OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 489/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0119.12A489.19.00
1mal zitiert
13Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte die Klägerin (Mutter der Hilfeempfängerin) mit dem nach teilweiser Aufhebung verbleibenden Bescheid vom 14. Juni 2016 zu Recht zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 378,00 Euro für die Zeit vom 12. Januar 2016 bis 4. Juni 2016 (insgesamt 1.806,27 Euro) für die gewährte Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) herangezogen habe. Dem grundsätzlich bestehenden Antragserfordernis sei mit dem vom Vater der Hilfeempfängerin unterschriebenen Antragsformular und dem kurz nach Leistungsbeginn gezeigten Einverständnis des Ergänzungspflegers (Jugendamt der Beklagten, ausgeübt durch Frau L. , bestellt vom Amtsgericht L1. durch Beschluss vom 17. November 2015 für das Recht zur Beantragung von Erziehungshilfen) genügt. Die Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII sei auch sonst rechtmäßig. Die erforderliche erzieherische Mangelsituation im Sinne eines objektiven Ausfalls der Erziehungsleistung der Eltern habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 vorgelegen. Das ergebe sich aus dem im familiengerichtlichen Verfahren eingeholten familienpsychologischen Gutachten der Sachverständigen C. vom 25. November 2015, wonach die Defizitsituation zu Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes geführt habe. Soweit der ärztliche Leiter der B. -Klinik N. in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2015 ausgeführt habe, einem Umgang der Mutter mit ihrer Tochter stehe fachärztlicherseits nichts entgegen, und die Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. X. im Attest vom 27. Oktober 2015 bescheinigt habe, aus fachpsychchotherapeutischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit, habe die Sachverständige überzeugend dargelegt, weshalb dies nicht ihrer Einschätzung entgegenstehe, im Haushalt der Klägerin sei eine dem Wohl der Tochter entsprechende Erziehung nicht gewährleistet. Dass die (weitere) Unterbringung der Tochter in einem Kinderheim geeignet und notwendig gewesen sei, entspreche im Übrigen auch der Einschätzung der Fachkräfte des Jugendamts der Beklagten, was die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt habe. Ihre Heranziehung stehe ferner im Einklang mit den Vorgaben in §§ 92 bis 94 SGB VIII. Sie sei hinreichend über die Kostenbeitragspflicht aufgeklärt worden. Fehler in der Berechnung seien weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem grundsätzlich bestehenden Erfordernis einer vorherigen Antragstellung (im Hinblick auf die Heimunterbringung) sei mit dem Antrag des Vaters sowie dem von Frau L. kurz nach Leistungsbeginn zu erkennen gegebenen Einverständnis - diese habe den Bewilligungsbescheid akzeptiert - genüge getan. Die Klägerin macht geltend, das Fehlen eines Widerspruchs stelle keine Zustimmung und erst Recht keinen Antrag dar. Erforderlich sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Leistungen der Jugendhilfe überdies ein vorheriger Antrag. Damit dringt sie im Ergebnis nicht durch. Ein ausdrückliches gesetzliches Antragserfordernis für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung existiert nicht. Eines förmlichen Antrags bedarf es nach einhelliger Auffassung nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, juris Rn. 6; Kunkel/Kepert, in Kunkel/Kepert/ Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 27 Rn. 1; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5.Auflage 2015, § 27 Rn. 26. Im Grundsatz erforderlich für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ebenso des erkennenden Senats ein (rechtzeitiger) - auch in Form schlüssigen Verhaltens möglicher - Antrag der Personensorgeberechtigten. Dabei ist es auch ausreichend, dass diese zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung einverstanden sind. Vgl. BVerwG Urteile vom 28. April 2016, - 5 C 13.15 -, juris Rn. 36, vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 35, vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 -, juris Rn. 14, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris Rn. 62, vom 25. Oktober 2005 - 12 A 606/05, juris Rn. 26 ff., vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -, juris Rn. 7, ebenso Bay.VGH, Urteil vom 12. Januar 2004 - 12 B 99.3640 -, juris Rn. 20; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29. Oktober 2012 - 7 A 10868/12 -, juris Rn. 30. Mit dem - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - anzunehmenden Erfordernis eines Einverständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Ein öffentliches Erziehungsrecht besteht im Kinder- und Jugendhilferecht abgesehen von den Fällen der §§ 42 und 43 SGB VIII dagegen nur in den engen Grenzen des § 1666 BGB. Vgl. BVerwG Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 35 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -, juris Rn. 7. Dies zugrunde gelegt ist die hier streitbefangene Heimunterbringung der Tochter der Klägerin nicht ohne das erforderliche Einvernehmen der Personensorgeberechtigten erfolgt. Der Vater der Hilfeempfängerin hat, was auch die Klägerin nicht anzweifelt, unter dem 29. Oktober 2015 ausdrücklich einen Antrag gestellt. Das notwendige Einverständnis des - anstelle der Klägerin ab dem 20. November 2015 im Hinblick auf Erziehungshilfen - als Ergänzungspfleger ebenfalls personensorgeberechtigten Jugendamts der Beklagten (Mitarbeiterin Frau L. ) liegt ebenfalls vor. Eine ausdrückliche (schriftliche) Erklärung ist insoweit zwar nicht abgegeben worden. Gleichwohl ist hier mit Blick auf den oben dargestellten Zweck aufgrund der Gesamtumstände vom notwendigen Einvernehmen auszugehen. Denn das Jugendamt der Beklagten hat beim Familiengericht (anwesend für das Jugendamt war u a. die Mitarbeiterin Frau L. ) gerade selbst beantragt, ihm das Recht zur Beantragung von Erziehungshilfe (einstweilig) zu übertragen. Dies erfolgte ausdrücklich vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Beantragung von Erziehungshilfen, namentlich die Heimunterbringung verweigert hatte und auf diese Weise die als erforderlich angesehene Maßnahme ermöglicht werden sollte. Ein Einverständnis mit der Hilfemaßnahme bzw. gerade der Wille, diese für die Hilfeempfängerin einzuleiten kommt darin hinreichend deutlich und schlüssig zum Ausdruck, zumal später, nach Installation der Ergänzungspflegschaft, zu keiner Zeit widersprochen oder sonst ein anderweitiger Willensentschluss geäußert worden ist. Einer (nochmaligen) ausdrücklichen Erklärung bedarf es gerade insbesondere auch im Hinblick auf den dem Erfordernis des Einverständnisses zugrunde liegenden Zweck, das Erziehungsrecht des Personensorgeberechtigten zu wahren, nicht. Vgl. dagegen zur Rechtswidrigkeit einer gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines noch Sorgeberechtigten gewährten Hilfe zur Erziehung: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 -, juris Rn. 14. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - und vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 - verlangen keine abweichende Einschätzung. Soweit darin ausdrücklich das grundsätzliche bestehende Erfordernis einer vorherigen Antragstellung betont wird, betrifft dies eine andere Fallkonstellation. Die genannten Entscheidungen betrafen jeweils Anträge auf (nachträgliche) Kostenerstattung für eine - ohne vorherigen Antrag oder ein sonstiges In-Kenntnis-Setzen des Jugendhilfeträgers - erfolgte Selbstbeschaffung von Hilfeleistungen. In diesen Fallkonstellationen ist eine vorherige Antragstellung bzw. ein rechtzeitiges Herantragen des Hilfebedarfs an den Jugendhilfeträger zwingend erforderlich, weil der Jugendhilfeträger anderenfalls, also ohne Kenntnis des Hilfebedarfs, seine Aufgaben, u. a. über Ob und Wie von Hilfemaßnahmen zu entscheiden, nicht wahrnehmen könnte. Es widerspräche seiner Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Planungsverantwortung, nur Kostenträger, aber nicht zugleich Leistungsträger zu sein (keine reine "Zahlstelle"). Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. September 2000- 5 C 29.99 -, juris Rn. 13, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 -, juris Rn. 4. Mit ihrer weiteren Rüge, der Abschlussverfügung der Beklagten vom 14. Dezember 2015 (Heimunterbringung) habe keine hinreichende Sachverhaltsermittlung zugrunde gelegen, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Sie verweist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf, dass das familienpsychologische Gutachten der Psychologin C. vom 25. November 2015 der Beklagten erst im Dezember nach der Verfügung vorgelegen habe. Damit steht indessen nicht die Rechtmäßigkeit der Unterbringung in Frage. Denn der Beklagten steht - worauf auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - bei der Einschätzung, ob eine defizitäre Erziehungssituation vorliegt, kein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 17. März 2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 43 f.; Stähr, in: Hauck/Noftz SGB VIII, 4. Ergänzungslieferung 2021 , § 27 Rn. 25. Demgemäß vermag allein der Umstand, dass die Beklagte insoweit (möglicherweise) den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat, nicht die Rechtsfehlerhaftigkeit ihrer Einschätzung zu begründen, es habe eine pädagogische Mangelsituation bestanden. Substantiierte Einwände, dass die Annahme einer defizitären Erziehungssituation in der Sache unzutreffend und dementsprechend auch rechtswidrig wäre, werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den in dieselbe Richtung zielenden Einwand der Klägerin, die Entscheidung hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit sei ermessensfehlerhaft, da die Beklagte sich nur auf die - eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit nicht hergebenden - Atteste vom 18. Juni 2015 und vom 27. Oktober 2015 habe stützen können. Ein Beurteilungsspielraum, dessen fehlerhafte Ausübung (allein) zur Rechtswidrigkeit führen könnte, steht der Beklagten bei dieser Entscheidung nicht zu. Dass die Einschätzung der defizitären Erziehungssituation materiell-rechtlich fehlerhaft wäre, wird nicht dargelegt. 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin macht eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - und vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 - sowie vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2005 - 5 B 130.07 - geltend, die den abstrakten Rechtssatz beinhalteten, dass "Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII nicht antragsunabhängig einsetzen können, sondern eine vorherige Antragstellung voraussetzen". Das Verwaltungsgericht statuiere dagegen den Rechtssatz, dass "eine vorherige Antragstellung keine zwingende Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach § 2 Abs. 2 SGB VIII ist". Vielmehr solle "eine nachträgliche, stillschweigende Billigung gewährter Leistungen durch die antragsbefugten Personen für Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII ausreichen". Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt das Verwaltungsgericht bereits keinen abweichenden Rechtssatz auf. Vielmehr stellt es seiner Prüfung ausdrücklich im Einklang mit dem von der Klägerin benannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls voran: "Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus." (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks). Der nach Auffassung der Klägerin vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz, wonach eine nachträgliche stillschweigende Billigung genügen soll, lässt sich dem Urteil so nicht entnehmen. Vielmehr hebt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Antragstellung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann, worauf es nachfolgend anhand mehrerer Indizien schließt. Soweit die Klägerin diesen Rechtssatz den Formulierungen des Verwaltungsgerichts "weil Frau L. jedenfalls kurz nach Beginn der Leistung ... zu erkennen gegeben hat, dass sie mit der Gewährung dieser Leistung einverstanden ist" und "diese Entscheidung [gemeint: Bewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2015 über Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht] hat Frau L. nicht angegriffen" entnehmen will, berücksichtigt sie nicht, dass die entsprechenden Ausführungen die Subsumtion des Verwaltungsgerichts darstellen. Es handelt sich also allenfalls um eine unrichtige Rechtsanwendung, was indessen nicht der Divergenzrüge unterfällt. Ungeachtet dessen liegt den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - wie oben dargestellt - mit der Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen eine andere Fallgestaltung zugrunde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).