicht (mehr) im Vordergrund stehe. Soweit Dr. I. meine, die posttraumatische Belastungsstörung bedürfe einer weiteren Behandlung, stehe dies nicht im Widerspruch zur Beurteilung des Dr. D. , da auch eine in Remission befindliche, die Erwerbsfähigkeit des Klägers nur zu 20 v. H. einschränkende posttraumatische Belastungsstörung behandlungsbedürftig sein könne. Angaben zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die nicht prominente posttraumatische Belastungsstörung mache Dr. I. indes nicht. Ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar sei des Weiteren die Beurteilung des Dr. D. , die leichte bis mittelgradige depressive Episode des Klägers sei nicht mehr auf den Dienstunfall vom 27. September 2014 zurückzuführen, sondern eine Reaktion auf seine seit Oktober 2015 aufgetretenen somatischen Erkrankungen. Diese Feststellung habe Dr. D. auf die vom Kläger ihm gegenüber gemachten Angaben gestützt. Der Kläger habe gezeigt, dass er noch deutliche Probleme habe, die somatischen Erkrankungen in sein Leben zu integrieren. Auf Nachfrage habe er erklärt, es sei für ihn sehr schwer, mit den neu aufgetretenen Erkrankungen umzugehen. Er sei unzufrieden mit sich selbst, dass er nur in den Tag hineinlebe und keine große Hilfe mehr für seine Frau im Haushalt sei. Es sei sehr schwer für ihn, anzunehmen, auf Hilfe seiner Frau angewiesen zu sein. Seit dem Schlaganfall sei er sehr verunsichert. Als Folgen des Unfalls habe er lediglich angegeben, weiterhin nicht Zug zu fahren, schreckhaft zu sein und das Thema Bahn gedanklich zu vermeiden. Dr. D. habe nochmals in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 bestätigt, dass aufgrund der Ergebnisse seiner Begutachtung und der Angaben der Psychologin vom 29. November 2017 aus seiner Sicht in Bezug auf die depressive Störung von einer Verschiebung der Wesensgrundlage auszugehen sei. Rechtlich wesentlich bedingt werde die depressive Symptomatik seit den neu aufgetretenen Erkrankungen vor allem durch den Schlaganfall und das von diesem ausgelöste Insuffizienzerleben. Plausibel sei ferner der Verweis auf den zwischen dem Dienstunfall im September 2014 und der Begutachtung im März 2017 liegenden Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren. Nach Angaben von Dr. D. entspreche es dem „normalen“ Verlauf einer psychoreaktiven Störung, dass sich diese mit zunehmendem Abstand zum Unfallereignis unter Therapie abschwäche. Unerheblich sei, dass Dr. D. nicht ausschließen könne, dass die derzeitige depressive Episode ausschließlich durch die Belastungen durch die neu aufgetretenen somatischen Erkrankungen im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne wesentlich verursacht sei. Dass der Dienstunfall eventuell eine Mitursache für die depressive Symptomatik gesetzt haben könne, führe noch nicht dazu, dass er mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit auch im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne wesentlich ursächlich geworden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Stellungnahme von Dr. I. vom 29. November 2017. Dr. I. klassifiziere die (ihrer Ansicht nach Schwere) depressive Episode als „multifaktoriell“ bedingt. Als Faktoren benenne sie ohne nähere Gewichtung eine Reaktion auf den Dienstunfall, sozialen Rückzug sowie das Insuffizienzerleben aufgrund des Schlaganfalls. Dass sie anders als Dr. D. davon ausgehe, die depressive Episode beruhe im Wesentlichen auf dem Dienstunfall, könne ihren Ausführungen so nicht entnommen werden. Dem materiell beweisbelasteten Kläger gelinge es deshalb nicht davon zu überzeugen, dass eine Kausalität im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn zwischen der depressiven Episode und dem Dienstunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliege. Auch der Bericht des Hausarztes des Klägers, Dr. T. , vom 11. April 2017 vermöge die Beurteilungen des Dr. D. nicht nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Zum einen dürften die Ausführungen des Facharztes für u. a. Psychiatrie Dr. D. schon mit Blick auf dessen Sachkunde überzeugender sein als die des, in diesem Fachgebiet nicht entsprechend qualifizierten Dr. T. . Zum anderen Weise der Umstand, dass für die psychischen Leiden des Klägers, der sich von August 2016 bis Mitte Mai 2017 diesbezüglich nicht mehr in fachärztlicher Behandlung befunden habe und die „Mitbehandlung“ durch den Hausarzt folglich ausreichend gewesen sei, darauf hin, dass jedenfalls in diesem Zeitraum eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten sein dürfte. Dieses unterstütze wiederum dem Grunde nach die Einschätzung des Dr. D. . Dass der Kläger im Übrigen auf das von seinem Hausarzt verschriebene Arzneimittel Escitalopram angewiesen gewesen wäre, bestätigten weder Dr. D. noch Dr. I. , die eine entsprechende Medikation des Klägers in ihren Stellungnahmen nicht angegeben hätten. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 23. April 2019 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO. I. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht vollumfänglich erforscht. Es habe übersehen, dass er im Rahmen der Klagebegründung vom 15. September 2017 eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt habe. Insbesondere habe er die Behauptung aufgestellt, dass die durch den Dienstunfall erlittene posttraumatische Belastungsstörung auch unter Berücksichtigung des im Jahr 2016 erlittenen Schlaganfalls nach wie vor im Vordergrund stehe. Ferner habe er einen Beweisantrag dahingehend gestellt, dass gerade nicht davon ausgegangen werden könne, dass die auch vom Beklagten angenommene psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit des Klägers durch die im Jahr 2016 erlittenen Erkrankungen „überlagert“ sei oder sich gar die psychische Verfassung des Klägers „wesentlich verbessert“ habe. Das Verwaltungsgericht sei mit keinem Wort darauf eingegangen, weshalb es der Auffassung sei, diesen Beweisanträgen nicht nachgehen zu müssen. Dieses Vorbringen führt nicht auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein im Rahmen dieser Vorschrift zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, juris, Rn. 30, und Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 62.17 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2021 – 1 A 4786/19 –, juris, Rn. 30, und vom 4. November 2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 18. Für Letzteres muss nach Lage der Dinge deutlich erkennbar sein, dass die bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine Entscheidung nicht sicher tragen. Hinzukommen muss, dass auf der Hand liegt, welche zumutbare Aufklärungsmaßnahme zur Feststellung einer konkreten Beweistatsache in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 6 B 37.19 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 20. Der anwaltlich vertretene Kläger hat zunächst keinen Beweisantrag gestellt. Insbesondere stellen die Anträge im Schriftsatz vom 15. September 2017 keine Beweisanträge dar. Sie wurden nicht in einer mündlichen Verhandlung gestellt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht durfte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich auch der Kläger nach Formulierung der vorgenannten Anträge mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 hiermit einverstanden erklärt hatte. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. Das Verwaltungsgericht hat sich maßgeblich auf das Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. vom 9. März 2017 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 gestützt. Der Kläger hat mit seiner Zulassungsbegründung nicht dargelegt, dass diese die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht sicher zu tragen vermögen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Tatsachengericht über die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten nach seinem Ermessen entscheidet. Das gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einer der Parteien angeregt worden ist. Die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. Das ist wiederum nur dann der Fall, wenn vorliegende Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 – 9 C 12.87 –, juris, Rn. 10, und Beschlüsse vom 24. März 2000 – 9 B 530.99 – juris, Rn. 13, und vom 19. Februar 2007 – 2 B 19.07 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 1 A 843/19 –, juris, Rn. 20. Einen derartigen Umstand, den das Verwaltungsgericht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätte verpflichten können, legt der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nicht dar. Insbesondere leiden das Gutachten bzw. die Stellungnahme von Dr. D. nicht an groben Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen. Zwar führt der Kläger diesbezüglich aus, Dr. I. habe nach der „Abschlussdiagnostik vom 19.10.2017“ eine „schwere depressive Episode“ festgestellt, während Dr. D. in seiner Begutachtung aus März 2017 eine (nur) leicht- bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert habe. Es ist jedoch unzutreffend, dass Dr. I. bei dem Kläger eine „schwere depressive Episode“ festgestellt hat. Zwar führte sie im Abschlussbericht vom 29. November 2017 über die verhaltenstherapeutische Kurzintervention bei dem Kläger im Zeitraum vom 16. Mai 2017 bis zum 19. Oktober 2017 aus, die Abschlussdiagnostik (BDI II) vom 19. Oktober 2017 habe 41 Punkte ergeben, „was für das Vorliegen einer schweren depressiven Episode“ spreche. Sodann stellte Dr. I. jedoch fest, dass sich die depressive Symptomatik vom klinischen Eindruck her in den fünf Monaten leichtgradig verbessert habe und als mittelgradig eingeschätzt werde. Somit liegt gerade kein Widerspruch zu der Bewertung von Dr. D. vor, der die depressive Episode als leicht- bis mittelgradig einschätzte. Unabhängig davon bezöge sich ein Widerspruch lediglich auf die Einschätzung der Schwere der depressiven Episode, nicht aber auf die für vorliegenden Fall allein relevante Frage, ob der Dienstunfall vom 27. September 2014 für diese Erkrankung kausal ist. Dass der Dienstunfall wesentliche Ursache der depressiven Episode ist, ist – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – dem Abschlussbericht von Dr. I. vom 29. November 2017 nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dort ausdrücklich ausgeführt, dass die mittelgradige depressive Episode „multifaktoriell“ bedingt sei, wobei als Faktoren neben einer Reaktion auf den Dienstunfall auch ein sozialer Rückzug und ein Insuffizienzerleben durch den Schlaganfall aufgeführt werden, ohne diese Faktoren zu gewichten. Dass der Dienstunfall zumindest gleichgewichtig neben den übrigen Faktoren steht, folgt aus diesem Abschlussbericht nicht. Ferner greift die Rüge des Klägers nicht durch, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts basiere auf Schlussfolgerungen, für die medizinische Kenntnisse im Allgemeinen und psychiatrische und psychotherapeutische Kenntnisse und Erfahrungen im Besonderen erforderlich seien, von denen nicht ausgegangen werden könne, dass diese im erforderlichen Maße bei der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht hat keine eigenständige medizinische Bewertung vorgenommen, sondern die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen und Gutachten auf ihre Plausibilität überprüft, nicht zuletzt, um das dem Gericht eröffnete Ermessen bei der Frage der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ordnungsgemäß ausüben zu können. Dabei handelt es sich um eine originär richterliche Tätigkeit. II. Die Berufung ist auch nicht wegen sinngemäß geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Insbesondere legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass die bestehende depressive Episode wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht übersehe bei der Beweiswürdigung, dass selbst nach der ergänzenden Stellungnahme von Dr. D. vom 26. Oktober 2018 lediglich „nicht 100-prozentig ausgeschlossen werden (könne), dass die derzeitige depressive Episode ausschließlich durch die Belastungen durch die neu aufgetretenen somatischen Erkrankungen im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne wesentlich ursächlich“ sei, greift nicht durch. Maßgeblich ist nicht, ob ausgeschlossen werden kann, dass ausschließlich die Belastungen durch die somatischen Erkrankungen wesentliche Ursachen für die derzeitige depressive Episode im versorgungsrechtlichen Sinne sind. Entscheidend ist vielmehr, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Dienstunfall wesentliche Ursache der depressiven Episode ist. Für eine solche Ursächlichkeit trägt der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nichts von Substanz vor. Soweit der Kläger insoweit auf den Abschlussbericht von Dr. I. vom 29. November 2017 und dessen (angebliche) Widersprüchlichkeit im Vergleich zu der Auffassung von Dr. D. verweist, wird auf das vorstehend unter I. Ausgeführte verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser bemisst sich nach der Rechtsprechung des Senats nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 29 m. w. N. Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs, der auf der Grundlage des insoweit geltend gemachten Grades der Erwerbsminderung von 40 v. H. zu berechnen ist, nach dem Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Stellung des Zulassungsantrags am 22. März 2019 199,00 Euro. Die Multiplikation dieses Betrags mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (4.776,00 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.