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Beschluss

12 A 1329/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1109.12A1329.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Kläger auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII ab dem 25. Juli 2018 für ihren im Haushalt der Pflegefamilie L. lebenden Sohn E. J. T. und auf die damit verbundenen Annexleistungen nach § 39 SGB VIII stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch sei eröffnet. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lägen vor, da jedenfalls der Leistungsempfänger (das Kind der Kläger) seinen Aufenthalt im Inland habe. Ebenso seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 SGB VIII in der Person des Kindes der Kläger gegeben. Nachdem dessen Aufenthaltserlaubnis zum 6. März 2022 beschränkt gewesen sei, sei ihm zuletzt eine Fiktionsbescheinigung mit Wirkung bis zum 15. September 2022 ausgestellt worden. Es sei auch im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII weder allein noch kumulativ auf die sorgeberechtigten Kläger abzustellen. Dies gelte auch für die Hilfe zur Erziehung, obgleich hierfür der Personensorgeberechtigte anspruchsberechtigt sei. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII seien erfüllt. Die Kläger hätten zudem schon vor ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland im Juli 2018 einen wirksamen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gestellt. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Zulassungsvorbringen zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lägen vor, da jedenfalls der Leistungsempfänger (das Kind) seinen Aufenthalt im Inland habe. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 19 ff., im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, dass die Norm des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch noch kumulativ den Aufenthalt der Leistungsberechtigten (hier der Eltern) im Inland voraussetze. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch unterscheide zwischen Leistungen der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 und 2 SGB VIII) und Leistungen der Jugendhilfe im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), wobei zwischen diesen Leistungen ein Entweder-oder-Verhältnis dergestalt bestehe, dass sie sich zwingend wechselseitig ausschlössen. Eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch, wozu die in Rede stehende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gehöre, sei demnach entweder eine Leistung im Inland oder eine Leistung im Ausland. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einordnung einer Leistung als eine solche im Inland oder im Ausland sei nach dem Tatbestand der Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 SGB VIII der Aufenthalt desjenigen, dem die Leistung "gewährt" werde. Der in § 6 Abs. 1 und 3 SGB VIII mangels entgegenstehender Anhaltspunkte inhaltsgleich verwendete Begriff des Gewährens sei in einem umfassenden Sinne zu verstehen und erfasse sowohl die (rechtliche) Bewilligung als auch die (tatsächliche) Erbringung einer Leistung. Mit Rücksicht darauf habe die Leistungsgewährung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 3 SGB VIII zwei Bezugssubjekte. Die Bewilligung sei auf den Leistungsberechtigten ausgerichtet. Dies sei der Inhaber des Rechts auf Gewährung einer Jugendhilfeleistung bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, also derjenige, der die Leistung beantragen und diese gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen könne. Zwar könne der junge Mensch ausnahmsweise selbst Leistungsberechtigter sein (vgl. § 8 Abs. 3, §§ 24, 35a, 41 SGB VIII). Bei der hier in Rede stehenden Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege seien in der Regel jedoch die Eltern oder der maßgebliche Elternteil leistungsberechtigt. Hinsichtlich der Erbringung der Leistung sei auf den Leistungsempfänger, d. h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhalte und dessen Interesse sie nach der Konzeption des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch zu dienen bestimmt sei. Leistungsempfänger sei danach das Kind oder der Jugendliche. Denn die Leistungserbringung sei - unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft - stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme sei (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII). Die Eltern oder der maßgebliche Elternteil würden im Interesse des Kindes oder Jugendlichen mit dem Ziel unterstützt, ihre Erziehungskompetenzen zu fördern und zu stärken, um letztlich wieder eine Übergabe des Kindes oder Jugendlichen in die (alleinige) elterliche Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die gleichzeitige Ausrichtung der Leistungsgewährung auf den Leistungsberechtigten und den Leistungsempfänger bedinge, dass für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs nicht nur der Aufenthalt des Leistungsberechtigten, sondern auch der des Leistungsempfängers maßgeblich sei. Zur Auslegung des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch beziehe das Bundesverwaltungsgericht die Normen über die Zuständigkeiten des Kinder- und Jugendhilfeträgers in §§ 85 ff. SGB VIII in die Überlegungen mit ein. Die Vorschrift § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII erfasse nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch Fallgestaltungen, in denen sich die Eltern oder der maßgebliche Elternteil im Ausland aufhalte und nur das Kind oder der Jugendliche seinen (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt im Inland habe. Dieser gesetzgeberischen Wertung, dass eine Leistung im Inland (noch) vorliege, wenn sich zumindest das Kind oder der Jugendliche als Leistungsempfänger im Inland aufhalte, entspreche die dort gegebene Konstellation, weil mit dem Aufenthalt der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils im Inland ein gleichwertiger inländischer Anknüpfungspunkt vorhanden sei. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Ausführungen zeigt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auf. Sie macht geltend, soweit sich das Verwaltungsgericht für seine Ansicht, es komme maßgeblich auf den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes im Inland an, auf "das […] Urteil des BGHs" stütze, greife dies zu kurz. Zwar habe der "BGH" in dieser Entscheidung angeführt, dass der in § 6 Abs. 1 und 3 SGB VIII mangels entgegenstehender Anhaltspunkte inhaltsgleich verwendete Begriff des Gewährens in einem umfassenden Sinne zu verstehen sei und sowohl die (rechtliche) Bewilligung als auch die (tatsächliche) Erbringung einer Leistung erfasse. Diese Ausführungen seien jedoch (nur) auf Fallkonstellationen bezogen, ob und wann sich eine begonnene Inlandshilfe zu einer Auslandshilfe wandeln könne. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Ungeachtet dessen, dass sich das Verwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (und nicht des Bundesgerichtshofs) gestützt hat, beziehen sich die von dem Verwaltungsgericht insofern in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts explizit auf die Frage des räumlichen Anwendungsbereichs des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 19 ff. Dass die Frage des räumlichen Anwendungsbereichs und die hierauf bezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sich lediglich auf die Frage eines Wandels von einer begonnenen Inlandshilfe zu einer Auslandshilfe beziehen, legt die Beklagte mit ihrer Zulassungsbegründung weder substantiiert dar noch ist dies der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang weiter, sie könne sich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Leistung der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) immer vorliege, wenn die Leistung - wie hier - tatsächlich im Inland empfangen werde, nicht anschließen. Vielmehr könne eine Auslandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII auch im Inland erbracht werden. § 6 Abs. 3 SGB VIII sei dahingehend zu verstehen, dass eine auf Grund des Auslandsaufenthalts der maßgeblichen Person zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnene Auslandshilfe nicht dadurch beendet werde und sich zu einer Inlandshilfe wandele, dass im Fall der Gewährung von Hilfe zur Erziehung sich zwar der Leistungsempfänger zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begebe, der Auslandsbezug jedoch fortbestehe, weil der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe und diesen während des Leistungsbezugs beibehalte. Dieser Einwand greift nicht durch. Er lässt sich bereits nicht anhand der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils nachvollziehen. Das Verwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausgegangen, dass für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs nicht nur der Aufenthalt des Leistungsberechtigten, sondern auch der des Leistungsempfängers maßgeblich sei. Es hat für den von ihm zu entscheidenden Sachverhalt den Aufenthalt des Kindes der Kläger im Inland als inländischen Anknüpfungspunkt als ausreichend erachtet. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich eine Jugendhilfe im Ausland (vgl. § 6 Abs. 3 SGB VIII) in eine solche im Inland (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 SGB VIII) wandelt, ist ersichtlich nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Antragsbegründung weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, auch im Rahmen des aufgrund der kongolesischen Staatsangehörigkeit der Kläger und des Kindes anwendbaren § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei auf die Person des Kindes und weder allein noch kumulativ auf die sorgeberechtigten Kläger abzustellen, zeigt sie auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel auf. Der Einwand der Beklagten, ein Fall der Inlandshilfe nach § 6 Abs. 2 SGB VIII liege nur vor, "wenn der Leistungsempfänger, also derjenige, der die Leistung tatsächlich erhält und dessen Interessen sie nach der Konzeption des SGB VIII zu dienen bestimmt ist, zugleich Leistungsberechtigter, also personensorgeberechtigt wäre", greift nicht durch. Eine solche Beschränkung auf die Personenidentität von Leistungsempfänger und Leistungsberechtigtem ist dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 SGB VIII nicht zu entnehmen. Der bloße Hinweis der Beklagten, nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 SGB VIII "können beanspruchen" sei auf die leistungsberechtigte Person abzustellen, vermag allein die Richtigkeit der gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die ohne weitere Begründung aufgestellte Behauptung der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die zuständigkeitsbegründende Vorschrift des § 86 Abs. 4 SGB VIII zu weit ausgelegt. Soweit die Beklagte hierzu meint, der Gedanke der dynamischen Zuständigkeit, der den Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit zugrunde liege, reiche nicht soweit, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Leistung nach § 6 Abs. 2 SGB VIII teleologisch auf den vorliegenden Fall zuständigkeitsrechtlich zu reduzieren, dass nur das Kind als Leistungsempfänger seinen (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt im Inland haben müsse, geht dies an der Sache vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Eröffnung des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch im vorliegenden Verfahren nicht auf den Gedanken "dynamischen Zuständigkeit" abgestellt. Es hat vielmehr die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 SGB VIII unter Zugrundelegung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgelegt und angenommen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch die Normen über die Zuständigkeiten des Kinder- und Jugendhilfeträgers in §§ 85 ff. SGB VIII in die Überlegungen mit einbeziehe. Die Vorschrift § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII erfasse nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch Fallgestaltungen, in denen sich die Eltern oder der maßgebliche Elternteil im Ausland aufhalte und nur das Kind oder der Jugendliche seinen (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt im Inland habe. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die sich hieran anknüpfende Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, für die Eröffnung des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei maßgeblich auf den Aufenthalt des Kindes der Kläger (als Leistungsempfänger) im Inland abzustellen, legt die Beklagte mit ihrer Antragsbegründung nicht dar. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, der Aufenthalt im Inland stelle nur einen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dar. Wie vorstehend ausgeführt ist der Aufenthalt von Leistungsempfänger und Leistungsberechtigten auch entscheidend für die sich regelmäßig bei einem Auslandsbezug zu stellende Frage des räumlichen Anwendungsbereichs des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch, die der Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach §§ 85 bis 88 SGB VIII vorgelagert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 19. Die Beklagte wendet sich weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten ihr Antragsbegehren bei der Beklagten hinreichend vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung, vgl. hierzu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 12 A 489/19 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N., ausgeführt, ein ausdrückliches gesetzliches Antragserfordernis für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung existiere nicht. Eines förmlichen Antrags bedürfe es nach einhelliger Auffassung nicht. Im Grundsatz erforderlich für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe sei allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein - auch in Form schlüssigen Verhaltens möglicher - Antrag der Personensorgeberechtigten. Dabei sei es auch ausreichend, dass diese zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung einverstanden seien. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Kläger hätten insbesondere schon vor ihrer Ausreise im Juli 2018 einen wirksamen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gestellt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Kläger im gerichtlichen Verfahren habe der Kläger zu 2. gemeinsam mit dem Pflegevater bei der Beklagten persönlich das Begehren nach Hilfe zur Erziehung für die Zeit nach der Ausreise der restlichen Familie aus der Bundesrepublik Deutschland angebracht. Vor diesem Hintergrund könne die Frage, ob der Antrag habe wirksam durch die bevollmächtigten Pflegeeltern gestellt werden können, dahinstehen. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts legt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar. Der bloße Hinweis der Beklagten, sie könne "eine solche Kontaktaufnahme mit diesem Gesprächsinhalt nicht bestätigen", reicht hierzu ebenso wenig aus wie das weitere Vorbringen, ein konkretes Datum hätten weder die Kläger in ihrer Klageschrift noch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil benannt. Denn die Beklagte stellt damit nicht grundsätzlich in Abrede, dass es in dem fraglichen Zeitraum - vor der Ausreise der Kläger (und ihrer weiteren Kinder) aus der Bundesrepublik Deutschland im Juli 2018 - überhaupt zu einer Kontaktaufnahme des Klägers zu 2. und des Pflegevaters mit dem Bürgermeister gekommen ist. In Anbetracht dessen hätte es ihr oblegen, entweder klarzustellen, dass es gar keinen Kontakt mit dem Bürgermeister gegeben hat, oder aber darzulegen, dass bei einer tatsächlich erfolgten Kontaktaufnahme keine Äußerungen erfolgten, die als (konkludenter) Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu verstehen waren. Die diesbezüglichen weiteren Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. August 2022, im "Vorfeld" seien "keine Hilfen zur Erziehung begehrt" worden, sondern es sei "lediglich thematisiert [worden], wie ein rechtmäßiger Aufenthalt des Kindes in Deutschland realisiert werden" könne und "ob eine Adoption in Betracht" komme, sind bereits deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt sind. Zwar können bloße Erläuterungen, Ergänzungen oder Klarstellungen zu fristgerecht dargelegten Zulassungsgründen auch noch nach Fristablauf angebracht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2022 - 3 B 2.22 -, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 16. September 2015 - 8 A 2384/13 -, juris Rn. 2; Seibert, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 133. Dies erfordert aber, dass der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund fristgerecht den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist. Daran fehlt es, wie ausgeführt. Ungeachtet dessen verhilft auch dieses Vorbringen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Denn der Hilfebedarf und die Bereitschaft, Hilfe annehmen zu wollen, können - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016- 5 C 13.15 -, juris Rn. 36. Ebenso wenig stellt die Beklagte die Wirksamkeit einer solchen Antragstellung bei ihrem Bürgermeister durchgreifend in Frage. Mit Blick hierauf kommt es auf den von der Beklagten geschilderten weiteren Verfahrensablauf (u. a. hinsichtlich der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für das Kind E. J. T. zum Zwecke des Schulbesuchs mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Juni 2018, Gesprächsrunde im März 2019 über die Möglichkeiten einer Adoption und ein Bleiberecht für das Kind sowie zusätzliche Konsultation von Frau C. I. vom städtischen Bereich Jugend und Familie - Pflegekinderdienst - Team Nord - mit anschließender Einleitung eines Pflegekindschaftsverfahrens im Mai 2019) nicht entscheidungserheblich an. Soweit die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht nehme unter Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes ohne notwendige weitere Sachaufklärung den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift vom 14. Juli 2020 als maßgebliche Feststellung, dass bereits ein wirksamer Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege beim Bürgermeister der Beklagten vor der Ausreise der Kläger im Juli 2018 gestellt worden sei, zieht auch dieses Vorbringen weder die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel noch führt es auf einen (hiermit konkludent geltend gemachten) Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tat-sachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019- 4 B 27.19 -, juris Rn. 19, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Die Beklagte hat - ebenso wie die Kläger - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Dass sie nach dem von ihr erklärten Verzicht auf die mündliche Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zumindest schriftsätzlich gestellt hätte, trägt sie mit der Antragsbegründung bereits nicht vor. Die Beklagte hat damit selbst nicht auf die von ihr nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Ungeachtet dessen hat die Beklagte auch nicht hinreichend konkret darlegt, zu welchen Feststellungen die von ihr als fehlend gerügten Aufklärungsmaßnahmen voraussichtlich geführt hätten. Ebenso wenig legt sie mit ihrer Antragsbegründung substantiiert dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung von sich aus hätte aufdrängen müssen. Dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO nicht (mehr) gegeben gewesen wären, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten ebenso wenig. Die weiteren Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. August 2022 beinhalten - ungeachtet der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit mit Blick auf den Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - keine neuen Gesichtspunkte, die geeignet wären, ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. 2. Die von der Beklagten geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Beklagten gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).